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ÜbersichtSt. GallenkirchVerordnungen (Gemeinderecht)

Kanalordnung

St. Gallenkirch · Verordnungen St. Gallenkirch · 24.04.2026

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VERORDNUNGSBLATT DER
GEMEINDE ST. GALLENKIRCH
Jahrgang 2026 Ausgegeben am 27.02.2026
5. Verordnung: Kanalordnung

Kanalordnung der Gemeinde St. Gallenkirch

Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde St. Gallenkirch vom 19.02.2026 wird gemäß § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 14 Abs.

4, § 18 und § 20 Abs. 7 des Kanalisationsgesetzes, LGBl.Nr. 5/1989 idgF, in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 (FAG 2024), BGBl. I Nr. 168/2023, verordnet:

1. Abschnitt
Allgemeine rechtliche und technische Bestimmungen

§ 1

Allgemeines
Der Anschluss der Bauwerke und befestigten Flächen, die im Einzugsbereich eines Sammelkanales liegen, an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage und die Einleitung der von diesen Bauwerken und befestigten Flächen anfallenden Abwässer hat nach den Bestimmungen des Kanalisationsgesetzes und dieser Kanalordnung zu erfolgen. Der Einzugsbereich der Sammelkanäle wird durch Verordnung der Gemeindevertretung festgelegt.

§ 2

Sammelkanäle
(1) Die Aufnahme und Weiterleitung der anfallenden Abwässer erfolgt über folgende Arten von Sammelkanälen:

  • a) Mischwasserkanäle: Sammelkanäle für Schmutzwässer und Niederschlagswässer;
  • b) Schmutzwasserkanäle: Sammelkanäle für Schmutzwässer; als Schmutzwasser gilt Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder dadurch sonst in seiner natürlichen Beschaffenheit verändert ist;
  • c) Regenwasserkanäle: Sammelkanäle für Niederschlagswässer und sonstige nicht reinigungsbedürftige Abwässer.

(2) In die einzelnen Arten von Sammelkanälen dürfen nur die Abwässer eingeleitet werden, für die der Sammelkanal bestimmt ist.

(3) In der Verordnung der Gemeindevertretung über den Einzugsbereich der Sammelkanäle wird jeweils die Art des einzelnen Sammelkanales angegeben.

§ 3

Anschlusspflicht und Anschlussrecht
(1) Soweit nach § 4 Abs. 2 bis 7 des Kanalisationsgesetzes nicht von der Anschlusspflicht befreit wurde und soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die Eigentümer von Bauwerken oder befestigten Flächen, die ganz oder überwiegend im Einzugsbereich eines Sammelkanales liegen (Anschlussnehmer), verpflichtet und berechtigt, diese nach Maßgabe des Anschlussbescheides (§ 5

VBl. Gemeinde St. Gallenkirch Nr. 5/2026 - Ausgegeben am 27.02.2026 2 von 6 www.ris.bka.gv.at Kanalisationsgesetz) an den Sammelkanal anzuschließen und die Abwässer in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleiten (Anschlusspflicht).

(2) Dem Anschlussnehmer nach Abs. 1 wird der Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage und die Einleitung der Abwässer mit Bescheid des Bürgermeisters vorgeschrieben.

(3) Soweit eine Anschlusspflicht nicht besteht, hat der Bürgermeister auf Antrag den Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage mit Bescheid zu gestatten, wenn dies dem Interesse an einem planmäßigen Ausbau der Abwasserbeseitigungsanlage nicht widerspricht und der Leistungsfähigkeit der Abwasserbeseitigungsanlage angemessen ist.

(4) Die Anschlusspflicht gilt nicht für Abwässer, deren Beseitigung gesetzlich zu regeln Bundessache ist. Auf diese Abwässer sind aber die Bestimmungen des Kanalisationsgesetzes dann anzuwenden, wenn ihre Einleitung in die Abwasserbeseitigungsanlage gemäß Abs. 3 ausnahmsweise gestattet wird.

Hinweis:
Bei Einleitung anderer als häuslicher oder hausähnlicher Abwässer ist entsprechend den Vorgaben der Indirekteinleiterverordnung (BGBl II 1998/222) jedenfalls das Einvernehmen mit dem Abwasserverband Montafon (Tel. 05556/74240) herzustellen. Dies gilt speziell für betriebsspezifische Abwässer, die hinsichtlich Menge und Zusammensetzung sowohl bei der Ableitung über das öffentliche Kanalnetz als auch bei der Abwasserreinigung andere Eigenschaften und Auswirkungen als häusliche und haushaltsähnliche Abwässer erwarten lassen. Die Zustimmung ist jedenfalls vor Beginn der Abwassereinleitung einzuholen.

§ 4

Anschlusskanäle
(1) Anschlusskanäle sind aus beständigem Material so herzustellen, dass sie dicht sind. Sie sind unterirdisch mit einem Gefälle nach den Bestimmungen der geltenden ÖNORM (derzeit B 2501) zu verlegen. Ihr Rohrdurchmesser muss der zu erwartenden Abwassermenge entsprechen, mindestens aber 15 cm betragen.

(2) Alle Anschlusskanäle sind mit den für die Überprüfung und Reinigung erforderlichen Schächten und Reinigungsverschlüssen auszustatten. Die Schächte und Reinigungsverschlüsse sind so anzuordnen, dass alle Teile des Anschlusskanales ohne besondere Schwierigkeit überprüft und durchgespült werden können. Die Schächte haben einen im Verhältnis zu ihrer Tiefe entsprechenden Durchmesser aufzuweisen und müssen mit Deckeln versehen sein, die der zu erwartenden Belastungen standhalten können.

(3) Anschlusskanäle sind über das anschlusspflichtige Bauwerk ausreichend und belästigungsfrei zu entlüften.

(4) Sofern im Anschlussbescheid nichts anderes bestimmt ist, hat der Anschluss an den Sammelkanal an der Schachtsohle des Anschlussschachtes zu erfolgen.

(5) Im Anschlussbescheid werden erforderlichenfalls weitere Bestimmungen über die bautechnische Ausführung der Anschlusskanäle, insbesondere über Baustoffe, Schächte, Reinigungsverschlüsse, Pumpen, Rückstausicherungen udgl. getroffen.

(6) Anschlusskanäle sind im Übrigen vom Anschlussnehmer in allen ihren Teilen so zu errichten, zu erhalten und zu warten, dass sie den Anforderungen der Hygiene, der Gesundheit, der Sicherheit und des Umweltschutzes entsprechen. Liegt der Anschlussschacht bzw. die Anschlussstelle des Sammelkanals in einer öffentlichen Straße, dann obliegt die Errichtung, Erhaltung und Wartung des in der öffentlichen Straße liegenden Teiles des Anschlusskanales der Gemeinde. Schächte sind Bestandteil von Kanalanlagen, sie dienen der Begehung, Überwachung, Reinigung und Lüftung des Kanalnetzes und dürfen nicht überschüttet und überbaut werden.

§ 5

Beschaffenheit und zeitlicher Anfall der Abwässer
(1) Die in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleitenden Abwässer müssen so beschaffen sein und zeitlich so anfallen, dass
a) der ordnungsgemäße Betrieb und die Wirksamkeit der Abwasserbeseitigungsanlage nicht gefährdet oder beeinträchtigt wird,

VBl. Gemeinde St. Gallenkirch Nr. 5/2026 - Ausgegeben am 27.02.2026 3 von 6 www.ris.bka.gv.at

  • b) die für die Abwasserbeseitigung erteilte wasserrechtliche Bewilligung eingehalten werden kann und
  • c) der in der gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage anfallende Klärschlamm die Anforderungen für die Ausbringung erfüllt.

(2) Es ist verboten, in die Abwasserbeseitigungsanlage einzubringen:

  • a) Abfälle aller Art, dazu zählen insbesondere auch Altöle, Altfette, Molke, Schlachtblut, Jauche, Gülle, Lösungsmittel, Altfarben, Holz- und Pflanzenschutzmittel, Katzenstreu udgl.;
  • b) Stoffe, welche geeignet sind, die Anlage zu verstopfen, insbesondere Sand, Asche, Textilien udgl.;
  • c) feuergefährliche, explosive oder radioaktive Stoffe;
  • d) Säuren, Laugen und giftige Stoffe, soweit diese die Abwasserbeseitigungsanlage beschädigen oder Personen oder den Betrieb der Anlage gefährden können;
  • e) Abwässer, die schädliche Ausdünstungen oder außerordentlich üble Gerüche verbreiten und
  • f) Abwässer mit mehr als 35 °C.

(3) Der Anschluss von Abfallzerkleinerern an die Abwasserbeseitigungsanlage ist verboten.

§ 6

Vorbehandlung
(1) Werden andere als häusliche Abwässer eingeleitet, so sind vom Bürgermeister vor der Erlassung des Anschlussbescheides den Betreiber der Abwasserreinigungsanlage über die Notwendigkeit, die Art und das Ausmaß der Vorbehandlung der Schmutzwässer sowie über die bautechnische Ausführung der Anlagen zur Vorbehandlung zu hören.

(2) In den Anschlussbescheid sind insbesondere die erforderlichen Bestimmungen aufzunehmen über

  • a) die Beschaffenheit und den zeitlichen Anfall der Abwässer sowie die Art und das Ausmaß der Vorbehandlung,
  • b) die bautechnische Ausführung der Vorbehandlungsanlagen,
  • c) die Überprüfung der Vorbehandlungsanlagen und Untersuchung des Abwassers einschließlich der erforderlichen messtechnischen Einrichtungen.

(3) Anlagen zur Vorbehandlung einschließlich der messtechnischen Einrichtungen sind vom Anschlussnehmer in allen ihren Teilen so zu errichten, zu erhalten und zu warten, dass sie den Anforderungen der Hygiene, der Gesundheit, der Sicherheit und des Umweltschutzes entsprechen.

§ 7

Auflassung von Hauskläranlagen
Bestehende Anlagen zur Klärung von häuslichen Abwässern sind vom Anschlussnehmer aufzulassen, sobald die Einleitung ungeklärter häuslicher Abwässer in den Sammelkanal möglich ist.

§ 8

Anzeigepflichten
(1) Der Anschlussnehmer hat alle für die Abwasserbeseitigung bedeutsamen Änderungen auf dem angeschlossenen Grundstück unverzüglich der Behörde anzuzeigen.

(2) Die Inhaber der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Bauwerke und befestigten Flächen sind verpflichtet, der Gemeinde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn

  • a) die Funktion des Anschlusskanales durch Umstände beeinträchtigt wird, die auf Mängel in der Abwasserbeseitigungsanlage zurückzuführen sind,
  • b) an Anlagen, die zur Vorbehandlung der Abwässer bestimmt sind, Mängel auftreten oder
  • c) unzulässige Stoffe (§ 5 Abs. 2) in die Abwasserbeseitigungsanlage gelangt sind oder zu gelangen drohen.

VBl. Gemeinde St. Gallenkirch Nr. 5/2026 - Ausgegeben am 27.02.2026 4 von 6 www.ris.bka.gv.at
2. Abschnitt
Kanalisationsbeiträge

§ 9

Allgemeines
(1) Die Gemeinde erhebt nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes des Kanalisationsgesetzes folgende Kanalisationsbeiträge: Anschlussbeitrag, Ergänzungsbeitrag und Nachtragsbeitrag (2) Der Anschlussbeitrag wird erhoben für den Anschluss von Bauwerken und befestigten Flächen an einen Sammelkanal.

  • a) Die Bewertungseinheit ergibt sich aus der Summe der folgenden nach Quadratmetern zu berechnenden Teileinheit:
  • 29 v.H. der Geschossfläche von Gebäuden oder Grundflächen sonstiger Bauwerke, Betriebe und Anlagen, die nicht auch Gebäude sind,
  • b) Geschossfläche ist die Summe der Flächen der Geschosse eines Gebäudes, einschließlich der Innenwände, jedoch ohne die Außenwände, gemessen 1,80 m über dem Fußboden;

Geschoßflächen von nicht allseits umschlossenen Räumen zählen nicht dazu.

c) Als Geschossfläche gelten auch die bewilligten Standplätze eines Campingplatzes, wobei je Standplatz eine Grundfläche von 50 m² zu berechnen ist. Die Bewertungseinheit beträgt 10 v.H. der so ermittelten Fläche.

d) Bei Ferienwohnungen im Sinne des Raumplanungsgesetzes ist zur Berechnung des Beitragssatzes das 1,5-fache der Bewertungseinheit gemäß Abs. 2 zugrunde zu legen.

e) Bei Zweitwohnsitzen im Maisäßgebiet Grandau ist zur Berechnung des Beitragssatzes die Bewertungseinheit gemäß Abs. 2 zugrunde zu legen.

f) Nicht zur Geschossfläche zählen die Flächen in Stallgebäuden, soweit es keine bewohnbaren Räume enthält.

(3) Der Ergänzungsbeitrag wird bei einer wesentlichen Änderung der Bewertungseinheit für die Bemessung des Anschlussbeitrages erhoben. Eine wesentliche Änderung der Bewertungseinheit liegt insbesondere vor, wenn sich

  • a) auf Grund von baulichen Maßnahmen, die die der Bemessung des Anschlussbeitrages zu Grunde gelegte Bewertungseinheit um mindestens 5 v.H. erhöht, oder eine Teileinheit nach § 14 Abs. 2 des Kanalisationsgesetzes neu hinzukommt;
  • b) auf Grund der erhöhten Schmutzwassermenge die Teileinheit nach § 14 Abs. 6 des Kanalisationsgesetzes sich nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß verringern würde;

(4) Der Nachtragsbeitrag wird erhoben, wenn

  • a) eine Abwasserbeseitigungsanlage durch eine gemeinsame Abwasserreinigungsanlage ergänzt wird;
  • b) Sammelkanäle, die nur für Schmutzwässer oder nur für Niederschlagswässer bestimmt sind, so umgebaut oder durch einen neuen Sammelkanal ergänzt werden, dass sowohl Schmutzwässer als auch Niederschlagswässer eingeleitet werden können;
  • c) Sammelkanäle, die nur für Niederschlagswässer bestimmt sind, so umgebaut werden, dass anstatt Niederschlagswässer Schmutzwässer eingeleitet werden können.

§ 10

Beitragsausmaß und Beitragssatz
1) Das Ausmaß der Kanalisationsbeiträge ergibt sich aus dem mit der Bewertungseinheit (§§ 14, 15 und 17 Kanalisationsgesetz) vervielfachten Beitragssatz.

2) Der Beitragssatz wird alljährlich von der Gemeindevertretung durch gesonderte Verordnung festgelegt.

§ 11

Abgabenschuldner
1) Abgabenschuldner ist hinsichtlich der Kanalisationsbeiträge der Anschlussnehmer.

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2) Miteigentümer schulden die Kanalisationsbeiträge zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn die Eigentümer Wohnungseigentümer sind. In diesen Fällen kann aber, sofern ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, die Zustellung von Abgabenbescheiden an diesen erfolgen.

3) Bei Bauwerken, Betrieben oder Anlagen, die vom Anschlussnehmer einem Dritten vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen werden, kann die Gemeinde die Gebühren und Beiträge dem Dritten (z. B. Mieter, Pächter, Fruchtnießer) vorschreiben. Die Abgabenschuld des Anschlussnehmers (Abs. 1) wird dadurch nicht berührt.

§ 12

Vergütung für aufzulassende Anlagen
(1) Bestehende Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer, die mit dem Anschluss an die gemeinsame Abwasserreinigungsanlage aufzulassen sind, sind auf den Anschlussbeitrag oder den Nachtragsbeitrag entsprechend dem Zeitwert anzurechnen.

(2) Der Zeitwert beträgt bei einem Alter dieser Anlagen von:
0 – 5 Jahren: 50 v.H. des nachgewiesenen Neubauwertes,
5 – 10 Jahren: 40 v.H. des nachgewiesenen Neubauwertes,
10 – 15 Jahren: 30 v.H. des nachgewiesenen Neubauwertes.

Als Vergütung wird jedoch nicht mehr als ein Viertel des Anschlussbeitrages gewährt.

3. Abschnitt
Kanalbenützungsgebühren

§ 13

Allgemeines
(1) Zur Deckung der Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Abwasserbeseitigungsanlage und zur teilweisen Deckung der Errichtungskosten werden nach den Bestimmungen des 5. Abschnittes des Kanalisationsgesetzes Kanalbenützungsgebühren erhoben.

(2) Der Berechnung der Kanalbenützungsgebühren wird die Menge der anfallenden Schmutzwässer zugrunde gelegt.

§ 14

Menge der Schmutzwässer
(1) Die Menge der Schmutzwässer richtet sich vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nach dem Wasserverbrauch. Sind keine geeigneten Messgeräte zur Messung vorhanden, wird der Wasserverbrauch geschätzt.

(2) Auf Antrag des Gebührenpflichtigen sind verbrauchte Wassermengen, die nachweisbar nicht der Abwasserbeseitigungsanlage zufließen und maximal 10 v.H. des Wasserverbrauchs ausmachen, bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigen. Der Nachweis kann vom Einbau einer geeigneten Abwassermessanlage abhängig gemacht werden. (Subzähler)
(3) Bei Bauwerken, die ganz oder überwiegend der landwirtschaftlichen Nutzung dienen, wird die gebührenpflichtige häusliche Schmutzwassermenge durch einen eigenen Wasserzähler (Subzähler)
ermittelt. Fehlt ein solches Messgerät, erfolgt die Gebührenbemessung nach Abs. 4 lit. a.

(4) § 20 Abs 5 Kanalisationsgesetz: Die Behörde kann die Anbringung und Instandhaltung geeichter Geräte zur Messung des Wasserverbrauches vorschreiben. Fehlen geeignete Messgeräte, ist der Wasserverbrauch vorbehaltlich einer Pauschalierung nach Abs 7 lit b Kanalisationsgesetz, zu schätzen. Die Art und Weise der Pauschalierung ist im § 15 in dieser Verordnung geregelt.

§ 15

Pauschalierung
(1) Wird der Wasserverbrauch mangels geeigneter Messgeräte geschätzt, werden die Kanalbenützungsgebühren wie folgt festgesetzt:

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  • a) für Einpersonenhaushalte sowie Betriebsstätten bis zu 50 m² Geschossfläche 110 m³ Abwasser pro Jahr
  • b) für Mehrpersonenhaushalte sowie Betriebsstätten von 51 bis zu 150 m² Geschossfläche 138 m³ Abwasser pro Jahr
  • c) für Betriebsstätten über 150 m² Geschossfläche 165 m³ Abwasser pro Jahr
  • d) bei Betrieben und Fremdenverkehrsunterkünften wird die Menge des Abwasserverbrauchs pauschal mit 110 m³ je angefangene 6 Betten durch die Behörde pauschaliert
  • e) bei Zweitwohnsitzwohnungen wird die Menge des Abwasserverbrauchs pauschal mit 110 m³ pro Jahr festgesetzt.

f) Bei Zweitwohnsitzen im Maisäßgebiet Grandau 20 m³ Abwasser pro Jahr; bei Objekten, welche an ständig wechselnde Gäste vermietet werden, ist zwingend eine Wasseruhr einzubauen.

§ 16

Gebührensatz
Der Gebührensatz pro m³ Abwasser wird unter Berücksichtigung der jeweiligen Preisverhältnisse von der Gemeindevertretung durch gesonderte Verordnung festgesetzt.

§ 17

Gebührenschuldner
(1) Die Kanalbenützungsgebühr ist vom Eigentümer des Bauwerkes oder der befestigten Fläche zu entrichten. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 gelten sinngemäß.

(2) Ist das Bauwerk oder die befestigte Fläche vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, wird die Kanalbenützungsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter oder sonstigen Gebrauchsberechtigten) vorgeschrieben werden. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld.

§ 18

Abrechnungszeitraum
Die Kanalbenützungsgebühren sind halbjährlich zu entrichten.

§ 19

Schlussbestimmung
(1) Für Bauwerke, befestigte Flächen und Grundstücke, für die nach bisher geltenden Vorschriften ein Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben ist, sind die Übergangsbestimmungen der §§ 28 und 29 des Kanalisationsgesetzes anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt am 28.02.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 19.12.2024 in der Fassung des Gemeindevertretungsbeschlusses der Gemeinde St Gallenkirch vom 17.12.2024 außer Kraft.

Die Bürgermeisterin:
I n g . E l i s a b e t h K u s t e r