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Montag, 21. September 2026 · 1.927 Einträge aus 10 Gemeinden und dem Stand Montafon · Stand heute, 04:45 Uhr

ÜbersichtSt. GallenkirchAmtstafel / Kundmachungen

Kundmachung: Silvretta Montafon Bergbahnen GmbH, Wiedererteilung der wasserrechtlichen Bewilligung sowie Neuerteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für den Weiterbetrieb der Beschneiungsanlage Valisera und Versettla

St. Gallenkirch · Veröffentlichungsportal St. Gallenkirch · 09.09.2026 · Aushang bis 23.09.2026

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Bezirkshauptmannschaft ]^|-
Bludenz unser Land
Gemeindeamt ! Maria vonbank' LLB
St'Gatleni Jrch | T+43 5552 613651239
j Zahl: BHBL-11-930-36/2019-81
Bludenz, am 08.09.2026
KUNDMACHUNG
Die Silvretta Montafon Bergbahnen GmbH, Schruns, verfügt auf Grundlage des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 16.01.2007, Zl BHBL-11-3002-2003/0461, in der Fassung des Bescheides vom 09.07.2026, Zl BHBL-11-930-47/2026-33, über die zeitlich befristete naturschutzrechtliche Bewilligung und wasserrechtliche Bewilligung für den Betrieb der Beschneiungsanlage Valisera und Versettla im Skigebiet Nova im Gemeindegebietvon St. Gallenkirch.

Die Silvretta Montafon Bergbahnen GmbH, Schruns, hat nunmehr rechtzeitig um die Wiedererteilung derwasserrechtlichen Bewilligung sowie um die Neuerteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für den Weiterbetrieb der Beschneiungsanlage Valisera und Versettla im Skigebiet Nova im Gemeiridegebietvon St. Gallenkirch angesucht.

Über dieses Ansuchen wird eine mündliche Verhandlung auf Mittwoch, den 23.09.2026, mit der Zusammenkunft der Teilnehmer um 13:30 Uhr in der AIpinsportzentrale, Silvretta platz l, 6780 Schruns, anberaumt.

Die Beteiligten können nach telefonischer Vereinbarung bis zum Tag vor der Verhandlung beim örtlichen Gemeindeamt oder bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz in die Projektsunterlagen einsehen.

Allfällige Einwendungen sind bis spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz oder während der mündlichen Verhandlung zu erheben.

Werden von einer Partei keine Einwendungen erhoben, so hat dies zur Folge, dass sie ihre Parteistellung verliert (§ 42 Abs l AVG). Beteiligte können sich vertreten lassen. Vertreter von beteiligten Privatpersonen haben Vollmachten vorzulegen, welche sie zur Abgabe vorbehaltloser Erklärungen ermächtigen.
DerBezirkshauptmann
im Auftrag
Maria Vonbank, LLB
Bezirkshauptmannschaft Bludenz
Schloss-Gayenhofplatz 2, 6700 Bludenz, Österreich [ www.vorarlberg.at/bhbludenz | www.vorarlberg.at/datenschutz bhbludenz@vorarlberg.at | T +43 5552 6136 0 | F +43 5574 511 951095