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Kanalbenützungsgebühr 2025
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Fundstellen
Raumplanung / Umwidmung
- … 2) Der Erschließungsbeitrag wird erhoben für die Erschließung innerhalb des Einzugsbereiches eines Sammelkanales gelegener Grundstücke, die in einem Flächenwidmungsplan als Bauflächen oder als bebaubare Sondergebiete gewidmet sind. Bei Grundstücken im Einzugsbereiches eines Sammelkanales, die nicht als Baufläche oder als …
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VERORDNUNGSBLATT DER
GEMEINDE LORÜNS
Jahrgang 2024 Ausgegeben am 25. 11. 2024
6. Verordnung: Kanalordnung der Gemeinde Lorüns
VERORDNUNG
über die Kanalordnung der Gemeinde Lorüns
Gemäß § 17 Abs. 3 Z. 4 Finanzausgleichsgesetz 2024 (FAG 2024), BGBl. I Nr. 168/2024 idgF, i.V.m.
den §§ 4, 6, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 18, 20 und 22 des Kanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 5/1989 idF LGBl.
Nr. 33/2024, wird auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Lorüns vom 21.11.2024 verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeine rechtliche und technische Bestimmungen
§ 1
Allgemeines
Der Anschluss der Bauwerke und befestigten Flächen, die im Einzugsbereich eines Sammelkanales liegen, an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage und die Einleitung der von diesen Bauwerken und befestigten Flächen anfallenden Abwässer hat nach den Bestimmungen des Kanalisationsgesetzes und dieser Kanalordnung zu erfolgen. Der Einzugsbereich der Sammelkanäle wird durch Verordnung der Gemeindevertretung festgelegt.
§ 2
Sammelkanäle
- 1) Die Aufnahme und Weiterleitung der anfallenden Abwässer erfolgt über folgende Arten von Sammelkanälen:
- a) Schmutzwasserkanäle: Sammelkanäle für Schmutzwässer; als Schmutzwasser gilt Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder dadurch sonst in seiner natürlichen Beschaffenheit verändert ist;
- b) Regenwasserkanäle: Sammelkanäle für Niederschlagswässer.
2) In die einzelnen Arten von Sammelkanälen dürfen nur die Abwässer eingeleitet werden, für die der Sammelkanal bestimmt ist.
3) In der Verordnung der Gemeindevertretung über den Einzugsbereich der Sammelkanäle wird jeweils die Art des einzelnen Sammelkanales angegeben.
§ 3
Anschlusspflicht und Anschlussrecht
1) Soweit nach § 4 Abs. 1 bis 7 des Kanalisationsgesetzes nicht von der Anschlusspflicht befreit wurde und soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die Eigentümer von Bauwerken oder befestigten Flächen, die ganz oder überwiegend im Einzugsbereich eines Sammelkanales liegen (Anschlussnehmer), verpflichtet und berechtigt, diese nach Maßgabe des Anschlussbescheides (§ 5
VBl. Gemeinde Lorüns Nr. 6/2024 - Ausgegeben am 25. 11. 2024 2 von 6 www.ris.bka.gv.at Kanalisationsgesetz) an den Sammelkanal anzuschließen und die Abwässer in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleiten (Anschlusspflicht).
2) Dem Anschlussnehmer nach Abs. 1 wird der Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage und die Einleitung der Abwässer mit Bescheid des Bürgermeisters vorgeschrieben.
3) Soweit eine Anschlusspflicht nicht besteht, hat der Bürgermeister auf Antrag den Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage mit Bescheid zu gestatten, wenn dies dem Interesse an einem planmäßigen Ausbau der Abwasserbeseitigungsanlage nicht widerspricht und der Leistungsfähigkeit der Abwasserbeseitigungsanlage angemessen ist.
4) Die Anschlusspflicht gilt nicht für Abwässer, deren Beseitigung gesetzlich zu regeln Bundessache ist.
Auf diese Abwässer sind aber die Bestimmungen des Kanalisationsgesetzes dann anzuwenden, wenn ihre Einleitung in die Abwasserbeseitigungsanlage gemäß Abs. 3 ausnahmsweise gestattet wird.
§ 4
Anschlusskanäle
1) Anschlusskanäle sind aus beständigem Material so herzustellen, dass sie dicht sind. Sie sind unterirdisch mit einem Gefälle von mindestens zwei v.H. zu verlegen. Ihr Rohrdurchmesser muss der zu erwartenden Abwassermenge entsprechen, mindestens aber 15 cm betragen.
2) Alle Anschlusskanäle sind mit den für die Überprüfung und Reinigung erforderlichen Schächten und Reinigungsverschlüssen auszustatten. Die Schächte und Reinigungsverschlüsse sind so anzuordnen, dass alle Teile des Anschlusskanales ohne besondere Schwierigkeit überprüft und durchgespült werden können. Die Schächte haben einen im Verhältnis zu ihrer Tiefe entsprechenden Durchmesser aufzuweisen und müssen mit Deckeln versehen sein, die der zu erwartenden Belastung standhalten können.
3) Anschlusskanäle sind über das anschlusspflichtige Bauwerk ausreichend und belästigungsfrei zu entlüften.
4) Sofern im Anschlussbescheid nichts anderes bestimmt ist, hat der Anschluss an den Sammelkanal an der Schachtsohle des Anschlussschachtes zu erfolgen.
5) Im Anschlussbescheid werden erforderlichenfalls weitere Bestimmungen über die bautechnische Ausführung der Anschlusskanäle, insbesondere über Baustoffe, Schächte, Reinigungsverschlüsse, Pumpen, Rückstausicherungen udgl. getroffen.
6) Anschlusskanäle sind im Übrigen vom Anschlussnehmer in allen ihren Teilen so zu errichten, zu erhalten und zu warten, dass sie den Anforderungen der Hygiene, der Gesundheit, der Sicherheit und des Umweltschutzes entsprechen. Liegt der Anschlussschacht bzw. die Anschlussstelle des Sammelkanals in einer öffentlichen Straße, dann obliegt die Errichtung, Erhaltung und Wartung des in der öffentlichen Straße liegenden Teiles des Anschlusskanales der Gemeinde.
§ 5
Beschaffenheit und zeitlicher Anfall der Abwässer
- 1) Die in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleitenden Abwässer müssen so beschaffen sein und zeitlich so anfallen, dass
- a) der ordnungsgemäße Betrieb und die Wirksamkeit der Abwasserbeseitigungsanlage nicht gefährdet oder beeinträchtigt wird,
- b) die für die Abwasserbeseitigung erteilte wasserrechtliche Bewilligung eingehalten werden kann und
- c) der in der gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage anfallende Klärschlamm die Anforderungen für die Ausbringung erfüllt.
- 2) Es ist verboten, in die Abwasserbeseitigungsanlage einzubringen:
- a) Abfälle aller Art, dazu zählen insbesondere auch Altöle, Altfette, Molke, Schlachtblut, Jauche, Gülle, Lösungsmittel, Altfarben udgl.;
- b) Stoffe, welche geeignet sind, die Anlage zu verstopfen;
- c) feuergefährliche, explosive oder radioaktive Stoffe;
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- d) Säuren, Laugen und giftige Stoffe, soweit diese die Abwasserbeseitigungsanlage beschädigen oder Personen oder den Betrieb der Anlage gefährden können;
- e) Abwässer, die schädliche Ausdünstungen oder außerordentlich üble Gerüche verbreiten und
- f) Abwässer mit mehr als 35 °C.
3) Der Anschluss von Abfallzerkleinerern an die Abwasserbeseitigungsanlage ist verboten.
§ 6
Vorbehandlung
1) Werden andere als häusliche Abwässer eingeleitet, so sind vom Bürgermeister vor der Erlassung des Anschlussbescheides das Landeswasserbauamt Bregenz sowie die Vorarlberger Umweltschutzanstalt über die Notwendigkeit, die Art und das Ausmaß der Vorbehandlung der Schmutzwässer sowie über die bautechnische Ausführung der Anlagen zur Vorbehandlung zu hören.
2) In den Anschlussbescheid sind insbesondere die erforderlichen Bestimmungen aufzunehmen über a)die Beschaffenheit und den zeitlichen Anfall der Abwässer sowie die Art und das Ausmaß der Vorbehandlung, b)die bautechnische Ausführung der Vorbehandlungsanlagen, c)die Überprüfung der Vorbehandlungsanlagen und Untersuchung des Abwassers einschließlich der erforderlichen messtechnischen Einrichtungen.
3) Anlagen zur Vorbehandlung einschließlich der messtechnischen Einrichtungen sind vom Anschlussnehmer in allen ihren Teilen so zu errichten, zu erhalten und zu warten, dass sie den Anforderungen der Hygiene, der Gesundheit, der Sicherheit und des Umweltschutzes entsprechen.
§ 7
Auflassung von Hauskläranlagen
Bestehende Anlagen zur Klärung von häuslichen Abwässern sind vom Anschlussnehmer aufzulassen, sobald die Einleitung ungeklärter häuslicher Abwässer in den Sammelkanal möglich ist.
§ 8
Anzeigepflichten
1) Der Anschlussnehmer hat alle für die Abwasserbeseitigung bedeutsamen Änderungen auf dem angeschlossenen Grundstück unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
- 2) Die Inhaber der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Bauwerke und befestigten Flächen sind verpflichtet, der Gemeinde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn
- a) die Funktion des Anschlusskanales durch Umstände beeinträchtigt wird, die auf Mängel in der Abwasserbeseitigungsanlage zurückzuführen sind,
- b) an Anlagen, die zur Vorbehandlung der Abwässer bestimmt sind, Mängel auftreten oder
- c) unzulässige Stoffe (§ 5 Abs. 2) in die Abwasserbeseitigungsanlage gelangt sind oder zu gelangen drohen.
2. Abschnitt
Kanalisationsbeiträge
§ 9
Allgemeines
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- 1) Die Gemeinde erhebt nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes des Kanalisationsgesetzes folgende Kanalisationsbeiträge: Erschließungsbeitrag, Anschlussbeitrag, Ergänzungsbeitrag und Nachtragsbeitrag
- 2) Der Erschließungsbeitrag wird erhoben für die Erschließung innerhalb des Einzugsbereiches eines Sammelkanales gelegener Grundstücke, die in einem Flächenwidmungsplan als Bauflächen oder als bebaubare Sondergebiete gewidmet sind. Bei Grundstücken im Einzugsbereiches eines Sammelkanales, die nicht als Baufläche oder als bebaubares Sondergebiet gewidmet sind, beträgt die für die Berechnung der Bewertungseinheit heranzuziehende Grundstücksfläche maximal 500 m². Der Abgabenanspruch entsteht frühestens mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Anschluss.
3) Der Anschlussbeitrag wird erhoben für den Anschluss von Bauwerken und befestigten Flächen an einen Sammelkanal.
- 4) Der Ergänzungsbeitrag wird bei einer wesentlichen Änderung der Bewertungseinheit für die Bemessung des Anschlussbeitrages erhoben. Eine wesentliche Änderung der Bewertungseinheit liegt insbesondere vor, wenn sich
- a) auf Grund von baulichen Maßnahmen, die die der Bemessung des Anschlussbeitrages zu Grunde gelegte Bewertungseinheit um mindestens 5 v.H. erhöht, oder eine Teileinheit nach § 14 Abs. 2 des Kanalisationsgesetzes neu hinzukommt oder
- b) auf Grund der erhöhten Schmutzwassermenge die Teileinheit nach § 14 Abs. 6 des Kanalisationsgesetzes sich nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß verringern würde.
5) Ein Wiederaufbau von abgebrochenen oder zerstörten Bauwerken liegt dann vor, wenn das auf demselben Grundstück wiederaufgebaute Gebäude hinsichtlich Ausmaß, Größe, Positionierung, äußerem Erscheinungsbild, Verwendungszweck und der Einrichtungen für den Wasserverbrauch dem abgerissenen Gebäude ähnlich ist.
- 6) Der Nachtragsbeitrag wird erhoben, wenn
- a) eine Abwasserbeseitigungsanlage durch eine gemeinsame Abwasserreinigungsanlage ergänzt wird;
- b) Sammelkanäle, die nur für Schmutzwässer oder nur für Niederschlagswässer bestimmt sind, so umgebaut oder durch einen neuen Sammelkanal ergänzt werden, dass sowohl Schmutzwässer als auch Niederschlagswässer eingeleitet werden können;
- c) Sammelkanäle, die nur für Niederschlagswässer bestimmt sind, so umgebaut werden, dass anstatt Niederschlagswässer Schmutzwässer eingeleitet werden können.
§ 10
Beitragsausmaß und Beitragssatz
1) Das Ausmaß der Kanalisationsbeiträge ergibt sich aus dem mit der Bewertungseinheit (§§ 13, 14 und 17 des Kanalisationsgesetzes) vervielfachten Beitragssatz. Die Bewertungseinheit für die Berechnung des Erschließungsbeitrages beträgt 5 v.H. der in den Einzugsbereich fallenden Grundstücksfläche (m²).
2) Der Beitragssatz beträgt € 22,40 excl. Ust., das sind 10 v.H. jenes Betrages, der den Durchschnittskosten für die Herstellung eines Laufmeters Rohrkanal für die Abwasserbeseitigungsanlage im Durchmesser von 400 mm in einer Tiefe von 3 m entspricht.
§ 11
Abgabenschuldner
1) Abgabenschuldner ist hinsichtlich des Erschließungsbeitrages der Grundstückseigen-tümer, hinsichtlich der übrigen Kanalisationsbeiträge der Anschlussnehmer.
2) Miteigentümer schulden die Kanalisationsbeiträge zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn die Eigentümer Wohnungseigentümer sind. In diesen Fällen kann aber, sofern ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, die Zustellung von Abgabenbescheiden an diesen erfolgen.
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§ 12
Vergütung für aufzulassende Anlagen
1) Bestehende Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer, die mit dem Anschluss an die gemeinsame Abwasserreinigungsanlage aufzulassen sind, sind auf den Anschlussbeitrag oder den Nachtragsbeitrag entsprechend dem Zeitwert anzurechnen.
2) Der Zeitwert beträgt bei einem Alter dieser Anlagen von:
0 – 5 Jahren: 50 v.H. des Neubauwertes,
5 – 10 Jahren: 40 v.H. des Neubauwertes,
10 – 15 Jahren: 30 v.H. des Neubauwertes.
Als Vergütung wird jedoch nicht mehr als ein Viertel des Anschlussbeitrages gewährt.
3. Abschnitt
Kanalbenützungsgebühren
§ 13
Allgemeines
1) Zur Deckung der Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Abwasserbeseitigungsanlage und zur teilweisen Deckung der Errichtungskosten werden nach den Bestimmungen des 5. Abschnittes des Kanalisationsgesetzes Kanalbenützungsgebühren erhoben.
2) Der Berechnung der Kanalbenützungsgebühren wird die Menge der anfallenden Schmutzwässer zugrundegelegt.
§ 14
Menge der Schmutzwässer
1) Die Menge der Schmutzwässer richtet sich vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nach dem Wasserverbrauch. Sind keine geeigneten Messgeräte zur Messung vorhanden, wird der Wasserverbrauch geschätzt.
2) Auf Antrag des Gebührenpflichtigen sind verbrauchte Wassermengen, die nachweisbar nicht der Abwasserbeseitigungsanlage zufließen und mindestens 10 v.H. des Wasserverbrauchs ausmachen, bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigen. Der Nachweis kann vom Einbau einer geeigneten Abwassermessanlage abhängig gemacht werden.
3) Bei Bauwerken, die ganz oder überwiegend der landwirtschaftlichen Nutzung dienen, wird die gebührenpflichtige häusliche Schmutzwassermenge durch einen eigenen Wasserzähler (Subzähler)
ermittelt. Fehlt ein solches Messgerät, erfolgt die Gebührenbemessung nach Abs. 4 lit. a.
- 4) Wird der Wasserverbrauch mangels geeigneter Messgeräte geschätzt, werden die Kanalbenützungsgebühren wie folgt festgesetzt:
- a) Bei Wohnungen wird die jährliche Schmutzwassermenge mit pauschal 40 m³ pro Person bemessen, wobei die Personenstandsaufnahme vom 30.6. und 31.12. eines jeden Jahres Gültigkeit hat;
- b) bei Ferienhäusern wird der Kanalbenützungsgebührenvorschreibung eine Schmutzwassermenge von 50 m³ pro Person jährlich zu Grunde gelegt;
- c) bei Betrieben und Tourismusunterkünften ohne Wassermesseinrichtung wird die Menge der Schmutzwässer je nach Betriebsgröße und Betriebsart durch die Abgabenbehörde pauschaliert.
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§ 15
Schmutzbeiwert
Werden andere als häusliche Schmutzwässer der gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage zugeführt, wird die Schmutzwassermenge mit einem von der Landesregierung durch Verordnung festgesetzten Schmutzbeiwert vervielfacht. Wenn in dieser Verordnung für die betreffende Art von Betrieben oder Einrichtungen kein Schmutzbeiwert festgesetzt wurde, oder wenn die Beschaffenheit der anfallenden Schmutzwässer von den bei solchen Betrieben oder Einrichtungen gewöhnlich anfallenden Schmutzwässern erheblich abweicht, wird im Einzelfall nach Anhören des Landeswasserbauamtes vom Bürgermeister ein Schmutzbeiwert mit Bescheid festgesetzt.
§ 16
Gebührensatz
Der Gebührensatz pro m³ Schmutzwasser wird mit € 2,45 zuzüglich Umsatzsteuer festgesetzt.
§ 17
Gebührenschuldner
1) Die Kanalbenützungsgebühr ist vom Eigentümer des Bauwerkes oder der befestigten Fläche zu entrichten. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 gelten sinngemäß.
2) Ist das Bauwerk oder die befestigte Fläche vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, so ist die Kanalbenützungsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter udgl.) vorzuschreiben. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld.
§ 18
Abrechnungszeitraum
Die Kanalbenützungsgebühren sind halbjährlich zu entrichten.
§ 19
Schlussbestimmung
1) Für Bauwerke, befestigte Flächen und Grundstücke, für die nach bisher geltenden Vorschriften ein Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben ist, sind die Übergangsbestimmungen der §§ 28 und 29 des Kanalisationsgesetzes anzuwenden.
2) Diese Verordnung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kanalordnung vom 27.11.2023 außer Kraft.
Der Bürgermeister:
I n g . B a t l o g g A n d r e a s