Übersicht › Gaschurn › Verordnungen (Gemeinderecht)
Kanalordnung 2026
Kopie des Originaldokuments (Quelle: www.gaschurn-partenen.at). Auf dem Handy bitte „PDF öffnen“ verwenden.
Text des Dokuments (automatisch aus dem PDF gelesen, für Suche und Handy)
GEMEINDE GASCHURN
Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Gaschurn
über die Abwasserbeseitigungsanlage
Konsolidierte Fassung
Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Gaschurn vom 17. Dezember 2025 wird gemäß § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 14 Abs.
4, § 18 und § 20 Abs. 7 des Kanalisationsgesetzes, LGBL Nr 5/1989 idgF, in Verbindung mit § 17 Abs 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2024, BGBl I Nr 168/2023, verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeine rechtliche und technische Bestimmungen
§ 1
Allgemeines
Der Anschluss der Bauwerke und befestigten Flächen, die im Einzugsbereich eines Sammelkanales liegen, an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage und die Einleitung der von diesen Bauwerken und befestigten Flächen anfallenden Abwässer hat nach den Bestimmungen des Kanalisationsgesetzes und dieser Kanalordnung zu erfolgen. Der Einzugsbereich der Sammelkanäle wird durch Verordnung der Gemeindevertretung festgelegt.
§ 2
Sammelkanäle
(1) Die Aufnahme und Weiterleitung der anfallenden Abwässer erfolgt über folgende Arten von Sammelkanälen:
a) Schmutzwasserkanäle:
Sammelkanäle für Schmutzwässer; als Schmutzwasser gilt Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder dadurch sonst in seiner natürlichen Beschaffenheit verändert ist;
b) Regenwasserkanäle:
Sammelkanäle für Niederschlagswässer.
(2) In die einzelnen Arten von Sammelkanälen dürfen nur die Abwässer eingeleitet werden, für die der Sammelkanal bestimmt ist.
In der Verordnung der Gemeindevertretung über den Einzugsbereich der Sammelkanäle wird jeweils die Art des einzelnen Sammelkanales angegeben.
§ 3
Anschlusspflicht und Anschlussrecht
(1) Soweit nach § 4 Abs. 2 bis 7 des Kanalisationsgesetzes nicht von der Anschlusspflicht befreit wurde und soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die Eigentümer von Bauwerken oder befestigten Flächen, die ganz oder überwiegend im Einzugsbereich eines Sammelkanales liegen (Anschlussnehmer), verpflichtet und berechtigt, diese nach Maßgabe des Anschlussbescheides (§ 5 Kanalisationsgesetz) an den Sammelkanal anzuschließen und die Abwässer in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleiten (Anschlusspflicht).
(2) Der Einzugsbereich ist im Umkreis von 100 m an die bestehenden Kanalschächte festgelegt.
2 von 6
(3) Dem Anschlussnehmer nach Abs. 1 wird der Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage und die Einleitung der Abwässer mit Bescheid des Bürgermeisters vorgeschrieben.
(4) Soweit eine Anschlusspflicht nicht besteht, hat der Bürgermeister auf Antrag den Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage mit Bescheid zu gestatten, wenn dies dem Interesse an einem planmäßigen Ausbau der Abwasserbeseitigungsanlage nicht widerspricht und der Leistungsfähigkeit der Abwasserbeseitigungsanlage angemessen ist.
(5) Die Anschlusspflicht gilt nicht für Abwässer, deren Beseitigung gesetzlich zu regeln Bundessache ist. Auf diese Abwässer sind aber die Bestimmungen des Kanalisationsgesetzes dann anzuwenden, wenn ihre Einleitung in die Abwasserbeseitigungsanlage gemäß Abs. 4 ausnahmsweise gestattet wird.
Hinweis:
Bei Einleitung anderer als häuslicher oder hausähnlicher Abwässer ist entsprechend den Vorgaben der Indirekteinleiterverordnung (BGBl II 1998/222) jedenfalls das Einvernehmen mit dem Abwasserverband Montafon (Tel. 05556/74240) herzustellen. Dies gilt speziell für betriebsspezifische Abwässer, die hinsichtlich Menge und Zusammensetzung sowohl bei der Ableitung über das öffentliche Kanalnetz als auch bei der Abwasserreinigung andere Eigenschaften und Auswirkungen als häusliche und haushaltsähnliche Abwässer erwarten lassen. Die Zustimmung ist jedenfalls vor Beginn der Abwassereinleitung einzuholen.
Die Bemessung der Gebühren für nicht reinigungsbedürftige Abwässer wie bei Hallenbädern hat mit einem Subzähler zu erfolgen.
§ 4
Anschlusskanäle
(1) Anschlusskanäle sind aus beständigem Material so herzustellen, dass sie dicht sind. Sie sind unterirdisch mit einem Gefälle von mindestens zwei v.H. zu verlegen. Ihr Rohrdurchmesser muss der zu erwartenden Abwassermenge entsprechen, mindestens aber 15 cm betragen.
(2) Alle Anschlusskanäle sind mit den für die Überprüfung und Reinigung erforderlichen Schächten und Reinigungsverschlüssen auszustatten. Die Schächte und Reinigungsverschlüsse sind so anzuordnen, dass alle Teile des Anschlusskanales ohne besondere Schwierigkeit überprüft und durchgespült werden können. Die Schächte haben einen im Verhältnis zu ihrer Tiefe entsprechenden Durchmesser aufzuweisen und müssen mit Deckeln versehen sein, die der zu erwartenden Belastung standhalten können.
(3) Anschlusskanäle sind über das anschlusspflichtige Bauwerk ausreichend und belästigungsfrei zu entlüften.
(4) Sofern im Anschlussbescheid nichts anderes bestimmt ist, hat der Anschluss an den Sammelkanal an der Schachtsohle des Anschlussschachtes zu erfolgen.
(5) Im Anschlussbescheid werden erforderlichenfalls weitere Bestimmungen über die bautechnische Ausführung der Anschlusskanäle, insbesondere über Baustoffe, Schächte, Reinigungsverschlüsse, Pumpen, Rückstausicherungen udgl. getroffen.
(6) Anschlusskanäle sind im Übrigen vom Anschlussnehmer in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der Wissenschaften, insbesondere der technischen Wissenschaften, so zu errichten, zu erhalten und zu warten, dass sie den Erfordernissen einer hygienisch einwandfreien, unschädlichen und belästigungsfreien Ableitung von Abwässern entsprechen. Liegt der Anschlussschacht bzw. die Anschlussstelle des Sammelkanals in einer öffentlichen Straße, dann obliegt die Errichtung, Erhaltung und Wartung des in der öffentlichen Straße liegenden Teiles des Anschlusskanales der Gemeinde.
§ 5
Beschaffenheit und zeitlicher Anfall der Abwässer
(1) Die in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleitenden Abwässer müssen so beschaffen sein und zeitlich so anfallen, dass
- a) der ordnungsgemäße Betrieb und die Wirksamkeit der Abwasserbeseitigungsanlage nicht gefährdet oder beeinträchtigt wird,
- b) die für die Abwasserbeseitigung erteilte wasserrechtliche Bewilligung eingehalten werden kann und
3 von 6
c) der in der gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage anfallende Klärschlamm die Anforderungen für die Ausbringung erfüllt.
(2) Es ist verboten, in die Abwasserbeseitigungsanlage einzubringen:
- a) Abfälle aller Art, dazu zählen insbesondere auch Altöle, Altfette, Molke, Schlachtblut, Jauche, Gülle, Lösungsmittel, Altfarben udgl.;
- b) Stoffe, welche geeignet sind, die Anlage zu verstopfen;
- c) feuergefährliche, explosive oder radioaktive Stoffe;
- d) Säuren, Laugen und giftige Stoffe, soweit diese die Abwasserbeseitigungsanlage beschädigen oder Personen oder den Betrieb der Anlage gefährden können;
- e) Abwässer, die schädliche Ausdünstungen oder außerordentlich üble Gerüche verbreiten und
- f) Abwässer mit mehr als 35 °C.
(3) Der Anschluss von Abfallzerkleinerern an die Abwasserbeseitigungsanlage ist verboten.
§ 6
Vorbehandlung
(1) Werden andere als häusliche Abwässer eingeleitet, so sind vom Bürgermeister vor der Erlassung des Anschlussbescheides das Landeswasserbauamt Bregenz sowie die Vorarlberger Umweltschutzanstalt über die Notwendigkeit, die Art und das Ausmaß der Vorbehandlung der Schmutzwässer sowie über die bautechnische Ausführung der Anlagen zur Vorbehandlung zu hören.
(2) In den Anschlussbescheid sind insbesondere die erforderlichen Bestimmungen aufzunehmen über
- a) die Beschaffenheit und den zeitlichen Anfall der Abwässer sowie die Art und das Ausmaß der Vorbehandlung,
- b) die bautechnische Ausführung der Vorbehandlungsanlagen,
- c) die Überprüfung der Vorbehandlungsanlagen und Untersuchung des Abwassers einschließlich der erforderlichen messtechnischen Einrichtungen.
(3) Anlagen zur Vorbehandlung einschließlich der messtechnischen Einrichtungen sind vom Anschlussnehmer in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der Wissenschaften, insbesondere der technischen Wissenschaften, so zu errichten, zu erhalten und zu warten, dass sie den Erfordernissen einer hygienisch einwandfreien, unschädlichen und belästigungsfreien Ableitung von Abwässern entsprechen.
§ 7
Auflassung von Hauskläranlagen
Bestehende Anlagen zur Klärung von häuslichen Abwässern sind vom Anschlussnehmer aufzulassen, sobald die Einleitung ungeklärter häuslicher Abwässer in den Sammelkanal möglich ist.
§ 8
Anzeigepflichten
(1) Der Anschlussnehmer hat alle für die Abwasserbeseitigung bedeutsamen Änderungen auf dem angeschlossenen Grundstück unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
(2) Die Inhaber der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Bauwerke und befestigten Flächen sind verpflichtet, der Gemeinde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn:
- a) die Funktion des Anschlusskanales durch Umstände beeinträchtigt wird, die auf Mängel in der Abwasserbeseitigungsanlage zurückzuführen sind,
- b) an Anlagen, die zur Vorbehandlung der Abwässer bestimmt sind, Mängel auftreten oder unzulässige Stoffe (§ 5 Abs. 2) in die Abwasserbeseitigungsanlage gelangt sind oder zu gelangen drohen.
4 von 6
2. Abschnitt
Kanalisationsbeiträge
§ 9
Allgemeines
(1) Die Gemeinde erhebt nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes des Kanalisationsgesetzes folgende Kanalisationsbeiträge: Anschlussbeitrag, Ergänzungsbeitrag und Nachtragsbeitrag (2) Der Anschlussbeitrag wird erhoben für den Anschluss von Bauwerken und befestigten Flächen an einen Sammelkanal. Dies gilt auch für Objekte, bei denen ein Anschluss gemäß § 3 Abs. 4 erfolgte.
(3) Der Ergänzungsbeitrag wird bei einer wesentlichen Änderung der Bewertungseinheit für die Bemessung des Anschlussbeitrags erhoben.
(4) Der Nachtragsbeitrag wird erhoben, wenn
- a) Eine Abwasserbeseitigungsanlage durch eine gemeinsame Abwasserreinigungsanlage ergänzt wird;
- b) Sammelkanäle, die nur für Schmutzwässer oder nur für Niederschlagswässer bestimmt sind, so umgebaut oder durch einen neuen Sammelkanal ergänzt werden, dass sowohl Schmutzwässer als auch Niederschlagswässer eingeleitet werden können;
- c) Sammelkanäle, die nur für Niederschlagswässer bestimmt sind, so umgebaut werden, dass anstatt Niederschlagswässer Schmutzwässer eingeleitet werden können.
§ 10
Beitragsausmaß und Beitragssatz
(1) Das Ausmaß der Kanalisationsbeiträge ergibt sich aus dem mit der Bewertungseinheit (§§ 13, 14, 15 und 17 des Kanalisationsgesetzes) vervielfachten Beitragssatz.
(2) Der Beitragssatz beträgt netto EUR 66,45.
(3) Die nach dieser Verordnung einzuhebenden Beiträge werden jährlich nach dem Vorarlberger Lebenshaltungskostenindex Basis 2000, Ausgangszahl Oktober, angepasst.
§ 11
Abgabenschuldner
(1) Abgabenschuldner ist hinsichtlich der Kanalisationsbeiträge der Anschlussnehmer.
(2) Miteigentümer schulden die Kanalisationsbeiträge zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn die Eigentümer Wohnungseigentümer sind. In diesen Fällen kann aber, sofern ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, die Zustellung von Abgabenbescheiden an diesen erfolgen.
(3) Bei Bauwerken, Betrieben oder Anlagen, die vom Anschlussnehmer einem Dritten vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen werden, kann die Gemeinde die Gebühren und Beiträge dem Dritten (z.B. Mieter, Pächter, Fruchtnießer) vorschreiben. Die Abgabenschuld des Anschlussnehmers (Abs. 1) wird dadurch nicht berührt.
§ 12
Vergütung für aufzulassende Anlagen
(1) Bestehende Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer, die mit dem Anschluss an die gemeinsame Abwasserreinigungsanlage aufzulassen sind, sind auf den Anschlussbeitrag oder den Nachtragsbeitrag entsprechend dem Zeitwert anzurechnen.
(2) Der Zeitwert beträgt bei einem Alter dieser Anlagen von über 5 Jahren bis maximal 10 Jahren 30 v.H.
(3) Als Vergütung wird jedoch nicht mehr als ein Viertel des Anschlussbeitrages gewährt.
5 von 6
3. Abschnitt
Kanalbenützungsgebühren
§ 13
Bemessung der Gebühren
(1) Der Berechnung der Kanalbenützungsgebühren wird
- a) die Menge der Schmutzwässer und
- b) die Menge der Abwässer gemäß § 20 Abs 2 lit b des Kanalisationsgesetzes zugrundegelegt.
(2) Die Menge der Schmutzwässer wird über einen Wasserzähler ermittelt. Sollten in einem Gebäude gleichzeitig Schmutzwässer und nicht reinigungsbedürftige Abwässer anfallen, so ist die Menge der nicht reinigungsbedürftigen Abwässer mittels eines Subzählers zu ermitteln.
(3) Wenn in einem Gebäude kein Wasserzähler vorhanden ist und der Einbau eines solchen mit einem unverhältnismäßig hohen technischen oder unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Aufwand verbunden ist, werden die Kanalbenützungsgebühren gem. § 20 Abs 7 lit a pauschaliert. Die Art und Weise der Pauschalierung ist im § 15 dieser Verordnung geregelt.
(4) Die nach dieser Verordnung einzuhebenden Beiträge werden jährlich nach dem Vorarlberger Lebenshaltungskostenindex Basis 2000, Ausgangszahl Oktober, angepasst.
§ 14
Gebührensatz
(1) Der Gebührensatz pro m³ nicht reinigungsbedürftige Abwässer beträgt bis zum 31.10. EUR 5,00 und ab dem 01.11. EUR 5,18 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer:
(2) Die nach dieser Verordnung einzuhebenden Beiträge werden jährlich nach dem Vorarlberger Lebenshaltungskostenindex Basis 2000, Ausgangszahl Oktober, angepasst.
§ 15
Gebührenschuldner
(1) Die Kanalbenützungsgebühr ist vom Eigentümer des Bauwerks zu entrichten. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 gelten sinngemäß.
(2) Ist das Bauwerk vermietet, verpachtet oder sonst dem Gebrauch überlassen, so kann die Kanalbenützungsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter oder sonstigen Gebrauchsberechtigten)
vorgeschrieben werden. Sie ist dem Inhaber vorzuschreiben, sofern dies der Eigentümer rechtzeitig verlangt und er die erforderlichen Daten (Namen und Adresse der Inhaber, Bezeichnung der überlassenen Teile des Bauwerks oder der befestigten Fläche) bekannt gibt. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld.
§ 16
Abrechnungszeitraum
(1) Die Kanalbenützungsgebühren werden jeweils für den Ablesezeitraum, der ein Kalenderjahr nicht übersteigen darf, abgerechnet. Fällt die Gebührenpflicht im Laufe des Ablesezeitraumes weg, so können die Kanalbenützungsgebühren sofort festgesetzt werden.
(2) Auf die Kanalbenützungsgebühren kann eine Vorauszahlung entsprechend dem Ergebnis der letzten Ablesung vorgeschrieben werden. Wenn gegenüber den Kanalbenützungsgebühren bzw. der Vorauszahlung für den letztvorausgegangenen Ablesezeitraum eine wesentliche Änderung zu erwarten ist oder in diesem Jahr keine Gebührenpflicht bestand, kann die Vorauszahlung in der Höhe der zu erwartenden Kanalbenützungsgebühren festgesetzt werden.
(3) Die gemäß Abs. 2 für einen Ablesezeitraum entrichtete Vorauszahlung wird auf die Gebührenschuld eines Abrechnungszeitraumes angerechnet.
6 von 6
§ 17
Pauschalierung
(1) Die pauschalierten Kanalbenützungsgebühren betragen, vorbehaltlich der Regelung des Abs. 2, pro Kalenderjahr jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer:
- a) für Gebäude, Betriebe oder Anlagen und bei Gebäuden mit mehr als einer Wohneinheit pro Wohneinheit EUR 912,00;
- b) für Gebäude, die ausschließlich von alleinstehenden Personen bewohnt werden, EUR 461,00;
- c) für Gebäude und Betriebe mit Zimmervermietung und/oder Apartments werden neben den Pauschalbeträgen laut lit a) oder b) noch je Nächtigung aufgrund der Nächtigungszahlen des Vorjahres EUR 2,12 verrechnet.
(2) Die nach dieser Verordnung einzuhebenden Beiträge werden jährlich nach dem Vorarlberger Lebenshaltungskostenindex Basis 2000, Ausgangszahl Oktober, angepasst.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 18
Schlussbestimmungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Für Bauwerke, befestigte Flächen und Grundstücke, für die nach bisher geltenden Vorschriften ein Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben ist, sind die Übergangsbestimmungen der §§ 28 und 29 des Kanalisationsgesetzes anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 01. Jänner 2026 in Kraft.
Der Bürgermeister:
D a n i e l S a n d r e l l