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Fahrverbot-/Sperrregelung und örtliche Umfahrung auf einem Teilbereich des Grappaweges in Schruns - Neuverlegung Schmutzwasserkanal und Trinkwasserleitung
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Betreff: Jäger Bau GmbH, Herrengasse 27, 6700 Bludenz; Straßenpolizeiliche Bewilligung gem
§ 90 StVO 1960 – Neuverlegung Schmutzwasserkanal und Trinkwasserleitung;
Anordnung von Verkehrsbeschränkungen
VERORDNUNG
einer Fahrverbots-/Sperrregelung und örtlichen Umfahrung auf einem Teilbereich des Grappaweges in Schruns
Gemäß § 43 Abs 1a und 7, in Verbindung mit § 94 d Z 16 der Straßenverkehrsordnung, BGBl Nr 159/1960 in der geltenden Fassung, und der Verordnung des Gemeindevorstandes Schruns vom 16.05.2000 betreffend die Übertragung der Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten hinsichtlich der im § 94 d der Straßenverkehrsordnung 1960 geregelten Angelegenheiten an den Bürgermeister, wird auf Grund der Neuverlegung eines Schmutzwasserkanals und einer Trinkwasserleitung im Bereich Grappaweg 1 von 19.10.2026 bis 06.11.2026, in der Zeit von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr, längstens jedoch bis zum Abschluss der Arbeiten, im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs verordnet:
§ 1
Nach Maßgabe der Arbeitsdurchführung wird der Grappaweg im Bereich der Arbeitsstelle für den gesamten Fahrzeugverkehr in beiden Fahrtrichtungen gesperrt. Es gilt gemäß dem Regelplan, welcher einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, ein Fahrverbot, von welchem Baustellenfahrzeuge ausgenommen sind.
Vor der Sperre wird ein Fahrverbot in beide Richtungen (§ 52 lit a Z 1 StVO mit Zusatztafel „ausgenommen Baustellenfahrzeuge“ verfügt.
Der Fußgängerverkehr ist an der Arbeitsstelle sicher vorbei- oder über die Umfahrung zu führen.
§ 2
Der Fahrzeugverkehr wird über den angrenzenden Parkplatz um die Arbeitsstelle geleitet (Umleitung gemäß Skizze).
Auf der Umfahrungsfläche gilt ein Halte- und Parkverbot (§ 52 lit a Z 13b StVO), damit die Durchfahrt freibleibt.
A U S K U N F T :
Herbert Schuster
+43 5556 724 35 130
herbert.schuster@schruns.at
Zahl: s120.2-2/2026-28-2
Schruns, 9. Oktober 2026
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Ist die Umfahrung für Begegnungsverkehr zu schmal, wird an einer Zufahrt Wartepflicht bei Gegenverkehr (§ 52 lit a Z 5 StVO) und an der Gegenseite Vorrang gegenüber Gegenverkehr (Vorrangzeichen nach § 52 lit c StVO) angeordnet.
Von den Beschränkungen ausgenommen sind Einsatzfahrzeuge (§ 26 StVO), Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr (§ 27 StVO), soweit eine Durchfahrt technisch möglich ist, sowie die Baustellenfahrzeuge des Bauführers.
§ 3
Gegenständliche Verordnung tritt gem § 44 Abs 1 StVO 1960 durch die Anbringung der Straßenverkehrszeichen „Fahrverbot (in beide Richtungen)“ gemäß § 52 lit a Z 1 StVO 1960, zusammen mit den allenfalls notwendigen Zusatztafeln in Kraft bzw wird durch die Entfernung dieser Verkehrszeichen wieder außer Kraft gesetzt.
Der Bürgermeister
i.A. Herbert Schuster
Regelplan:
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Pos. Standort
(je Zufahrt West und Ost)
Zeichen / Einrichtung Rechtsgrundlage
Zusatztafel
1 ca. 50 m vor Beginn der
Umfahrung
Gefahrenzeichen
„Baustelle“
§ 50 Z 9 StVO –
2 An der Abzweigung auf den
Parkplatz
Hinweiszeichen
„Umleitung“ mit Pfeil in
Richtung Parkplatz
§ 53 StVO –
3 An der Abzweigung, auf der
Fahrbahn Grappaweg
Fahrverbot in beiden
Richtungen
§ 52 lit. a Z 1
StVO
„ausgenommen
Baustellenfahrzeuge“
4 Quer über den Grappaweg vor
der Arbeitsstelle
Absperrschranken mit
rot-weißer Schraffur
und gelbem Warnlicht,
Leitbaken
§ 51 StVO –
5 Entlang der Umfahrung
(Parkplatz)
Leitbaken bzw. Leitkegel
zur Fahrstreifenführung
RVS 05.05.44 –
6 Auf der Umfahrungsfläche Halten und Parken
verboten
§ 52 lit. a Z
13b StVO
Anfang/Ende-Pfeile
7 Nur bei zu geringer Breite: eine
Zufahrt
Wartepflicht bei
Gegenverkehr;
Gegenseite
Vorrangzeichen
§ 52 lit. a Z 5
/ lit. c StVO
–
Bei Dunkelheit sind die Absperrungen mit gelbem Warnlicht zu kennzeichnen, die Leitbaken mit retroreflektierender Folie auszuführen.
Ergeht an:
- 1. Jäger Bau GmbH, Herrengasse 27, 6700 Bludenz, Zustellung RSb (dual)
- 2. Jäger Bau GmbH, z.H. Rainer Gehrmann, Ing., Herrengasse 27, 6700 Bludenz, E-Mail:
r.gehrmann@jaegerbau.com
mit dem Ersuchen, die vorgeschriebenen Verkehrszeichen entsprechend dem Regelplan für den in Arbeit befindlichen Abschnitt aufzustellen
Ergeht nachrichtlich an:
- 1. Bezirkshauptmannschaft Bludenz (BHBL), per V-DOK (intern)
- 2. Marktgemeinde Schruns, Kirchplatz 2, 6780 Schruns, E-Mail: michelle.burtscher@schruns.at
- 3. Marktgemeinde Schruns/Kommunikation, Kirchplatz 2, 6780 Schruns, E-Mail: kommunikation@schruns.at
- 4. Marktgemeinde Schruns/Schruns Kommunal, Silbertaler Straße 5, 6780 Schruns, E-Mail:
gerald.vonbank@schruns.at
5. Marktgemeinde Schruns/Schruns Kommunal, Silbertaler Straße 5, 6780 Schruns, E-Mail:
klara.anton@schruns.at
6. Marktgemeinde Schruns/Schruns Kommunal, Silbertaler Straße 5, 6780 Schruns, E-Mail:
andreas.vogt@schruns.at
7. Marktgemeinde Schruns/Sicherheitswache, Kirchplatz 2, 6780 Schruns, E-Mail:
herbert.schuster@schruns.at
- 8. Ortsfeuerwehr Schruns, Veltlinerweg 1, 6780 Schruns, E-Mail: florian@feuerwehr-schruns.at
- 9. Ortsfeuerwehr Schruns/Kdt., Veltlinerweg 1, 6780 Schruns, E-Mail: martin.jenny@feuerwehr-schruns.at
- 10. Ortsfeuerwehr Schruns/Kdt.-Stellv., Veltlinerweg 1, 6780 Schruns, E-Mail: martin.lerch@lbsbl1.snv.at
- 11. Österreichisches Rotes Kreuz, Rotkreuz-Abteilung Bludenz - St. Gallenkirch - Sonntag, Walserweg 17, 6700 Bludenz, E-Mail: dl.bludenz@v.roteskreuz.at
- 12. Polizeiinspektion Schruns, Wagenweg 4, 6780 Schruns, E-Mail: pi-v-schruns@polizei.gv.at
- 13. Rettungs- und Feuerwehrleitstelle, Florianistraße 1, 6800 Feldkirch, E-Mail: office@rfl-vorarlberg.at