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LGBl. Nr. 61/2017 – Verlängerung der Ausnahme von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 für bestehende Kleinkläranlagen, Änderung
Verordnung des Landeshauptmannes über eine Änderung der Verordnung über die Verlängerung der Ausnahme von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 für bestehende Kleinkläranlagen
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VORARLBERGER
LANDESGESETZBLATT
Jahrgang 2017 Ausgegeben am 6. Oktober 2017
61. Verordnung: Verlängerung der Ausnahme von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach
§ 32 WRG 1959 für bestehende Kleinkläranlagen, Änderung
Verordnung
des Landeshauptmannes über eine Änderung der Verordnung über die Verlängerung der Ausnahme von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 für bestehende Kleinkläranlagen Auf Grund des § 33g Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. Nr. 185/1993, Nr. 795/1996, BGBl. I Nr. 155/1999, Nr. 109/2001, Nr. 82/2003 und Nr. 98/2013, wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes über die Verlängerung der Ausnahme von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 für bestehende Kleinkläranlagen, LGBl.Nr. 49/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 43/2007, Nr. 81/2009, Nr. 81/2010, Nr. 62/2011, Nr. 107/2012, Nr. 73/2013, Nr. 58/2015 und Nr. 101/2016, wird wie folgt geändert:
1. Der § 1 lautet:
„§ 1
Verlängerung für Kleinkläranlagen in geschlossenen Siedlungsgebieten Abwasserreinigungsanlagen gemäß § 33g Abs. 1 WRG 1959, die am 1. Juli 1990 bestanden haben, ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten sowie mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 50 EW60 belastet werden, sind in den in den Anlagen 1 bis 4 angeführten Siedlungsgebieten, soweit es sich dabei um geschlossene Siedlungsgebiete handelt, von der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 ausgenommen wie folgt:
- a) Siedlungsgebiete gemäß Anlage 1 bis zum 31. Dezember 2018;
- b) Siedlungsgebiete gemäß Anlage 2 bis zum 31. Dezember 2019;
- c) Siedlungsgebiete gemäß Anlage 3 bis zum 31. Dezember 2020;
- d) Siedlungsgebiete gemäß Anlage 4 bis zum 22. Dezember 2021.“
- 2. Im § 4 wird der bisherige Text als Abs. 1 bezeichnet und folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über die Verlängerung der Ausnahme von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 für bestehende Kleinkläranlagen, LGBl.Nr. 61/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.“
3. Die Anlagen 1 bis 4 werden durch die angeschlossenen Anlagen 1 bis 4 ersetzt.
4. Die Anlage 5 entfällt.
Der Landeshauptmann:
M a g . M a r k u s W a l l n e r
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