gemeinde.montafon.biz

Montag, 21. September 2026 · 1.927 Einträge aus 10 Gemeinden und dem Stand Montafon · Stand heute, 04:45 Uhr

ÜbersichtTschaggunsVerordnungen (Gemeinderecht)

Wasserleitungsordnung

Tschagguns · Verordnungen Tschagguns · 22.12.2025

Der Browser zeigt das PDF hier nicht an – PDF öffnen.

Kopie des Originaldokuments (Quelle: www.tschagguns.at). Auf dem Handy bitte „PDF öffnen“ verwenden.

Text des Dokuments (automatisch aus dem PDF gelesen, für Suche und Handy)

www.ris.bka.gv.at
VERORDNUNGSBLATT DER
GEMEINDE TSCHAGGUNS
Jahrgang 2025 Ausgegeben am 19.12.2025
28. Verordnung: Wasserleitungsordnung
Verordnung
der Gemeindevertretung der Gemeinde Tschagguns über den
Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage
(Wasserleitungsordnung)
Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Tschagguns vom 18.12.2025 wird aufgrund des Gesetzes über die öffentliche Wasserversorgung durch die Gemeinden (Wasserversorgungsgesetz), LGBl.Nr. 3/1999, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2023, in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 (FAG 2024), BGBl. I Nr. 168/2023, verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeine rechtliche und technische Bestimmungen

§ 1

Allgemeines, Versorgungsbereich
(1) Der Anschluss von Gebäuden, sonstigen Bauwerken, Betrieben und Anlagen an die Gemeindewasserversorgungsanlage sowie der Bezug von Wasser aus dieser erfolgen nach den Bestimmungen des Wasserversorgungsgesetzes und dieser Wasserleitungsordnung.

(2) Die Anlagen und Einrichtungen sind derart zu erhalten, dass die Verpflichtung der dauernden und ununterbrochenen Versorgung der Bevölkerung gesichert ist. Die Wasserversorgung hat das Wasser nur nach Maßgabe der Ergiebigkeit der Wasserversorgungsanlagen zu liefern. Sie haftet für die Wasserbeschaffenheit im Rahmen der sanitätspolizeilichen Vorschriften, jedoch nicht für Schäden, die den Abnehmern aus Störungen und Unterbrechungen erwachsen.

(3) Der Versorgungsbereich der Gemeindewasserversorgungsanlage umfasst alle bebauten und bebaubaren Grundstücke und Grundstücksteile, ausgenommen Bauerwartungsflächen, Freiflächen- Freihaltegebiete und Verkehrsflächen. Die im Versorgungsbereich liegenden Grundstücke werden in der Verordnung über den Versorgungsbereich der Gemeindewasserversorgungsanlage der Gemeinde Tschagguns, VBl. Nr. 5/2025, zeichnerisch dargestellt.

§ 2

Begriffe, Gemeinnützigkeit
(1) Die Gemeindewasserversorgungsanlage ist die Gesamtheit aller Einrichtungen der Gemeinde Tschagguns die der Fassung, Aufbereitung, Bevorratung und Verteilung von Wasser an Abnehmer für Trink, Nutz und Feuerlöschzwecke dienen, mit Ausnahme der Verbraucherleitungen. Sie umfasst insbesondere die Quellfassungen im Gauertal und die Quellfassung auf Innerbitschweil, sowie sämtliche Schächte und Hochbehälter, das Wasserleitungsnetz, die Wasserversorgung Innere Mauren, die Feuerschutzeinrichtungen (Hydranten), die öffentlichen Brunnen, die Wasseruhren sowie die in Zukunft vom Wasserwerk in Betrieb genommenen Anlagen.

(2) Die Gemeindewasserversorgungsanlage ist gemeinnützig.

(3) Wasserversorger im Sinne dieser Verordnung ist die Gemeinde Tschagguns.

§ 3

Anschlusszwang, Anschlussrecht
Der Anschlusszwang sowie das Anschlussrecht erfolgen nach den Bestimmungen des Wasserversorgungsgesetzes.

VBl. Gemeinde Tschagguns Nr. 28/2025 - Ausgegeben am 19.12.2025 2 von 10 www.ris.bka.gv.at

§ 4

Anschluss
(1) Ein Anschluss an die Versorgungsleitung darf nur erfolgen

  • a) aufgrund einer schriftlichen Mitteilung der Gemeinde gemäß § 5 Abs. 1 des Wasserversorgungsgesetzes, oder
  • b) aufgrund eines Feststellungsbescheides des Bürgermeisters gemäß § 5 Abs. 2 des Wasserversorgungsgesetzes, oder
  • c) aufgrund eines Bescheides des Bürgermeisters gemäß § 5 Abs. 2 des Wasserversorgungsgesetzes mit dem der Anschluss angeordnet wird.

(2) Schriftliche Mitteilungen gemäß § 5 Abs. 1 sowie Bescheide gemäß § 5 Abs. 2 des Wasserversorgungsgesetzes haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

  • a) den Anschlusszeitpunkt,
  • b) die Verlegung der Anschlussleitung und Herstellung der Verbindung der Anschlussleitung zur Versorgungsleitung,
  • c) die Ausführung der Anschluss- und Verbrauchsleitung,
  • d) den Wasserzähler (§ 11),
  • e) die Übergabestelle (§ 6),
  • f) das Verbot der Verbindung von einer eigenen mit der Gemeindewasserversorgungsanlage (§ 8 Abs. 3),
  • g) die Anzeigepflicht (§ 5 Abs. 1),
  • h) die Weiterbenützung einer bestehenden privaten Wasserversorgungsanlage (§ 8 Abs. 3),
  • i) die Einschränkung und Unterbrechung der Wasserlieferung (§ 10),
  • j) die Nichtgewährung einer Druckgarantie.

(3) Die Anschlussleitung ist die Verbindung zwischen der Versorgungsleitung und der Verbrauchsleitung und endet mit dem Wasserzähler (Übergabestelle).

§ 5

Anschlussnehmer
(1) Anschlussnehmer ist der Eigentümer des anzuschließenden Gebäudes, des Bauwerkes, Betriebes oder der anzuschließenden Anlage. Der Inhaber eines Baurechtes ist diesem gleichgestellt. Aus der Anschlussleitung darf Wasser nur zu dem Zweck entnommen werden, der der zulässigen Nutzung des Anschlussobjektes entspricht. Änderungen in der Person des Anschlussnehmers oder des Verwendungszweckes des Anschlussobjektes sind der Gemeinde unverzüglich zu melden.

Die Eigentümer von Gebäuden, Betrieben und Anlagen, die aus der Gemeindewasserversorgungsanlage mit Wasser versorgt werden können (Versorgungsbereich), sind nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 des Wasserversorgungsgesetzes verpflichtet, das erforderliche Trink- und Nutzwasser von der Gemeindewasserversorgungsanlage zu beziehen und zu diesem Zweck den Anschluss an die Gemeindewasserleitung herstellen zu lassen.

(2) Für Gebäude, Betriebe, Bauwerke und Anlagen, die außerhalb des Versorgungsbereiches liegen, kann die Berechtigung zum Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage auf Antrag eingeräumt werden, wenn dies dem Interesse an einem planmäßigen Ausbau der Gemeindewasserversorgungsanlage nicht widerspricht und ihrer Leistungsfähigkeit angemessen ist.

(3) Industrielle und gewerbliche Anlagen sind vom Bezug von Wasser insoweit ausgenommen, als ihre Belieferung aus der Gemeindewasserversorgungsanlage die Leistungsfähigkeit der Wasserversorgung übersteigt.

§ 6

Leitungen
In dieser Wasserleitungsordnung werden für Leitungen folgende Bezeichnungen verwendet:
a) Haupt- und Verteilerleitungen: Diese Leitungskategorie dient der Quellableitung, der Versorgung einzelner Ortsteile sowie der einzelnen Straßenzüge, Siedlungsgebiete und Häusergruppen.

Diese Leitungen stehen im Eigentum des Wasserversorgers und werden von diesem errichtet, erhalten und betreut.

b) Anschlussleitungen: Sie dienen der Zuleitung abzweigend von einer Haupt- oder Verteilerleitung zum Wasserzähler des Objektes, Bauwerkes oder der Anlage und enden mit dem Wasserzähler

VBl. Gemeinde Tschagguns Nr. 28/2025 - Ausgegeben am 19.12.2025 3 von 10 www.ris.bka.gv.at (Übergabestelle). Ist kein Wasserzähler vorhanden (z.B. bei Pauschalierung) gilt als Übergabestelle die Eintrittsstelle in das erste Objekt oder, wenn kein Objekt vorhanden ist, die Grundstücksgrenze. Diese Leitungen werden vom Anschlusswerber gemäß § 7 auf seine Kosten erstellt, sind nach Fertigstellung in das Eigentum des Wasserversorgers abzutreten und werden ab diesem Zeitpunkt vom Wasserversorger erhalten und betreut. Auch alle bestehenden Anschlussleitungen werden ab Inkrafttreten dieser Verordnung in die Erhaltung und Betreuung des Wasserversorgers übernommen. Diesbezügliche Arbeiten sind auch ohne Zustimmung des Grundeigentümers zulässig. Sofern nicht Gefahr im Verzug ist, ist über den Termin der Arbeiten das Einvernehmen mit dem Grundeigentümer herzustellen. Es wird festgehalten, dass „Änderungen“ an Anschlussleitungen keine unter die Begriffe „Erhaltung“, „Wartung“ und „Betreuung“ fallenden Arbeiten sind.

c) Hausleitungen: Dies sind Leitungen auf dem privaten Grundstück oder im Gebäude ab Wasserzähler bzw. sonstiger Übergabestelle.

§ 7

Anschlussleitungen
(1) Die Anbindung einer Anschlussleitung an eine Haupt- oder Verteilerleitung erfolgt durch den Wasserversorger. Im Übrigen ist die Anschlussleitung von einem befugten Unternehmer nach Maßgabe dieser Wasserleitungsordnung und des Anschlussbescheides auf Kosten des Anschlusswerbers zu errichten.

(2) Die Anschlussleitung ist im Einvernehmen mit dem Wasserversorger zu errichten, wobei die ordnungsgemäße Ausführung durch den Wasserversorger bei offenem Graben zu kontrollieren und abzunehmen ist. Wird die Anschlussleitung durch einen befugten Unternehmer hergestellt, kann der Wasserversorger eine Bestätigung des Unternehmers über deren ordnungsgemäße Ausführung und Dichtheit, samt Beilegung von Planunterlagen, verlangen.

(3) Der Anschlussnehmer hat auf Verlangen des Bürgermeisters innerhalb einer festgesetzten Frist geeignete Pläne über die Anschlussleitung sowie die erforderlichen Pläne und Beschreibungen über das anzuschließende Gebäude (Betrieb, Anlage) vorzulegen. Diese haben jedenfalls Angaben zu enthalten über

  • a) die Grundstücksnummern der betroffenen Liegenschaften,
  • b) den Nachweis des Eigentums oder Baurechts an der Liegenschaft,
  • c) den Verwendungszweck des Anschlussobjektes,
  • d) die Pläne und Baubeschreibungen im Sinne des § 24 des Baugesetzes.

(4) Die Anschlussleitung ist in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der Wissenschaften, insbesondere der technischen Wissenschaften, so herzustellen, dass eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit des Eigentums vermieden wird.

(5) Die Anschlussleitung ist in einer Tiefe von mindestens 1,20 m so zu verlegen, dass sie bei der Benützung des Grundstückes nicht beschädigt werden kann und für die Instandhaltung ohne besondere Schwierigkeiten zugänglich ist. Die Einführung der Anschlussleitung in das Objekt hat durch eine dem Stand der Technik entsprechende Mauerdurchführung zu erfolgen. Die Rohrleitung ist ausreichend stark mit Sand zu ummanteln. Die verwendeten Rohre, Rohrverbindungen und sonstigen Teile müssen aus beständigem, die Beschaffenheit des Wassers nicht beeinträchtigendem Material bestehen, dessen Betriebsdruck auf mindestens 10 bar ausgelegt sein muss. Der Nenndruck ist jedoch mit dem Wasserwerk abzusprechen und kann bis zu 16 bar betragen. Der Rohrdurchmesser hat dem zu erwartenden Wasserbedarf zu entsprechen; er muss mindestens 1 Zoll betragen.

(6) Vor Zuschüttung des Leitungsgrabens einer Anschlussleitung ist der Gemeinde zum Zwecke der Überprüfung, ob die Leitung vorschriftsmäßig verlegt worden ist Anzeige zu erstatten. Die Leitungstrasse darf erst zugeschüttet werden, wenn die Überprüfung erfolgt ist und eventuell festgestellte Mängel behoben worden sind, oder wenn innerhalb von 3 Tagen nach Einlangen der Anzeige bei der Gemeinde die Überprüfung nicht vorgenommen wurde. Samstag und Sonntag, sowie Feiertage sind in diese Frist nicht einzurechnen.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten auch für Änderungen und Ergänzungen der Anschlussleitungen.

(8) Die Wasserabnehmer sind verpflichtet, jeden wahrgenommenen Schaden an der Anschlussleitung unverzüglich dem Wasserversorger zu melden. Schäden müssen vom Wasserversorger umgehend saniert werden können. Notwendige Entfernungen und Wiederherstellungen von Pflasterungen, Vorplatzbefestigungen, Bodenbelägen, Bepflanzungen usw. berechtigen den Anschlussnehmer nicht, eine

VBl. Gemeinde Tschagguns Nr. 28/2025 - Ausgegeben am 19.12.2025 4 von 10 www.ris.bka.gv.at Behebung des Schadens an der Anschlussleitung zu verhindern. Eine Überbauung von Anschlussleitungen ist grundsätzlich nicht gestattet. Sträucher und Bäume dürfen nicht näher als 2,00 m an die Trasse der Anschlussleitung gepflanzt werden. Wenn bestehende Anschlussleitungen durch nachträglich errichtete Bauwerke (Gebäude, Terrassen, Mauern, Kanäle, Senkgruben u.dgl.) im Bereich der Wasserleitung unzugänglich gemacht oder gefährdet werden, kann das Wasserwerk die Anschlussleitung auf Kosten der Liegenschaftseigentümer umlegen.

(9) Die Benutzung der Anschlussleitung als Schutzerder für elektrische Anlagen ist nicht zulässig.

(10) Der Anschlussnehmer haftet für alle Schäden, die aus der vorschriftswidrigen Herstellung der Anschlussleitung, der vorschriftswidrigen Benutzung der Anschlussleitung, der Benützung des Grundstückes oder aus der schuldhaften Vernachlässigung der Meldepflicht entstehen.

(11) Ist der Anschluss aufgrund einer Änderung am Bauwerk, im Betrieb oder an der Anlage, die zu einer wesentlichen Erhöhung des Wasserbezuges führen können, zu ändern, so gelten die vorgenannten Absätze sinngemäß.

§ 8

Hausleitungen
(1) Die Hausleitungen sind vom Anschlussnehmer in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der Wissenschaften, insbesondere der technischen Wissenschaften so zu errichten, zu erhalten und zu warten, dass eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit des Eigentums vermieden wird. Insbesondere dürfen von den Hausleitungen keine nachteiligen Einwirkungen auf die Gemeindewasserversorgungsanlage und die Beschaffenheit des darin beförderten Wassers ausgehen.

(2) Die für die Hausleitung verwendeten Rohre, Rohrverbindungen und sonstigen Teile müssen aus beständigem, die Beschaffenheit des Wassers nicht beeinträchtigendem Material bestehen, das für einen Betriebsdruck von 10 bar bzw. in verschiedenen Zonen 16 bar geeignet ist. Schäden an der Anlage, die nachteilige Auswirkungen auf die Gemeindewasserversorgungsanlage haben können, sind unverzüglich zu beheben.

(3) Nach dem Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage sind die hauseigenen Wasserversorgungsanlagen für die Entnahme von Trink- und Nutzwasser aufzulassen, sofern die Weiterverwendung nicht ausdrücklich gestattet wurde.

Ist die Weiterverwendung der hauseigenen Wasserversorgungsanlage gestattet, so ist sicher zu stellen, dass durch die strikte Trennung der eigenen Wasserversorgungsanlage und der Gemeindewasserversorgungsanlage eine Rückwirkung auf die Gemeindewasserversorgungsanlage nicht möglich ist.

(4) Die Erstellung und Instandhaltung der Hausleitung obliegt dem Eigentümer des Anschlusspflichtigen Objektes bzw. der anschlusspflichtigen Anlage, der auch etwaige Schäden an den Hausleitungen unverzüglich durch befugte Installateure beheben zu lassen hat.

(5) Beim Anschluss von Warmwasseranlagen sowie von Maschinen und Geräten, die mit Druckwasser betrieben werden, ist Vorsorge zu treffen, dass ein Rückströmen des Wassers in das Leitungsnetz nicht erfolgen kann. Außerdem sind nachgeschaltete technische Anlagen so auszuführen, dass es zu keinen Schäden durch Druckabfall, Wasserwegfall, Verschmutzung, usw. kommen kann.

(6) Dem Wasserversorger steht das Recht zu, jederzeit die Hausleitungen des Abnehmers zu überprüfen und notwendige Änderungen oder Instandsetzungen zu verlangen. Über die ordnungsgemäße Ausführung oder Instandhaltung der Hausanlagen kann vom Wasserwerk jederzeit ein Attest eines befugten Unternehmers auf Kosten des Anschlussnehmers verlangt werden. Der Anschlussnehmer sowie die Inhaber der angeschlossenen Wohn- und Geschäftsräume sind verpflichtet, die Vornahme der erforderlichen Arbeiten sowie die Überwachung durch die Gemeinde oder von ihr Beauftragte zu dulden und zu diesem Zweck auch das Betreten der Räume zu gestatten.

§ 9

Regenwassernutzung
(1) Die Errichtung einer Regenwasseranlage bedarf unbeschadet anderer Vorschriften einer Bewilligung des Bürgermeisters.

(2) Der Anschlussnehmer hat im Ansuchen um Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 die erforderlichen Planunterlagen vorzulegen, aus denen Folgendes ersichtlich ist

  • a) für welchen Bereich das Regenwasser genutzt wird und
  • b) dass durch die strikte Trennung von Trinkwasserleitung und Regenwasserleitung eine Rückwirkung auf die Gemeindewasserversorgungsanlage nicht möglich ist.

VBl. Gemeinde Tschagguns Nr. 28/2025 - Ausgegeben am 19.12.2025 5 von 10 www.ris.bka.gv.at (3) Die Bewilligung kann unter Bedingungen und Auflagen, insbesondere auch einer zeitlichen Befristung erteilt werden.

(4) Die Inbetriebnahme der gesamten Anlage (Trinkwasser- und Regenwasserleitungen) darf erst nach Vorlage eines Nachweises über die ordnungsgemäße Installation durch einen befugten Unternehmer erfolgen.

(5) Sofern das verbrauchte Regenwasser in die Kanalisation eingeleitet wird, ist ein Wasserzähler gemäß § 11 zu installieren.

(6) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß bei anderen, an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Objekte und Anlagen.

§ 10

Einstellung der Wasserlieferung
(1) Der Wasserversorger ist berechtigt die Wasserlieferung an sämtliche Verbrauchsstellen des Abnehmers sofort einzustellen, wenn

  • a) widerrechtlich Wasser entnommen wird,
  • b) Änderungen an Einrichtungen, die dem Wasserversorger gehören oder deren Unterhaltung der Wasserversorger vorbehalten sind, eigenmächtig vorgenommen oder diese (z.B. Plomben)

beschädigt werden,

  • c) den Beauftragten der Gemeinde Tschagguns bzw. dem Wasserversorger der Zutritt zu den Wasseranlagen verweigert oder unmöglich gemacht wird, bzw. aufgetragene Änderungen oder Instandsetzungen nicht binnen einer angemessenen Frist ausgeführt worden sind,
  • d) die fälligen Zahlungen für irgendwelche Lieferungen oder Leistungen in Zusammenhang mit der Wasserversorgung nicht pünktlich erfolgen,
  • e) Mängel an der Verbrauchsleitung festgestellt werden, welche die Sicherheit oder Gesundheit gefährden können,
  • f) der Anschlussnehmer der Verpflichtung zur Instandhaltung der Verbrauchsleitung nicht fristgerecht nachkommt,
  • g) dem Erfordernis der strikten Trennung der Gemeindewasserversorgungsanlage von der Regenwasserleitung bzw. einer anderen Wasserversorgungsanlage nicht entsprochen wird.

(2) Die Wiedereinschaltung abgesperrter Anlagen darf nur durch Beauftragte der Gemeinde Tschagguns bzw. des Wasserversorgers erfolgen. Die Kosten hierfür sind vom Abnehmer vorher zu entrichten.

§ 11

Wasserzähler
(1) Zur Messung der von dem Wasserversorger bezogenen Wassermenge wird vom Wasserversorger ein Wasserzähler zur Verfügung gestellt. Dieser ist zwischen der Anschlussleitung und der Hausleitung an einem vom Wasserversorger zu bestimmenden Standort auf Kosten des Abnehmers einzubauen. Der Einbau hat entweder mit Hilfe eines Einbausatzes für Wasserzähler oder derart zu erfolgen, dass vor und nach dem Wasserzähler ein Absperrventil angebracht ist, sodass ein Auswechseln des Wasserzählers problemlos möglich ist. Wasserzähler bis zu einer Durchflussleistung von 10 m³ pro Stunde werden von der Gemeinde mietweise beigestellt. Bei größeren Wasserzählern hat der Anschlussnehmer sowohl bei der ersten Anschaffung, bei Ersatzanschaffungen als auch bei Eichungen den Mehrkostenbetrag dem Wasserversorger zu ersetzen.

(2) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet den Wasserzähler gegen Frost, von außen eindringendes Wasser und sonstige Beschädigungen, die nicht durch den normalen Betrieb verursacht werden, zu schützen und für die jederzeitige, leichte Zugänglichkeit des Wasserzählers zu sorgen. Beim Anschluss von Gebäuden hat der Anschlussnehmer einen diesen Voraussetzungen entsprechenden Raum zur Verfügung zu stellen. Beim Anschluss von Bauwerken, Betrieben und Anlagen, die nicht Gebäude sind, hat der Anschlussnehmer hierfür einen Schacht mit mindestens 1,00 m Seitenlänge und 1,50 m Tiefe vorzusehen, welcher mit Steigeisen und mit einer tragfähigen, gegen Wasser und Frost schützenden Abdeckung versehen ist.

(3) Der Wasserzähler ist vom Wasserversorger anzuschaffen, zu erhalten und zu warten. Soweit es sich um die Behebung von Schäden handelt, die durch die Außerachtlassung der dem Anschlussnehmer gemäß Abs. 2 obliegenden Verpflichtung verursacht worden sind, hat dieser dem Wasserversorger die Kosten zu ersetzen.

VBl. Gemeinde Tschagguns Nr. 28/2025 - Ausgegeben am 19.12.2025 6 von 10 www.ris.bka.gv.at (4) Jede Anschlussleitung erhält nur einen Wasserzähler, dessen Angaben allein die Grundlage für die Berechnung der Wasserbezugsgebühren sind. Ergeben sich Zweifel in der Richtigkeit der Messung des Wasserzählers, so ist dieser von Amts wegen oder auf Antrag des Anschlussnehmers zu überprüfen.

Ergibt sich bei einer Überprüfung auf Antrag des Anschlussnehmers, dass der Wasserzähler um mehr als 5 % zu Ungunsten des Abnehmers unrichtig angezeigt hat, so hat die Kosten der Prüfung, einschließlich der Auswechslung des Wasserzählers der Wasserversorger zu tragen, ansonsten hat der Abnehmer die Kosten zu ersetzen.

(5) Wenn ein Wasserzähler unrichtig anzeigt oder stillsteht, wird der Verbrauch durch den Wasserversorger nach dem Verbrauch in der gleichen Zeit der Vorjahre oder, falls dieser nicht feststellbar ist, in Anlehnung an den Verbrauch seit der Installation des neuen Wasserzählers berechnet.

(6) Die vom Wasserzähler angezeigte Menge gilt, unabhängig, ob sie nutzbringend verwendet oder ungenützt, durch mangelnde Dichtheit der Rohre, offenstehende Zapfstellen oder Rohrbrüche hinter der Wasseruhr verloren gegangen ist, stets als zahlungspflichtig verbraucht.

(7) Bei kurzfristigem Wasserverbrauch, wie z.B. bei Veranstaltungen o.dgl., liegt es im Ermessen des Wasserversorgers, einen Wasserzähler anzubringen.

(8) Das Entfernen oder Beschädigen von Plomben ist verboten. Jede Beschädigung oder Entfernung von Plomben ist dem Wasserversorger unverzüglich zu melden. Die Kosten für die Erneuerung trägt der Anschlussnehmer.

(9) Die Verwendung von weiteren Wasserzählern (Subzähler) in der Verbrauchsleitung ist zulässig.

Für die Gebührenberechnung bilden sie jedoch keine Grundlage.

§ 12

Hydranten
(1) Die Hydrantenanlage dient Feuerlöschzwecken. Jede andere Benützung der Hydranten darf nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Wasserversorgers erfolgen.

(2) Zum Schutze gegen Brandschäden können private, nur für Feuerlöschzwecke bestimmte, Feuerleitungen installiert werden. Ihre Auslassventile sind vom Wasserversorger zu plombieren. Die Plomben dürfen nur im Brandfalle entfernt werden und müssen sofort nach Durchführen der Löschaktion wieder angebracht werden. Jede Verletzung oder Entfernung einer Plombe ist dem Wasserversorger unverzüglich zu melden. Bei Unterlassung der zeitgerechten Meldung über die erfolgte Plombenentfernung hat der Wasserversorger das Recht, eine Strafe bis zum Zehnfachen des durchschnittlichen jährlichen Wasserverbrauches einzuheben. Wiederholte missbräuchliche Benützung berechtigt den Wasserversorger, die für Löschzwecke eingerichtete Leitung still zu legen oder zu entfernen.

(3) Während eines Brandereignisses innerhalb oder außerhalb einer Liegenschaft ist jeder Abnehmer verpflichtet, seine Wasserversorgungsanlage für Löschzwecke zur Verfügung zu stellen. Für solche Zwecke entnommenes Wasser wird dem Abnehmer nicht belastet.

(4) Der Wasserversorger ist berechtigt an allen Gebäuden, Einrichtungen u.dgl., zu denen Anschlussleitungen führen, auf ihre Kosten, aber ohne Gewährung von Entschädigungen an die Liegenschaftseigentümer, Orientierungstafeln für Hydranten und Absperrschieber anzubringen.

2. Abschnitt
Wassergebühren

§ 13

Allgemeines
(1) Zur Deckung der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Gemeindewasserversorgungsanlage werden für die Bereitstellung und für die Lieferung des Wassers folgende Gebühren eingehoben:

  • a) eine einmalige Wasseranschlussgebühr für den Anschluss eines Gebäudes, eines Bauwerkes, eines Betriebes oder einer Anlage an die Gemeindewasserversorgungsanlage,
  • b) eine allfällige Ergänzungsgebühr,
  • c) eine Bereitstellungsgebühr,
  • d) eine laufende Wasserbezugsgebühr,
  • e) eine Wasserzählergebühr,
  • f) eine Bauwassergebühr.

VBl. Gemeinde Tschagguns Nr. 28/2025 - Ausgegeben am 19.12.2025 7 von 10 www.ris.bka.gv.at (2) Gebührenschuldner ist der Eigentümer des Gebäudes, des Bauwerkes, des Betriebes oder der Anlage. Der Inhaber eines Baurechtes ist diesem gleichgestellt. Miteigentümer schulden die Gebühren zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung und Verfügung über eine selbständige Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeit (Wohnungseigentum) verbunden ist. Ist nicht für jeden Miteigentumsanteil ein eigener Wasseranschluss mit Wasserzähler gegeben, so haben die Miteigentümer einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, der auch für die Abgabenschuld haftbar ist.

(3) Ist das Gebäude, das Bauwerk, der Betrieb oder die Anlage im Ganzen vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, kann die laufende Wasserbezugsgebühr und die Zählermiete dem Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer u.dgl.) vorgeschrieben werden. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld.

(4) Keine Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere Hausgärten, Wege, Hofzufahrten, Vorplätze.

§ 14

Wasseranschlussgebühr
(1) Die Wasseranschlussgebühr ergibt sich aus dem mit der Bewertungseinheit vervielfachten Gebührensatz.

(2) Geschossfläche ist die Summe der Flächen der Geschosse eines Gebäudes, einschließlich der Innenwände, jedoch ohne die Außenwände, gemessen 1,80 m über dem Fußboden, Geschossflächen von nicht allseits umschlossenen Räumen zählen nicht dazu.

(3) Bei Betrieben und Anlagen, die nicht Gebäude sind, gilt als Geschossfläche im Sinne des Abs. 2 das Produkt der von diesen beanspruchten Grundflächen mal 0,15.

(4) Selbständige Gebäude und sonstige Anlagen, die nicht mit Wasser versorgt werden und in welchen kein Wasserverbrauch erfolgt, bleiben bei der Berechnung der Bewertungseinheit außer Betracht. Eine nachträgliche Installation von Auslassventilen oder Wasserverbrauchern ist dem Gemeindeamt vor Inangriffnahme zu melden.

(5) Stallgebäude, welche nachhaltig der Unterbringung von Vieh dienen, sind von der Anschlussgebühr befreit.

(6) Wenn für ein Gebäude im Verhältnis der Geschossfläche ein Wasserverbrauch zu erwarten ist, der erheblich unter dem Durchschnitt liegt, so ist die Bewertungseinheit entsprechend zu verringern.

(7) Der Gebührensatz beträgt Euro 37,40 exklusiv Umsatzsteuer.

(8) Der Gebührenanspruch entsteht mit der Zustellung der schriftlichen Mitteilung der Gemeinde, in welcher dem Anschluss des Bauwerkes, Betriebes oder der Anlage zugestimmt wird, mit der Rechtskraft des Feststellungsbescheides über das Bestehen eines Anschlusszwanges oder eines Anschlusses, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Herstellung des Anschlusses.

§ 15

Bewertungseinheit
(1) Die Bewertungseinheit ergibt sich aus der folgenden nach Quadratmetern zu berechnenden Teileinheit:
29 v.H. der Geschossfläche von Gebäuden oder der Grundfläche von Bauwerken, Betrieben oder Anlagen, die nicht auch Gebäude sind.

(2) Die Bewertungseinheit bei Campingplätzen ergibt sich aus der Summe der folgenden nach Quadratmeter zu berechnenden Teileinheiten:

  • a) 29 v.H. der Geschossflächen von Gebäuden, die dem Campingplatz dienen und mit dem Campingplatz in räumlicher Verbindung stehen (Restaurants, Toilettenanlagen, Duschanlagen u.dgl.),
  • b) 10 v.H. der Stellplatzfläche (wobei je Standplatz eine Grundfläche von 50 m² zu berechnen ist).

(3) Die Teileinheiten gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 lit. a betragen mindestens 130 m².
(4) Die Teileinheit gemäß Abs. 1 ist zu verringern
a) um 30 %, wenn der durchschnittlich zu erwartende Wasserbezug weniger als 60 v.H. des bei einem solchen Bauwerk, Betrieb oder einer solchen Anlage üblicherweise anfallenden Wasserbezugs beträgt.

VBl. Gemeinde Tschagguns Nr. 28/2025 - Ausgegeben am 19.12.2025 8 von 10 www.ris.bka.gv.at
b) um drei Achtel, wenn der durchschnittlich zu erwartende Wasserbezug weniger als 40 v.H. des bei einem solchen Bauwerk, Betrieb oder einer solchen Anlage üblicherweise anfallenden Wasserbezugs beträgt.

(5) Bei Ferienwohnungen im Sinne des Raumplanungsgesetzes ist zur Berechnung des Beitragssatzes das 1,5-fache der Bewertungseinheit gemäß Abs. 1 zugrunde zu legen.

§ 16

Ergänzungsgebühr
(1) Wenn sich die Bewertungseinheit für die Bemessung der Wasseranschlussgebühr ändert, ist eine Ergänzungsgebühr zur Wasseranschlussgebühr vorzuschreiben.

(2) Die Höhe der Ergänzungsgebühr ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der neuen und der bereits geleisteten Wasseranschlussgebühr, wobei die geleistete Wasseranschlussgebühr unter Anwendung des geltenden Beitragssatzes rechnerisch neu festzusetzen ist.

(3) Der Gebührenanspruch entsteht mit der Vollendung des Vorhabens, das eine Änderung der Bewertungseinheit gemäß Abs. 1 bewirkt.

§ 17

Wiederaufbau
(1) Beim Wiederaufbau von abgebrochenen oder zerstörten Gebäuden, Bauwerken, Betrieben oder Anlagen sind geleistete Wasseranschlussgebühren bei Nachweis durch den Anschlussnehmer verhältnismäßig anzurechnen. Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 des Wasserversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.

(2) Ein Wiederaufbau von abgebrochenen oder zerstörten Bauwerken liegt dann vor, wenn das auf demselben Grundstück wiederaufgebaute Gebäude hinsichtlich Ausmaß, Größe, Positionierung, äußerem Erscheinungsbild, Verwendungszweck und der Einrichtungen für den Wasserverbrauch dem abgerissenen Gebäude ähnlich ist.

(3) Es erfolgt jedoch keine Rückzahlung im Falle einer „negativen Ergänzungsgebühr“, da der Abgabenanspruch ursprünglich zu Recht bestanden hat. Nach Ablauf von 10 Jahren, gerechnet ab vollständigem Abbruch oder Zerstörung, wird keine jemals geleistete Wasseranschlussgebühr mehr gegenverrechnet.

§ 18

Bauwassergebühr
(1) Für den Bezug von Bauwasser wird von der Gemeinde eine einmalige Bauwasserbezugsgebühr eingehoben. Bauwasser ist Wasser, das bei der Errichtung eines Bauwerks, Betriebs oder einer Anlage verwendet wird.

(2) Die Höhe der Gebühr beträgt 10 v.H. der für das Bauwerk, den Betrieb oder die Anlage gemäß
§ 4 zu entrichtenden Anschlussgebühr.

(3) Hinsichtlich des Entstehens des Gebührenanspruches gilt der § 14 Abs. 8.

(4) Eine Pflicht zur Entrichtung der Bauwassergebühr besteht nicht bei Bauwerken, Betrieben oder Anlagen, für die vor Beginn der Bauausführung ein Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage bereits bestanden hat oder für die vom Wasserversorger ein eigener geeichter Wasserzähler für die Bauphase zur Verfügung gestellt wird. Für diesen Zähler werden Gebühren wie unter § 11 Abs. 1 für Sondergrößen nach Aufwand verrechnet. In diesen Fällen gilt die für die Bauausführung verwendete Wassermenge als bezogene Wassermenge, für welche eine Wasserbezugsgebühr gemäß § 13 einzuheben ist.

§ 19

Bemessung
(1) Für den Bezug von Wasser aus der Gemeindewasserversorgung werden Wasserbezugsgebühren erhoben.

(2) Der Berechnung der Wassergebühren ist – vorbehaltlich der Abs. 3 bis 5 – die Wassermenge zugrunde zu legen. Sind keine geeigneten Messgeräte zur Messung vorhanden, wird der Wasserverbrauch geschätzt. Die Wassermenge ist mit dem Gebührensatz zu vervielfachen.

(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 ist bei der Gebührenberechnung eine Mindestwassermenge von 44 m zu veranschlagen.

VBl. Gemeinde Tschagguns Nr. 28/2025 - Ausgegeben am 19.12.2025 9 von 10 www.ris.bka.gv.at (4) Der Gebührenanspruch entsteht mit Beginn des Wasserbezuges, im Falle der Festsetzung gemäß Abs. 2 am 30. November des Jahres und wird in zwei Raten für den jeweiligen Abrechnungszeitraum eingehoben.

(5) Der Abrechnungszeitraum ist der Zeitraum innerhalb zweier aufeinander folgender Ablesungen des Wasserzählers. Der Abrechnungszeitraum hat mindestens zehn Monate und höchstens vierzehn Monate zu betragen.

§ 20

Gebührenschuldner
(1) Die Wasserbezugsgebühr ist vom Eigentümer des Gebäudes (des Betriebes oder der Anlage) zu entrichten.

(2) Miteigentümer schulden die Wasserbezugsgebühren zur ungeteilten Hand. Dies gilt auch im Falle von Wohnungseigentum, außer es besteht ein eigener Wasseranschluss. Ist ein gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter oder ein gemeinsamer Verwalter bekannt gegeben worden, erfolgt die Zustellung von Schriftstücken an diesen.

(3) Ist das Gebäude (Betrieb, Anlage) vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, so kann die Wasserbezugsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer u.dgl.) vorgeschrieben werden.

Der Eigentümer haftet persönlich für die Gebührenschuld.

§ 21

Einhebung der Wasserbezugsgebühr
(1) Die Wasserbezugsgebühr wird für jedes Jahr per 30. November vorgeschrieben. Fällt die Gebührenpflicht im Laufe des Jahres weg, so kann die Wasserbezugsgebühr sofort festgesetzt werden.

(2) Auf die Wasserbezugsgebühren sind Vorauszahlungen entsprechend der zu erwartenden Jahresbezugsmenge zu leisten. Sofern keine wesentlichen Änderungen zu erwarten sind, richtet sich die zu erwartende Jahreswasserbezugsmenge nach dem Wasserbezug des Vorjahres. Der Gebührenanspruch für die Vorauszahlungen in Höhe der Hälfte des zu erwartenden Jahresaufkommens entsteht jeweils am 30.06. des Jahres.

(3) Die gemäß Abs. 2 entrichtete Vorauszahlung ist auf die Gebührenschuld anzurechnen.

(4) Der Gebührenanspruch für die Wasserbezugs- und Zählergebühren entsteht mit dem Zeitpunkt des Wasserbezuges.

§ 22

Gebührensatz
(1) Der Gebührensatz beträgt Euro 3,00 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Die Wasserpauschalgebühr beträgt jährlich Euro 235,00 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 23

Wasserzählergebühren
(1) Für den Ankauf, die Erneuerung und die Instandhaltung der Wasserzähler wird eine jährliche Bereitstellungsgebühr in Höhe von Euro 26,50 für Wasserzähler mit einer Durchflussmenge bis zu 5 m

pro Stunde zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer erhoben. Für Wasserzähler mit einer Durchflussmenge bis zu 10 m pro Stunde beträgt die Gebühr Euro 39,50 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei größeren Wasserzählern hat der Anschlussnehmer sowohl bei der ersten Anschaffung, bei Ersatzanschaffungen als auch bei Eichungen den Mehrkostenbetrag dem Wasserversorger zu ersetzen.

(2) Der Gebührenanspruch entsteht mit dem Einbau des Wasserzählers.

§ 24

Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt mit 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage (Wasserleitungsordnung), VBl. Nr. 18/2024, außer Kraft.

VBl. Gemeinde Tschagguns Nr. 28/2025 - Ausgegeben am 19.12.2025 10 von 10 www.ris.bka.gv.at

Der Bürgermeister:
G e r h a r d V o n i e r