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Kanalordnung

Tschagguns · Verordnungen Tschagguns · 04.12.2025

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Fundstellen

Raumplanung / Umwidmung

  • … (2) Der Erschließungsbeitrag wird eingehoben für die Erschließung innerhalb des Einzugsbereiches eines Schmutzwasserkanales gelegener Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan als Bauflächen oder als bebaubare Sonderflächen gewidmet sind. Bei Grundstücken im Einzugsbereich eines Sammelkanales, die nicht als Baufläche oder als …

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VERORDNUNGSBLATT DER
GEMEINDE TSCHAGGUNS
Jahrgang 2025 Ausgegeben am 04.12.2025
19. Verordnung: Kanalordnung
Verordnung
der Gemeindevertretung der Gemeinde Tschagguns über den
Anschluss an die Gemeindekanalisationsanlage
(Kanalordnung)
Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Tschagguns vom 20.11.2025 wird gemäß § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 4,
§ 18 und § 20 Abs. 7 des Kanalisationsgesetzes, LGBl.Nr. 5/1989, zuletzt geändert durch LGBl.Nr.

32/2017, in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 (FAG 2024), BGBl. I Nr. 168/2023, verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeine rechtliche und technische Bestimmungen

§ 1

Allgemeines
Der Anschluss der Bauwerke und befestigten Flächen, die im Einzugsbereich eines Sammelkanales liegen, an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage und die Einleitung der von diesen Bauwerken und befestigten Flächen anfallenden Abwässer hat nach den Bestimmungen des Kanalisationsgesetzes und dieser Kanalordnung zu erfolgen. Der Einzugsbereich des Sammelkanales wird durch Verordnung der Gemeindevertretung, VBl. Nr. 4/2025, festgelegt.

§ 2

Sammelkanäle
(1) Die Aufnahme und Weiterleitung der anfallenden Abwässer erfolgt über folgende Arten von Sammelkanälen:

  • a) Schmutzwasserkanäle, das sind Sammelkanäle für Schmutzwässer mit Ausnahme von unverschmutzten Kühlwässern. Als Schmutzwasser gilt Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder dadurch sonst in seiner natürlichen Beschaffenheit verändert ist;
  • b) Regenwasserkanäle, das sind Sammelkanäle für Niederschlagswässer und unverschmutzte Kühlwässer.

(2) In die einzelnen Arten von Sammelkanälen dürfen nur Abwässer eingeleitet werden, für die der Sammelkanal bestimmt ist.

(3) In der Verordnung der Gemeindevertretung über den Einzugsbereich der Sammelkanäle wird jeweils die Art des einzelnen Sammelkanales angegeben.

§ 3

Anschlusspflicht und Anschlussrecht
(1) Soweit nicht nach § 4 Abs. 1 bis 7 des Kanalisationsgesetzes eine Befreiung von der Anschlusspflicht vorliegt und soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die Eigentümer von Bauwerken oder befestigten Flächen, die im Einzugsbereich eines Sammelkanales liegen (Anschlussnehmer), verpflichtet und berechtigt, diese nach Maßgabe des Anschlussbescheides (§ 5 des Kanalisationsgesetzes) an den Sammelkanal anzuschließen, sowie die anfallenden Abwässer in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleiten. Das gilt auch für Bauwerke und befestigte Flächen, die zum überwiegenden Teil im Einzugsbereich liegen. Unverschmutzte Kühlwässer müssen nicht in die

VBl. Gemeinde Tschagguns Nr. 19/2025 - Ausgegeben am 04.12.2025 2 von 6 www.ris.bka.gv.at Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet werden, wenn eine sonstige einwandfreie Beseitigung derselben gewährleistet ist (z.B. Versickerung auf eigenem Grund und Boden).

(2) Für Bauwerke oder befestigte Flächen, die ganz oder zum überwiegenden Teil außerhalb des Einzugsbereiches liegen, kann die Berechtigung zum Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage auf Antrag eingeräumt werden, wenn dies dem Interesse und dem planmäßigen Ausbau der Abwasserbeseitigungsanlage nicht widerspricht, der Leistungsfähigkeit der Abwasserbeseitigungsanlage angemessen ist und die Einräumung von Rechten nach § 8 des Kanalisationsgesetzes nicht erforderlich ist.

(3) Dem Anschlussnehmer wird der Anschluss nach Abs. 1 mit Bescheid des Bürgermeisters aufgetragen.

§ 4

Anschlusskanäle
(1) Anschlusskanäle sind aus beständigem Material so herzustellen, dass sie dicht sind. Sie sind unterirdisch mit einem Gefälle von mindestens 2 v.H. zu verlegen. Ihr Rohrdurchmesser muss der zu erwartenden Abwassermenge entsprechen, mindestens aber 15 cm betragen.

(2) Alle Anschlusskanäle sind mit den für die Überprüfung und Reinigung erforderlichen Schächten und Reinigungsverschlüssen auszustatten. Die Schächte und Reinigungsverschlüsse sind so anzuordnen, dass alle Teile des Anschlusskanales ohne besondere Schwierigkeit überprüft und durchgespült werden können. Die Schächte haben einen im Verhältnis zu ihrer Tiefe entsprechenden Durchmesser aufzuweisen und müssen mit Deckeln versehen sein, die der zu erwartenden Belastung standhalten können.

(3) Anschlusskanäle sind über das anschlusspflichtige Bauwerk ausreichend und belästigungsfrei zu entlüften.

(4) Sofern im Anschlussbescheid nichts anderes bestimmt ist, hat der Anschluss an den Sammelkanal an der Schachtsohle des Anschlussschachtes zu erfolgen.

(5) Im Anschlussbescheid werden erforderlichenfalls weitere Bestimmungen über die Ausführung der Anschlusskanäle, insbesondere über Baustoffe, Schächte, Reinigungsverschlüsse, Pumpen, Rückstausicherungen, Vorbehandlung u.dgl. getroffen.

(6) Anschlusskanäle sind im Übrigen vom Anschlussnehmer in allen ihren Teilen so zu errichten, zu erhalten und zu warten, dass sie den Anforderungen der Hygiene, der Gesundheit, der Sicherheit und des Umweltschutzes entsprechen. Der Anschlussnehmer hat der Gemeinde eine Bestätigung über die Dichtheitsprüfung vorzulegen. Liegt der Anschlussschacht bzw. die Anschlussstelle des Sammelkanales in einer öffentlichen Straße, dann obliegt die Errichtung, Erhaltung und Wartung des in der öffentlichen Straße liegenden Teiles des Anschlusskanales der Gemeinde.

§ 5

Beschaffenheit und zeitlicher Anfall der Abwässer
(1) Die in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleitenden Abwässer müssen so beschaffen sein und zeitlich so anfallen, dass

  • a) der ordnungsgemäße Betrieb und die Wirksamkeit der Abwasserbeseitigungsanlage nicht gefährdet oder beeinträchtigt wird,
  • b) die für die Abwasserbeseitigung erteilte wasserrechtliche Bewilligung eingehalten werden kann und
  • c) der in der gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage anfallende Klärschlamm die Anforderungen für die Ausbringung erfüllt.

(2) Es ist verboten, in die Abwasserbeseitigungsanlage einzubringen:

  • a) Abfälle aller Art, dazu zählen insbesondere auch Altöle, Altfette, Molke, Schlachtblut, Jauche, Gülle, Lösungsmittel, Altfarben u.dgl.,
  • b) Stoffe, welche geeignet sind, die Anlage zu verstopfen,
  • c) feuergefährliche, explosive oder radioaktive Stoffe,
  • d) Säuren, Laugen und giftige Stoffe, soweit diese die Abwasserbeseitigungsanlage beschädigen oder Personen oder den Betrieb der Anlage gefährden können,
  • e) Abwässer, die schädliche Ausdünstungen oder außerordentlich üble Gerüche verbreiten und
  • f) Abwässer mit mehr als 35 °C.

(3) Der Anschluss von Abfallzerkleinern an die Abwasserbeseitigungsanlage ist verboten.

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§ 6

Vorbehandlung
(1) Werden andere als häusliche Abwässer eingeleitet, so hat der Bürgermeister vor der Erlassung des Anschlussbescheides den Betreiber der Abwasserreinigungsanlage über die Notwendigkeit, die Art und das Ausmaß der Vorbehandlung der Schmutzwässer sowie über die bautechnische Ausführung der Anlagen zur Vorbehandlung zu hören.

(2) In den Anschlussbescheid sind insbesondere die erforderlichen Bestimmungen aufzunehmen über

  • a) die Beschaffenheit und den zeitlichen Anfall der Abwässer sowie die Art und das Ausmaß der Vorbehandlung,
  • b) die bautechnische Ausführung der Vorbehandlungsanlagen,
  • c) die Überprüfung der Vorbehandlungsanlagen und Untersuchung des Abwassers einschließlich der erforderlichen messtechnischen Einrichtungen.

(3) Anlagen zur Vorbehandlung einschließlich der messtechnischen Einrichtungen sind vom Anschlussnehmer in allen ihren Teilen so zu errichten, zu erhalten und zu warten, dass sie den Anforderungen der Hygiene, der Gesundheit, der Sicherheit und des Umweltschutzes entsprechen.

§ 7

Auflassung von Hauskläranlagen
Bestehende Anlagen zur Klärung von häuslichen Abwässern sind vom Anschlussnehmer aufzulassen, sobald die Einleitung ungeklärter Abwässer in den Sammelkanal möglich ist.

§ 8

Anzeigepflichten
Der Anschlussnehmer der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Bauwerke und befestigten Flächen ist verpflichtet, der Gemeinde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn

  • a) die Funktion des Anschlusskanales durch Umstände beeinträchtigt wird, die auf Mängel in der Abwasserbeseitigungsanlage zurückzuführen sind,
  • b) an Anlagen, die zur Vorbehandlung der Abwässer bestimmt sind, Mängel auftreten,
  • c) unzulässige Stoffe (§ 5 Abs. 2) in die Abwasserbeseitigungsanlage gelangt sind oder zu gelangen drohen.

2. Abschnitt
Kanalisationsbeiträge

§ 9

Allgemeines
(1) Die Gemeinde erhebt nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes des Kanalisationsgesetzes folgende Kanalisationsbeiträge:

  • a) Erschließungsbeitrag,
  • b) Anschlussbeitrag,
  • c) Ergänzungsbeitrag,
  • d) Nachtragsbeitrag.

(2) Der Erschließungsbeitrag wird eingehoben für die Erschließung innerhalb des Einzugsbereiches eines Schmutzwasserkanales gelegener Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan als Bauflächen oder als bebaubare Sonderflächen gewidmet sind. Bei Grundstücken im Einzugsbereich eines Sammelkanales, die nicht als Baufläche oder als bebaubares Sondergebiet gewidmet sind, beträgt die für die Berechnung der Bewertungseinheit heranzuziehende Grundstücksfläche maximal 500 m². Der Abgabenanspruch entsteht frühestens mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Anschluss.

(3) Der Anschlussbeitrag wird erhoben für den Anschluss von Bauwerken und befestigten Flächen an einen Sammelkanal.

(4) Der Ergänzungsbeitrag wird bei einer wesentlichen Änderung der Bewertungseinheit für die Bemessung des Anschlussbeitrages erhoben. Eine wesentliche Änderung der Bewertungseinheit liegt insbesondere vor, wenn sich
a) aufgrund von baulichen Maßnahmen, die die der Bemessung des Anschlussbeitrages zu Grunde gelegte Bewertungseinheit um mindestens 5 v.H. erhöht, oder eine Teileinheit nach § 14 Abs. 2 des Kanalisationsgesetzes neu hinzukommt oder

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b) aufgrund der erhöhten Schmutzwassermenge die Teileinheit nach § 14 Abs. 6 des Kanalisationsgesetzes sich nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß verringern würde.
(5) Der Nachtragsbeitrag wird erhoben, wenn

  • a) eine Abwasserbeseitigungsanlage durch eine gemeinsame Abwasserreinigungsanlage ergänzt wird,
  • b) Sammelkanäle, die nur für Schmutz- oder nur Niederschlagswässer bestimmt sind, so umgebaut oder durch einen neuen Sammelkanal ergänzt werden, dass sowohl Schmutzwässer als auch Niederschlagswässer eingeleitet werden können,
  • c) Sammelkanäle, die nur für Niederschlagswässer bestimmt sind, so umgebaut werden, dass anstatt Niederschlagswässer Schmutzwässer eingeleitet werden können.

§ 10

Beitragsausmaß und Beitragssatz
(1) Das Ausmaß der Kanalisationsbeiträge ergibt sich aus dem mit der Bewertungseinheit (§§ 13, 14, 15 und 17 des Kanalisationsgesetzes) vervielfachten Beitragssatz. Die Bewertungseinheit für die Berechnung des Erschließungsbeitrages beträgt 5% der in den Einzugsbereich fallenden Grundstücksfläche (m²).

(2) Der Beitragssatz beträgt Euro 51,00, das sind 12 v.H. jenes Betrages, der den Durchschnittskosten für die Herstellung eines Laufmeters Rohrkanal für die Abwasserbeseitigungsanlage im Durchmesser von 400 mm in einer Tiefe von 3 m entspricht.

§ 11

Abgabenschuldner
(1) Abgabenschuldner ist hinsichtlich des Erschließungsbeitrages der Grundstückseigentümer, hinsichtlich der übrigen Kanalisationsbeiträge der Anschlussnehmer.

(2) Miteigentümer schulden die Kanalisationsbeiträge zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung und Verfügung über bestimmte Räume (Wohnungseigentum) verbunden ist. In diesen Fällen kann, sofern ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, die Zustellung von Abgabenbescheiden nach dem 4. und 5. Abschnitt des Kanalisationsgesetzes an diesen erfolgen.

§ 12

Vergütung für aufzulassende Anlagen
(1) Bestehende Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer, die mit dem Anschluss an die gemeinsame Abwasserbeseitigungsanlage aufzulassen sind, sind auf den Anschluss- oder den Nachtragsbeitrag entsprechend ihrem Zeitwert anzurechnen.
(2) Der Zeitwert beträgt bei einem Alter dieser Anlagen

  • a) von 0 bis einschließlich 5 Jahren 50 v.H. der nachgewiesenen Neubaukosten,
  • b) von über 5 bis einschließlich 10 Jahren 30 v.H. der nachgewiesenen Neubaukosten,
  • c) von über 10 bis einschließlich 15 Jahren 10 v.H. der nachgewiesenen Neubaukosten.

Als Vergütung wird jedoch nicht mehr als ein Viertel des Anschlussbeitrages gewährt.

3. Abschnitt
Kanalbenützungsgebühren

§ 13

Allgemeines
(1) Zur Deckung der Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Abwasserbeseitigungsanlage und zur teilweisen Deckung der Errichtungskosten werden nach den Bestimmungen des 5. Abschnittes des Kanalisationsgesetzes Kanalbenützungsgebühren erhoben.

(2) Der Berechnung der Kanalbenützungsgebühren wird die Menge der anfallenden Schmutzwässer zugrunde gelegt.

§ 14

Menge der Schmutzwässer
(1) Die Menge der Schmutzwässer richtet sich vorbehaltlich des Abs. 2 nach dem Wasserverbrauch.

Sind keine geeigneten Messgeräte zur Messung vorhanden, wird der Wasserverbrauch geschätzt.

VBl. Gemeinde Tschagguns Nr. 19/2025 - Ausgegeben am 04.12.2025 5 von 6 www.ris.bka.gv.at (2) Auf Antrag des Gebührenpflichtigen können verbrauchte Wassermengen, die nachweisbar nicht der Abwasserbeseitigungsanlage zufließen und mindestens 10 v.H. des Wasserverbrauches ausmachen, bei der Gebührenberechnung berücksichtigt werden. Der Nachweis ist vom Einbau einer geeigneten Abwassermessanlage abhängig zu machen.

(3) Bei Wasserversorgungsanlagen ohne eigenen Wassermesser wird die Kanalbenützungsgebühr pauschaliert.

(4) Ist ein Abgabepflichtiger mit der Abrechnung der Kanalbenützungsgebühr nach dem Pauschaltarif nicht einverstanden, kann er auf eigene Kosten den Einbau einer geeigneten Messanlage beantragen. Vor dieser Messanlage ist es bei Privatwasserversorgungsanlagen jedoch erlaubt, eine Abzweigung für Gartenwasser anzubringen. In diesem Fall muss diese Leitung ins Freie gelegt werden, sodass innerhalb des Gebäudes vor der Messanlage kein Auslaufhahn ist.

§ 15

Schmutzbeiwert
Werden andere als häusliche Abwässer der gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage zugeführt, wird die Abwassermenge mit einem von der Landesregierung durch Verordnung festgesetzten Schmutzbeiwert vervielfacht. Wenn in dieser Verordnung für die betreffende Art von Betrieben oder Einrichtungen kein Schmutzbeiwert festgesetzt wurde, oder wenn die Beschaffenheit der anfallenden Abwässer von den bei solchen Betrieben oder Einrichtungen gewöhnlich anfallenden Abwässern erheblich abweicht, wird im Einzelfall nach Anhörung des Landeswasserbauamtes vom Bürgermeister ein Schmutzbeiwert mit Bescheid festgesetzt.

§ 16

Pauschalierung
(1) Die Kanalbenützungsgebühr wird bei Objekten, in welchen keine geeigneten Messgeräte zur Messung des Wasserverbrauches vorhanden sind, nach Pauschaltarifen verrechnet.

(2) Für die Pauschalierung wird folgender Wasserverbrauch zugrunde gelegt, wobei die Personenstandszählung per 31.12. des Vorjahres zugrunde gelegt wird:

  • a) Haushalte mit einer Person 80 m³,
  • b) für jede weitere Person 40 m³,
  • c) bei Privatzimmervermietung zusätzlich zu den Punkten a) und b), pro angefangene 400 Nächtigungen des Vorjahres 40 m³.

§ 17

Gebührensatz
(1) Der Gebührensatz pro m³ Schmutzwasser wird mit Euro 4,05 zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzt.

(2) Bei landwirtschaftlichen Betrieben, bei denen der Wasserbezug für das Stall- und Wirtschaftsgebäude durch eigene Wassermesser festgestellt wird und die Abwässer des Stallgebäudes nicht in die Gemeindekanalisation eingeleitet werden, wird für das Stallgebäude keine Kanalbenützungsgebühr vorgeschrieben.

(3) Landwirtschaftliche Betriebe, bei denen der Wasserverbrauch für das Stallgebäude über einen eigenen Wassermesser festgestellt wird, erhalten eine pauschale Befreiung von der Kanalbenützungsgebühr von jährlich 20 m³ pro Großvieheinheit.

§ 18

Gebührenschuldner
(1) Die Kanalbenützungsgebühr ist vom Eigentümer des Bauwerkes oder der befestigten Fläche zu entrichten. Die Bestimmungen des § 11 gelten sinngemäß.

(2) Ist das Bauwerk vermietet, verpachtet oder sonst dem Gebrauch überlassen, kann die Kanalbenützungsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter, Nutznießer u.dgl.) vorgeschrieben werden. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld.

§ 19

Abrechnungszeitraum
Die Kanalbenützungsgebühren sind halbjährlich zu entrichten.

VBl. Gemeinde Tschagguns Nr. 19/2025 - Ausgegeben am 04.12.2025 6 von 6 www.ris.bka.gv.at

§ 20

Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt mit 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Anschluss an die Gemeindekanalisationsanlage (Kanalordnung), VBl. Nr. 14/2024, außer Kraft.

Der Bürgermeister:
G e r h a r d V o n i e r