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Wasserleitungsordnung
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V E R O R D N U N G
über die Wasserleitungsordnung der Gemeinde Stallehr
Die Gemeindevertretung Stallehr hat mit Beschluss vom 14.07.2022, auf Grund des Gesetzes über die öffentliche Wasserversorgung durch die Gemeinden in Vorarlberg (Wasserversorgungsgesetz), LGBI.Nr.3/1999 i.d.g.F verordnet:
§ 1
Allgemeines, Versorgungsbereich
(1) Der Anschluss von Gebäuden, sonstigen Bauwerken, Bertrieben und Anlagen an die Gemeindewasserversorgungsanlage sowie der Bezug des Wassers aus der Gemeindewasserversorgungsanlage erfolgen nach den Bestimmungen des Wasserversorgungsgesetzes und dieser Wasserleitungsordnung.
(2) Der Versorgungsbereich der Gemeindewasserversorgungsanlage umfasst alle bebauten und zur Bebauung bestimmten Grundstücke und Grundstücksteile (aus genommen Bauerwartungsflächen, Freiflächen-Freihaltegebiete und Verkehrs- flächen), die sich in einer Entfernung von bis zu 100m von der Versorgungsleitung befinden.
Die im Versorgungsbereich liegenden Grundstücke sind im beiliegenden Plan zeichnerisch dargestellt, der ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung bildet.
(3) Vom Anschlussnehmer im Versorgungsbereich können keine Ansprüche hin- sichtlich einer besonderen Beschaffenheit des Wassers, die über die gesetzlich geregelten Grenzwerte für Trinkwasser hinausgeht, oder hinsichtlich eines ge- wünschten Wasserdruckes geltend gemacht werden.
§ 2
Gemeindewasserversorgungsanlage und Wasserversorger
(1) Gemeindewasserversorgungsanlage ist die Gesamtheit aller Einrichtungen des Wasserversorgers, die der Fassung, Aufbereitung, Bevorratung und Verteilung von Wasser an Abnehmer für Trink-, Nutz- und Feuerlöschzwecke dienen, mit Ausnahme der Verbrauchsleitungen.
(2) Wasserversorger im Sinne dieser Verordnung ist die Gemeinde Stallehr.
§3
Begriffe, Gemeinnützigkeit
(1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a.) Anschlussnehmer: Eigentümer von Grundstücken, Gebäuden, sonstigen Bauwerken, Betrieben oder Anlagen, die an der Gemeindewasserver - sorgungsanlage angeschlossen sind. Mit Zustimmung des Liegenschafts- eigentümers kann ein Nutzungsberechtigter als Anschlussnehmer auftreten.
b.) Versorgungsleitung: jener Teil der Gemeindeversorgungsanlage, der der Zuleitung des Wassers zu den Anschlussleitungen dient.
c) Anschlussleitung: die Wasserleitung zwischen der Anschlussstelle an der Versorgungsleitung und der Übergabestelle. Die Anschlussleitung besteht aus dem Hauptabsperrschieber an der Versorgungsleitung sowie dem Rohrstrang zum Grundstück und endet mit dem Eintritt in das Gebäude.
Die Wasserzähler- Einbaugarnitur und der Wasserzähler sind Bestandteile der Anschlussleitung.
d) Übergabestelle: die Grenze zwischen der Anschlussleitung und der Ver- brauchsleitung (Inneninstallation, Hausleitung). Als Übergabestelle beim Ein- tritt der Anschlussleitung in ein Gebäude oder in einen Schacht dient das Ab- sperrorgan. Die Anschlussleitung endet im Schacht bzw. nach längstens 1 Meter ab dem Eintritt (Mauerdurchführung) in ein Gebäude.
e) Verbrauchsleitung: die Wasserleitung nach der Übergabestelle.
(2) Die Gemeindewasserversorgungsanlage ist gemeinnützig.
§ 4
Anschluss
(1) Der Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage darf nur auf Grund einer schriftlichen Mitteilung der Gemeinde, eines Feststellungsbescheides des Bürgermeisters oder auf Grund eines Bescheides gemäß § 5 Wasserver- sorgungsgesetz durchgeführt werden.
Es bedarf keiner ausdrücklichen Zustimmung der Gemeindevertretung.
(2) In der schriftlichen Mitteilung, im Feststellungsbescheid bzw. im Bescheid gemäß § 5 Wasserversorgungsgesetz sind die erforderlichen Bestimmungen aufzunehmen über
- a) den Zeitpunkt des Anschlusses,
- b) die Anschlussleitung,
- c) die Weiterverwendung einer eigenen Wasserversorgungsanlage und
- d) die mengenmäßige oder zeitliche Beschränkung des Wasserbezuges, Sondergrößen des Wasserzählers, dessen Anschaffung, Erhaltung und Wartung.
(3) Sind neue Bestimmungen im Sinne des Abs. 2 auf Grund einer Änderung am Bauwerk, im Betrieb oder an der Anlage, die zu einer wesentlichen Erhöhung des Wasserbezuges führen können, notwendig, so ist die schriftliche Mitteilung, der Feststellungsbescheid bzw. der Bescheid gemäß § 5 Wasserversorgungsgesetz zu ändern oder ein neuer Feststellungsbescheid bzw. ein neuer Bescheid gemäß
§ 5 Wasserversorgungsgesetz zu erlassen.
§ 5
Anschluss- und Verbrauchsleitung
(1) Die Anschluss- und Verbrauchsleitungen sind in allen ihren Teilen nach dem Stand der Technik so zu errichten, zu erhalten und zu warten, dass sie dicht sind und eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit des Eigentums vermieden wird.
§ 6
Herstellung, Durchführung und Änderung der Anschlussleitung
(1) Die Anschlussleitung einschließlich der Herstellung der Verbindung der An- schlussleitung mit der Versorgungsleitung und der Verbindung der Anschluss- leitung mit der Verbrauchsleitung ist vom Wasserversorger durchzuführen. Der Wasserversorger kann hierfür ein befugtes Unternehmen festlegen.
Für obgenannte Arbeiten hat der Anschlussnehmer das vom Wasserversorger festgelegte Unternehmen zu beauftragen. Die Kosten trägt der Anschlussnehmer.
(2) Der Anschlussnehmer hat eine Bestätigung eines befugten Unternehmers vorzu- legen, dass die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt wurden und die Dichtheit gegeben ist.
(3) Der Anschlussnehmer hat innerhalb einer festgesetzten Frist geeignete Pläne über die Anschlussleitung sowie die erforderlichen Pläne und Beschreibungen über das anzuschließende Gebäude (Betrieb, Anlage) vorzulegen. Diese haben jedenfalls Angaben zu enthalten über
- a) die Grundstücksnummern der betroffenen Liegenschaften,
- b) den Nachweis des Eigentums oder Baurechts an der Liegenschaft,
- c) den Verwendungszweck des Anschlussobjektes,
- d) die Pläne und Baubeschreibungen im Sinne des § 24 des Baugesetzes.
(3) Ist der Anschluss gemäß Abs. 1 auf Grund einer Änderung am Bauwerk, im Betrieb oder an der Anlage, die zu einer wesentlichen Erhöhung des Wasserbezuges führen können, zu ändern, so gilt der Abs.1 sinngemäß.
§ 7
Ausführung der Anschlussleitung
(1) Die Rohre und Rohrverbindungen und sonstige Teile der Anschlussleitung müssen aus beständigem Material bestehen. Das Material darf die Beschaffenheit des
Wassers nicht beeinträchtigen und muss für einen Betriebsdruck von 10 bar geeignet sein. Der Rohrdurchmesser hat dem zu erwartenden Wasserbedarf zu entsprechen.
(2) Die Anschlussleitung ist in einer Tiefe von mindestens 1,20 Meter so zu verlegen, dass sie bei Benützung des Grundstücks nicht beschädigt werden kann und für die Instandhaltung ohne besondere Schwierigkeiten zugänglich ist. Die Rohrleitung ist ausreichend stark zu ummanteln.
§ 8
Eigentumsübergang, Erhaltung und Wartung
(1) Die Anschlussleitung geht mit ihrer Fertigstellung in das Eigentum des Wasserver- sorgers über.
(2) Die Anschlussleitung ist vom Wasserversorger zu erhalten und zu warten. Dies- bezügliche Arbeiten sind auch ohne Zustimmung des Grundeigentümers zulässig.
Sofern nicht Gefahr im Verzug ist, ist über den Termin der Arbeiten das Einver- nehmen herzustellen.
(3) Soweit die Anschlussleitung auf dem Grundstück des Anschlussnehmers liegt, ist er verpflichtet, die Leitung vor jeder Beschädigung (z.B.: Frost) zu schützen. Die Anschlussleitung darf weder verbaut noch überbaut werden, noch dürfen Bäume oder Sträucher näher als 2 m von der Leitung gesetzt werden.
Der Anschlussnehmer darf keine schädigenden Einwirkungen auf die Anschluss- leitung vornehmen.
(4) Absperrvorrichtungen an der Anschlussleitung dürfen nur vom Wasserver- sorger oder von diesen Beauftragten bedient werden.
(5) Die Benutzung der Anschlussleitung als Schutzerder für elektrische Anlagen ist nicht zulässig.
§ 9
Wasserzähler
(1) Das Wasser wird ausschließlich über den Wasserzähler abgegeben. Der Wasserzähler wird vom Wasserversorger eingebaut. Die Kosten des Einbaus sind vom Wasserversorger zu bezahlen.
(2) Der Anschlussnehmer hat für den Einbau des Wasserzählers einen geeigneten Raum zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Einbau des Wasserzählers erfolgt erst, wenn die Verbrauchsleitungen fertig gestellt sind.
(4) Bei kurzfristigem Wasserverbrauch, wie z.B. bei Bauführungen, Veranstaltungen, liegt es im Ermessen der Gemeinde, einen Wasserzähler anzubringen.
(5) Die Erhaltung und Wartung des Wasserzählers obliegt dem Wasserversorger.
(6) Der Wasserzähler ist vom Anschlussnehmer gegen Beschädigung, Verschmut- zung, Frost und andere schädliche Einwirkungen zu schützen. Der Wasserzähler muss ohne Schwierigkeiten abgelesen und ausgewechselt werden können. Der Anschlussnehmer haftet für alle durch äußere Einwirkungen entstandene Schäden.
(7) Das Entfernen von Plomben ist verboten. Jede Beschädigung von Plomben ist dem Wasserversorger unverzüglich zu melden. Die Kosten für die Erneuerung der Plomben trägt der Anschlussnehmer.
(8) Die Verwendung weiterer Wasserzähler (Subzähler) in der Verbrauchsleitung ist zulässig. Für die Gebührenberechnung bilden sie jedoch keine Grundlage.
§ 10
Wasserbezug
(1) Aus der Anschlussleitung darf Wasser nur zu dem Zweck entnommen werden, der der zulässigen Nutzung des Anschlussobjektes entspricht. Der Wasserbezug darf das zugelassene Ausmaß nicht überschreiten.
(2) Änderungen in der Person des Anschlussnehmers oder des Verwendungs- zweckes des Anschlussobjektes sind dem Wasserversorger unverzüglich zu melden.
(3) Der Wasserversorger liefert Wasser nach Maßgabe der Ergiebigkeit der Ge- meindewasserversorgungsanlage und haftet nicht für Störungen und Unter- brechungen bei der Wasserabgabe.
(4) Der Wasserversorger kann die Wasserlieferung einschränken oder unter- brechen, wenn
- a) wegen Wassermangels der Wasserbedarf für den menschlichen Genuss und Gebrauch sonst nicht befriedigt werden kann,
- b) Schäden an der Wasserversorgungsanlage auftreten, welche die erforderliche Wasserlieferung nicht zulassen,
- c) Arbeiten an der Wasserversorgungsanlage oder im Bereich dieser Anlage notwendig sind,
- d) dies im Zuge einer Brandbekämpfung notwendig ist.
(5) Der Wasserversorger kann nach entsprechender Verständigung des Anschluss- nehmers oder Wasserbeziehers die Wasserlieferung einschränken oder unter- brechen, wenn
a) Mängel an der Verbrauchsleitung festgestellt werden, welche die Sicherheit oder Gesundheit gefährden können,
b) Wasser entgegen den gesetzlichen Bestimmungen, entgegen der Wasserleitungsordnung oder über die genehmigte Menge hinaus entnommen werden.
- c) den Beauftragten des Wasserversorgers der Zutritt zur Wasserversorgungsanlage verweigert oder unmöglich gemacht wird,
- d) der Anschlussnehmer der Verpflichtung zur Instandhaltung der Verbrauchsleitung nicht fristgerecht nachkommt, dem Erfordernis der strikten Trennung der Trinkwasserleitung von der Regenwasserleitung bzw. der eigenen Wasserversorgungsanlage nicht entsprochen ist,
- e) der Wasserbezieher trotz Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nach der Wassergebührenverordnung nicht nachkommt.
§ 11
Verbrauchsleitung
Für die fachgemäße Herstellung, Erhaltung und Wartung der Verbrauchsleitungen einschließlich der Armaturen und Geräte ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Schäden an der Anlage, die nachteilige Auswirkungen auf die Gemeindewasserversorgungsanlage haben können, sind unverzüglich zu beheben.
§ 12
Regenwassernutzung im Haushalt*
(1) Die Errichtung einer Regenwasseranlage für den Haushalt bedarf – unbeschadet anderer Vorschriften - einer Bewilligung des Bürgermeisters.
(2) Der Anschlussnehmer hat im Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 die erforderlichen Planunterlagen beizubringen, aus denen ersichtlich ist.
- a) für welchen Bereich des Haushaltes das Regenwasser genutzt wird,
- b) dass durch die strikte Trennung von Trinkwasserleitung und Regenwasser- leitung eine Rückwirkung auf die Gemeindewasserversorgungsanlage nicht mög- lich ist.
(3) Die Bewilligung kann unter Bedingungen und Auflagen, insbesondere auch einer zeitlichen Befristung, erteilt werden.
(4) Die Inbetriebnahme darf erst nach Vorlage eines Nachweises über die ordnungs- gemäße Installation durch einen befugten Unternehmer erfolgen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß bei anderen, an die Gemeindewasserver- sorgung angeschlossenen Objekten.
§ 13
Auflassung eigener Wasserversorgungsanlage
(1) Nach dem Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage sind die haus- eigenen Wasserversorgungsanlagen für die Entnahme von Trink- und Nutzwasser aufzulassen, sofern die Weiterverwendung nicht ausdrücklich gestattet wurde.
(2) Ist die Weiterverwendung der hauseigenen Wasserversorgungsanlage gestattet, so ist sicher zu stellen, dass durch die strikte Trennung der eigenen Wasserver- sorgungsanlage und der Gemeindewasserversorgungsanlage eine Rückwirkung auf die Gemeindewasserversorgungsanlage nicht möglich ist.
§ 14
Überwachung, Anzeige
(1) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Wasserversorger unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn der Wasserbezug durch Umstände beeinträchtigt ist, die auf Mängel der Gemeindewasserversorgungsanlage zurück zu führen sind, oder im Bereich der Anschlussleitung Schäden entstehen.
(2) Der Anschlussnehmer sowie die Inhaber der angeschlossenen Wohn- und Ge- schäftsräume sind verpflichtet, die Vornahme der erforderlichen Arbeiten sowie die Überwachung durch den Wasserversorger oder von ihr Beauftragte zu dulden und zu diesem Zweck auch das Betreten der Räume zu gestatten.
§ 15
Hydranten
1) Die Hydrantenanlage dient Feuerlöschzwecken. Jede andere Nutzung der Hyd- ranten darf nur mit Zustimmung des Wasserversorgers erfolgen.
2) Zum Schutz gegen Brandschäden können private, nur für Feuerlöschzwecke bestimmte Feuerleitungen installiert werden. Ihre Auslassventile sind zu plombieren. Die Plomben dürfen nur im Brandfalle entfernt werden und müssen sofort nach Durchführung der Löschaktion wieder angebracht werden. Jede Verletzung oder Entfernung einer Plombe ist dem Wasserversorger zu melden.
3) Während eines Feuers innerhalb oder außerhalb einer Liegenschaft ist jeder An- schlussnehmer verpflichtet, seine Wasserversorgungsanlage für Feuerlösch- zwecke zur Verfügung zu stellen. Für solche Zwecke entnommenes Wasser wird dem Anschlussnehmer nicht verrechnet.
§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die dieser Verordnung angeschlossene Legende über die Verbrauchsleitung, die Anschlussleitung und die Versorgungsleitung bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wasserleitungsordnung vom 30. Dezember 2021 außer Kraft.
angeschlagen am: 15.07.2022
abgenommen am:
Ergeht nachrichtlich:
An die
Bezirkshauptmannschaft Bludenz
Schloss-Gayenhofplatz 2
6700 Bludenz
gem. § 84 Gemeindegesetz, LGBl.Nr. 40/1985 i.d.g.F