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Kanalordnung
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Fundstellen
Raumplanung / Umwidmung
- … (2) Der Erschließungsbeitrag wird erhoben für die Erschließung innerhalb des Einzugsbereiches eines Sammelkanales gelegener Grundstücke, die in einem Flächenwidmungsplan als Bauflächen oder als bebaubare Sondergebiete gewidmet sind. (3) Der Anschlussbeitrag wird erhoben für den Anschluss von Bauwerken und befestigten …
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VERORDNUNGSBLATT DER
GEMEINDE STALLEHR
Jahrgang 2025 Ausgegeben am 30.12.2025
3. Verordnung: Kanalordnung
VERORDNUNG
DER GEMEINDEVERTRETUNG DER GEMEINDE STALLEHR
ÜBER DIE KANALORDNUNG
Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Stallehr vom 29.12.2025 wird gemäß § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 4,
§ 18 und § 20 Abs. 7 des Kanalisationsgesetzes, LGBl Nr 5/1989, zuletzt geändert durch LGBl Nr 44/2025, in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 (FAG 2024), BGBl I Nr 168/2023, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 128/2024, verordnet:
Abschnitt
Allgemeine rechtliche und technische Bestimmungen
§ 1
Allgemeines
Der Anschluss der Bauwerke und befestigten Flächen, die im Einzugsbereich eines Sammelkanales liegen, an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage und die Einleitung der von diesen Bauwerken und befestigten Flächen anfallenden Abwässer und Niederschlagswässer hat nach den Bestimmungen des Kanalisationsgesetzes und dieser Kanalordnung zu erfolgen. Der Einzugsbereich der Sammelkanäle wird durch Verordnung der Gemeindevertretung festgelegt.
§ 2
Sammelkanäle
(1) Die Aufnahme und Weiterleitung der anfallenden Abwässer erfolgt über folgende Arten von Sammelkanälen:
a) Schmutzwasserkanäle: Sammelkanäle für Schmutzwässer; als Schmutzwasser gilt Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder dadurch sonst in seiner natürlichen Beschaffenheit verändert.
b) Regenwasserkanäle: Sammelkanäle für Niederschlagswässer (2) In die einzelnen Arten von Sammelkanälen dürfen nur die Abwässer eingeleitet werden, für die der Sammelkanal bestimmt ist.
(3) In der Verordnung der Gemeindevertretung über den Einzugsbereich der Sammelkanäle wird jeweils die Art des einzelnen Sammelkanales angegeben.
§ 3
Anschlusspflicht und Anschlussrecht
(1) Soweit nach § 4 Abs. 1 bis 7 des Kanalisationsgesetzes nicht von der Anschlusspflicht befreit wurde und soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die Eigentümer von Bauwerken oder befestigten Flächen, die ganz oder überwiegend im Einzugsbereich eines Sammelkanales liegen (Anschlussnehmer), verpflichtet und berechtigt, diese nach Maßgabe des Anschlussbescheides (§ 5 Kanalisationsgesetz) an den Sammelkanal anzuschließen und die Abwässer in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleiten (Anschlusspflicht). Das gilt auch für Bauwerke und befestigte Flächen, die zum überwiegenden Teil im Einzugsbereich liegen. Niederschlagswässer und nicht reinigungsbedürftige
VBl. Gemeinde Stallehr Nr. 3/2025 - Ausgegeben am 30.12.2025 2 von 6 www.ris.bka.gv.at Abwässer dürfen nicht in die Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet werden, wenn eine sonstige einwandfreie Beseitigung derselben gewährleistet werden kann.
(2) Dem Anschlussnehmer nach Abs. 1 wird der Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage und die Einleitung der Abwässer mit Bescheid des Bürgermeisters vorgeschrieben.
§ 4
Ausführung der Anschlusskanäle
(1) Anschlusskanäle sind aus beständigem Material so herzustellen, dass sie dicht sind. Sie sind unterirdisch mit einem Gefälle von mindestens zwei v.H. zu verlegen. Ihr Rohrdurchmesser muss der zu erwartenden Abwassermenge entsprechen, mindestens aber 10 cm betragen.
(2) Alle Anschlusskanäle sind mit den für die Überprüfung und Reinigung erforderlichen Schächten und Reinigungsverschlüssen auszustatten. Die Schächte und Reinigungsverschlüsse sind so anzuordnen, dass alle Teile des Anschlusskanales ohne besondere Schwierigkeit überprüft und durchgespült werden können. Die Schächte haben einen im Verhältnis zu ihrer Tiefe entsprechenden Durchmesser aufzuweisen und müssen mit Deckeln versehen sein, die der zu erwartende Belastung standhalten können.
(3) Anschlusskanäle sind über das anschlusspflichtige Bauwerk ausreichend und belästigungsfrei zu entlüften.
(4) Sofern im Anschlussbescheid nichts anderes bestimmt ist, hat der Anschluss an den Sammelkanal an der Schachtsohle des Anschlussschachtes zu erfolgen.
(5) Im Anschlussbescheid werden erforderlichenfalls weitere Bestimmungen über die bautechnische Ausführung der Anschlusskanäle, insbesondere über Baustoffe, Schächte, Reinigungsverschlüsse, Pumpen, Rückstausicherungen udgl. getroffen.
(6) Anschlusskanäle sind im Übrigen vom Anschlussnehmer in allen ihren Teilen so zu errichten, zu erhalten und zu warten, dass sie den Anforderungen der Hygiene, der Gesundheit, der Sicherheit und des Umweltschutzes entsprechen. Liegt der Anschlussschacht bzw. die Anschlussstelle des Sammelkanals in einer öffentlichen Straße, dann obliegt die Errichtung, Erhaltung und Wartung des in der öffentlichen Straße liegenden Teiles des Anschlusskanales der Gemeinde.
§ 5
Beschaffenheit und zeitlicher Anfall der Abwässer
(1) Die in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleitenden Abwässer müssen so beschaffen sein und zeitlich so anfallen, dass
- a) der ordnungsgemäße Betrieb und die Wirksamkeit der Abwasserbeseitigungsanlage nicht gefährdet oder beeinträchtigt wird,
- b) die für die Abwasserbeseitigung erteilte wasserrechtliche Bewilligung eingehalten werden kann und
- c) der in der gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage anfallende Klärschlamm die Anforderungen für die Ausbringung erfüllt.
(2) Es ist verboten, in die Abwasserbeseitigungsanlage einzubringen:
- a) Abfälle aller Art, dazu zählen insbesondere auch Altöle, Altfette, Molke, Schlachtblut, Jauche, Gülle, Lösungsmittel, Altfarben udgl.;
- b) Stoffe, welche geeignet sind, die Anlage zu verstopfen;
- c) feuergefährliche, explosive oder radioaktive Stoffe;
- d) Säuren, Laugen und giftige Stoffe, soweit diese die Abwasserbeseitigungsanlage beschädigen oder Personen oder den Betrieb der Anlage gefährden können;
- e) Abwässer, die schädliche Ausdünstungen oder außerordentlich üble Gerüche verbreiten und
- f) Abwässer mit mehr als 35 °C.
(3) Der Anschluss von Abfall Zerkleinerern an die Abwasserbeseitigungsanlage ist verboten.
VBl. Gemeinde Stallehr Nr. 3/2025 - Ausgegeben am 30.12.2025 3 von 6 www.ris.bka.gv.at
§ 6
Vorbehandlung
(1) In den Anschlussbescheid sind insbesondere die erforderlichen Bestimmungen aufzunehmen über
- a) die Beschaffenheit und den zeitlichen Anfall der Abwässer sowie die Art und das Ausmaß der Vorbehandlung,
- b) die bautechnische Ausführung der Vorbehandlungsanlagen,
- c) die Überprüfung der Vorbehandlungsanlagen und Untersuchung des Abwassers einschließlich der erforderlichen messtechnischen Einrichtungen.
(2) Anlagen zur Vorbehandlung einschließlich der messtechnischen Einrichtungen sind vom Anschlussnehmer in allen ihren Teilen so zu errichten, zu erhalten und zu warten, dass sie den Anforderungen der Hygiene, der Gesundheit, der Sicherheit und des Umweltschutzes entsprechen.
§ 7
Auflassung von Hauskläranlagen
Bestehende Anlagen zur Klärung von häuslichen Abwässern sind vom Anschlussnehmer aufzulassen, sobald die Einleitung ungeklärter häuslicher Abwässer in den Sammelkanal möglich ist.
Abschnitt
Kanalisationsbeiträge
§ 8
Allgemeines
(1) Die Gemeinde erhebt nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes des Kanalisationsgesetzes folgende Kanalisationsbeiträge: Erschließungsbeitrag, Anschlussbeitrag, Ergänzungsbeitrag und Nachtragsbeitrag (2) Der Erschließungsbeitrag wird erhoben für die Erschließung innerhalb des Einzugsbereiches eines Sammelkanales gelegener Grundstücke, die in einem Flächenwidmungsplan als Bauflächen oder als bebaubare Sondergebiete gewidmet sind.
(3) Der Anschlussbeitrag wird erhoben für den Anschluss von Bauwerken und befestigten Flächen an einen Sammelkanal.
(4) Der Ergänzungsbeitrag wird bei einer wesentlichen Änderung der Bewertungseinheit für die Bemessung des Anschlussbeitrages erhoben. Eine wesentliche Änderung der Bewertungseinheit liegt insbesondere vor, wenn sich
- a) auf Grund von baulichen Maßnahmen, die die der Bemessung des Anschlussbeitrages zu Grunde gelegte Bewertungseinheit um mindestens 5 v.H. erhöht, oder eine Teileinheit nach § 14 Abs. 2 des Kanalisationsgesetzes neu hinzukommt oder
- b) auf Grund der erhöhten Schmutzwassermenge die Teileinheit nach § 14 Abs. 6 des Kanalisationsgesetzes sich nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß verringern würde.
(5) Der Nachtragsbeitrag wird erhoben, wenn
- a) eine Abwasserbeseitigungsanlage durch eine gemeinsame Abwasserreinigungsanlage ergänzt wird;
- b) Sammelkanäle, die nur für Schmutzwässer bestimmt sind, so umgebaut oder durch einen neuen Sammelkanal ergänzt werden, dass sowohl Schmutzwässer als auch Niederschlagswässer eingeleitet werden können;
§ 9
Beitragsausmaß und Beitragssatz
(1) Das Ausmaß der Kanalisationsbeiträge ergibt sich aus dem mit der Bewertungseinheit (§§ 13, 14 und 17 des Kanalisationsgesetzes) vervielfachten Beitragssatz. Die Bewertungseinheit für die Berechnung des Erschließungsbeitrags wird gemäß § 13 Abs. 2 Kanalisationsgesetz mit 5 % der in den Einzugsbereich fallenden Grundstücksfläche (m²) festgesetzt.
VBl. Gemeinde Stallehr Nr. 3/2025 - Ausgegeben am 30.12.2025 4 von 6 www.ris.bka.gv.at (2) Der Beitragssatz beträgt € 42,09 zuzügl. 10% USt. = € 46,30 das sind 12 v.H. jenes Betrages, der den Durchschnittskosten für die Herstellung eines Laufmeters Rohrkanales für die Abwasserbeseitigungsanlage im Durchmesser von 400 mm in einer Tiefe von 3 m entspricht.
§ 10
Abgabenschuldner
(1) Abgabenschuldner ist hinsichtlich des Erschließungsbeitrages der Grundstückseigentümer, hinsichtlich der übrigen Kanalisationsbeiträge der Anschlussnehmer.
(2) Miteigentümer schulden die Kanalisationsbeiträge zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn die Eigentümer Wohnungseigentümer sind. In diesen Fällen kann aber, sofern ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, die Zustellung von Abgabenbescheiden an diesen erfolgen.
§ 11
Vergütung für aufzulassende Anlagen
(1) Bestehende Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer, die mit dem Anschluss an die gemeinsame Abwasserreinigungsanlage aufzulassen sind, sind auf den Anschlussbeitrag oder den Nachtragsbeitrag entsprechend dem Zeitwert anzurechnen.
(2) Der Zeitwert beträgt bei einem Alter dieser Anlagen von:
0 – 5 Jahren: 50 v.H. des Neubauwertes,
5 – 10 Jahren: 40 v.H. des Neubauwertes,
10 – 15 Jahren: 30 v.H. des Neubauwertes.
Als Vergütung wird jedoch nicht mehr als ein Viertel des Anschlussbeitrages gewährt. Ansuchen um Vergütung für aufzulassende Anlagen sind schriftlich, unter Beilage allfälliger Rechnungen über die Erstellung der aufzulassenden Anlage bei der Gemeinde einzureichen.
Abschnitt
Kanalbenützungsgebühren
§ 12
Allgemeines
Zur Deckung der Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Abwasserbeseitigungsanlage und zur teilweisen Deckung der Errichtungskosten werden nach den Bestimmungen des 5. Abschnittes des Kanalisationsgesetzes Kanalbenützungsgebühren erhoben. Der Berechnung der Kanalbenützungsgebühren wird die Menge der anfallenden Schmutzwässer zugrunde gelegt.
§ 13
Menge der Schmutzwässer
(1) Die Menge der Schmutzwässer richtet sich vorbehaltlich des Abs. 2, 3 nach dem Wasserverbrauch. Sind keine geeigneten Geräte zur Messung vorhanden, wird der Wasserverbrauch gem. § 19 geschätzt.
(2) Bei Großabnehmern kann der Abrechnungszeitraum 1 Monat betragen.
(3) Werden Regenwässer im Haushalt genutzt, so richtet sich die Menge der Schmutzwässer nach dem Wasserverbrauch. Sind keine geeigneten Geräte zur Messung vorhanden, so wird der gesamte Wasserverbrauch gemäß § 19 festgesetzt.
(4) Auf Antrag des Gebührenpflichtigen sind verbrauchte Wassermengen, die nachweisbar nicht der Abwasserbeseitigungsanlage zufließen und mindestens 10 v.H. des Wasserverbrauches ausmachen, bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigen. Der Nachweis kann vom Einbau einer geeigneten Abwassermessanlage abhängig gemacht werden.
(5) Bei Bauwerken, die ganz oder überwiegend der landwirtschaftlichen Nutzung dienen, wird die gebührenpflichtige häusliche Schmutzwassermenge durch einen eigenen Wasserzähler (Subzähler)
ermittelt. Fehlt ein solches Messgerät, erfolgt die Gebührenbemessung nach § 19.
VBl. Gemeinde Stallehr Nr. 3/2025 - Ausgegeben am 30.12.2025 5 von 6 www.ris.bka.gv.at (6) Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 ist jedenfalls eine Mindestgebühr zu entrichten. Dieser Gebühr wird ein Verbrauch von 50 m³ zu Grunde gelegt.
§ 14
Schmutzbeiwert
Werden andere als häusliche Abwässer der gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage zugeführt, wird die Schmutzwassermenge mit einem von der Vorarlberger Landesregierung durch Verordnung festgesetzten Schmutzbeiwert vervielfacht. Wenn in dieser Verordnung für die betreffende Art von Betrieb oder Einrichtungen kein Schmutzbeiwert festgesetzt wurde, oder wenn die Beschaffenheit der anfallenden Schmutzwässer von den bei solchen Betrieben oder Einrichtungen gewöhnlich anfallenden Schmutzwässern erheblich abweicht, wird im Einzelfall nach Anhörung des Landeswasserbauamtes, vom Bürgermeister ein Schmutzbeiwert mittels Bescheids festgesetzt.
§ 15
Pauschalgebühren
Ist eine Montage von geeigneten Geräten zur Messung des Wasserbezuges (Wasserzähler) nicht möglich, so ist der Wasserverbrauch, der zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühren herangezogen wird, bei Wohnungen und Betrieben (Handels-, Gewerbebetrieben u.dgl.) wie folgt zu pauschalieren:
Kategorie I – Haushalte, je gemeldeter Person (mit ordentlichem, weiterem oder zweitem Wohnsitz)
60m³/jährlich
Kategorie II – Handels- oder Gewerbebetriebe bis zu 300 m² Geschossfläche 100 m³/jährlich Kategorie III – über 300 m² Geschossfläche das 8-fache der Kategorie I 480 m³/jährlich
§ 16
Gebührensatz
Der Gebührensatz pro m³ Schmutzwasser wird mit € 2,72 netto zuzüglich 10% USt.= € 2,99 festgesetzt.
§ 17
Gebührenschuldner
(1) Die Kanalbenützungsgebühr ist vom Eigentümer des Bauwerkes oder der befestigten Fläche zu entrichten.
(2) Ist das Bauwerk oder die befestigte Fläche vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, so ist die Kanalbenützungsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter udgl.) vorzuschreiben. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld.
§ 1§ 18
Abrechnung, Vorauszahlung
Der Wasserverbrauch wird, sofern nicht die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 anzuwenden sind, einmal jährlich durch Ablesen des Wasserzählers festgelegt.
(1) Auf die Kanalbenützungsgebühren sind Vorauszahlungen entsprechend der zu erwartenden Jahreswasserbezugsmenge zu leisten. Sofern keine wesentlichen Änderungen zu erwarten sind, richtet sich die zu erwartende Kanalbenützungsgebühr nach dem Wasserbezug des Vorjahres. Der Gebührenanspruch für die Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels des zu erwartenden Jahresaufkommens entsteht jeweils am 1. Februar (für den Zeitraum Jänner bis März), am 1. Mai (für den Zeitraum April bis Juni), am 1. August (für den Zeitraum Juli bis September) und am 1. November (für den Zeitraum Oktober bis Dezember) des Jahres.
(2) Gemäß Abs. 2 entrichtete Vorauszahlungen sind auf die Gebührenschuld anzurechnen.
VBl. Gemeinde Stallehr Nr. 3/2025 - Ausgegeben am 30.12.2025 6 von 6 www.ris.bka.gv.at (3) Der Eigentümer einer Liegenschaft ist verpflichtet, alle Änderungen, die die Gebührenvorschreibung betreffen, der Gemeinde Stallehr anzuzeigen.
§ 19
Beginn der Gebührenpflicht
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Kanalbenützungsgebühren beginnt mit dem Tage, an welchem die Räumlichkeiten erstmals benützt werden bzw. mit dem Anschluss eines Objektes an die Ortskanalisation.
§ 20
Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kanalordnung VBl. 3/2024, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
M a r k u s L u g e r