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ÜbersichtSchrunsVerordnungen (Gemeinderecht)

Gebührenordnung

Schruns · Verordnungen Schruns · 18.12.2025

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VERORDNUNGSBLATT DER
MARKTGEMEINDE SCHRUNS
Jahrgang 2025 Ausgegeben am 18. Dezember 2025
18. Verordnung: Gebührenordnung
Verordnung über die gemeindeeigenen Abgaben und Gebühren Gemäß den §§ 16 und 17 Finanzausgleichsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 168/2023 i.d.g.F., den §§ 16 bis 18 Landes-Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl.Nr. 1/2006 i.d.g.F., § 13 Baugesetz LGBl.Nr. 52/2001 i.d.g.F., den §§ 42 bis 51 Bestattungsgesetz und § 23 der Friedhofsordnung, den §§ 11 und 12 Kanalisationsgesetz, LGBl.Nr. 5/1989 i.d.g.F., den §§ 1, 4 und 6a Parkabgabegesetz LGBl.Nr. 2/1987, i.d.g.F., den §§ 6, 11 und 13 Tourismusgesetz LGBl.Nr. 86/1997 i.d.g.F., den §§ 5 und 7 Zweitwohnungsabgabegesetz, LGBl.

Nr. 59/2023 i.d.g.F., wird auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Schruns vom 17. Dezember 2025 verordnet:

§ 1

Abfallgebühren
(1) Die Abfall-Grundgebühr wird pro Jahr wie folgt inkl. USt. festgelegt:

  • a) Haushalte:
  • 1. Einpersonenhaushalt und kleiner Haushalt (1 bis 3 Personen) 36,00 Euro
  • 2. Mittlerer Haushalt (4 bis 5 Personen) 53,00 Euro
  • 3. Großer Haushalt (über 5 Personen) 74,00 Euro
  • b) Zweitwohnungen, Ferienwohnungen, Wochenendhäuser und Maisäßhäuser:
  • 1. mit bis zu 3 Betten 38,00 Euro
  • 2. mit 4 bis 5 Betten 55,00 Euro
  • 3. mit über 5 Betten 76,00 Euro
  • c) Handels- und Gewerbebetriebe mit weniger als 5 Dienstnehmern 168,00 Euro
  • d) Beherbergungsbetriebe ohne Küchenbetrieb mit 11 bis 20 Gästebetten 168,00 Euro
  • e) alle freiberuflich Tätigen mit weniger als 5 Dienstnehmern 168,00 Euro Keine Abfall-Grundgebühr gemäß lit c bis e bezahlen Ein-Personen- Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit im selben Haushalt ausüben.
  • f) Gastgewerbe- und Beherbergungsbetriebe ohne Küchenbetrieb mit 21 bis 50 Gästebetten 420,00 Euro
  • g) Cafés, Imbissstuben, Pubs, udgl., mit eingeschränktem Küchenbetrieb mit bis zu 150 Sitzplätzen 420,00 Euro
  • h) Gastgewerbebetriebe ohne Küchenbetrieb mit 5 bis 20 Dienstnehmern 420,00 Euro
  • i) Dienstleistungsbetriebe mit 5 bis 20 Dienstnehmern 420,00 Euro
  • j) alle freiberuflich Tätigen mit 5 und mehr Dienstnehmern 420,00 Euro
  • k) Gewerbe-, Verkehrs-, Elektrizitätswerks-, Handels- und alle anderen Dienstleistungsbetriebe mit mehr als 20 Dienstnehmern 840,00 Euro
  • l) Hotels, Gasthöfe und Pensionsbetriebe mit Küchenbetrieb 840,00 Euro
  • m) Gastgewerbebetriebe ohne Küchenbetrieb mit 50 bis 100 Gästebetten 840,00 Euro
  • n) Restaurants, Cafés, Pubs und alle anderen Gastgewerbebetriebe mit über 150 Sitzplätzen 840,00 Euro
  • o) Campingplätze mit über 50 Stellplätzen 840,00 Euro
  • p) Gastgewerbebetriebe mit mehr als 100 Gästebetten 1.679,00 Euro
  • q) Privatzimmervermieter bis zu 10 Gästebetten pro Bett 9,00 Euro

VBl. Marktgemeinde Schruns Nr. 18/2025 - Ausgegeben am 18. Dezember 2025 2 von 4 www.ris.bka.gv.at (2) Die Gebühr für Restabfallsäcke beträgt inkl. USt. pro Stück:

  • a) à 20 Liter 2,10 Euro
  • b) à 40 Liter 4,20 Euro

(3) Die Gebühr für Bioabfallsäcke Kunststoff beträgt inkl. USt. pro Stück:

  • a) à 8 Liter 1,02 Euro
  • b) à 15 Liter 1,67 Euro

(4) Die Gebühr für zusätzliche Banderolen für
Restabfalleimerentleerungen beträgt inkl. USt. je Einzelbanderole:

  • a) für einen 60-Liter-Behälter 6,30 Euro
  • b) für einen 120-Liter-Behälter 12,60 Euro
  • c) für einen 240-Liter-Behälter 25,20 Euro

(5) Die Gebühr für die Entleerung von Biobafallbehältern beträgt inkl. USt.:

  • a) für einen 80-Liter- Behälter 13,50 Euro
  • b) für einen 120-Liter- Behälter 17,30 Euro
  • c) für einen 240-Liter- Behälter 28,80 Euro

(6) Für die Sperrgutabfuhr werden die Abfuhrgebühren inkl. USt. wie folgt festgelegt: Wertmarke pro Stück – pro Gegenstand max ½ m³ oder 35 kg 14,00 Euro

§ 2

Ausgleichsabgabe für fehlende Einstell- und Abstellplätze (1) Die Höhe der Ausgleichsabgabe beträgt:

  • a) pro Quadratmeter fehlender Einstellplatzfläche 464,00 Euro
  • b) Die Abgabe beträgt somit pro Einstellplatz für

Personenkraftwagen (festgelegtes Mindestausmaß 12,50 m²) 5.800,00 Euro

  • c) pro Quadratmeter fehlender Abstellplatzfläche 306,00 Euro
  • d) Die Abgabe beträgt somit pro Abstellplatz für

Personenkraftwagen (festgelegtes Mindestausmaß 12,5 m²) 2.900,00 Euro

§ 3

Friedhofsgebühren
(1) Grabstättengebühren für die Dauer des Benützungsrechtes:

  • a) Einzelgrab (15 Jahre) 660,00 Euro
  • b) Doppelgrab (15 Jahre) 945,00 Euro
  • c) Arkadengrab (30 Jahre) 3.570,00 Euro
  • d) Urnenreihengrab (10 Jahre) 610,00 Euro
  • e) Urnennische (10 Jahre) 500,00 Euro

(2) Verlängerungsgebühren pro Jahr:

  • a) Einzelgrab 44,00 Euro
  • b) Doppelgrab 63,00 Euro
  • c) Arkadengrab 119,00 Euro
  • d) Urnenreihengrab 61,00 Euro
  • e) Urnennische 50,00 Euro

(3) Benützungsgebühren pro Jahr:

  • a) Einzelgrab 37,00 Euro
  • b) Doppelgrab 52,00 Euro
  • c) Arkadengrab 84,00 Euro
  • d) Urnenreihengrab 49,00 Euro
  • e) Urnennische 40,00 Euro

VBl. Marktgemeinde Schruns Nr. 18/2025 - Ausgegeben am 18. Dezember 2025 3 von 4 www.ris.bka.gv.at (4) Aufbahrungsgebühren:

  • a) ohne Verabschiedung (Trauerfeier) pro Tag 56,00 Euro
  • b) bei Abhaltung einer Trauerfeier in der Aufbahrungshalle zusätzlich 210,00 Euro (5) Einstellgebühr ohne Aufbahrung pro Tag 45,00 Euro (6) Bestattungsgebühren:
  • a) Bestattung einer Leiche (Öffnen und Schließen des Grabes)
  • 1. für das Öffnen in der Zeit von Montag bis Samstag 12.00 Uhr 1.044,00 Euro
  • 2. für das Schließen in der Zeit von Montag bis Samstag 12.00 Uhr 604,00 Euro
  • 3. samstags ab 12.00 Uhr wird ein Zuschlag von je 100 % und
  • 4. an Sonn- und Feiertagen ein Zuschlag von je 200 % verrechnet.

(b) Beisetzung einer Urne im Erdgrab bei einer Grabtiefe von ca. 0,80 m 227,00 Euro (c) Beisetzung einer Urne in einer Urnennische 134,00 Euro

  • 1. Inschrift (Name und Geburts- und Sterbedatum) 146,00 Euro
  • 2. Tombak-Platte 281,00 Euro

(d) Beisetzung einer Urne im Gemeinschaftsgrab 227,00 Euro
1. Gedenktafel mit Inschrift (Name mit Geburts- und Sterbejahr) 204,00 Euro

§ 4

Gästetaxe
(1) Die Gästetaxe beträgt bis einschließlich 30. November 2026 je Nächtigung 3,50 Euro (2) Die Gästetaxe beträgt ab 1. Dezember 2026 je Nächtigung 4,25 Euro

§ 5

Hundeabgabe
(1) Die Höhe der Hundeabgabe wird pro Jahr wie folgt festgesetzt:
(a) Für jeden Hund 129,00 Euro
(b) Bei Hunden, bei denen der Besuch einer Hundeschule mittels Zertifikat nachgewiesen wird, reduziert sich die Hundeabgabe auf 105,00 Euro (c) Für jeden Hund, gehalten in landwirtschaftlichen Betrieben mit Tierhaltung, ausgenommen Landwirtschaften, die lediglich als Hobby betrieben werden, reduziert sich die Hundeabgabe auf 33,00 Euro (d) Je Hundemarke 3,00 Euro

§ 6

Kanalisationsbeiträge
(1) Der Beitragssatz beträgt exkl. USt 68,30 Euro
(2) Der Nachtragsbeitragssatz beträgt exkl. USt. 22,78 Euro (3) Der Gebührensatzsatz beträgt je Kubikmeter Abwasser exkl. USt. 3,50 Euro

§ 7

Parkabgabe
(1) Höhe der Abgabe:

  • a) die ersten 90 Minuten 0,00 Euro
  • b) danach die ersten 30 Minuten 0,50 Euro
  • c) jede weitere angefangene Stunde 1,00 Euro

Die Abgabe gemäß lit c kann für kleinere Zeiteinheiten in entsprechenden Teilbeträgen von Euro 0,10 und Euro 0,20 entrichtet werden.

d) Tagestarif 8,00 Euro
Bei Einwurf eines entsprechenden Vielfachen des Tagestarifes kann die Abgabe abhängig von den verwendeten Münzen für mehrere Tage im Voraus, maximal jedoch für bis zu 3 Tage, entrichtet werden (2) Höhe der Pauschalbeträge:

  • a) Monatstarif 49,00 Euro
  • b) Jahrestarif 453,00 Euro

VBl. Marktgemeinde Schruns Nr. 18/2025 - Ausgegeben am 18. Dezember 2025 4 von 4 www.ris.bka.gv.at

§ 8

Tourismusbeitrag
Der Hebesatz beträgt 1,60%

§ 9

Wassergebühren
(1) Der Beitragssatz beträgt exkl. USt 44,73 Euro
(2) Der Gebührensatzsatz beträgt je Kubikmeter Wasser exkl. USt. 2,83 Euro (3) Die Wasserzählergebühr beträgt pro Jahr exkl. USt. für einen Wasserzähler mit einer Durchflussmenge von:
(a) 3 bis 5 Kubikmeter/Stunde 20,00 Euro

  • b) 7 Kubikmeter/Stunde 23,00 Euro
  • c) 20 Kubikmeter/Stunde 57,00 Euro

§ 10

Zweitwohnungsabgabe
(1) Zweitwohnungen, ausgenommen Wohnwagen, je Quadratmeter 22,27 Euro höchstens jedoch je Wohnung 3.341,10 Euro (2) Wohnwagen für jedes Halbjahr der Aufstellung 153,39 Euro

§ 11

Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.
Der Bürgermeister:
J ü r g e n H a l l e r