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ÜbersichtSt. GallenkirchRaumplanung

20230130_Genehmigte Bestimmungen Bebauungsplan

St. Gallenkirch · Raumplanung und Baurecht St. Gallenkirch · 01.03.2025

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Fundstellen

Raumplanung / Umwidmung

  • … Genehmigt mit Bescheid vom 30.01.2023 Zl.: VIla-50.030.70-6//-42 Für die Vorarlberger Landesregierung im Auftrag rk z Schmidt \ ji Gemeinde St. Gallenkirch Bebauungsplan Garfrescha BEBAUUNGSPLAN 1. GELTUNGSBEREICH ART DER BAULICHEN NUTZUNG MAR DER BAULICHEN NUTZUNG IN BAUFLÄCHE WOHNGEBIET MAR DER BAULICHEN NUTZUNG IN …
  • … NUTZUNG IN BAUFLÄCHE MISCHGEBIET ART DER BEBAUUNG GESTALTERISCHE AUFLAGEN FREIRAUM STRARENLINIEN AUSNAHMEN eo no a» mwN St. Gallenkirch, am 02.05.2022 Bebauungsplan der Gemeinde St. Gallenkirch für den Ortsteil Garfrescha Die Gemeindevertretung hat, am 26.07.2022, gemäß 828 Abs. 1 des Raum- planungsgesetzes; LGBl. Nr. …
  • … um eine Baubewilligung — der Gemeinde vorgelegt werden. Diese berät den Bauwerber / die Bau- werberin bei den weiteren Planungen. 1. Geltungsbereich Der Bebauungsplan gilt für das ehemalige Maisäßgebiet Garfrescha und bezieht sich auf die innerhalb des Geltungsbereichs als „Baufläche Wohngebiet in der auch …
  • … Wohngebiet in der auch Ferienhäuser errich- tet werden dürfen“ bzw „Baufläche Mischgebiet‘ gewidmeten Grundstücke. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans kann der grafischen Darstellung des Bebauungs- plans, Plan Nr. 8 mit Datum 02.05.2022 welcher einen Bestandteil dieser Verordnung bildet, entnommen werden. …

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AMT DER VORARLBERGER LANDESREGIERUNG

Genehmigt mit Bescheid vom 30.01.2023
Zl.: VIla-50.030.70-6//-42

Für die Vorarlberger Landesregierung
im Auftrag

rk z Schmidt

\ ji

Gemeinde St. Gallenkirch

Bebauungsplan
Garfrescha

BEBAUUNGSPLAN

1. GELTUNGSBEREICH

ART DER BAULICHEN NUTZUNG

MAR DER BAULICHEN NUTZUNG IN BAUFLÄCHE WOHNGEBIET
MAR DER BAULICHEN NUTZUNG IN BAUFLÄCHE MISCHGEBIET
ART DER BEBAUUNG

GESTALTERISCHE AUFLAGEN

FREIRAUM

STRARENLINIEN

AUSNAHMEN

eo no a» mwN

St. Gallenkirch, am 02.05.2022

Bebauungsplan der Gemeinde St. Gallenkirch
für den Ortsteil Garfrescha

Die Gemeindevertretung hat, am 26.07.2022, gemäß 828 Abs. 1 des Raum- planungsgesetzes; LGBl. Nr. 39/1996 idgF den nachstehenden Bebauungs- plan für den Ortsteil Garfrescha beschlossen:

Sämtliche beabsichtigte Bau-, Um- und Renovierungsmaßnahmen im Bereich des Bebau- ungsplanes sollen möglichst frühzeitig - jedenfalls vor dem offiziellen Ansuchen um eine Baubewilligung — der Gemeinde vorgelegt werden. Diese berät den Bauwerber / die Bau- werberin bei den weiteren Planungen.

1. Geltungsbereich

Der Bebauungsplan gilt für das ehemalige Maisäßgebiet Garfrescha und bezieht sich auf die innerhalb des Geltungsbereichs als „Baufläche Wohngebiet in der auch Ferienhäuser errich- tet werden dürfen“ bzw „Baufläche Mischgebiet‘ gewidmeten Grundstücke.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans kann der grafischen Darstellung des Bebauungs- plans, Plan Nr. 8 mit Datum 02.05.2022 welcher einen Bestandteil dieser Verordnung bildet, entnommen werden.

2. Art der baulichen Nutzung

2.1 Baufläche Wohngebiet, in der auch Ferienhäuser errichtet werden dürfen 2.2 Baufläche Mischgebiet, Gastgewerbebetrieb 2.3 Freifläche Sondergebiet, Liftstation bzw. Kapelle

2.4 Neben den im Plan ausgewiesenen Ferienhausbauten ist bei entsprechendem Bedarf die Errichtung von landwirtschaftlichen Objekten zulässig.

St, Gallenkirch -
Garfrescha
Bebauungsplan

3.1

3.3
3.4
3.5

3.6

4.1
4.2

4.3
4.4

4.5

5.1
5.2
5.3
5.4
5.5
5.6
5.7

6.1

6.2
6.3

Maß der baulichen Nutzung in Baufläche Wohngebiet

Überbaute Fläche (ÜBF) nach 82, Bauvermessungsverordnung: max. 80 m?

Unterirdische Geschosse (UG) bzw. unterirdische Gebäude können auch eine größere Fläche aufweisen, sofern sie nicht in der Natur erkennbar sind und vollständig mit Erd- reich abgedeckt und begrünt werden.

Mindestbaunutzungszahl = 80
Geschosszahl: max. 2 oberirdische Geschosse (OG)

Lichte Raumhöhen: im Regelgeschoss max. 2,40 m, im Dachgeschoss gilt eine Knie- stockhöhe (gemessen von Oberkante Fußboden bis Oberkante Traufpfette) von max.
1,50 m

Unterirdische Geschosse (UG): Bei eingeschütteten Kellergeschoße darf der darüber liegende Fußboden an keiner Stelle mehr als 0,75 m über dem Gelände liegen.

Maß der baulichen Nutzung in Baufläche Mischgebiet

Mindestbaunutzungszahl = 50

Bei allfälliger Neuerrichtung oder bei Umbauten ist eine Vergrößerung der Baumaße um max.10 % zulässig.

Terrassenflächen bis zu einer max. Größe von 300 m? sind möglich.

Kellergeschosse bzw. unterirdische Gebäude können auch eine größere Fläche aufwei- sen, sofern sie nicht in der Natur erkennbar sind und vollständig mit Erdreich abgedeckt und begrünt werden.

Geschosszahl: max. 2 oberirdische Geschosse (OG)

Art der Bebauung

Offene oder gekuppelte Bebauung

Dachform: Satteldach

Dachneigung: 20 - 30°

Dachvorsprünge: Giebelseitig max. 1,0 m, Traufseitig max. 1,2 m

Firstrichtung: Laut Plan Nr. 8 mit Datum 02.05.2022

Wintergärten, Vorbauverglasungen, Erker und Dacheinschnitte sind nicht zulässig.

Balkone sind nur in den Bauflächen Mischgebiet (Gastronomiebetrieb) erlaubt und müssen mit der Dachtraufe abschließen.

Gestalterische Auflagen

Die Außenfassaden sind, und zwar auch bei Renovierungen, überwiegend in waagrech- ter oder senkrechter Täfelung aus Massivholz (Breite 10 — 25 cm) bzw. mit Schindeln auszuführen.

Maximal 50% der Fassade darf in Naturstein oder Putz ausgeführt werden. .
St. Gallenkirch -

Holzfarbe: dunkelbraun oder Natur Garfrescha
Bebauungsplan

6.4

6.5
6.6
6.7
6.8

7.1

7.3

8.1

8.2

9.1

Dacheindeckung: Materialien in dunkelgrauen Farbtönen (z.B. Holzschindeln, Eternit- schiefer, Blech, etc.)

Dem Bauantrag ist jedenfalls ein Farbkonzept anzuschließen Fenster dürfen eine maximale Größe (Mauerlichte) von 1,5 m? aufweisen.
Eckfenster sind nicht erlaubt.

Fenster ab einer Größe (Mauerlichte) von 1 m? sind mit verschließbaren Fensterläden zu versehen.

Freiraum

Die Situierung der Gebäude hat unter Bedachtnahme auf die vorhandene naturräumli- che Situation, im Besonderen auf die gegebenen Geländeverhältnisse, sowie auf den umgebenden Baubestand zu erfolgen.

Das natürliche Gelände darf durch Auffüllungen, Aufschüttungen oder Abgrabungen nicht wesentlich verändert werden (+/- 0,75 m), sofern nicht die Baubehörde nach $ 3 Abs. 5 Baugesetz Verfügungen über die Erhaltung oder Veränderung der Oberfläche des Geländes trifft.

Einfriedungen sind nicht erlaubt, davon ausgenommen sind temporäre Zäune, die für eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung notwendig sind.

Straßenlinien

Verkehrsflächen: Errichtung von Zufahrtswegen zu den Häusern ist nur für Material- transporte gestattet. Nach Baufertigstellung ist eine Wiederbegrünung erforderlich.

Stellplätze für Kraftfahrzeuge sind nur in den im Plan Nr. 8 mit Datum 02.05.2022 ge- kennzeichneten Bereichen zulässig. Bei den Ferienhäusern dürfen keine Kfz- Abstellmöglichkeiten errichtet werden.

Ausnahmen
Vor Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach $ 35 Abs. 2 oder Abs. 3 des Raumpla-

nungsgesetzes ist eine Sachverständige / ein Sachverständiger für Fragen der Bauge- staltung zu hören.

Der Bürgerrg&ister,

St. Gallenkirch -
Garfrescha
Bebauungsplan