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Leitfaden_für_Änderungen_der_FLÄWI_STG
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Fundstellen
Raumplanung / Umwidmung
- … Tel: +43 5557 6205-18 Fax: +43 5557 2170 bauamt@st.gallenkirch.at St. Gallenkirch, 22.09.2022 Seite 1 von 2 Informationen (Leitfaden) über Änderungen des Flächenwidmungsplanes in der Gemeinde St. Gallenkirch Der Flächenwidmungsplan ist ein Instrument der örtlichen Raumplanung und in den §§ 12 bis 27 Raumplanungsgesetz …
- … Flächenwidmungsplan ist ein Instrument der örtlichen Raumplanung und in den §§ 12 bis 27 Raumplanungsgesetz geregelt. Die Gemeindevertretung verordnet den Flächenwidmungsplan auf Basis der Raumplanungsziele nach § 2 und unter Abwägung der Interessen nach § 3 RPG im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Der Flächenwidmungsplan …
- … Wirkungsbereich der Gemeinde. Der Flächenwidmungsplan widmet das gesamte Gemeindegebiet entsprechend den erforderlichen Zwecken. Nach § 12 RPG sind in einem Flächenwidmungsplan grundsätzlich nur folgende Widmungskategorien zulässig: – Bauflächen, – Bauerwartungsflächen, – Freiflächen und – Verkehrsflächen. Im …
- … Gebiete sowie durch Naturgefahren besonders gefährdete Gebiete ersichtlich zu machen (sogenannte Ersichtlichmachungen) Beantragung Anträge für die Änderung des Flächenwidmungsplanes sind mit dem Formular „Antrag Umwidmung“, jedenfalls aber schriftlich, vom Eigentümer des entsprechenden Grundstückes zu stellen. Andere Personen sind …
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Gemeinde St. Gallenkirch
Montafonerstr. 4
6791 St. Gallenkirch
www.gemeinde.stgallenkirch.at
Auskunft:
Gerhard Vonier
Tel: +43 5557 6205-18
Fax: +43 5557 2170
bauamt@st.gallenkirch.at
St. Gallenkirch, 22.09.2022 Seite 1 von 2
Informationen (Leitfaden) über
Änderungen des Flächenwidmungsplanes
in der Gemeinde St. Gallenkirch
Der Flächenwidmungsplan ist ein Instrument der örtlichen Raumplanung und in den §§ 12 bis 27 Raumplanungsgesetz geregelt. Die Gemeindevertretung verordnet den Flächenwidmungsplan auf Basis der Raumplanungsziele nach § 2 und unter Abwägung der Interessen nach § 3 RPG im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
Der Flächenwidmungsplan widmet das gesamte Gemeindegebiet entsprechend den erforderlichen Zwecken. Nach § 12 RPG sind in einem Flächenwidmungsplan grundsätzlich nur folgende Widmungskategorien zulässig:
- Bauflächen,
- Bauerwartungsflächen,
- Freiflächen und
- Verkehrsflächen.
Im Flächenwidmungsplan sind, soweit nicht besondere Widmungen festgelegt werden, die für Raumplanung bedeutsamen Gegebenheiten, wie Waldflächen, öffentliche Gewässer, bestehende und geplante Landes- und Bundesstraßen, Eisenbahnen, Flugplätze, bedeutende Versorgungs- und Entsorgungsanlagen, besonders geschützte Gebiete sowie durch Naturgefahren besonders gefährdete Gebiete ersichtlich zu machen (sogenannte Ersichtlichmachungen)
Beantragung
Anträge für die Änderung des Flächenwidmungsplanes sind mit dem Formular „Antrag Umwidmung“, jedenfalls aber schriftlich, vom Eigentümer des entsprechenden Grundstückes zu stellen. Andere Personen sind nur dann antragsberechtigt, wenn sie vom Grundeigentümer schriftlich dazu ermächtigt oder berufsmäßige Parteienvertreter sind.
Gemeinde St. Gallenkirch
Montafonerstr. 4
6791 St. Gallenkirch
www.gemeinde.stgallenkirch.at
Die lt. Antragsformular erforderlichen Daten und Planunterlagen (Lageplan samt Skizze des Bauvorhabens, Erschließungsplan) sind bei der Abgabe des Antrages erforderlich.
Verfahren
Der Antrag wird von der Gemeinde innerhalb von längstens 12 Wochen anhand der Unterlagen mit dem zuständigen Amtssachverständigen für Baurecht und Raumplanung im Amt der Vorarlberger Landesregierung geprüft. Sollten weitere Erkundigungen erforderlich sein, werden diese vom Bauamt eingeholt.
Bei positiver Beurteilung und Vorliegen einer nachgewiesenen Bebauungsabsicht oder bei Abschluss eines entsprechenden Raumplanungsvertrages gemäß § 38 a Vlbg. Raumplanungsgesetz kann das Umwidmungsverfahren eingeleitet (Verfahrensarten - siehe Beiblatt „Verfahren Umwidmung“) und die weiteren Widmungsunterlagen, wie bspw. der Erläuterungsbericht, erstellt werden.
Die Verfahrensart wird im Einzelfall je nach zeitlicher Ressource und Ausmaß/Umfang der Änderung des Flächenwidmungsplanes durch die Behörde festgelegt. Zudem sind je nach Widmungsart weitere Beschlüsse (Folgewidmungen, Mindestbaunutzungszahlen,…) erforderlich.
Nach der ersten, positiven Beschlussfassung in der Gemeindevertretung sind jedenfalls einreichfähige Planunterlagen sowie fallweise weitere Unterlagen nachzureichen. Ausnahmen sind in Einzelfällen möglich.
Nach der zweiten, positiven Beschlussfassung in der Gemeindevertretung ist seitens der Gemeinde ein Antrag auf aufsichtsbehördliche Genehmigung beim Amt der Vorarlberger Landesregierung einzubringen.
Nach Einlangen der genehmigten Änderung des Flächenwidmungsplanes (in der Regel nach ca. vier Wochen) wird dieser mittels Verordnung an der Amtstafel und im Veröffentlichungsportal der Gemeinde kundgemacht, womit dieser am darauffolgenden Tag rechtswirksam ist.