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Lärmschutzverordnung_Gargellen

St. Gallenkirch · Raumplanung und Baurecht St. Gallenkirch · 01.03.2025

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Tel.: 05557/6205 od 6212

Gemeinde St. Gallenkirch Fax: 05557/2170
ED

Bezirk Bludenz
6791 St. Gallenkirch

St. Gallenkirch, am 23.07.2007
Lärmschutzverordnung.doc

Gemäß 8 18 Abs. 1 Gemeindegesetz, LGBI.Nr. 40/1985, in Verbindung mit dem Beschluß der Gemeindevertretung der Gemeinde St. Gallenkirch vom 19.07.2007

VERORDNUNG
zum Schutze des Landschafts- und
Ortsbildes sowie gegen Lärmstörungen

Maßnahmen zum Schutze des Landschafts- und Ortsbildes sowie gegen Lärmstö- rungen für das Gemeindegebiet St. Gallenkirch - Ortsteil Gargellen (Wohnbereich).

1) Vom 01.06. bis einschließlich 30.09. jeden Jahres gilt das Verbot für maschinelle

Aushub-, maschinelle Abbruch-, maschinelle Planierungs-, Bohr- und Sprengar- beiten sowie Holzarbeiten mit Kettensäge und Fräse.

Beim Einsatz von Kompressoren sind ausnahmslos schallgedämpfte Geräte zu verwenden, Schremmarbeiten nur für Installationszwecke dürfen in der Zeit vom 01.06. bis 30.09. lediglich von Montag bis Freitag von 10.00 - 13.00 Uhr und 15.00 bis 18.00 Uhr ausgeführt werden. Das Schremmen im Freien ist ausnahmslos während dieses Zeitraumes untersagt.

2) Jeweils vom 01.06. bis einschließlich 30.09. ist zwischen 20.00 und 8.00 Uhr und zwischen 13.00 und 14.00 Uhr jede Bautätigkeit untersagt. ‘Der Einsatz von Rasenmähern unterliegt ebenfalls dieser zeitlichen Einschränkung.

3) In der Zeit vom 01.06. bis einschließlich 30.09. ist an Sonn- und Feiertagen jede Bautätigkeit untersagt.

4) Die Situierung der Baustelleneinrichtungen ist einvernehmlich mit der Gemeinde abzuklären. Erforderlichenfalls ist der Baustellenbereich mit Bauzäunen (Schilf- rohrmatte, Schaltafeln) zu umgeben.

5) Während der Wintersaison ist im Gemeindegebiet bis einschließlich jeweils letzter Tag der Wintersaison jede Bautätigkeit einschließlich der Errichtung von Baustelleneinrichtungen untersagt.

6) Ab 01.06. bis einschließlich 30.09. ist der Einsatz von Fluggeräten für Bau- zwecke grundsätzlich untersagt. Sollte jedoch fallweise eine Versorgung einer Baustelle aus technischen Gründen nur auf dem Luftwege möglich sein, ist mit der Gemeinde (Bürgermeister) rechtzeitig das Einvernehmen herzustellen und die Bewilligung einzuholen.

Lärmschutzverordnung.doc 1/2

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Bis spätestens jeweils 10. Dezember sind sämtliche Baustelleneinrichtungen ab- zutragen und die Baustellen aufzuräumen.

Ausnahmegenehmigungen können durch die Gemeinde (Bürgermeister) erteilt werden. :

Sollten während der Bauzeit Straßen beschmutzt werden, sind sie regelmäßig zu reinigen. Die Straßen dürfen weder durch Lieferfahrzeuge noch durch Baumate- rialien blockiert werden.

Nach Fertigstellung des Bauvorhabens ist das Bauareal aufzuräumen und zutref- fendenfalls zu begrünen.

Das Anbringen von nicht ortsüblichen Hinweisschildern und Reklametafeln ist untersagt. Leuchtschriften und sonstige Beleuchtungen bedürfen einer eigenen Bewilligung nach $ 17 Baugesetz.

Das Aushub- und Abbruchmaterial ist auf der von der Gemeinde zugewiesenen Deponie abzulagern.

Für Ablagerungen von Aushub- und Abbruchmaterial auf anderen Standorten,

also auch auf eigenem Grund, und für Zwischendeponien ist vorbehaltlich ande- rer landesgesetzlicher Bewilligungen die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

Die im $ 1 festgehaltenen Baueinschränkungen gelten nicht für unvorhergesehene Baugebrechen und ebensolchen Reparaturarbeiten. In solchen Fällen ist eine Aus- nahmegenehmigung von der Gemeinde (Bürgermeister) einzuholen.

Die Nichtbeachtung dieser ortspolizeilichen Verordnung wird gemäß 8 98 Abs. 3 Gemeindegesetz als Verwaltungsübertretung geahndet.

Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.

Arno Salzmann

Lärmschutzverordnung.doc 2/2