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Verordnung über die Regelung der Wassergebühren
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VERORDNUNGSBLATT DER
GEMEINDE ST. GALLENKIRCH
Jahrgang 2024 Ausgegeben am 19.12.2024
25. Verordnung: [Wassergebühren]
V E R O R D N U N G
der Gemeinde St. Gallenkirch über die Regelung der Wassergebühren
Auf Grund des § 17 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2024, BGBl.Nr. 168/2023 idgF. und des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 17.12.2024 wird verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Beiträge und Gebühren
Zur Deckung der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Gemeindewasserversorgungsanlage werden folgende Gebühren erhoben:
- a) Wasserversorgungsbeiträge,
- b) Wasserbezugsgebühren,
- c) Wasserzählergebühren.
2. Abschnitt
Wasserversorgungsbeiträge
§ 2
Allgemeines
1) Wasserversorgungsbeiträge sind der Wasseranschlussbeitrag und der Ergänzungsbeitrag.
2) Gebührenschuldner ist der Anschlussnehmer.
3) Miteigentümer schulden die Wasserversorgungsbeiträge zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, soweit mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung und Verfügung über eine selbständige Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeiten (Wohnungseigentum) verbunden ist.
4) Ist ein gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter oder ein gemeinsamer Verwalter bekannt gegeben worden, erfolgt die Zustellung von Schriftstücken an diesen.
5) Das Beitragsausmaß ergibt sich aus der Multiplikation der Bewertungseinheit mit dem Beitragssatz.
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§ 3
Beitragssatz
Der Beitragssatz beträgt netto € 26,40.
§ 4
Wasseranschlussbeitrag
Für den Anschluss von Gebäuden und sonstigen Bauwerken an die Gemeindewasserversorgung wird ein Wasseranschlussbeitrag erhoben.
- 2) Die Bewertungseinheit ergibt sich aus der Summe der folgenden nach Quadratmetern zu berechnenden Teileinheiten:
- a) 29 v.H. der Geschossfläche von Gebäuden oder Grundflächen sonstiger Bauwerke, Betriebe und Anlagen, die nicht auch Gebäude sind,
- b) 20 v.H. der bebauten Fläche.
3) Geschossfläche ist die Summe der Flächen der Geschosse eines Gebäudes, einschließlich der Innenwände, jedoch ohne die Außenwände, gemessen 1,80 m über dem Fußboden; Geschoßflächen von nicht allseits umschlossenen Räumen zählen nicht dazu.
4) Als Geschossfläche gelten auch die bewilligten Standplätze eines Campingplatzes, wobei je Standplatz eine Grundfläche von 50 m² zu berechnen ist. Die Bewertungseinheit beträgt 10 v.H. der so ermittelten Fläche.
5) Bei Ferienwohnungen im Sinne des Raumplanungsgesetzes ist zur Berechnung des Beitragssatzes das 1,5-fache der Bewertungseinheit gemäß Abs. 2 zugrunde zu legen.
6) Nicht zur Geschossfläche zählen die Flächen in Stallgebäuden, soweit es keine bewohnbaren Räume enthält.
7) Der Gebührenanspruch entsteht mit der schriftlichen Zustimmung oder der Rechtskraft des Anschlussbescheides gemäß § 5 des Wasserversorgungsgesetzes, frühestens jedoch mit dem tatsächlichen Anschluss des Gebäudes oder des sonstigen Bauwerks.
§ 5
Ergänzungsbeitrag
1) Wenn sich die Bewertungseinheit für die Bemessung des Wasseranschlussbeitrages ändert, wird ein Ergänzungsbeitrag zum Wasseranschlussbeitrag eingehoben.
2) Die Höhe des Ergänzungsbeitrages berechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem neuen und dem bereits geleisteten Wasseranschlussbeitrag, wobei der geleistete Wasseranschlussbeitrag unter Anwendung des geltenden Beitragssatzes rechnerisch neu festzusetzen ist.
3) Die Gebührenschuld entsteht mit der Vollendung des Vorhabens.
§ 6
Wiederaufbau
Beim Wiederaufbau von abgebrochenen oder zerstörten Gebäuden, Betrieben oder Anlagen sind die geleisteten Wasserversorgungsbeiträge verhältnismäßig anzurechnen. Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 gilt sinngemäß.
3. Abschnitt
Wasserbezugsgebühren
§ 7
Bemessung
1) Für den Bezug von Wasser aus der Gemeindewasserversorgung werden Wasserbezugsgebühren erhoben.
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2) Der Berechnung der Wasserbezugsgebühren ist - vorbehaltlich der Abs. 3 bis 6 - die Wassermenge zugrunde zu legen. Sind keine geeigneten Messgeräte zur Messung vorhanden, wird der Wasserverbrauch geschätzt. Die Wassermenge ist mit dem Gebührensatz zu vervielfachen.
3) Der Gebührenanspruch entsteht mit Beginn des Wasserbezuges.
4) Der Abrechnungszeitraum ist der Zeitraum innerhalb zwei aufeinander folgendes Ablesen des Wasserzählers. Der Abrechnungszeitraum hat mindestens 10 Monate und höchstens 14 Monate zu betragen.
- 5) Wird der Wasserverbrauch mangels geeigneter Messgeräte geschätzt, werden die Wasserbezugsgebühren wie folgt festgesetzt:
- a) bei Wohnungen wird ein jährlicher Wasserverbrauch bemessen, wobei die Personenstandsaufnahme zum 30.6. und 31.12. eines jeden Jahres Gültigkeit hat;
- b) bei Betrieben und Fremdenverkehrsunterkünften sowie Ferienwohnungen wird die Menge des Wasserverbrauchs je nach Größe und Art durch die Abgabenbehörde pauschaliert.
c) Bei Ställen ohne Tierhaltung mit 55 m3
§ 8
Gebührenschuldner
Die Wasserbezugsgebühr ist vom Eigentümer des Gebäudes (des Betriebes oder der Anlage) zu entrichten.
2) Miteigentümer schulden die Wasserbezugsgebühren zur ungeteilten Hand. Dies gilt auch im Falle von Wohnungseigentum, außer es besteht ein eigener Wasseranschluss. Ist ein gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter oder ein gemeinsamer Verwalter bekannt gegeben worden, erfolgt die Zustellung von Schriftstücken an diesen.
3) Ist das Gebäude (Betrieb, Anlage) vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, so kann die Wasserbezugsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter, Frucht¬nießer und dgl.) vorgeschrieben werden. Der Eigentümer haftet persönlich für die Gebührenschuld.
§ 9
Gebührensatz
Der Gebührensatz beträgt netto 2,90 Euro pro m³.
4. Abschnitt
Wasserzählergebühren
§ 10
Bereitstellungsgebühr
1) Für den Ankauf, die Erneuerung und die Instandhaltung der Wasserzähler wird eine Bereitstellungsgebühr erhoben.
- 2) Diese beträgt (exkl. MwSt.):
- a) für einen Wasserzähler mit einer Durchflussmenge
von 3 – 5 Kubikmeter/Stunde pro Jahr 21,80 Euro
b) für einen Wasserzähle mit einer Durchflussmenge
von 7 Kubikmeter/Stunde pro Jahr 37,20 Euro
c) für einen Wasserzähler mit einer Durchflussmenge
von 20 Kubikmeter/Stunde pro Jahr 50,40 Euro
- 3) Der Gebührenanspruch entsteht mit dem Einbau des Wasserzählers.
- 4) Die Bestimmungen des § 8 gelten sinngemäß.
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5. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
§ 11
Übergangsbestimmungen
Ist nach den bisher geltenden Vorschriften ein Wasseranschlussbeitrag entrichtet worden, so ist der Ergänzungsbeitrag gemäß § 5 Abs. 1 wie folgt zu berechnen: Für das gesamte Gebäude oder sonstige Bauwerke ist die Gebühr nach den Vorschriften der §§ 3 und 4 zu berechnen und die bisher geleisteten Wasseranschlussbeiträge, wertgesichert nach dem in Vorarlberg allgemein verwendeten Baukostenindex, abzuziehen.
§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wassergebührenverordnung der Gemeinde St. Gallenkirch vom 21.12.2023 außer Kraft.
Der Bürgermeister:
J o s e f L e c h t h a l e r