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Verordnung über die Erhebung einer Hundeabgabe
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VERORDNUNGSBLATT DER
GEMEINDE ST. GALLENKIRCH
Jahrgang 2025 Ausgegeben am 22.12.2025
36. Verordnung: [Hundeabgabe]
V E R O R D N U N G
über die Erhebung einer Hundeabgabe
Gemäß § 17 Abs. 3 Z 2 Finanzausgleichsgesetz 2024, BGBl.Nr. I Nr. 168/2023 idgF., wird auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde St. Gallenkirch vom 16.12.2025 verordnet:
§ 1
Abgabepflicht
Wer im Gemeindegebiet von St. Gallenkirch einen über 3 Monate alten Hund hält, hat an die Gemeinde St. Gallenkirch eine Hundeabgabe zu entrichten. Abgabepflichtig ist der jeweilige Halter des Hundes.
§ 2
Höhe und Vorschreibung der Hundeabgabeverordnung
1. Die Höhe der Hundeabgabe wird mit EUR 79,00 für einen Hund pro Jahr festgesetzt. Für jeden weiteren Hund, sowie alle Listenhunde, wird diese mit € 129,00 festgesetzt.
2. Die Hundeabgabe ist im vollen Jahresbetrag zu entrichten und wird einmal jährlich im Monat September vorgeschrieben. Wird ein steuerpflichtiger Hund nach dem 30. September des betreffenden Kalenderjahres angeschafft, so ist der volle Jahresbetrag innerhalb von vier Wochen nach dem Tag der Anschaffung fällig. Wird ein Hund während des Jahres abgeschafft, ist er abhandengekommen oder verendet, so erlischt die Abgabepflicht mit dem Ablauf des Jahres. Die bereits entrichtete Hundeabgabe wird nicht rückerstattet.
3. Wer einen Hund in Pflege hält, hat die Hundeabgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweist, dass für den Hund bereits in einer anderen Gemeinde eine Hundeabgabe eingehoben wird. Bei einem Wechsel des Halters oder bei Beschaffung eines neuen Hundes anstelle des verendeten oder getöteten Hundes oder bei einem Zuzug des Halters aus einer anderen Gemeinde, wird eine im laufenden Jahre bereits entrichtete Abgabe angerechnet. Ein allenfalls sich hierbei ergebender Überschuss wird nicht zurückgezahlt.
§ 3
Abgabenbefreiung
- 1. Von der Hundeabgabepflicht sind ausgenommen:
- a) Hunde, die als Wachhunde gehalten werden. Das Halten eines Wachhundes liegt dann vor, wenn der Hund aufgrund seiner Rasse, Ausbildung und Verwendung geeignet ist, die Art der Bewachung, wofür er gehalten wird, zu gewährleisten.
- b) Assistenzhunde und Lawinenhunde, wenn sie als solche ausgebildet und verwendet werden,
- c) Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden sowie Hunde öffentlicher Dienststellen.
VBl. Gemeinde St. Gallenkirch Nr. 36/2025 - Ausgegeben am 22.12.2025 2 von 2 www.ris.bka.gv.at
2. Eine Befreiung von der Hundeabgabe kann jeweils nur auf schriftlichen Antrag des Hundehalters erfolgen.
§ 4
Meldepflicht
Jeder Hundehalter, der im Gebiet der Gemeinde St. Gallenkirch einen Hund hält, oder für länger als einen Monat in Pflege nimmt, hat dies längstens innerhalb eines Monats beim Gemeindeamt St. Gallenkirch zu melden. Neugeborene Hunde sind spätestens nach Ablauf des dritten Lebensmonates zu melden. Wurde ein Hund veräußert, ist er verendet oder sonst abhandengekommen, ist dies unverzüglich vom Halter zu melden.
§ 5
Hundemarken
Für jeden Hund, dessen Haltung abgabepflichtig ist, wird von der Gemeinde St. Gallenkirch eine Erkennungsmarke mit einer lfd. Nummer versehen an den Hundehalter ausgehändigt. Diese Erkennungsmarke muss vom angemeldeten Hund getragen werden. Hunde, die ohne Erkennungsmarke angetroffen werden, kann die Gemeinde durch ihre Beauftragten einfangen und auf Kosten des Hundebesitzers in Verwahrung nehmen.
§ 6
Auskunftspflicht
Jeder Grundstückseigentümer oder dessen Stellvertreter ist verpflichtet, dem Bürgermeister oder dem von ihm beauftragten Organ auf Befragen über die auf seinem Grundstück gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu geben. Ebenso hat jeder Haushaltsvorstand und Betriebsinhaber und jeder Hundehalter die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Auskunft über die Hundehaltung im Haushalt oder Betrieb.
§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die bisher geltende Verordnung über die Erhebung einer Hundeabgabe außer Kraft.
Der Bürgermeisterin:
E l i s a b e t h K u s t e r