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Verordnung über das Halten von Hunden
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VERORDNUNGSBLATT DER
GEMEINDE ST. GALLENKIRCH
Jahrgang 2026 Ausgegeben am 07.07.2026
8. Verordnung: [Halten von Hunden]
V E R O R D N U N G
über das Halten von Hunden
Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung St. Gallenkirch vom 02.07.2026 wird gemäß § 18 Abs.1 Gemeindegesetz, LGBL. Nr. 40/1985 idgF, zur Vermeidung von Verunreinigungen, unzumutbaren Störungen und Gefährdungen durch Hunde für das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde St. Gallenkirch wie folgt verordnet:
§ 1
Hundehalter und mit der Aufsicht von Hunden betraute Personen haben dafür zu sorgen, dass das Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftlich genutzte Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und sonstige öffentliche Flächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird. Sie sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und diese ordnungsgemäß (z.B. über die vorhandenen Hundekotstationen) zu entsorgen.
§ 2
Nichtaufhaltung
An folgenden Orten dürfen sich Hunde NICHT aufhalten:
- Friedhöfen
- Kinderspielplätze von Kindergärten
- Schulplätzen
- Öffentlichen Sandspielflächen
§ 3
Leinenpflicht
In den nachfolgend angeführten Bereichen müssen Hunde an der Leine gehalten werden:
- Wartebereich von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs
- Öffentliche Kinderspielplätze
- Öffentliche Verkehrsflächen und öffentliche Wege im bebauten Gemeindegebiet (Gortipohl, St. Gallenkirch und Gargellen)
- Dem gesamten Radweg, Loipe und Illweg
- Öffentliche Einrichtungen
- Allgemein zugängliche Gebäude
VBl. Gemeinde St. Gallenkirch Nr. 8/2026 - Ausgegeben am 07.07.2026 2 von 2 www.ris.bka.gv.at
§ 4
Die in den §§ 1 bis 3 normierten Verbote und Gebote, gelten nicht für Diensthunde öffentlicher Dienststellen-, und Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde, Hütehunde, etc.) , wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.
§ 5
Aufgrund der Novelle des Tierschutzgesetzes, LGBl. 124/2024, haben ab 01. Juli 2026 alle Personen, welche die Haltung von Hunden anstreben, vor Aufnahme der Haltung einen Sachkundenachweis zu erbringen. Dieser Nachweis umfasst die Absolvierung eines Kurses im Ausmaß von mindestens vier Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten (Theoriekurs).
Zusätzlich dazu haben Halter von mindestens sechs Monate alten Hunden innerhalb von einem Jahr nach Aufnahme der Haltungen die Erfüllung einer zweistündigen Praxiseinheit mit dem jeweiligen Hund nachzuweisen.
§ 6
Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Halter des Tieres ist jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in Obhut hat.
§ 7
Diese Verordnung tritt am auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Die Bürgermeisterin:
E l i s a b e t h K u s t e r