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Abfallgebührenverordnung
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VERORDNUNGSBLATT DER
GEMEINDE ST. GALLENKIRCH
Jahrgang 2025 Ausgegeben am 22.12.2025
40. Verordnung: Abfallgebührenverordnung
Verordnung der Gemeindevertretung St. Gallenkirch
über die Einhebung von Abfallgebühren (Abfallgebührenverordnung)
Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde St. Gallenkirch vom 16.12.2025 wird gemäß § 17 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2024, BGBl. Nr. 168/2023 idgF, in Verbindung mit den §§ 16 bis 18 des Vorarlberger Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 1/2006 idgF, verordnet:
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) „Wohnungsbenützer“ sind alle Personen, die im Gemeindegebiet wohnhaft sind.
(2) Als Haushalt sind eine oder mehrere Personen anzusehen, die eine in sich abgeschlossene Wohneinheit benutzen bzw. bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung teilen. Der Haushalt ergibt sich insbesondere aufgrund der in den Meldeaufzeichnungen beim Gemeindeamt registrierten zusammengehörigen Personengruppen (Familie, Geschwister, Lebensgemeinschaft usw.) und der Erfassung in den Haushaltslisten.
(3) „Ferienwohnungen“ sind Wohnungen, die aufgrund ihrer Lage, Ausstattung und Einrichtung nicht ständig der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes dienen, insbesondere Wohnungen, die nur während des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder sonst nur zeitweilig benützt werden und nicht unmittelbar zu einem Gastgewerbebetrieb gehören oder der Privatzimmervermietung dienen.
(4) „Sonstige Abfallbesitzer“ sind Einrichtungen und Anlagen, deren Abfälle aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind (z.B.
Schulen, Büros, Altersheime und dgl.).
(5) Unter „sonstige Abfallbesitzer“ fallen auch gewerbliche Betriebsanlagen, wenn sie nach der Gemeindeabfuhrordnung in die Systemabfuhr einbezogen werden.
§ 2
Abfallgebühren
(1) Die Gemeinde hebt zur Deckung ihres im Rahmen der Systemabfuhr anfallenden Aufwandes für die Sammlung, Abfuhr und die Behandlung der in ihrem Gemeindegebiet anfallenden Abfälle Abfallgebühren ein.
(2) Das Ausmaß richtet sich nach den Bestimmungen des § 17 Landes-Abfallwirtschaftsgesetz und wird unterteilt in
- a) eine Grundgebühr
- b) eine Abfuhrgebühr (Sack- und Entleerungsgebühr)
- c) eine Gebühr für Sperrmüll
- d) eine Gebühr für sperrige Garten- und Parkabfälle
- e) eine Gebühr für Bauschutt auf öffentlichen Deponien und Altmaterial aller Art
VBl. Gemeinde St. Gallenkirch Nr. 40/2025 - Ausgegeben am 22.12.2025 2 von 5 www.ris.bka.gv.at (3) Im Einzelnen bestehen folgende Gebühren:
- 1. Grundgebühren
- a) Grundgebühren für Haushalte (Wohnungsbenützer)
- b) Grundgebühr für Ferienwohnungen (Zweitwohnsitze)
- c) Grundgebühr für Vermieter (Beherbergungsbetriebe oder Privatzimmervermietung o.Ä.)
- d) Grundgebühr für sonstige Abfallbesitzer
- 2. Abfuhrgebühren (Sack- und Entleerungsgebühren), das sind mengenabhängige Gebühren:
- a) Sackgebühr für Rest- und Bioabfall
- b) Gebühr für Sperrmüll (Wertmarke)
- c) Gebühr für die Entleerung von Containern (Rest- und Biomüll)
- 3. Gebühren für die Inanspruchnahme der Annahmestelle für Sperrmüll, sperrige Garten- und Parkabfälle, Bauschutt und Altmaterial aller Art:
- a) Gebühr für Sperrmüll
- b) Gebühr für sperrige Garten- und Parkabfäll
- c) Gebühr für Bauschutt und Altmaterial aller Art (z.B. Altholz, Altreifen, Tellwolle usw.)
(4) Die „Grundgebühren“ dienen der Abdeckung jener Kosten, die der Gemeinde aus der Bereitstellung von Einrichtungen für die Sammlung, Abfuhr und Behandlung von Abfällen, insbesondere von Altstoffen und Problemstoffen sowie Sperrmüll, Garten- und Parkabfällen, Bauschutt und Altmaterial aller Art, entstehen, der Verwaltungskosten sowie sonstiger Kosten, einschließlich anteiliger Kosten für Verwaltung und Öffentlichkeitsarbeit, die nicht über eine mengenabhängige Gebühr verumlagt werden können.
Die „Abfuhrgebühren“ (Sack- und Entleerungsgebühren) dienen zur Abdeckung der durch die Sammlung, Abholung und Behandlung der Restabfälle und Bioabfälle verursachten Kosten.
Die „Gebühren für die Inanspruchnahme der Annahmestelle“ für Sperrmüll, für sperrige Garten- und Parkabfällen, Bauschutt und Altmaterial aller Art besteht, dienen der zumindest teilweisen Abdeckung jener Kosten, die der Gemeinde für die Einrichtung, den Betrieb dieser Annahmestellen und die Verwertungs- und Entsorgungskosten entstehen.
§ 3
Gebührenschuldner
(1) Die Abfallgebühren sind von den Eigentümern der Liegenschaft, auf denen die Abfälle anfallen zu entrichten.
(2) Ist die Liegenschaft vermietet, verpachtet oder zum Gebrauch überlassen, so kann die Abfallgebühr den Inhabern (Mietern, Pächtern, sonstigen Gebrauchsberechtigten oder Fruchtnießer) anteilsmäßig vorgeschrieben werden. Sie ist den Inhabern vorzuschreiben, sofern dies der Eigentümer der Liegenschaft rechtzeitig verlangt und er die erforderlichen Daten (Namen und Adresse der Inhaber, Bezeichnung der überlassenen Teile der Liegenschaft) bekannt gibt. Der Liegenschaftseigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld.
(3) Bei Bauwerken auf fremdem Grund und Boden tritt an Stelle des Liegenschaftseigentümers der Eigentümer dieses Bauwerks sowie der Inhaber des Baurechts.
(4) Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand. Wenn mit dem Miteigentumsanteil jedoch Wohnungseigentum verbunden ist, schuldet die Gebühr der Wohnungseigentümer.
VBl. Gemeinde St. Gallenkirch Nr. 40/2025 - Ausgegeben am 22.12.2025 3 von 5 www.ris.bka.gv.at
§ 4
Gebührenhöhe
(1) Die Grundgebühr für Haushalte wird pro Jahr und
- a) 1-Personen-Haushalt
- b) 2-Personen-Haushalt
- c) 3-Personen-Haushalt
- d) 4- und Mehrpersonen-Haushalt
vorgeschrieben
(2) Die Grundgebühr für Vermieter im Rahmen von Beherbergungsbetrieben oder Privatzimmervermietung o.Ä. wird pro Jahr und Gästebett vorgeschrieben.
(3) Die Grundgebühr für Vermietung nicht im häuslichen Verbund (gewerbliche Vermietung) wird pro Jahr und Gästebett vorgeschrieben.
(4) Grundgebühr für Ferienwohnungen wird pro Jahr und Wohnungseinheit vorgeschrieben.
(5) Die Grundgebühr für sonstige Abfallbesitzer wird pro Jahr und Einrichtung bzw. Anlage oder Betrieb vorgeschrieben.
- a) Handwerksbetriebe und Sonstige
- b) Freiberufler und Handelsbetriebe
- c) Restaurant und Hotel + Gästebetten
- d) Campingplatz pro Stellplatz
- e) Lebensmittelhandel ab 5 Vollzeitbeschäftigte
(6) Die Höhe der Abfallgebühren wird durch die Tarifverordnung der Gemeindevertretung festgesetzt.
§ 5
Gebühreneinhebung
(1) Die Grundgebühr, die Abfuhrgebühren für den Pflichtbezug an Restmüllsäcken bzw.
Mindestentleerungen von Containern gemäß § 6 Abfallgebührenverordnung werden jährlich vorgeschrieben. Die Gebühr für die Entleerung von Biotonnen und Restmüllcontainern wird monatlich vorgeschrieben. Die Gebühren sind jeweils innerhalb eines Monats nach Zustellung des Abgabenbescheides (der Vorschreibung) zur Zahlung fällig.
Die Haushaltsgröße bei Berechnung der jährlichen Gebührenvorschreibung bestimmt sich nach der Anzahl der Familienmitglieder in einem Haushalt, d.h. Personen, die zum Zeitpunkt der Abrechnung des laufenden Jahres im Gemeindegebiet wohnhaft sind.
(2) Die Gebühr für zusätzliche Restmüllsäcke sowie für Sperrmüllmarken ist bei der Ausgabe der Säcke bzw. Wertmarken zu entrichten. Die Pflichtabnahme für Bioabfallsäcke entfällt. Bei Bedarf können Bioabfallsäcke rollenweise (8 Liter oder 15 Liter) bezogen werden.
(3) Die Gebühren für Sperrmüll, für sperrige Garten- und Parkabfälle, Problemstoffe, Bauschutt und Altmaterial aller Art sind bei der Abgabe in der Annahmestelle zu entrichten. Werden solche Abfälle abgeholt, werden diese separat verrechnet.
§ 6
Mindestabnahme und Ausgabe von Abfallsäcken
Mindestentleerungen
(1) Es besteht eine Mindestabnahmepflicht von Restmüllsäcken und eine Verpflichtung für Mindestentleerungen von Restmüllcontainern nach Maßgabe folgender Bestimmungen.
VBl. Gemeinde St. Gallenkirch Nr. 40/2025 - Ausgegeben am 22.12.2025 4 von 5 www.ris.bka.gv.at (2) Die Zuteilung der Pflichtabnahmemenge für Restabfall erfolgt jährlich bei der Vorschreibung der Grundgebühr. Sie beträgt pro Wohnungsbenützer (Haupt- und Nebenwohnsitz) und Jahr
- a) 320 Liter für einen 1-Personen-Haushalt
- b) 480 Liter für einen 2-Personen-Haushalt
- c) 640 Liter für einen 3-Personen-Haushalt
- d) 800 Liter für einen 4- und Mehrpersonen-Haushalt
- e) 40 Liter pro Gästebett
Sofern eine ordnungsgemäße Entsorgung der Restabfälle mit den vorgeschriebenen Mindestabnahmemengen nicht gewährleistet ist, sind zusätzliche Abfallsäcke zu beziehen. Die Ausgabe erfolgt jeweils zu den Öffnungszeiten des Gemeindeamtes St. Gallenkirch oder des Recyclinghofes St.
Gallenkirch (ASZ).
(3) Die Pflichtabnahme für Vermietung nicht im häuslichen Verbund (gewerbliche Vermietung)
beträgt pro Jahr:
a) 320 Liter Restabfall + 40 Liter pro Gästebett
(4) Die Pflichtabnahme für Ferienwohnungen (Zweitwohnsitze) beträgt pro Jahr :
a) 320 Liter Restabfall
(5) Die Pflichtabnahme für Bioabfallsäcke entfällt.
Bei Bedarf können Bioabfallsäcke rollenweise (8 Liter oder 15 Liter) zu den Öffnungszeiten des Gemeindeamtes St. Gallenkirch bezogen werden.
(6) Die Pflichtabnahme für sonstige Abfallbesitzer beträgt je Einrichtung bzw. Anlage und Jahr:
- a) 320 Liter für Handwerksbetriebe und Sonstige
- b) 640 Liter für Freiberufler und Handelsbetriebe
- c) 920 Liter für Restaurant und Hotel
(7) Die Mindestabnahmepflicht für Restmüllsäcke entfällt, wenn eine Ausnahmebewilligung für die Verwendung von Containern gemäß § 4 Abs. 3 Abfuhrordnung erteilt worden ist.
(8) Bei der Abfuhr über Restmüllcontainer werden pro Haushalt bzw. Anlage, Einrichtung oder Betrieb zwei Mindestentleerungen (je 800 Liter) pro Jahr vorgeschrieben.
(9) Die Mindestabnahmepflicht für Restmüllsäcke entfällt für jene Objekte die nach § 2 der Zweitwohnungsabgabenverordnung der Gemeinde St. Gallenkirch von der Zweitwohnungsabgabe befreit sind.
(10) In begründeten Einzelfällen können über entsprechende Ansuchen weitere Ausnahmen von der Mindestabnahmepflicht gewährt werden.
(11) Von der Pflichtabnahme sind Personen, die mehr als das halbe Kalenderjahr abwesend sind, ausgenommen. Die Abwesenheit ist mittels Bestätigung bis 31.12. des Jahres nachzuweisen.
(Ausnahme: Zweitwohnungen)
(12) Die Ausgabe an Restmüllsäcken erfolgt ab 01.01. des laufenden Jahres.
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§ 7
Sonstige Bestimmungen
(1) Jenen Wohnungsbenützern, die während des Jahres ihren Wohnsitz aus dem Gemeindegebiet abmelden, werden die Grundgebühren auf Antrag und gegen Nachweis (Bestätigung der Abmeldung) teilweise rückerstattet und zwar bei Abmeldung bis zum 31.3. zu 75% bei Abmeldung bis zum 30.6. zu 50%. Bei späterer Abmeldung erfolgt keine Rückerstattung. Dies gilt sinngemäß auch für andere Abfallbesitzer.
(2) Pflichtmüllsäcke, die aufgrund des Wegzuges in eine andere Gemeinde nicht verbraucht werden können, werden über Antrag des Abnahmepflichtigen zum festgelegten Tarif durch die Gemeinde zurückgenommen.
(3) Für Haushalte, welche pflegebedürftige Menschen in häuslicher Pflege betreuen, können maximal 3.120 Liter (78 x 40 Liter) Restabfall pro Jahr gratis ausgegeben werden. Die Notwendigkeit muss durch eine schriftliche Bestätigung vom Hausarzt oder Krankenpflegeverein Innermontafon nachgewiesen werden.
(4) Für Haushalte mit Neugeborenen wird mit dem Baby-Willkommenspaket pro Kind 1.200 Liter Restabfall gratis ausgegeben.
(5) Jene Personen, die unter die Ausnahmebestimmung des § 2 der Zweitwohnungsabgabenverordnung der Gemeinde St. Gallenkirch fallen, werden für diese Objekte (Maisäßgebäude) von der Grundgebühr gemäß § 2 der Abfallgebührenverordnung sowie der Mindestabnahme und Mindestentleerung gemäß § 6 der Abfallgebührenverordnung befreit.
§ 8
Schlussbestimmungen
Die Verordnung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfallgebührenverordnung vom 20.12.2017 in der Fassung des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde St. Gallenkirch vom 19.12.2017 außer Kraft.
Der Bürgermeisterin:
E l i s a b e t h K u s t e r