Recht › Landesverwaltungsgericht Vorarlberg
LVwG-313-001/R10-2013 07.08.2015
- Gericht
- Landesverwaltungsgericht Vorarlberg · Erkenntnis
- ECLI
- ECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.313.001.R10.2013
- Gemeinde(n)
- Gaschurn-Partenen (Partei)
- Rolle
- Gemeinde wurde geklagt (Klage gegen die Gemeinde bzw. Anfechtung ihres Bescheids oder ihrer Verordnung)
- Thema
- Dienst- und Gemeinderecht
- Ergebnis
- Gemeinde gewonnen
- Schlagworte (RIS)
- Gemeindegut, Feststellungsverfahren, Interpretation von Grundbucheintragungen
- Normen
- GemeindegutG Vlbg 1998 §2 Abs1; GemeindegutG Vlbg 1998 §3 Abs1 lita; GrundbuchsanlegungsG VollzugsV Vlbg 1901 §33
- Original
- RIS-Dokument · Volltext (HTML)
Kurzzusammenfassung
Die Vorarlberger Landesregierung stellte in einem Verfahren nach dem Gesetz über das Gemeindegut fest, dass mehrere Grundstücke in einem Ortsteil der Gemeinde Gaschurn Gemeindegut (Fraktionsgut) sind. Mehrere Nutzungsberechtigte erhoben dagegen Beschwerde und machten geltend, die Flächen stünden aufgrund eines historischen Waldteilungsvertrags im Eigentum einer eigenständigen Agrargemeinschaft und nicht der Gemeinde. Das Landesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Einstufung als Gemeindegut, da keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine eigene Rechtspersönlichkeit der behaupteten Agrargemeinschaft vorlagen.
Automatisch erstellt (claude-sonnet-5 (Agent), 18.09.2026). Keine Rechtsauskunft – maßgeblich ist der Originaltext.
Entscheidungstext (RIS)
Gericht Landesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum 07.08.2015 Geschäftszahl LVwG-313-001/R10-2013 Text Im Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wischenbart über die Beschwerde des E B, Dipl.-Ing. J E und H K, alle M, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hubert F. Kinz, Bregenz, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 30.10.2013, zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Begründung 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde gemäß § 3 iVm § 17 Gesetz über das Gemeindegut festgestellt, dass die GST-NRN TTT, UUU, VVV, WWW, XXX und YYY, alle in EZ ZZZ, GB R, Gemeindegut im Sinne des § 2 Abs 1 Gesetz über das Gemeindegut in Form von Fraktionsgut darstellen, dessen Nutzung den Bezugsberechtigten des Ortsteils M vorbehalten ist.1. Mit angefochtenem Bescheid wurde gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 17, Gesetz über das Gemeindegut festgestellt, dass die GST-NRN TTT, UUU, VVV, WWW, römisch 30 und YYY, alle in EZ ZZZ, GB R, Gemeindegut im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Gesetz über das Gemeindegut in Form von Fraktionsgut darstellen, dessen Nutzung den Bezugsberechtigten des Ortsteils M vorbehalten ist. 2. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, aufgrund des Beweisergebnisses (Seite 12, Abs 2 und Seite 36, Punkt 3.2., zweiter Absatz des Bescheides) stehe fest, dass bereits, wie es aus dem Waldteilungsvergleich vom 12.10.1838 hervorgehe, damals eine Hauptteilung stattgefunden habe und nicht nur Nutzungsrechte an die Ortschaft M, sondern das Eigentumsrecht übertragen worden sei und dass das Ärar auf das Eigentum des S zugunsten von M verzichtet habe. Deren Übergang habe vor dem Jahr 1839 stattgefunden. Es fehle sohin die Feststellung: „Durch den Waldteilungsvertrag vom 12.10.1838 und die Gesetzregelung im Jahr 1839 hat das Ärar das Eigentum an den gegenständlichen Grundparzellen TTT, UUU, VVV, WWW, XXX und YYY, alle in EZ ZZZ, GB R, zugunsten von M abgetreten“. Diese Feststellung sei deshalb wesentlich, als damit das Ortschaftsgut M kein Gemeindegut sei, sondern agrargemeinschaftliches Gut einer Agrargemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit. Diese Feststellung hätte aufgrund des der Behörde vorliegenden Waldteilungsvergleiches vom 12.10.1838, auf Grundlage der Unterlagen des Vorbringens der Berufungswerber, insbesondere in deren urkundlich belegten Stellungnahmen, die auf den Seiten 8 bis 13 wiedergegeben seien, zwingend abgeleitet werden müssen.2. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, aufgrund des Beweisergebnisses (Seite 12, Absatz 2 und Seite 36, Punkt 3.2., zweiter Absatz des Bescheides) stehe fest, dass bereits, wie es aus dem Waldteilungsvergleich vom 12.10.1838 hervorgehe, damals eine Hauptteilung stattgefunden habe und nicht nur Nutzungsrechte an die Ortschaft M, sondern das Eigentumsrecht übertragen worden sei und dass das Ärar auf das Eigentum des S zugunsten von M verzichtet habe. Deren Übergang habe vor dem Jahr 1839 stattgefunden. Es fehle sohin die Feststellung: „Durch den Waldteilungsvertrag vom 12.10.1838 und die Gesetzregelung im Jahr 1839 hat das Ärar das Eigentum an den gegenständlichen Grundparzellen TTT, UUU, VVV, WWW, römisch 30 und YYY, alle in EZ ZZZ, GB R, zugunsten von M abgetreten“. Diese Feststellung sei deshalb wesentlich, als damit das Ortschaftsgut M kein Gemeindegut sei, sondern agrargemeinschaftliches Gut einer Agrargemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit. Diese Feststellung hätte aufgrund des der Behörde vorliegenden Waldteilungsvergleiches vom 12.10.1838, auf Grundlage der Unterlagen des Vorbringens der Berufungswerber, insbesondere in deren urkundlich belegten Stellungnahmen, die auf den Seiten 8 bis 13 wiedergegeben seien, zwingend abgeleitet werden müssen. Es fehle die Feststellung: „Die Ortschaft M hat eigene Rechtspersönlichkeit und bildet eine Eigentümergemeinschaft“. Diese Feststellung hätte auf Grundlage des Waldteilungsvergleiches vom 12.10.1838 und aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B vom 02.02.1962 aufgrund des Umstandes, dass die Gemeinschaft Jagd- und Pachtverträge über Jahrzehnte abgeschlossen habe und auch einen Darlehensvertrag über damals ATS 1.000.000 vom Jagdpächter N an die Ortschaft M vereinbart und ausgeführt hätte und in weiterer Folge diese Rechtsperson an den Rechtsträger für die 1976 gebauten S lifte einen verlorenen Zuschuss in der Höhe von ATS 1.000.000 gegeben habe. Dies sei ohne entsprechende aufsichtsbehördliche Sanktionen erfolgt, insbesondere ohne Aufhebungen der Rechtsgeschäfte oder Untersagen derselben. Dies sei deshalb entscheidungswesentlich, als damit die Rechtspersönlichkeit der Ortschaft M bereits vor der Einleitung des Verfahrens nach dem Flurverfassungsgesetz durch die Agrarbezirksbehörde B unwidersprochen festgestellt worden sei. Da dieser Gemeinschaft Rechtspersönlichkeit zukomme und sie im Verfahren Parteistellung habe, sei das von der erstinstanzlichen Behörde zu Unrecht verneint worden. Die Feststellung zur Rechtsträgerfrage durch die Übernahme der Rechtsmeinung, wie sie sich aus dem Aktenvermerk vom 20.09.1973 ergebe, sei falsch und ohne die Beachtung der Bestimmungen des damaligen Flurverfassungsgesetzes gemacht worden. Die entsprechende Feststellung habe die Erstbehörde zu Unrecht unterlassen. Diese Feststellungen seien entscheidungswesentlich, sodass dann die Folge daraus sei, dass es sich um agrargemeinschaftliche Grundstücke und sohin um eine Agrargemeinschaft im Sinne des § 31 des Flurverfassungsgesetzes und nicht um Gemeindegut der politischen Gemeinde R handle.Es fehle die Feststellung: „Die Ortschaft M hat eigene Rechtspersönlichkeit und bildet eine Eigentümergemeinschaft“. Diese Feststellung hätte auf Grundlage des Waldteilungsvergleiches vom 12.10.1838 und aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B vom 02.02.1962 aufgrund des Umstandes, dass die Gemeinschaft Jagd- und Pachtverträge über Jahrzehnte abgeschlossen habe und auch einen Darlehensvertrag über damals ATS 1.000.000 vom Jagdpächter N an die Ortschaft M vereinbart und ausgeführt hätte und in weiterer Folge diese Rechtsperson an den Rechtsträger für die 1976 gebauten S lifte einen verlorenen Zuschuss in der Höhe von ATS 1.000.000 gegeben habe. Dies sei ohne entsprechende aufsichtsbehördliche Sanktionen erfolgt, insbesondere ohne Aufhebungen der Rechtsgeschäfte oder Untersagen derselben. Dies sei deshalb entscheidungswesentlich, als damit die Rechtspersönlichkeit der Ortschaft M bereits vor der Einleitung des Verfahrens nach dem Flurverfassungsgesetz durch die Agrarbezirksbehörde B unwidersprochen festgestellt worden sei. Da dieser Gemeinschaft Rechtspersönlichkeit zukomme und sie im Verfahren Parteistellung habe, sei das von der erstinstanzlichen Behörde zu Unrecht verneint worden. Die Feststellung zur Rechtsträgerfrage durch die Übernahme der Rechtsmeinung, wie sie sich aus dem Aktenvermerk vom 20.09.1973 ergebe, sei falsch und ohne die Beachtung der Bestimmungen des damaligen Flurverfassungsgesetzes gemacht worden. Die entsprechende Feststellung habe die Erstbehörde zu Unrecht unterlassen. Diese Feststellungen seien entscheidungswesentlich, sodass dann die Folge daraus sei, dass es sich um agrargemeinschaftliche Grundstücke und sohin um eine Agrargemeinschaft im Sinne des Paragraph 31, des Flurverfassungsgesetzes und nicht um Gemeindegut der politischen Gemeinde R handle. Im Aktenvermerk vom 08.10.1973 werde nicht nur vom Holzbezugsrecht nach alter Übung gesprochen, sondern auch von den Erlösen aus der Jagdverpachtung und Holzverkäufen. Zu Unrecht habe die Erstbehörde die Feststellung unterlassen, dass „die Erlöse aus der Jagdverpachtung, die entsprechenden Pachtverträge und auch Holzverkäufe durch die Gemeinschaft selbständig gemacht worden seien“. Diese Entscheidung sei deshalb wesentlich, weil dadurch manifestiert worden wäre, dass es sich um eigene Organe handle und in weiterer Folge um eine eigene Rechtsperson, die selbständig rechtlich aufgetreten sei. Mit einer solchen Feststellung wäre klargestellt, dass es sich nicht um Nutzungsrechte der eingeforsteten Häuser handle, sondern um Miteigentum der eingeforsteten Häuser, die zu einer Agrargemeinschaft mit dem Einleitungsbescheid geworden seien. Die erstinstanzliche Behörde habe es unterlassen festzustellen, dass mehrere der in der Zustellung genannten Personen verstorben seien, nämlich der zu Nr 8 genannte L B, der zu Nr 44 genannte R Z, die zu Nr 45 genannte E S und O B, der im Verteiler nicht angeführt sei und gesondert Parteistellung erhalten habe. Die bezüglichen Feststellungen über die Parteistellung seien deshalb unrichtig, weil im Zeitpunkt der Entscheidung diese Parteien nicht mehr am Leben gewesen seien und der Bescheid sei jedenfalls in diesem Bereich abzuändern oder deswegen aufzuheben. Zur umfassenden Abklärung der Frage, wer nun Parteistellung habe, sei der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und auch über die Parteienstellung der Agrargemeinschaft abzusprechen. Die Erstbehörde habe es unterlassen festzustellen, dass der Verwaltungsgerichtshof von Österreich in einem Zivilrechtsstreit der Ortschaft M Rechtspersönlichkeit zuerkannt habe und zu ihren Gunsten einen Rechtstreit mit der politischen Gemeinde R entschieden habe und damit die Rechtspersönlichkeit der Ortschaft M anerkannt worden sei. Die Verhandlung und Entscheidung habe am Verwaltungsgerichtshof stattgefunden. Es sei dabei folgender Sachverhalt zugrunde gelegen: Auf dem Kirchplatz R habe sich ein Brunnen befunden und befinde sich noch immer dort. Als dieser reparaturbedürftig gewesen sei, habe die Gemeinde R von der Ortschaft R die Beistellung von Latten für Holzdeuchel verlangt. Ebenfalls habe die Gemeinde R mit gegenständlichem Beschluss verlangt, dass die Ortschaft M zu dieser Reparatur einen Beitrag zu leisten hätte. Da der Dorfbrunnen in M von der Ortschaft M alleine unterhalten werden habe müssen, habe A D als Gemeinderat und Fraktionsvorsteher von M am 13.11.1931 Berufung in dieser Entscheidung eingebracht. Diese Berufung sei noch von mehreren M Bürgern unterschrieben worden und umfasse vier große Seiten. Da die Berufung abgewiesen und der Beschluss der Gemeinde von der Landesregierung bestätigt worden sei, sei das Rechtsmittelverfahren bis vor den Verwaltungsgerichtshof gegangen. Dort habe die Verhandlung am 13.12.1933 stattgefunden. Dabei habe die Ortschaft M recht erhalten, da die Begründung dahingehend gelautet habe, dass eine Benutzung des Dorfbrunnens von R durch die anderen Fraktionen nicht möglich sei und durch den Umstand, dass M den Brunnen selbst erhalten müsse, eine Ungleichbehandlung vorgelegen sei. Dieser Sachverhalt sei in dem angefochtenen Bescheid nicht umfassend geschildert worden und führe so zu einer falschen Auslegung. Aufgrund der Äußerungen auf Seite 7 sei unvollständig dargestellt, welche Tätigkeiten die Ortschaft M gemacht habe. Im festzustellenden Sachverhalt hätte die Feststellung getroffen werden müssen: „Die Ortschaft M hat Beiträge (Frongeld) eingehoben, Steuermessbeträge festgesetzt, Grundsteuern und andere Abgaben bezahlt und Rechtsgeschäfte wie Jagd- Pachtverträge etc eigenständig abgeschlossen, getrennte Buchhaltungen und Rechnungslegungen erstellt und bekannt gegeben“. All dies deute auf eine Eigentümergemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit hin. Dies sei entscheidungswesentlich, sodass deshalb festzustellen gewesen wäre, dass die Agrargemeinschaft, welche mit Einleitungsbescheid gegründet worden sei, schon lange Rechtspersönlichkeit gehabt habe und im gegenständlichen Verfahren Parteistellung habe und weiters, dass es sich um eine Agrargemeinschaft nach den Bestimmungen des § 31 Abs 1 lit b oder § 31 Abs 2 lit c des Flurverfassungsgesetzes handle.Aufgrund der Äußerungen auf Seite 7 sei unvollständig dargestellt, welche Tätigkeiten die Ortschaft M gemacht habe. Im festzustellenden Sachverhalt hätte die Feststellung getroffen werden müssen: „Die Ortschaft M hat Beiträge (Frongeld) eingehoben, Steuermessbeträge festgesetzt, Grundsteuern und andere Abgaben bezahlt und Rechtsgeschäfte wie Jagd- Pachtverträge etc eigenständig abgeschlossen, getrennte Buchhaltungen und Rechnungslegungen erstellt und bekannt gegeben“. All dies deute auf eine Eigentümergemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit hin. Dies sei entscheidungswesentlich, sodass deshalb festzustellen gewesen wäre, dass die Agrargemeinschaft, welche mit Einleitungsbescheid gegründet worden sei, schon lange Rechtspersönlichkeit gehabt habe und im gegenständlichen Verfahren Parteistellung habe und weiters, dass es sich um eine Agrargemeinschaft nach den Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz eins, Litera b, oder Paragraph 31, Absatz 2, Litera c, des Flurverfassungsgesetzes handle. Auf Seite 14 fehle die Feststellung „Die Ortschaft M hat eine Subvention in Höhe von einer Million Schilling für die S lifte geleistet auf Grundlage von Beschlüssen dieser Gemeinschaft“. Dazu sei auszuführen, dass der damalige Jagdpächter N an die Ortschaft M zur Besicherung seiner Jagdpachtrechte diese Zahlung geleistet und das Rechtsgeschäft abgeschlossen habe und die anfängliche Molkerei- und Erschließungsgenossenschaft sei Betreiber und Ersteller der Liftanlagen gewesen. Später sei die Molkereigenossenschaft ausgegliedert worden und es habe die Erschließungsgenossenschaft gegeben, die für die Lifte zuständig gewesen sei. Obmann dieser Genossenschaft sei E B gewesen. Diese Liftgenossenschaft habe dann einen verlorenen Zuschuss vom Ortschaftswald M erhalten, der behördlich bekannt und von keiner Behörde, auch nicht von einer Aufsichtsbehörde der politischen Gemeinde R, je in Frage gestellt und bekämpft worden sei. Die Feststellung auf Seite 18, erster Satz, als auch das bezügliche Vorbringen, wonach nach Ableben von Fraktionsvorsteher Br die gesamte Wahrung von der Gemeinde gemacht worden sei, sei unrichtig. Der Ablauf sei vielmehr folgender gewesen: J B, geboren XX.XX.XXXX, gestorben YY.YY.YYYY, sei Jahrzehnte Kassier der Ortschaft M gewesen. Nach dessen Ableben habe der Sohn O B das Amt des Kassiers übernommen. Als er berufsbedingt nach Deutschland gegangen sei, habe er die Kassa, damit sie im Ort präsent bleiben würde, vorübergehend an die Gemeindeverwaltung übergeben. Der Gemeindesekretär habe sie vorübergehend verwahrt und die Geschäfte vorübergehend wahrgenommen. Es seien dann neue Organe in der Person des K Z als Fraktionsvorsteher und A B als Ortschaftskassier gewählt worden. Die Kassa sei dann wieder vom Gemeindeamt an die Ortschaftsorgane übergeben worden. Somit habe es eigenständige Organe mit allen Tätigkeiten gegeben, wie sie seit Jahrhunderten bestanden hätten. Lediglich angesichts des kommenden Regulierungsverfahrens habe man verzichtet, Frongelder einzuheben, da die Erlöse aus der Jagdverpachtung einstweilen hinreichend gewesen seien und man erwarten habe können, dass bald neue Strukturen gebildet werden würden.Die Feststellung auf Seite 18, erster Satz, als auch das bezügliche Vorbringen, wonach nach Ableben von Fraktionsvorsteher Br die gesamte Wahrung von der Gemeinde gemacht worden sei, sei unrichtig. Der Ablauf sei vielmehr folgender gewesen: J B, geboren römisch zwanzig.XX.XXXX, gestorben YY.YY.YYYY, sei Jahrzehnte Kassier der Ortschaft M gewesen. Nach dessen Ableben habe der Sohn O B das Amt des Kassiers übernommen. Als er berufsbedingt nach Deutschland gegangen sei, habe er die Kassa, damit sie im Ort präsent bleiben würde, vorübergehend an die Gemeindeverwaltung übergeben. Der Gemeindesekretär habe sie vorübergehend verwahrt und die Geschäfte vorübergehend wahrgenommen. Es seien dann neue Organe in der Person des K Z als Fraktionsvorsteher und A B als Ortschaftskassier gewählt worden. Die Kassa sei dann wieder vom Gemeindeamt an die Ortschaftsorgane übergeben worden. Somit habe es eigenständige Organe mit allen Tätigkeiten gegeben, wie sie seit Jahrhunderten bestanden hätten. Lediglich angesichts des kommenden Regulierungsverfahrens habe man verzichtet, Frongelder einzuheben, da die Erlöse aus der Jagdverpachtung einstweilen hinreichend gewesen seien und man erwarten habe können, dass bald neue Strukturen gebildet werden würden. Aus dem festgestellten Sachverhalt habe sich ergeben, dass, wie im Aktenvermerk vom 20.12.2004 gefordert, aber fälschlicherweise nicht rechtlich so beurteilt, Eigentum der Fraktion M am Fraktionswald bestehe, da die Fraktion M als solche Trägerin von Rechten und Pflichten gewesen sei und noch immer sei (Jagdpachtvertrag, Darlehensverträge, Holzverkäufe und Ähnliches). Die Organisationseinheit der Eigentümer seien nicht alle Grundeigentümer der Fraktion M, sondern nur bestimmte Eigentümer bestimmter Häuser, sohin liege auch kein Ortschaftsgut im Sinne des § 31 Abs 2 lit b Flurverfassungsgesetz vor. Aus dem festgestellten Sachverhalt habe sich ergeben, dass, wie im Aktenvermerk vom 20.12.2004 gefordert, aber fälschlicherweise nicht rechtlich so beurteilt, Eigentum der Fraktion M am Fraktionswald bestehe, da die Fraktion M als solche Trägerin von Rechten und Pflichten gewesen sei und noch immer sei (Jagdpachtvertrag, Darlehensverträge, Holzverkäufe und Ähnliches). Die Organisationseinheit der Eigentümer seien nicht alle Grundeigentümer der Fraktion M, sondern nur bestimmte Eigentümer bestimmter Häuser, sohin liege auch kein Ortschaftsgut im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, Litera b, Flurverfassungsgesetz vor. Dem festgestellten Sachverhalt sei nicht zu entnehmen, auf was sich die Annahme, dass das Fraktionsgut stets als Gemeindevermögen im weiteren Sinne verstanden worden sei, gründe, und somit gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.01.1909, 6431A, zu bewerten sei. Die Fragestellung seinerzeit, nämlich im Schreiben vom 24.11.2005, Seite 25 und 26 des angefochtenen Bescheides, sei verfehlt, da die Frage, ob die Gemeindefraktion M Eigentümer gewesen sei, hier nicht zu stellen sei, da die Eigentümer dieser Agrargemeinschaft die Eigentümer der eingeforsteten Häuser seien und diese nicht ident mit der Gemeinde R oder der Gesamtheit der Fraktion M der Gemeinde R seien. Sohin handle es sich bei diesem Fraktionsgut nicht um Gemeindegut im Sinne des Gemeindegutgesetzes des Landes Vorarlberg. Die festgestellte Personalunion des Fraktionsvorstehers mit der Position des Bürgermeisters der politischen Gemeinde R habe selbst keine Rechtswirkung zu entfalten. Bei Beschlussfassung der Satzung, die als Entwurf den Bürgern, die die Realrechte am Fraktionsgut hätten, vorgelegt worden sei, sei seitens der Behörde klargestellt worden, dass dies keinerlei Auswirkungen auf das gegenständliche Feststellungsverfahren habe, sondern nur der vorübergehenden Bewirtschaftung bis zur Klärung diene. Aus der Formulierung vom 25.05.1983 sei keine Rechtsfolge dahingehend abzuleiten, dass die Agrarbezirksbehörde von einer Agrargemeinschaft im Sinne des § 31 Abs 2 lit d Flurverfassungsgesetz ausgegangen sei. Vielmehr sei es darum gegangen, dass hier eine Novellierung des Flurverfassungsgesetzes oder aber, wie in späterer Folge erfolgt sei, eines neuen Gesetzes, nämlich das Gemeindegutgesetz zuerst abgewartet werden sollte. Diese Rechtsauffassung sei unrichtig. Wie die Beschwerdeführer mehrfach bereits dargestellt hätten, liege hier kein Fall des § 31 Abs 2 lit d Flurverfassungsgesetz vor. Auch heute noch gebe es Agrargemeinschaften wie die gegenständliche und sei deshalb das Verfahren über die Regulierung entsprechend fortzusetzen und festzustellen, dass hier kein Gemeindegut vorliege.Aus der Formulierung vom 25.05.1983 sei keine Rechtsfolge dahingehend abzuleiten, dass die Agrarbezirksbehörde von einer Agrargemeinschaft im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, Litera d, Flurverfassungsgesetz ausgegangen sei. Vielmehr sei es darum gegangen, dass hier eine Novellierung des Flurverfassungsgesetzes oder aber, wie in späterer Folge erfolgt sei, eines neuen Gesetzes, nämlich das Gemeindegutgesetz zuerst abgewartet werden sollte. Diese Rechtsauffassung sei unrichtig. Wie die Beschwerdeführer mehrfach bereits dargestellt hätten, liege hier kein Fall des Paragraph 31, Absatz 2, Litera d, Flurverfassungsgesetz vor. Auch heute noch gebe es Agrargemeinschaften wie die gegenständliche und sei deshalb das Verfahren über die Regulierung entsprechend fortzusetzen und festzustellen, dass hier kein Gemeindegut vorliege. Die herangezogenen Geldzahlungen an Kircheneinrichtungen seien kein Indiz für das Vorliegen von Ortschaftsgut gewesen. Damals seien die Miteigentümer und Nutzungsberechtigten am Ortschaftwald sämtliche Häuser, die damals eingeforstet waren, gewesen. Erst durch Neubauten habe sich dies geändert. Somit sei nun die Rechtsnatur der Agrargemeinschaft eine solche nach § 31 Abs 1 lit b oder § 31 Abs 2 lit c.Die herangezogenen Geldzahlungen an Kircheneinrichtungen seien kein Indiz für das Vorliegen von Ortschaftsgut gewesen. Damals seien die Miteigentümer und Nutzungsberechtigten am Ortschaftwald sämtliche Häuser, die damals eingeforstet waren, gewesen. Erst durch Neubauten habe sich dies geändert. Somit sei nun die Rechtsnatur der Agrargemeinschaft eine solche nach Paragraph 31, Absatz eins, Litera b, oder Paragraph 31, Absatz 2, Litera c, Aus den Feststellungen im Bescheid auf Seite 15, insbesondere Absatz 2, über die Rechtsansicht der Agrarbezirksbehörde ergebe sich zwingend, dass eine Agrargemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit vorgelegen sei. In der Bescheidbegründung auf Seite 37, dass um das Jahr 1839 Waldungen übertragen worden seien, sei insofern unrichtig, als dass dies bereits vor 1838, wie in Punkt 11. vorgebracht, Teile der Waldung übertragen worden seien und dies 1838 im Waldteilungsvergleich bekräftigt und beurkundet worden sei, sodass die Regelungen des Jahres 1839 und folgende nur für die anderen Teile der Waldung gelten würden, beides aber keinen Einfluss auf die Übertragung des Eigentumsrechts gehabt habe, da bereits vorher Miteigentumsrechte bestanden hätten. Dies ergebe sich aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und der gelegten Urkunden. Die erstinstanzliche Behörde habe rechtlich das gegenständliche Gut als Ortschaftsgut der Bestimmungen des nunmehr aufgehobenen § 31 Abs 2 lit d Flurverfassungsgesetz gewertet. Da das anteilige Eigentumsrecht nur bestimmten Häusern zukomme, sei dies nicht richtig. Es handle sich hier nicht um Gemeindegut oder Ortschaftsgut im Sinne der alten Bestimmungen des § 31 Abs 2 lit d Flurverfassungsgesetz, sondern um eine Agrargemeinschaft mit Eigentum, aufgeteilt auf die eingeforsteten Häuser nach § 31 Abs 1 lit b oder Abs 2 lit c. Seit Jahrhunderten habe diese Gemeinschaft wie eine juristische Person Rechtshandlungen getätigt und habe Rechtsgeschäfte abgeschlossen und schließe diese noch immer ab. Sie sei daher, entgegen der Ansicht der Erstbehörde, bereits mit dem Einleitungsbescheid entstanden und sei das Verfahren nach dem Flurverfassungsgesetz, das jahrzehntelang unterbrochen sei, endlich fortzusetzen.Die erstinstanzliche Behörde habe rechtlich das gegenständliche Gut als Ortschaftsgut der Bestimmungen des nunmehr aufgehobenen Paragraph 31, Absatz 2, Litera d, Flurverfassungsgesetz gewertet. Da das anteilige Eigentumsrecht nur bestimmten Häusern zukomme, sei dies nicht richtig. Es handle sich hier nicht um Gemeindegut oder Ortschaftsgut im Sinne der alten Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 2, Litera d, Flurverfassungsgesetz, sondern um eine Agrargemeinschaft mit Eigentum, aufgeteilt auf die eingeforsteten Häuser nach Paragraph 31, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2, Litera c, Seit Jahrhunderten habe diese Gemeinschaft wie eine juristische Person Rechtshandlungen getätigt und habe Rechtsgeschäfte abgeschlossen und schließe diese noch immer ab. Sie sei daher, entgegen der Ansicht der Erstbehörde, bereits mit dem Einleitungsbescheid entstanden und sei das Verfahren nach dem Flurverfassungsgesetz, das jahrzehntelang unterbrochen sei, endlich fortzusetzen. Diese Agrargemeinschaft habe in der Person des Fraktionsvorstehers und des Kassiers immer auch Organe gehabt. Aus dem Einleitungsbescheid vom 06.11.1981 sei dies zu entnehmen, nicht aber, dass die Agrarbezirksbehörde damals von einer Agrargemeinschaft im Sinne des § 31 Abs 2 lit d ausgegangen sei, der in Folge durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden sei. Dies sei im Ganzen auch richtig und schlüssig, da diese lit d des ehemaligen Flurverfassungsgesetzes auch damals nicht anzuwenden gewesen sei, sondern die Gesamtheit der Eigentümer jener Häuser eine Agrargemeinschaft im Sinne der heute noch gültigen Bestimmungen des § 31 Abs 2 lit c oder Abs 1 lit b Flurverfassungsgesetz bilden würden.Diese Agrargemeinschaft habe in der Person des Fraktionsvorstehers und des Kassiers immer auch Organe gehabt. Aus dem Einleitungsbescheid vom 06.11.1981 sei dies zu entnehmen, nicht aber, dass die Agrarbezirksbehörde damals von einer Agrargemeinschaft im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, Litera d, ausgegangen sei, der in Folge durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden sei. Dies sei im Ganzen auch richtig und schlüssig, da diese Litera d, des ehemaligen Flurverfassungsgesetzes auch damals nicht anzuwenden gewesen sei, sondern die Gesamtheit der Eigentümer jener Häuser eine Agrargemeinschaft im Sinne der heute noch gültigen Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 2, Litera c, oder Absatz eins, Litera b, Flurverfassungsgesetz bilden würden. Die Ansicht der Kontrollabteilung des Amtes der Landesregierung, die bisher getrennte Buchführung anlässlich der Überprüfung im Jahr 2004 nicht mehr durchzuführen, vermöge keine Rechtswirkung in Richtung „Vorliegen von Gemeindegut“ zu entfalten. Es bleibe dabei, dass es sich um eine Agrargemeinschaft handle und zwar nach § 31 Abs 2 lit c oder § 31 Abs 1 lit b Flurverfassungsgesetz. Die Kontrollabteilung irre darin, dass hier eine Abklärung der Besitzverhältnisse gewünscht sei und nicht klare Eigentumsverhältnisse, welche ja im Waldteilungsverfahren bereits seit 1838 klar im Sinne des Eigentums der als Ortschaft M bezeichneten Eigentümergemeinschaft geregelt seien.Die Ansicht der Kontrollabteilung des Amtes der Landesregierung, die bisher getrennte Buchführung anlässlich der Überprüfung im Jahr 2004 nicht mehr durchzuführen, vermöge keine Rechtswirkung in Richtung „Vorliegen von Gemeindegut“ zu entfalten. Es bleibe dabei, dass es sich um eine Agrargemeinschaft handle und zwar nach Paragraph 31, Absatz 2, Litera c, oder Paragraph 31, Absatz eins, Litera b, Flurverfassungsgesetz. Die Kontrollabteilung irre darin, dass hier eine Abklärung der Besitzverhältnisse gewünscht sei und nicht klare Eigentumsverhältnisse, welche ja im Waldteilungsverfahren bereits seit 1838 klar im Sinne des Eigentums der als Ortschaft M bezeichneten Eigentümergemeinschaft geregelt seien. Die Agrargemeinschaft habe rechtskräftig mit Einleitungsbescheid bereits Rechtspersönlichkeit, sodass hier jedenfalls Parteistellung zu erkennen gewesen wäre. 70 % der nutzungsberechtigten Miteigentümer hätten erklärt, eine Agrargemeinschaft gründen zu wollen und hätten Parteistellung. Durch den Einleitungsbeschluss sei diese Rechtspersönlichkeit der Agrargemeinschaft Bestand und hätte – so die Erstbehörde der Ansicht sei, dass kein Organ der Agrargemeinschaft bestehe – ein solches bestellt werden müssen, bevor das gegenständliche Verfahren geführt werde. Die jetzige Agrargemeinschaft Fw der politischen Gemeinde R (vormals Ortschaft R) werde immer als der Zwillingsbruder des Ortschaftswaldes M bezeichnet. Dies ergebe sich unter anderem auf S 47 des angefochtenen Bescheides und dort auf den erwähnten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft aus dem Jahre 1962. Durch die unterschiedliche Handlungsweise der Behörde werde hier der Gleichheitssatz verletzt, sodass im gegenständlichen Falle aufgrund des Gemeindegutgesetzes die Verwaltung bei der politischen Gemeinde R und nicht bei den Miteigentümern der eingeforsteten Grundstücke bleibe, wohingegen bei der Agrargemeinschaft Fw die seit Jahrhunderten bestehenden Miteigentümer Miteigentümer seien und das Gut auch verwalten würden. Diesbezüglich werde angeregt, dem Verfassungsgerichtshof die gegenständliche Frage zur grundrechtlichen Beurteilung nach dem Gleichheitsgrundsatz zu übermitteln und weiters angeregt, auch dem Europäischen Gerichtshof den Rechtsfall zur Abklärung vorzulegen, ob hier der Gleichheitsgrundsatz verletzt sei, da die Grundrechte nach der EMRK und damit auch der Gleichheitsgrundsatz zwingender Bestandteil des Gemeinschaftsrechtes seien. Erläuternd sei zu bemerken, dass der genannte Herr H damaliger Bürgermeister der politischen Gemeinde R gewesen sei und im Rechtsstreit gegenüber der Ortschaft M, welchen Prozess er gegen die Ortschaft M und den F auf Seiten der Gemeinde R geführt habe, unterlegen sei. Seine Äußerungen seien deshalb einseitig tendenziös und einer behördlichen Entscheidung nicht zugrunde zu legen. Dies ergebe sich durch den Akt vor dem EuGH, wie zuvor angeführt. Es werde von Amts wegen die Einholung des EuGH-Aktes beantragt und ferner beantragt, dass E B als Auskunftsperson vor der Berufungsbehörde einvernommen werde, welcher Zeitzeuge gewesen sei und noch immer sei. 3. Hinsichtlich des Verfahrensganges und der historischen Darstellung der Vorgänge wird auf die umfangreiche Wiedergabe im angefochtenen behördlichen Bescheid verwiesen. Soweit für die rechtliche Beurteilung relevant, wird folgender Sachverhalt festgehalten: Die EZ ZZZ, KG R, Gerichtsbezirk B, umfasst die GST-NRN TTT, UUU, VVV, WWW, XXX und YYY. Im B-Blatt des Grundbuches ist als Alleineigentümerin die „Gemeindefraktion M der Gemeinde R“ eingetragen. Als Titel ist ein Bescheid vom 08.10.1946 angegeben. Die entsprechende Tagebuchzahl lautet XXX/1946. In der Urkundensammlung findet sich zu dieser Tagebuchzahl ein Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 08.10.1946. Gemäß dessen Spruch wurde nach § 8 des Gesetzes vom 21.03.1946, LGBl Nr 4/1946, an den nach dem 30.09.1938 ins Eigentum der Gemeinde R überführten Liegenschaften der Gemeindefraktion M der Gemeinde R GBK in EZ ZZZ und SSS erster materieller Anteil, GB R, das Eigentumsrecht zu deren Gunsten wieder hergestellt. Im Spruchpunkt 2. wurde der Bürgermeister der Gemeinde R aufgefordert, beim Bezirksgericht, Grundbuch, den Antrag zu stellen, dass die Einverleibung des Eigentumsrechtes zugunsten der Gemeindefraktion M der Gemeinde R an den genannten Liegenschaften einverleibt wird. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes B vom 07.11.1946, TZ XXX/1946, wurde diese Einverleibung bewilligt.Die EZ ZZZ, KG R, Gerichtsbezirk B, umfasst die GST-NRN TTT, UUU, VVV, WWW, römisch 30 und YYY. Im B-Blatt des Grundbuches ist als Alleineigentümerin die „Gemeindefraktion M der Gemeinde R“ eingetragen. Als Titel ist ein Bescheid vom 08.10.1946 angegeben. Die entsprechende Tagebuchzahl lautet XXX/1946. In der Urkundensammlung findet sich zu dieser Tagebuchzahl ein Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 08.10.1946. Gemäß dessen Spruch wurde nach Paragraph 8, des Gesetzes vom 21.03.1946, Landesgesetzblatt Nr 4 aus 1946,, an den nach dem 30.09.1938 ins Eigentum der Gemeinde R überführten Liegenschaften der Gemeindefraktion M der Gemeinde R GBK in EZ ZZZ und SSS erster materieller Anteil, GB R, das Eigentumsrecht zu deren Gunsten wieder hergestellt. Im Spruchpunkt 2. wurde der Bürgermeister der Gemeinde R aufgefordert, beim Bezirksgericht, Grundbuch, den Antrag zu stellen, dass die Einverleibung des Eigentumsrechtes zugunsten der Gemeindefraktion M der Gemeinde R an den genannten Liegenschaften einverleibt wird. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes B vom 07.11.1946, TZ XXX/1946, wurde diese Einverleibung bewilligt. Dem vorangegangen war die Einverleibung des Eigentumsrechtes zugunsten der Gemeinde R im Grundbuchkörper der EZ ZZZ, KG R, zuvor im Eigentum der Gemeindefraktion M der Gemeinde R, mit Beschluss des Amtsgerichtes B vom 15.05.1941, TZ XXX/41. Diese erfolgte aufgrund des Antrages des Bürgermeisters der Gemeinde R vom 10.05.1941, begründet mit Art II § 1 der Verordnung über die Einführung der deutschen Gemeindeordnung im Lande Österreich.Dem vorangegangen war die Einverleibung des Eigentumsrechtes zugunsten der Gemeinde R im Grundbuchkörper der EZ ZZZ, KG R, zuvor im Eigentum der Gemeindefraktion M der Gemeinde R, mit Beschluss des Amtsgerichtes B vom 15.05.1941, TZ XXX/41. Diese erfolgte aufgrund des Antrages des Bürgermeisters der Gemeinde R vom 10.05.1941, begründet mit Artikel römisch zwei, Paragraph eins, der Verordnung über die Einführung der deutschen Gemeindeordnung im Lande Österreich. Aus dem Protokoll, aufgenommen über die gemäß dem Gesetz vom 01.03.1900, LGBl Nr 18, behufs Anlegung des Grundbuches der Katastralgemeinde R im Gerichtsbezirks B vorgenommenen Erhebungen am 03.09.1920, ergibt sich, dass im Grundsteuerkataster als Eigentümer „M Ortschaft“ angegeben war. Nach der Erhebung stand als Eigentümerin „R, Gemeindefraktion M der Gemeinde R“ fest. Die Eigentumsrechte wurden wie folgt erhoben: Aus dem Protokoll, aufgenommen über die gemäß dem Gesetz vom 01.03.1900, Landesgesetzblatt Nr 18, behufs Anlegung des Grundbuches der Katastralgemeinde R im Gerichtsbezirks B vorgenommenen Erhebungen am 03.09.1920, ergibt sich, dass im Grundsteuerkataster als Eigentümer „M Ortschaft“ angegeben war. Nach der Erhebung stand als Eigentümerin „R, Gemeindefraktion M der Gemeinde R“ fest. Die Eigentumsrechte wurden wie folgt erhoben: ● Grundparzellen TTTT und QQQQ: Ersitzung und Servitutenregulierungsurkunde vom 11. verfacht 23. März 1876 Folio 117 Verfachbuch III. Grundparzellen TTTT und QQQQ: Ersitzung und Servitutenregulierungsurkunde vom 11. verfacht 23. März 1876 Folio 117 Verfachbuch römisch drei. ● Grundparzelle YYYY: Waldteilungsvergleich vom 12. verfacht 13.10.1838 Folio 2007. ● Bei den übrigen Grundstücken: Ersitzung. In weiterer Folge kam es 1921 zu einer Abtrennung eines Teils der Fläche an den Freiherrn vom G, weil dieser das Eigentumsrecht beanspruchte. In diesem Verfahren wurde die Gemeindefraktion M der Gemeinde R durch die Gemeindevorstehung R vertreten. Demzufolge wurde das Eigentumsrecht der Gemeindefraktion M der Gemeinde R aufgrund der im Grundbuchsanlegungsprotokoll genannten Erwerbstitel im neu angelegten Grundbuch bei dieser EZ einverleibt und blieb dieses bis 1941. Aus dem vorhin genannten Waldteilungsvergleich vom 12.10.1838, Folio 2007 No 725, ergibt sich, dass der Vorsteher in R und eine Person in M als Gewalthaber sämtlicher Gemeindeangehöriger von M diesen Vergleich abgeschlossen haben. Im Vergleich ist vom Gemeindebezirk von M, von einer Gemeinde M sowie einer Gemeindeparzelle M die Rede. Weiters ergibt sich, dass das Eigentum der gesamten Gemeindefraktion, und nicht den Eigentümern bestimmter eingeforsteter Häuser zukam. Mit der oben erwähnten Urkunde, Zl XXXX/209 vom 11.03.1876, wurde konstatiert, dass in der Regulierungsurkunde vom 16.03.1872 ein Irrtum unterlaufen ist, als die Wald- und Grundparzellen NRN QQQ und RRR als ein Eigentum der Gemeinde R vorgetragen erscheinen, während primär diese Waldungen ein Alleineigentum der Parzelle M sind und als solches mit Beschluss vom 28.02.1875 auch ausdrücklich von der Gemeinde R anerkannt wurden. Im der oben erwähnten Servitutenregulierungsurkunde vom 16.03.1872, Zl XXXX/205 (verf 07.04.1872, Nr 74 III Teil) ist angeführt, dass Eigentümerin der verpflichteten Objekte GST-NRN QQQ und RRR, KG R, die Gemeinde R ist. Anwesend bei der Verhandlung waren ua Vertreter der Gemeinde R. Als Schriftempfänger wurde ua der Gemeindevorsteher von R bezeichnet. Im der oben erwähnten Servitutenregulierungsurkunde vom 16.03.1872, Zl XXXX/205 (verf 07.04.1872, Nr 74 römisch drei Teil) ist angeführt, dass Eigentümerin der verpflichteten Objekte GST-NRN QQQ und RRR, KG R, die Gemeinde R ist. Anwesend bei der Verhandlung waren ua Vertreter der Gemeinde R. Als Schriftempfänger wurde ua der Gemeindevorsteher von R bezeichnet. Die Trennung der Grundparzelle Nr QQQ in die Grundparzellen UUU und VVV erfolgte aufgrund einer Planurkunde vom 22.06.1977. Die Verwaltung der gegenständlichen Liegenschaften erfolgte durch Bürger der Ortsparzelle M, jedoch wurden die Entscheidungen nicht eigenständig, sondern im Zusammenspiel mit der Gemeinde R getroffen. Wichtige Beschlüsse ließ sich die Fraktion M jeweils zur Bekräftigung von der Gemeindevertretung genehmigen. Auch wurden Verträge vom Bürgermeister unterzeichnet. Dass der Bürgermeister hierzu von einer Agrargemeinschaft bevollmächtigt wurde, konnte nicht festgestellt werden. Die Gebarung der Gemeindefraktion M wurde von der Vorarlberger Landesregierung geprüft. In M gab es Bürgerversammlungen, wobei ein Fraktionsvorsteher vorhanden war und auch ein Ortschaftskassier bestellt wurde. Diese Versammlungen wurden vom Ortsvorsteher geleitet bzw einberufen. Gegenstand dieser Versammlungen waren nicht nur die Verwaltung des Ortschaftsgutes, sondern auch allgemeine kommunale Themen, wie zB Flächenwidmung, Straßenbau, Probleme des örtlichen Fremdenverkehrs, Unterstützung der kulturellen Vereine des Dorfes und dergleichen. Teilnahmeberechtigt waren alle wahlberechtigen Bürger von M, nicht nur Eigentümer einzelner eingeforsteter Häuser. In den 70 er-Jahren bestand neben dem Fraktionsbürgermeister (wahrscheinlich gemeint Ortsvorsteher) und dem Kassier auch ein engerer Ausschuss als Verwaltungsorgan. Die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse gingen als Bestandteil in den Gemeindevoranschlag ein. Der Abschluss und der Voranschlag wurden von der Gemeinde genehmigt. Das faktische Vorgehen in M wurde von der Landesregierung mehrmals wegen Nichtübereinstimmung mit dem Gemeindegesetz gerügt. Im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 02.02.1972, ist angeführt, dass aus den Grundparzellen NRN QQQ, XXX, YYY und WWW das Eigenjagdgebiet „H“ im Besitze der Ortschaft M, vertreten durch Bürgermeister R K, R, besteht.Im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 02.02.1972, ist angeführt, dass aus den Grundparzellen NRN QQQ, römisch 30 , YYY und WWW das Eigenjagdgebiet „H“ im Besitze der Ortschaft M, vertreten durch Bürgermeister R K, R, besteht. In Jagdpachtverträgen aus den Jahren 1979, 1986, 1992, 1998, 2004 und 2009 ist als Jagdberechtigter jeweils die „Verwaltung des Ortschaftsvermögens von M“ angegeben. Gezeichnet wurden diese Pachtverträge seitens der Jagdberechtigten neben Personen aus M auch vom Bürgermeister der Gemeinde R. Teilweise haben auch der Vizebürgermeister sowie der Fraktionsvorsteher für die Jagdberechtigten unterschrieben. Die Ortschaft M hat Steuern an die Gemeinde sowie an das Finanzamt bezahlt. Die Ortschaft M hob auch eine Ortschaftsumlage ein, die zwar abhängig vom Grundbesitz, aber unabhängig von Nutzungsrechten war. Die Erlöse der Fraktion aus der Jagdpacht und aus Holzversteigerungen wurden für allgemeine Angelegenheiten, zB Leistungen gegenüber der Kirche, Errichtung und Erhaltung von bestimmten Wegen etc verwendet. Die Erlöse kamen nicht nur einem bestimmten Personenkreis zu. Es wurden zwar eigene Voranschläge und Rechnungsabschlüsse erstellt, die aber als Bestandteil in den Gemeindevoranschlag eingehen. Im Jahr 2005 wurden von der Gemeindevertretung R zur Verwaltung des Ortschaftsvermögens M die Vertreter sowie der Ortsvorsteher von M gemäß § 27 Abs 3 Gemeindegesetz gewählt, dies waren DI B J, P J und H M, als Ortsvorsteher wurde DI B J gewählt. Im Jahr 2005 wurden von der Gemeindevertretung R zur Verwaltung des Ortschaftsvermögens M die Vertreter sowie der Ortsvorsteher von M gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Gemeindegesetz gewählt, dies waren DI B J, P J und H M, als Ortsvorsteher wurde DI B J gewählt. Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde B vom 06.11.1981 wurde über die von den nutzungsberechtigten Bürgern gemeinschaftlich genutzten Grundstücke der Gemeindefraktion M in EZ ZZZ, KG R, gemäß § 42 Flurverfassungsgesetz das Regulierungsverfahren zur Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingeleitet. Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde B vom 06.11.1981 wurde über die von den nutzungsberechtigten Bürgern gemeinschaftlich genutzten Grundstücke der Gemeindefraktion M in EZ ZZZ, KG R, gemäß Paragraph 42, Flurverfassungsgesetz das Regulierungsverfahren zur Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingeleitet. Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben, welcher mit Erkenntnis des Landesagrarsenates des Landes Vorarlberg vom 12.01.1983 gemäß § 42 Abs 2 Flurverfassungsgesetz keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde.Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben, welcher mit Erkenntnis des Landesagrarsenates des Landes Vorarlberg vom 12.01.1983 gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Flurverfassungsgesetz keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde. Eine Fortführung des Regulierungsverfahrens nach dem Flurverfassungsgesetz unterblieb in der Folge, da § 31 Abs 2 lit d Flurverfassungsgesetz mit Wirkung vom 28.02.1983 vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde.Eine Fortführung des Regulierungsverfahrens nach dem Flurverfassungsgesetz unterblieb in der Folge, da Paragraph 31, Absatz 2, Litera d, Flurverfassungsgesetz mit Wirkung vom 28.02.1983 vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde. Entgegen dem Beschwerdevorbringen konnte nicht festgestellt werden, dass das Ärar auf das Eigentum des Sw zugunsten von M verzichtet hat, sodass die Ortschaft M eine Eigentümergemeinschaft bildete. Dies kann aus der Aktenlage nicht abgeleitet werden, auch haben die Beschwerdeführer keine entsprechenden Beweismittel dazu angegeben. Dass es nicht stimmen würde, dass nach dem Ableben des Fraktionsvorstehers B die gesamte Gebarung von der Gemeinde gemacht wurde, ist für die rechtliche Beurteilung unbedeutend. 4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Aktenlage (Akt der Vorarlberger Landesregierung bzw im Akt der Agrarbezirksbehörde B) als erwiesen angenommen. Er ist im Großen und Ganzen unstrittig. Die unter Punkt 3. zitierten Bescheide bzw Urkunden und dergleichen befinden sich im Akt der Vorarlberger Landesregierung bzw im Akt der Agrarbezirksbehörde B. Wem die Erlöse der Fraktion aus der Jagdpacht und aus Holzversteigerungen zukamen, ergibt sich aus einem Aktenvermerk der Agrarbezirksbehörde B vom 27.09.1973. Aus dem Aktenvermerk vom 17.08.1980 ist erkennbar, dass jedenfalls der Abschluss und der Voranschlag von der Gemeinde genehmigt wurde. Auch aus dem Aktenvermerk der ABB vom 27.09.1973 ergibt sich, dass die Fraktion eigene Voranschläge und Rechnungsabschlüsse erstellte, die als Bestandteil im Gemeindevoranschlag eingegangen sind sowie, dass wichtige Beschlüsse von der Gemeindevertretung bestätigt wurden und die Umlage unabhängig von Nutzungsrechten eingehoben wurde. Dass 2005 der Ortsvorsteher und die Vertreter zur Verwaltung des Ortschaftgutes M von der Gemeindevertretung gewählt wurden, ergibt sich aus einem Gemeindevertretungsprotokoll vom 19.05.2005. Dass das faktische Geschehen in M nicht immer toleriert wurde, ergibt sich aus folgenden Dokumenten: ● In einem Prüfungsbericht des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 06.09.1971 ist die Bemerkung enthalten, dass Ausgabenüberschreitungen aus der Parzelle M eines Gemeindevertretungsbeschlusses bedürfen. Ebenso ist in diesem Bericht angeführt, dass für Abschreibungen von Forderungen je nach deren Höhe die Gemeindevertretung oder der Gemeindevorstand, niemals aber eine Bürgerversammlung zuständig seien. Die Ausgabenbelege würden nicht die erforderliche Zahlungsanweisung des Bürgermeisters tragen. Zudem wurde der Prüfungsausschuss der Gemeinde angehalten, er sollte fallweise auch bei der Parzelle eine unvermutete Einschau vornehmen und der Gemeindevertretung sowie der Landesregierung mit dem vorgesehenen Vordruck darüber berichten. Da die Verwaltung der Parzelle M der Gemeinde obliege, könnten keine Zweifel darüber bestehen, dass als beschließende Organe der Parzelle nur die gesetzlichen Organe der Gemeinden nach § 23 Gemeindegesetz infrage kommen könnten. Einer Bürgerversammlung könne somit nur die beratende Funktion zukommen, die Verantwortung hätten die Gemeindeorgane zu tragen. In einem Prüfungsbericht des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 06.09.1971 ist die Bemerkung enthalten, dass Ausgabenüberschreitungen aus der Parzelle M eines Gemeindevertretungsbeschlusses bedürfen. Ebenso ist in diesem Bericht angeführt, dass für Abschreibungen von Forderungen je nach deren Höhe die Gemeindevertretung oder der Gemeindevorstand, niemals aber eine Bürgerversammlung zuständig seien. Die Ausgabenbelege würden nicht die erforderliche Zahlungsanweisung des Bürgermeisters tragen. Zudem wurde der Prüfungsausschuss der Gemeinde angehalten, er sollte fallweise auch bei der Parzelle eine unvermutete Einschau vornehmen und der Gemeindevertretung sowie der Landesregierung mit dem vorgesehenen Vordruck darüber berichten. Da die Verwaltung der Parzelle M der Gemeinde obliege, könnten keine Zweifel darüber bestehen, dass als beschließende Organe der Parzelle nur die gesetzlichen Organe der Gemeinden nach Paragraph 23, Gemeindegesetz infrage kommen könnten. Einer Bürgerversammlung könne somit nur die beratende Funktion zukommen, die Verantwortung hätten die Gemeindeorgane zu tragen. ● Im Schreiben der Vorarlberger Landesregierung vom 13.11.1981 an die Agrarbezirksbehörde B hat diese angeführt, dass die derzeit gültige „Selbstverwaltung“ durch die Nutzungsberechtigten gesetzeswidrig sei. Für Darlehensaufnahmen und -gewährungen sei demnach ein Beschluss in der Gemeindevertretung erforderlich. Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Gemeindevertretung fallen würden, seien vom Bürgermeister, von einem Mitglied des Gemeindevorstandes und von zwei Gemeindevertretern zu unterfertigen. ● In einem Einschaubericht des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 26.01.1967, ist zudem festgehalten, dass Fraktionsgelder öffentliche Mittel sind. Aus dem Fragebogen für die Gemeinden zur Feststellung der nach Art II § 1 der Verordnung über die Einführung der deutschen Gemeindeordnung auf die Gemeinde übergegangenen Fraktionen ist erkennbar, dass auch schon vor 1938 ein Fraktionsvorsteher und Kassier gemeinsam mit einem Fronmeister und zwei Mitgliedern die Verwaltung der Ortschaft durchgeführt haben. Ebenso ergibt sich daraus, dass die Beschlüsse des Verbandes dem Gemeindetag zur Bestätigung vorgelegt sowie der Jahresvoranschlag und die Jahresrechnung vom Gemeindetag bestätigt und der Landesregierung vorgelegt wurden. Ebenso hat am 05.07.1948 der Bürgermeister der Gemeinde R das Finanzamt B um Ausstellung eines Steuermessbescheides für die Fraktionen R und M ersucht.Aus dem Fragebogen für die Gemeinden zur Feststellung der nach Artikel römisch zwei, Paragraph eins, der Verordnung über die Einführung der deutschen Gemeindeordnung auf die Gemeinde übergegangenen Fraktionen ist erkennbar, dass auch schon vor 1938 ein Fraktionsvorsteher und Kassier gemeinsam mit einem Fronmeister und zwei Mitgliedern die Verwaltung der Ortschaft durchgeführt haben. Ebenso ergibt sich daraus, dass die Beschlüsse des Verbandes dem Gemeindetag zur Bestätigung vorgelegt sowie der Jahresvoranschlag und die Jahresrechnung vom Gemeindetag bestätigt und der Landesregierung vorgelegt wurden. Ebenso hat am 05.07.1948 der Bürgermeister der Gemeinde R das Finanzamt B um Ausstellung eines Steuermessbescheides für die Fraktionen R und M ersucht. Die Themen, die in den Ortschaftsversammlungen besprochen wurden, ergeben sich aus den Tagesordnungen. Besonders pikant ist die Anführung des Tagesordnungspunktes „Aussprache und Meinungsbildung über die in diesem Jahre durchzuführende Bildung einer Agrargemeinschaft“ in der Einladung zur Ortschaftsversammlung am 27.03.1982. Daraus ergibt sich eindeutig, dass diese Versammlungen keine solche einer Agrargemeinschaft waren. Dass an den Versammlungen alle wahlberechtigten Bürger von M, nicht nur Eigentümer bestimmter eingeforsteter Häuser, teilnahmeberechtigt waren, ergibt sich aus der Einladung zur Ortschaftsversammlung vom 13.12.1974. 5.1. Nach § 2 Abs 1 Gesetz über das Gemeindegut ist Gemeindegut jenes land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gemeindeeigentum, an dem nach Maßgabe der bisherigen rechtmäßigen Übung gemeinschaftliche Nutzungsrechte bestehen.5.1. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Gesetz über das Gemeindegut ist Gemeindegut jenes land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gemeindeeigentum, an dem nach Maßgabe der bisherigen rechtmäßigen Übung gemeinschaftliche Nutzungsrechte bestehen. Nach § 2 Abs 2 Gesetz über das Gemeindegut sind Nutzungsrechte öffentlich-rechtliche Ansprüche auf eine Teilnahme an der Nutzung des Gemeindegutes. Sie können entweder an eine bestimmte Person oder an eine bestimmte Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) gebunden sein.Nach Paragraph 2, Absatz 2, Gesetz über das Gemeindegut sind Nutzungsrechte öffentlich-rechtliche Ansprüche auf eine Teilnahme an der Nutzung des Gemeindegutes. Sie können entweder an eine bestimmte Person oder an eine bestimmte Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) gebunden sein. Nach § 2 Abs 4 Gesetz über das Gemeindegut sind Nutzungsberechtigte Personen, denen Nutzungsrechte am Gemeindegut entweder als persönliches Recht oder als Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft zustehen.Nach Paragraph 2, Absatz 4, Gesetz über das Gemeindegut sind Nutzungsberechtigte Personen, denen Nutzungsrechte am Gemeindegut entweder als persönliches Recht oder als Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft zustehen. Nach § 3 Abs 1 Gesetz über das Gemeindegut ist das Verfahren zur bescheidmäßigen Feststellung des Gemeindegutes durchzuführen, wennNach Paragraph 3, Absatz eins, Gesetz über das Gemeindegut ist das Verfahren zur bescheidmäßigen Feststellung des Gemeindegutes durchzuführen, wenn a) die Zugehörigkeit eines oder mehrerer Grundstücke zum Gemeindegut oder überhaupt der Umfang des Gemeindegutes, oder b) der Inhalt und die Ausübung der Nutzungsrechte am Gemeindegut zu klären sind. Nach § 7 Abs 4 Gesetz über das Gemeindegut kann in den Satzungen bestimmt werden, dass die Ausübung eines Nutzungsrechtes von einem Hauptwohnsitz in einem bestimmten Ortsteil der Gemeinde abhängig ist (Fraktionsgut). Nach Paragraph 7, Absatz 4, Gesetz über das Gemeindegut kann in den Satzungen bestimmt werden, dass die Ausübung eines Nutzungsrechtes von einem Hauptwohnsitz in einem bestimmten Ortsteil der Gemeinde abhängig ist (Fraktionsgut). Nach § 20 Abs 9 Gesetz über das Gemeindegut kann, soweit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Erträge und Aufwendungen des Gemeindegutes vom übrigen Gemeindevermögen gesondert verwaltet werden, dies nach Maßgabe der bisherigen rechtmäßigen Übung auch weiterhin vorgesehen werden.Nach Paragraph 20, Absatz 9, Gesetz über das Gemeindegut kann, soweit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Erträge und Aufwendungen des Gemeindegutes vom übrigen Gemeindevermögen gesondert verwaltet werden, dies nach Maßgabe der bisherigen rechtmäßigen Übung auch weiterhin vorgesehen werden. Nach § 5 lit a des Gemeinderegulierungspatents 1819, PGS CLXVII (S 755ff), hat jede Gemeinde aus ihrer Mitte einen Gemeindevorsteher zu wählen.Nach Paragraph 5, Litera a, des Gemeinderegulierungspatents 1819, PGS CLXVII (S 755ff), hat jede Gemeinde aus ihrer Mitte einen Gemeindevorsteher zu wählen. Nach § 4 Gemeinderegulierungspatent muss die Verfügung der Italienischen und Illyrischen Regierung, wonach die vormaligen Gemeinden teils zerrissen, teils in Kommunen zusammengezogen und die Güter der einzelnen Gemeinden oder Gemeindeteile zur gemeinschaftlichen Kommunal-Vermögensmasse vereinigt worden sind, aufgehoben und durch die Wiederherstellung der vormaligen Gemeindeeinteilung ersetzt werden. Nach Paragraph 4, Gemeinderegulierungspatent muss die Verfügung der Italienischen und Illyrischen Regierung, wonach die vormaligen Gemeinden teils zerrissen, teils in Kommunen zusammengezogen und die Güter der einzelnen Gemeinden oder Gemeindeteile zur gemeinschaftlichen Kommunal-Vermögensmasse vereinigt worden sind, aufgehoben und durch die Wiederherstellung der vormaligen Gemeindeeinteilung ersetzt werden. Nach § 5 des Gesetzes vom 27.12.1882, wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Bestimmungen über die Verwaltung des Gemeindeeigentumes und der Gemeindeeinkünfte, dann über die Maßregeln zur diesfälligen Überwachung der Gemeinden, Gesetz- und Verordnungsblatt für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg Nr 8/1883, ist das einzelnen Teilen (Gemeindefraktionen, Parzellen) zugehörige gesonderte Vermögen im Inventar abgesondert ersichtlich zu machen. Nach Paragraph 5, des Gesetzes vom 27.12.1882, wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Bestimmungen über die Verwaltung des Gemeindeeigentumes und der Gemeindeeinkünfte, dann über die Maßregeln zur diesfälligen Überwachung der Gemeinden, Gesetz- und Verordnungsblatt für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg Nr 8 aus 1883,, ist das einzelnen Teilen (Gemeindefraktionen, Parzellen) zugehörige gesonderte Vermögen im Inventar abgesondert ersichtlich zu machen. Ebenso ist im § 15 Z 2 leg cit, normiert, dass abgesonderte sogenannte Teilpräliminare für Fraktionen, die ein gesondertes Vermögen haben, aufzustellen sind.Ebenso ist im Paragraph 15, Ziffer 2, leg cit, normiert, dass abgesonderte sogenannte Teilpräliminare für Fraktionen, die ein gesondertes Vermögen haben, aufzustellen sind. Gemäß § 33 der Verordnung der Ministerien der Justiz, des Ackerbaues und der Finanzen vom 27.02.1901, Gesetz- und Verordnungsblatt für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, Nr 15/1901, womit aus Anlass der Grundbuchsanlegung in Vorarlberg aufgrund der Gesetze vom 01.03.1900, LGBl Nr 18 und 01.03.1900, RGBl Nr 44, dann des Gesetzes vom 25.07.1871, RGBl Nr 96, eine Vollzugsvorschrift, wirksam für das Land Vorarlberg erlassen wurde, ist zwischen bloßen Nutzungsrechten am Gemeindegute und Eigentumsrechten sorgfältig zu unterscheiden.Gemäß Paragraph 33, der Verordnung der Ministerien der Justiz, des Ackerbaues und der Finanzen vom 27.02.1901, Gesetz- und Verordnungsblatt für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, Nr 15 aus 1901,, womit aus Anlass der Grundbuchsanlegung in Vorarlberg aufgrund der Gesetze vom 01.03.1900, Landesgesetzblatt Nr 18 und 01.03.1900, RGBl Nr 44, dann des Gesetzes vom 25.07.1871, RGBl Nr 96, eine Vollzugsvorschrift, wirksam für das Land Vorarlberg erlassen wurde, ist zwischen bloßen Nutzungsrechten am Gemeindegute und Eigentumsrechten sorgfältig zu unterscheiden. Die hinsichtlich gewisser Liegenschaften (namentlich Alpen) von alters her bestehende oder aus Anlass der Grundlastenablösung begründete Eigentumsgemeinschaften (Klassenvermögen) werden sich zumeist als Miteigentumsverhältnisse darstellen, worauf die Bestimmung des § 9 Abs 3 GULG Anwendung findet. Betreffend das Miteigentumsrecht ist jedoch zu beachten, dass dasselbe nur dann eingetragen werden kann, wenn sich die Quoten jedes einzelnen Eigentümers ermitteln lassen, weil nach § 10 AGG das Miteigentum an Liegenschaften – mit Ausnahme der materiell geteilten Gebäude – nur nach einem Verhältnis zum ganzen bestimmten Anteil eingetragen werden kann und daher die Eintragung von Miteigentumsrechten ohne Bestimmung der Quoten rechtlich unmöglich ist. Sobald sich die Quoten des Miteigentumsrechtes nicht bestimmen lassen, muss das Eigentumsrecht für eine juristische Person, zB die Nachbarschaft N, bestehend aus diesen und denen bestimmt anzuführenden Liegenschaften, eingetragen werden.Die hinsichtlich gewisser Liegenschaften (namentlich Alpen) von alters her bestehende oder aus Anlass der Grundlastenablösung begründete Eigentumsgemeinschaften (Klassenvermögen) werden sich zumeist als Miteigentumsverhältnisse darstellen, worauf die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, GULG Anwendung findet. Betreffend das Miteigentumsrecht ist jedoch zu beachten, dass dasselbe nur dann eingetragen werden kann, wenn sich die Quoten jedes einzelnen Eigentümers ermitteln lassen, weil nach Paragraph 10, AGG das Miteigentum an Liegenschaften – mit Ausnahme der materiell geteilten Gebäude – nur nach einem Verhältnis zum ganzen bestimmten Anteil eingetragen werden kann und daher die Eintragung von Miteigentumsrechten ohne Bestimmung der Quoten rechtlich unmöglich ist. Sobald sich die Quoten des Miteigentumsrechtes nicht bestimmen lassen, muss das Eigentumsrecht für eine juristische Person, zB die Nachbarschaft N, bestehend aus diesen und denen bestimmt anzuführenden Liegenschaften, eingetragen werden. Nach § 4 des Teilungs- und Regulierungsgesetzes, LGBl Nr 115/1921, sind gemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes jeneNach Paragraph 4, des Teilungs- und Regulierungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 115 aus 1921,, sind gemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes jene a) bezüglich derer entweder zwischen zwei oder mehreren Gemeinden, zwischen zwei oder mehreren Ortschaften, Fraktionen, Gemeinde- oder Ortsteilen gemeinschaftliche Besitz- und Benutzungsrechte bestehen; b) die von allen oder von gewissen Titeln einer Gemeinde, Ortschaft, Fraktion oder einer Gemeinde- oder Ortsteiles kraft ihrer persönlichen Mitgliedschaft (zB Bürgerrecht) oder kraft der mit einem Besitze verbunden Mitgliedschaft benutzt werden, c) die einer agrarischen Körperschaft, Interessentschaft, Nachbarschaft oder einer agrarischen Gemeinschaft (im Grundbuch oft als Miteigentum eingetragen) gehören, d) die von den Mitbesitzern der Wechsel- und Wandelgründe benützt werden. Nach § 70 Abs 1 Gemeindeordnung 1935, LGBl Nr 25/1935, sind Ortschaften räumlich bestimmte Teile von Gemeinden, die schon bei Wirksamkeit zu Beginn dieses Gesetzes als solche bestehen oder von der Landesregierung nach Anhörung des Gemeindetages als Ortschaften erklärt werden.Nach Paragraph 70, Absatz eins, Gemeindeordnung 1935, Landesgesetzblatt Nr 25 aus 1935,, sind Ortschaften räumlich bestimmte Teile von Gemeinden, die schon bei Wirksamkeit zu Beginn dieses Gesetzes als solche bestehen oder von der Landesregierung nach Anhörung des Gemeindetages als Ortschaften erklärt werden. Nach § 70 Abs 2 Gemeindeordnung 1935 sind zur Vertretung der Ortschaften, auch als Träger von Sondervermögen, die Organe der Gemeinde berufen.Nach Paragraph 70, Absatz 2, Gemeindeordnung 1935 sind zur Vertretung der Ortschaften, auch als Träger von Sondervermögen, die Organe der Gemeinde berufen. Nach § 70 Abs 3 Gemeindeordnung 1935 kann, insoweit es aber zur leichteren Versehung der ortspolizeilichen oder anderer örtlicher Geschäfte erforderlich ist, der Gemeindetag für einzelne Ortschaften dort wohnende, in den Gemeindetag entsendbare Gemeindemitglieder als Ortsvorsteher zur Unterstützung des Bürgermeisters bei Besorgung dieser Geschäfte bestellen. Nach Paragraph 70, Absatz 3, Gemeindeordnung 1935 kann, insoweit es aber zur leichteren Versehung der ortspolizeilichen oder anderer örtlicher Geschäfte erforderlich ist, der Gemeindetag für einzelne Ortschaften dort wohnende, in den Gemeindetag entsendbare Gemeindemitglieder als Ortsvorsteher zur Unterstützung des Bürgermeisters bei Besorgung dieser Geschäfte bestellen. Nach § 108 Gemeindeordnung 1935 gelten die (Anmerkung des Verwaltungsgerichtes: das Gemeindegut regelnde) Bestimmungen der §§ 102 bis 107 in gleicher Weise für das nur in einzelnen Ortschaften bestehende