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ÜbersichtSt. AntonVerordnungen (Gemeinderecht)

Zweitwohnungsabgabe 2025

St. Anton · Verordnungen St. Anton · 14.04.2025

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www.ris.bka.gv.at
VERORDNUNGSBLATT DER
GEMEINDE
ST. ANTON IM MONTAFON
Jahrgang 2024 Ausgegeben am 19.12.2024
6. Verordnung: Zweitwohnungsabgabeverordnung
Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde St. Anton i.M. über die Einhebung einer Abgabe für Zweitwohnungen (Zweitwohnungsabgabeverordnung)
Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde St. Anton im Montafon vom 17.12.2024 wird gemäß § 1, § 2 Abs. 5 und § 5 Abs. 1 des Zweitwohnungsabgabegesetzes, LGBl.Nr.
59/2023 idF LGBl.Nr. 27/2024, verordnet:

§ 1

Erhebung der Abgabe
Die Gemeinde St. Anton i.M. erhebt eine Abgabe für Zweitwohnungen im Sinne des Zweitwohnungsabgabegesetzes.

§ 2

Abgabengegenstand
(1) Der Abgabe unterliegen Zweitwohnungen im Sinne des § 2 Zweitwohnungsabgabegesetz.

(2) Ferienwohnungen (§ 16 Raumplanungsgesetz), die Teil eines Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäudes sind, unterliegen nicht der Zweitwohnungsabgabe, wenn:

  • a) diese Wohnungen ausschließlich von der abgabepflichtigen Person oder deren nahen Angehörigen (§ 16 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes) benützt werden,
  • b) die ortsübliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im betroffenen Gebiet, sofern solche der abgabepflichtigen Person gehören, rechtlich und tatsächlich gesichert ist, und
  • c) das Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäude und die auf allfälligen dazugehörigen landwirtschaftlichen Flächen (lit b) befindlichen Wirtschaftsgebäude tatsächlich erhalten werden.

§ 3

Höhe der Abgabe
(1) Die Höhe der Zweitwohnungsabgabe wird in der Gebührenordnung der Gemeinde St. Anton i.M festgesetzt.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(2) Diese Verordnung tritt mit 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweitwohnungsabgabeverordnung der Gemeinde St. Anton i.M. mit der VBl. Nr. 1/2024 außer Kraft.
Der Bürgermeister:
H e l m u t P e c h h a c k e r