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ÜbersichtSt. AntonVerordnungen (Gemeinderecht)

Abfallgebühren 2025

St. Anton · Verordnungen St. Anton · 14.04.2025

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VERORDNUNGSBLATT DER
GEMEINDE
ST. ANTON IM MONTAFON
Jahrgang 2024 Ausgegeben am 19.12.2024
4. Verordnung: Abfallgebührenordnung
Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde St. Anton i.M.

über die Einhebung von Abfallgebühren (Abfallgebührenordnung)
Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde St. Anton im Montafon vom 17.12.2024 wird gemäß § 16 Abs 1 Finanzausgleichsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 168/2023 idgF in Verbindung mit §§ 16 und 17 des Landes-Abfallwirtschaftsgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 1/2006, wird verordnet:

§ 1

Begriffsbestimmungen
(1) „Wohnungsbenützer“ sind alle Personen, die zum Stichtag 1. Jänner des laufenden Jahres im Gemeindegebiet wohnhaft sind.

(2) „Ferienwohnungen“ sind Wohnungen, die auf Grund ihrer Lage, Ausgestaltung und Einrichtung nicht ständig der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes dienen, insbesondere Wohnungen, die nur während des Wochenendes, Urlaubes, der Ferien oder sonst nur zeitweilig benützt werden und nicht unmittelbar zu einem Gastgewerbebetrieb gehören.

(3) „Sonstige Abfallbesitzer“ sind Einrichtungen und Anlagen, deren Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind (zB Schulen, Altersheime, Büros, udgl).

(4) Unter „sonstige Abfallbesitzer“ fallen auch gewerbliche Betriebsanlagen, wenn sie nach der Gemeindeabfuhrordnung in die Systemabfuhr einbezogen werden.

§ 2

Abfallgebühren
(1) Die Gemeinde hebt zur Deckung ihres im Rahmen der Systemabfuhr anfallenden Aufwandes für die Sammlung, Abfuhr und die Behandlung der in ihrem Gemeindegebiet anfallenden Abfälle Abfallgebühren ein.

(2) Das Ausmaß richtet sich nach den Bestimmungen des § 17 Landes-Abfallwirtschaftsgesetz und wird unterteilt in

  • a) Grundgebühr
  • b) Sackgebühr
  • c) Kübelgebühr
  • d) Entleerungsgebühr
  • e) Sperrmüllmarkengebühr

§ 3

Gebührenschuldner
(1) Die Abfallgebühr ist vom Eigentümer der Liegenschaft, auf der die der Systemabfuhr unterliegenden Abfälle anfallen, zu entrichten.

(2) Ist die Liegenschaft vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, so kann die Abfallgebühr den Inhabern (Mietern, Pächtern, Gebrauchsberechtigten oder Fruchtnießer) anteilsmäßig vorgeschrieben werden. Der Eigentümer der Liegenschaft haftet persönlich für die Abgabenschuld.

VBl. Gemeinde St. Anton im Montafon, Nr. 2/2023 - Ausgegeben am 21.12.2023 2 von 2 www.ris.bka.gv.at (3) Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung und Verfügung über bestimmte Räume (Wohnungseigentum) verbunden ist.

(4) Bei Bauwerken auf fremden Grund und Boden tritt an die Stelle des Liegenschaftseigentümers der Eigentümer dieses Bauwerks sowie der Inhaber des Baurechts.

§ 4

Gebührenhöhe
(1) Die Höhe der Abfallgebühren wird in der Gebührenordnung der Gemeinde St. Anton i.M.
festgesetzt.

§ 5

Gebühreneinhebung
(1) Die Grundgebühr wird halbjährlich vorgeschrieben. Die Gebühren sind jeweils innerhalb eines Monats nach Zustellung des Abgabenbescheides (der Vorschreibung) zur Zahlung fällig.

(2) Bei Gewerbebetrieben und anderen Objekten mit Containerabfuhr werden anhand der Abfuhrlisten des Abfuhrunternehmens die tatsächlich abgeführten Container monatlich vorgeschrieben.

(2) Die Gebühr für Säcke, Kübeletiketten oder Sperrmüllmarken ist bei der Ausgabe zu entrichten.

(3) Die Gebühren für Sperrmüll, für sperrige Gartenabfälle und für Problemstoffe sind bei der Abgabe in der Annahmestelle zu entrichten. Werden solche Abfälle abgeholt, sind die Gebühren sogleich bei der Abholung zu entrichten.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnungen über die Abfuhr von Abfällen der Gemeinde St. Anton i.M. mit der VBl. Nr. 2/2023 außer Kraft.
Der Bürgermeister:
H e l m u t P e c h h a c k e r