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Wassergebühren-Verordnung 2025
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VERORDNUNGSBLATT DER
GEMEINDE LORÜNS
Jahrgang 2024 Ausgegeben am 25. 11. 2024
7. Verordnung: Wassergebührenverordnung der Gemeinde Lorüns
VERORDNUNG
über die Regelung der Wassergebühren der Gemeinde Lorüns Gemäß § 17 Abs. 3 Z 4, Finanzausgleichsgesetz - FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/224 idgF in Verbindung mit dem Wasserversorgungsgesetz LGBl. Nr. 03/1999 idgF, wird auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Lorüns vom 21.11.2024 verordnet:
In der Gemeinde Lorüns werden die Wasserversorgungsbeiträge, Bauwasser sowie die Wasserbezugs- und Wasserzählergebühren wie folgt festgelegt:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Beiträge und Gebühren
Zur Deckung der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Gemeindewasserversorgungsanlage werden folgende Gebühren erhoben:
- a) Wasserversorgungsbeiträge,
- b) Wasserbezugsgebühren,
- c) Wasserzählergebühren,
- d) Bauwassergebühr.
2. Abschnitt
Wasserversorgungsbeiträge
§ 2
Allgemeines
1) Wasserversorgungsbeiträge sind der Wasseranschlussbeitrag und der Ergänzungsbeitrag.
2) Gebührenschuldner ist der Anschlussnehmer. Anschlussnehmer ist der Eigentümer des Gebäudes oder der sonstigen Bauwerke oder Anlagen, das/die an die Gemeindewasser-Versorgungsanlage angeschlossen wird/werden.
3) Miteigentümer schulden die Wasserversorgungsbeiträge zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, soweit mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung und Verfügung über eine selbständige Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeiten (Wohnungseigentum) verbunden ist.
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4) Ist ein gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter oder ein gemeinsamer Verwalter bekannt gegeben worden, erfolgt die Zustellung von Schriftstücken an diesen.
5) Das Beitragsausmaß ergibt sich aus der Multiplikation der Bewertungseinheit mit dem Beitragssatz.
§ 3
Beitragssatz
Der Beitragssatz beträgt 20,25 Euro zuzüglich USt.
§ 4
Wasseranschlussbeitrag
1) Für den Anschluss von Gebäuden und sonstigen Bauwerken an die Gemeinde-wasserversorgung wird ein Wasseranschlussbeitrag erhoben.
2) Die Bewertungseinheit beträgt 29 v.H. der Geschossfläche von Gebäuden oder Grundflächen sonstiger Bauwerke.
3) Die Geschoßfläche eines Gebäudes ist die Summe der Flächen der Geschosse eines Gebäudes, einschließlich der Innenwände, jedoch ohne die Außenwände, gemessen 1,80 m über dem Fußboden;
Geschoßflächen von nicht allseits umschlossenen Räumen zählen nicht dazu.
Geschossflächen von Garagen, die ein selbstständiger Teil eines Bauwerkes sind, sind in jedem Fall an die Berechnung einzubeziehen
4) Als Geschossfläche gelten auch die bewilligten Standplätze eines Campingplatzes, wobei je Standplatz eine Grundfläche von 50 m² zu berechnen ist. Die Bewertungseinheit beträgt 10 v.H. der so ermittelten Fläche.
5) Nicht zur Geschossfläche zählen die Flächen in Stallgebäuden, soweit es keine bewohnbaren Räume enthält.
6) Wenn für ein Gebäude im Verhältnis der Geschossfläche ein Wasserverbrauch zu erwarten ist, der erheblich unter dem Durchschnitt liegt, so ist die Bewertungseinheit entsprechend den Vorgaben des
§ 14 Abs. 6 des Kanalgesetzes LGBl. 5/1989 idgF zu verringern.
7) Der Gebührenanspruch entsteht mit der schriftlichen Zustimmung oder der Rechtskraft des Anschlussbescheides gemäß § 5 des Wasserversorgungsgesetzes, frühestens jedoch mit dem tatsächlichen Anschluss des Gebäudes oder des sonstigen Bauwerks.
§ 5
Ergänzungsbeitrag
1) Wenn sich die Bewertungseinheit für die Bemessung des Wasseranschlussbeitrages ändert, wird ein Ergänzungsbeitrag zum Wasseranschlussbeitrag eingehoben.
2) Die Höhe des Ergänzungsbeitrages errechnet sich für zusätzlich hinzukommende Flächen analog dem Anschlussbeitrag (29 v.H. der neu hinzukommenden Geschossfläche multipliziert mit dem Beitragssatz).
3) Die Gebührenschuld entsteht mit der Vollendung des Vorhabens.
§ 6
Wiederaufbau
Beim Wiederaufbau von abgebrochenen oder zerstörten Gebäuden, Betrieben oder Anlagen sind die geleisteten Wasserversorgungsbeiträge verhältnismäßig anzurechnen. Die Bestimmung des § 5 Abs.
2 gilt sinngemäß.
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3. Abschnitt
Wasserbezugsgebühren
§ 7
Bemessung
1) Für den Bezug von Wasser aus der Gemeindewasserversorgung werden Wasserbezugsgebühren erhoben.
2) Der Berechnung der Wasserbezugsgebühren ist - vorbehaltlich der Abs. 3 bis 6 - die Wassermenge gemäß § 9 Abs.1 zugrunde zu legen. Sind keine geeigneten Messgeräte zur Messung auf Grund eines abhanden gekommenen oder defekten Wasserzählers vorhanden, wird der Wasserverbrauch geschätzt.
Die Wassermenge ist mit dem Gebührensatz zu vervielfachen.
3) Der Gebührenanspruch entsteht mit Beginn des Wasserbezuges und wird in zwei Raten für den jeweiligen Abrechnungszeitraum eingehoben.
4) Der Abrechnungszeitraum ist der Zeitraum innerhalb zweier aufeinander folgender Ablesungen des Wasserzählers. Der Abrechnungszeitraum hat mindestens 10 Monate und höchstens 14 Monate zu betragen.
- 5) Wird der Wasserverbrauch entsprechend § 9 Abs. 1 mangels geeigneter Messgeräte geschätzt, werden die Wasserbezugsgebühren wie folgt festgesetzt:
- a) bei Wohnungen wird ein jährlicher Wasserverbrauch mit pauschal 50 m² pro Person bemessen, wobei die Personenstandsaufnahme zum 30.6. und 31.12. eines jeden Jahres Gültigkeit hat;
- b) bei Betrieben und Fremdenverkehrsunterkünften sowie Ferienwohnungen wird die Menge des Wasserverbrauchs je nach Größe und Art durch die Abgabenbehörde pauschaliert.
§ 8
Gebührenschuldner
1) Die Wasserbezugsgebühr ist vom Eigentümer des Gebäudes (des Betriebes oder der Anlage) zu entrichten.
2) Miteigentümer schulden die Wasserbezugsgebühren zur ungeteilten Hand. Dies gilt auch im Falle von Wohnungseigentum, außer es besteht ein eigener Wasseranschluss. Ist ein gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter oder ein gemeinsamer Verwalter bekannt gegeben worden, erfolgt die Zustellung von Schriftstücken an diesen.
3) Ist das Gebäude (Betrieb, Anlage) vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, so kann die Wasserbezugsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer und dgl.) vorgeschrieben werden. Der Eigentümer haftet persönlich für die Gebührenschuld.
§ 9
Abrechnung, Vorauszahlung
1) Der Wasserverbrauch wird, sofern nicht die Bestimmungen des § 7 Abs.6 anzuwenden sind, zweimal jährlich durch das Ablesen des Wasserzählers festgelegt.
2) Auf die Wasserbezugsgebühren sind Vorauszahlungen entsprechend der zu erwartenden Jahreswasserbezugsmenge zu leisten. Sofern keine wesentlichen Änderungen zu erwarten sind, richtet sich die zu erwartende Jahreswasserbezugsmenge nach dem Wasserbezug des Vorjahres. Der
VBl. Gemeinde Lorüns Nr. 7/2024 - Ausgegeben am 25. 11. 2024 4 von 4 www.ris.bka.gv.at Gebührenanspruch für die Vorauszahlungen in Höhe der Hälfte des zu erwartenden Jahresaufkommens entsteht jeweils am 1. Juli des Jahres.
3) Gemäß Abs. 2 entrichtete Vorauszahlungen sind auf die Gebührenschuld anzurechnen.
§ 10
Gebührensatz
Der Gebührensatz beträgt 1,18 Euro pro m³ zuzüglich USt.
4. Abschnitt
§ 11
Wasserzählergebühren
1) Für den Ankauf, die Erneuerung und die Instandhaltung der Wasserzähler wird eine jährliche Bereitstellungsgebühr in Höhe von 17,41 Euro zuzüglich USt. erhoben.
2) Der Gebührenanspruch entsteht mit dem Einbau des Wasserzählers.
3) Die Bestimmungen des § 8 und des § 9 Abs. 2 dritter Satz gelten sinngemäß.
5. Abschnitt
§ 12
Bauwassergebühr
1) Die Gebühr für den Bezug von Wasser zur Errichtung von Neubauten beträgt € 62,82 zuzüglich USt.
pro Jahr.
2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Bauwassergebühr beginnt mit dem Tag, an dem der Anschluss an die Wasserleitung betriebsfertig hergestellt ist
Sonstige Bestimmungen
§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wassergebührenverordnung der Gemeinde Lorüns vom 27.11.2023 außer Kraft.
Der Bürgermeister:
I n g . B a t l o g g A n d r e a s