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Hundeverordnung Leinenzwang
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www.ris.bka.gv.at
VERORDNUNGSBLATT DER
GEMEINDE LORÜNS
Jahrgang 2024 Ausgegeben am 30. 07. 2024
4. Verordnung: Hundeverordnung
VERORDNUNG
über die Haltung von Hunden in der Gemeinde Lorüns
Gemäß § 18 Abs. 1 Gemeindegesetz, LGBl. Nr. 40/1985 idgF, wird auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Lorüns vom 21.03.2024 zur Vermeidung von Verunreinigungen durch Hundekot auf Straßen und Gehwegen, Parkanlagen, Spiel- und Sportplätzen sowie landwirtschaftlich genutzten Flächen im Gemeindegebiet von Lorüns durch Hunde verordnet:
§ 1
Hundehalter sind verpflichtet, die durch ihren Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot)
unverzüglich zu beseitigen.
§ 2
Der Leinenzwang für Hunde besteht im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Lorüns.
§3
Für die Einhaltung der Verordnung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat er das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.
§ 4
Die Nichtbefolgung der §§ 1 und 2 dieser Verordnung stellt eine Verwaltungsübertretung i.S.d. § 18 Abs. 1 Gemeindegesetz dar.
II.
Diese Verordnung tritt mit 01.08.2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 01.04.2024 ausser Kraft.
Der Bürgermeister:
I n g . B a t l o g g A n d r e a s