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Hundeabgaben-Verordnung 2025
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VERORDNUNGSBLATT DER
GEMEINDE LORÜNS
Jahrgang 2024 Ausgegeben am 25. 11. 2024
8. Verordnung: Hundeabgabenverordnung der Gemeinde Lorüns
VERORDNUNG
über die Hundeabgaben der Gemeinde Lorüns
Gemäß Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Lorüns vom 21.11.2024 wird auf Grund des
§ 17 Abs. 3 Z 2, FAG 2024, BGBl. I 168/2024 idgF eine Änderung der Hundesteuer § 2 der Hundeabgaben- Verordnung der Gemeinde Lorüns vom 27.11.2023, wie folgt beschlossen:
§ 1
Abgabenpflicht
Wer im Gemeindegebiet von Lorüns einen über 3 Monate alten Hund hält, hat eine Hundeabgabe zu entrichten. Abgabepflichtig ist der jeweilige Halter des Hundes.
§ 2
Höhe und Fälligkeit der Hundesteuer
1) Die Höhe der Hundetaxe wird mit € 66,80 für den ersten Hund sowie für jeden weiteren Hund festgesetzt.
2) Die Hundeabgabe ist im vollen Jahresbetrag zu entrichten und jeweils am 15. Mai fällig.
3) Wird ein steuerpflichtiger Hund nach dem 31. März des betreffenden Kalenderjahres angeschafft, so ist der volle Jahresbetrag innert vier Wochen nach dem Tag der Anschaffung fällig.
4) Wird ein Hund während des Jahres abgeschafft, ist er abhanden gekommen oder verendet, so erlischt die Abgabepflicht mit dem Ablauf des Jahres. Die bereits entrichtete Hundeabgabe wird nicht rückerstattet.
5) Wer einen Hund in Pflege hält, hat die Hundeabgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweist, dass für den Hund bereits in einer anderen Gemeinde eine Hundeabgabe eingehoben wird.
6) Bei einem Wechsel des Halters oder bei Beschaffung eines neuen Hundes anstelle des verendeten oder getöteten Hundes oder bei einem Zuzug des Halters aus einer anderen Gemeinde, wird eine im laufenden Jahre bereits entrichtete Abgabe angerechnet. Ein allenfalls sich hierbei ergebender Überschuss wird nicht zurückgezahlt.
§ 3
Abgabenbefreiung
- 1) Von der Hundeabgabepflicht sind ausgenommen:
- a) Wachhunde, Blindenhunde und Lawinenhunde, wenn sie auf Grund ihrer Rasse, Ausbildung und Verwendung geeignet sind, den Verwendungszweck für den sie gehalten werden zu gewährleisten.
b) Hunde, die in Ausübung eines Berufes gehalten werden sowie Hunde öffentlicher Dienststellen.
2) Eine Befreiung von der Hundeabgabe kann jeweils nur auf schriftlichen Antrag des Hundehalters erfolgen.
VBl. Gemeinde Lorüns Nr. 8/2024 - Ausgegeben am 25.11.2024 2 von 2 www.ris.bka.gv.at
§ 4
Meldepflicht
Jeder Hundehalter, der im Gebiet der Gemeinde Lorüns einen Hund hält, hat dies längstens innerhalb eines Monats zu melden.
Neugeborene Hunde sind spätestens nach Ablauf des dritten Lebensmonates zu melden. Wurde ein Hund veräußert, ist er verendet oder sonst abhanden gekommen, ist dies unverzüglich vom Halter zu melden.
§ 5
Auskunftspflicht
Jeder Grundstückseigentümer oder dessen Stellvertreter ist verpflichtet, dem Bürgermeister oder dem von ihm beauftragten Organ auf Befragen über die auf seinem Grundstück gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu geben. Ebenso hat jeder Haushaltsvorstand und Betriebsinhaber und jeder Hundehalter die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Auskunft über die Hundehaltung im Haushalt oder Betrieb.
§ 6
Strafbestimmungen
Übertretungen werden nach den Strafbestimmungen des Abgabenverfahrensgesetzes (9. Abschnitt, §§ 132 ff), LGBl. Nr. 23/1984 idgF bestraft.
§ 7
Schlußbestimmung
Diese Verordnung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig verliert die Hundeabgabenverordnung vom 27.11.2023 ihre Wirksamkeit.
Der Bürgermeister:
I n g . B a t l o g g A n d r e a s