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Friedhofordnung
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GEMEINDE LORÜNS Lorüns, am 12.09.2013
Zahl: 003-3/09/13
V E R O R D N U N G :
der Gemeinde Lorüns über die FRIEDHOFORDNUNG
gemäß Gemeindevertretungsbeschluss vom 10.09.2013
Gemäß § 31 Bestattungsgesetz, LGBl. Nr. 58/1969, idF 58/2001, wird auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung von Lorüns vom 10.09.2013 verordnet:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
( 1 ) Die Gemeinde Lorüns ist bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft in der Katastralgemeinde Lorüns, EZ 58, bestehend aus dem GSt.-Nr. 102/8 und einem Teilstück der Gst.-Nr. 102/9.
( 2 ) Die obgenannten Liegenschaften sind zu Friedhofszwecken gewidmet und daher kommunaler Friedhof.
§ 2
An Grabstätten können nur Benützungsrechte nach den Bestimmungen dieser Friedhofordnung, jedoch kein Privateigentum erworben werden.
§ 3
( 1 ) Der Friedhof ist nach Maßgabe des vorhandenen Platzes Begräbnisstätte für die verstorbenen Personen des Gemeindegebietes Lorüns, sofern von der Friedhofverwaltung keine andere Anordnung getroffen wird.
( 2 ) Die Bestattung von nicht in Lorüns wohnhaften Personen kann von der Friedhofverwaltung bewilligt werden.
§ 4
( 1 ) Für den Friedhof ist ein Gräberbuch zu führen. Darin ist jede Bestattung unter Angabe des Tages, des Namens des Bestatteten, sowie der Art und Nummer des Grabes bzw. der Grabstelle genau einzutragen. Exhumierungen sind in gleicher Weise zu vermerken. Ist der Beerdigte ein Kind, so ist auch dessen Alter anzuführen.
§ 5
( 1 ) Jede Leiche muss spätestens 72 Stunden nach Eintritt des Todes oder nach ihrer Auffindung oder Enterdigung bestattet werden. Eine spätere Bestattung darf nur mit Genehmigung des Bürgermeisters vorgenommen werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch eine solche Bestattung weder die Gesundheit gefährdet noch die Pietät verletzt wird.
Falls es zur Hintanhaltung von Gefahren für die Gesundheit und zur Wahrung der Pietät erforderlich ist, ist die Genehmigung unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen. Eine solche Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die Leiche nicht rechtzeitig bestattet werden kann, weil die Maßnahmen zur Klärung der Todesursache nicht abgeschlossen sind, oder vom Strafgericht Einwände gegen die Vornahme der Bestattung erhoben werden.
( 2 ) Die Bestattungspflicht besteht auch für abgetrennte und menschliche Körperteile, die nicht in einer ärztlichen Ordination oder einer Krankenanstalt unschädlich beseitigt werden. Die Bestattung oder unschädliche Beseitigung solcher Körperteile hat der behandelnde Arzt oder der ärztliche Leiter der Krankenanstalt zu veranlassen.
( 3 ) Leichen, die für Zwecke der naturwissenschaftlichen oder medizinischen Forschung und Lehre, für Zwecke der Ermittlung von Krankheitsursachen oder für Zwecke der Heilbehandlung einer Einrichtung überlassen wurden, die solchen Zwecken dient, sind, sobald sie für solche Zwecke nicht mehr benötigt werden, ohne unnötigen Verzug zu bestatten oder, falls es sich nur um Leichenteile handelt, im Rahmen der Einrichtung unschädlich zu beseitigen. Die Bestattung oder Beseitigung hat in einem solchen Falle der Leiter der Einrichtung zu veranlassen.
§ 6
( 1 ) Jede Leiche muss in einem Sarge in die Erde beigesetzt werden. Leichenteile sind gleichfalls zu versargen.
( 2 ) Urnen sind in einem verschlossenen Behältnis beizusetzen. Die Urnen haben so gekennzeichnet zu sein, dass jederzeit festgestellt werden kann, von welcher Leiche die Aschenreste herrühren. Die Beisetzung von Urnen ist rechtlich der Bestattung einer Leiche gleichzusetzen.
§ 7
( 1 ) Die Mindestruhefrist für eine Leiche beträgt bei allen Grabstellen 15 Jahre. Vor Ablauf dieser Frist darf, die Fälle des Absatzes 1 und 2, des § 16 sowie des § 20 Abs. 2 ausgenommen, grundsätzlich keine Grabstelle geöffnet oder neu belegt werden.
( 2 ) Die Bestattung der Leiche eines Kindes im Alter bis zu fünf Jahren oder die unterirdische Beisetzung von Urnen hat auf die weitere Belegbarkeit einer Grabstelle keinen Einfluss und es kann in dieser vor Ablauf der Ruhefrist eine weitere Erdbestattung vorgenommen werden.
§ 8
Bei Exhumierung einer Leiche sind die diesbezüglichen sanitätspolizeilichen Vorschriften zu beachten.
§ 9
Werden Grabflächen für öffentliche Zwecke (Friedhofanlagen, -wege usw.) benötigt, so kann die Gemeinde die Verlegung dieser Grabstätten und die Umbettung der Leichen auf ihre Kosten vornehmen. Sie hat, soweit es sich um Familiengräber handelt, Ersatzgräber gleicher Art zu stellen, auf die die bestehenden Rechte übergehen.
§ 10
Der Friedhof kann durch Beschluss der Gemeindevertretung ganz oder teilweise aufgelassen werden.
II. Einteilung des Friedhofes, Arten und Ausmaße der Gräber
§ 11
( 1 ) Der Friedhof ist in Grabfelder einzuteilen. Die Einteilung sowie eine allfällige Änderung derselben erfolgt durch die Friedhofverwaltung.
( 2 ) Für den Friedhof ist, soweit nicht bereits vorhanden, ein Friedhofplan anzulegen, in dem die Grabfelder sowie die einzelnen Gräber und Grabstellen einzuzeichnen und fortlaufend zu nummerieren sind. Der Friedhofplan ist laufend zu ergänzen.
§ 12
Es werden nachstehende Arten von Gräbern unterschieden:
- 1. Reihengräber (für 1 Belegung)
- 2. Reihengräber (für 2 Belegungen)
- 3. Doppelgräber (für 4 Belegungen)
- 4. Familiengräber (für 4 Belegungen)
- 5. Urnenwand-Familiengräber (für 4 Belegungen)
§ 13
Reihengräber
( 1 ) Reihengräber sind Einzelgräber, die zur Aufnahme je einer Leiche (bzw. deren Asche) auf die Dauer der Mindestruhefrist dienen.
( 2 ) An Reihengräbern (für 1 Belegung) kann kein Benützungsrecht (§ 24) erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Bestattung in einem bestimmten Reihengrab oder auf Umbettung aus einem solchen in ein anderes Reihengrab.
( 3 ) Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung eine weitere Bestattung in einem bereits belegten Reihengrab gestatten, wenn die frühere Bestattung nicht mehr als ein Jahr zurückliegt, der frühere Sarg in einer Mindesttiefe von 2,20 m versenkt wurde und es sich um Angehörige der gleichen Familie handelt. Die Ruhefrist richtet sich in diesem Fall nach dem Zeitpunkt der ersten Bestattung.
( 4 ) Für die Beistellung eines Reihengrabes für zwei Belegungen ist eine einmalige Gebühr zu entrichten.
( 5 ) Wenn ein neuer Beerdigungsturnus beginnt, sind über ortsübliche kundgemachte Aufforderung die Gräber innert der bekannt gegebenen Frist abzuräumen. Wird dieser Aufforderung nicht fristgerecht Folge geleistet, so wird die Räumung durch die Friedhofverwaltung veranlasst und es gilt das Eigentum an den Grabmälern als zugunsten der Gemeinde Lorüns aufgegeben.
§ 14
Familiengräber
( 1 ) Familiengrabstätten sind Grabstätten, in denen mehrere Leichen bzw. deren Asche nebeneinander beerdigt werden.
( 2 ) An Familiengräbern ist das Benützungsrecht gemäß § 24 zu erwerben.
( 3 ) In einem Familiengrab dürfen innerhalb der Berechtigungszeit nach Maßgabe des vorhandenen Belegraumes außer dem Inhaber des Benützungsrechtes durch dessen Verwandte und Verschwägerte in gerader und der Seitenlinie bis einschließlich des dritten Grades bestattet werden.
Die Namen von solchen Familienmitgliedern können auf dem Familiengrabmal auch dann angebracht werden, wenn sie nicht dort bestattet sind.
( 4 ) Die Bestattung von Verwandten und Verschwägerten entfernten Grades sowie familienfremder Personen in einem Familiengrab und das Anbringen von Gedenktafeln (Namen) für solche an der Familiengrabstätte, ist nur mit Genehmigung der Friedhofverwaltung zulässig.
§ 15
Doppelgräber
( 1 ) Doppelgrabstätten sind Grabstätten, in denen mehrere Leichen (bzw. deren Asche) nebeneinander beerdigt werden.
( 2 ) Für Doppelgräber finden die Vorschriften in § 14 Abs. 2, 3 und 4 über Familiengräber sinngemäß Anwendung.
§ 16
Urnenwand-Familiengräber
( 1 ) Urnenwand-Familiengräber sind in einer Betonwand ausgesparte Nischen, in welchen vier Urnen beigesetzt werden können.
( 2 ) Für Urnenwand-Familiengräber finden die Vorschriften in § 14 Abs. 2, 3 und 4 über Familiengräber sinngemäß Anwendung
§ 17
Grabausmaße u. Beschaffenheit der Grabstätte
( 1 ) Die Grabausmaße einer Grabstelle betragen:
für Reihengräber für eine Belegung 2,20 x 0,90 m
für Reihengräber für zwei Belegungen 2,20 x 0,90 m
für Doppelgräber für vier Belegungen 2,20 x 1,80 m
für Familiengräber für vier Belegungen 2,20 x 2,50 m
für Urnen-Familiengräber (Nischen) für vier Belegungen 0,45 x 0,45 m
( 2 ) Die Tiefe eines Grabes beträgt 220 cm für die erste und 160 cm für die zweite Beerdigung. Bei Kindern bis zu 10 Jahren richtet sich die Grabtiefe nach deren Größe und Alter, doch darf sie in keinem Fall geringer als 100 cm sein.
( 3 ) Beisetzungen von Metallsärgen und Metalleinsätzen haben grundsätzlich in einer Tiefe von 2,20 m zu erfolgen.
( 4 ) Die unterirdische Beisetzung von Aschenresten (Urnen) hat in einer Mindesttiefe von 60 cm zu erfolgen.
( 5 ) Die Grabhügel sind bis längstens sechs Monate nach der Bestattung niveaugleich mit der Einfassung einzuebnen.
( 6 ) Die Grabeinfassung darf nicht verändert werden und bleibt im Eigentum der Gemeinde Lorüns.
III. Besondere Bestimmungen über die Beisetzung von Urnen
§ 18
( 1 ) Für die Beisetzung der Urnen von Feuerbestattungen ist auf dem Friedhof eine eigene Urnenwand auf die Dauer der Mindestruhefrist (§ 7 Abs. 1) zur Verfügung.
( 2 ) Urnen können auch als Erdbestattung in den vorhandenen Grabstätten auf die Dauer der Mindestruhefrist (§ 7 Abs. 1) beigesetzt werden.
( 3 ) Auf Reihen-, Doppel- und Familiengräber finden die Vorschriften über Reihengräber bzw. Doppel- und Familiengräber sinngemäß Anwendung.
§ 19
( 1 ) Die Beisetzung von Urnen kann erfolgen:
- a) in Reihengräbern
- b) in Doppelgräbern
- c) in Familiengräbern
- d) in Urnenwand-Familiengräbern
( 2 ) In den Fällen des Abs. 1 lit. a, b und c dürfen Urnen nur unterirdisch beigesetzt werden.
( 3 ) Im Falle Abs. 1 lit. d dürfen Urnen oberirdisch in die hiefür vorgesehenen Urnenwandnischen beigesetzt werden, wobei die Nische nach Beisetzung mit einer verschraubbaren Abdeckplatte zu versehen ist.
§ 20
( 1 ) In einem Familiengrab dürfen innerhalb der Berechtigungszeit Urnen von Familienmitgliedern in beliebiger Zahl beigesetzt werden, auch wenn das Grab schon belegt ist.
( 2 ) In solchen Fällen darf die Öffnung bereits belegter Grabstellen schon vor Ablauf der Mindestruhefrist erfolgen, jedoch nur bis zu einer Tiefe von 0,6 m.
§ 21
Urnen dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofverwaltung von einem konzessionierten Leichenbestattungsunternehmen beigesetzt werden.
§ 22
Die Umlegung einer Urne (§ 6 Abs. 2) bedarf der Bewilligung der Friedhofverwaltung.
IV. Benützungsrechte
§ 23
( 1 ) Grabstätte werden, soweit verfügbar, von der Gemeinde Lorüns an interessierte Einwohner von Lorüns gegen Bezahlung der hiefür festgelegten Gebühren zur Benützung überlassen.
( 2 ) Benützungsrechte können an folgenden Grabstätten erworben werden.
- a) Reihengräber für zwei Belegungen
- b) Doppelgräber für vier Belegungen
- c) Familiengräber für vier Belegungen
- d) Urnenwand-Familiengräber für vier Belegungen
( 2 ) Die Überlassung eines Grabes bzw. Urnenwandnische begründet kein Eigentumsrecht, sondern gewährt lediglich die Befugnis, das Grab bzw. die Urnenwandnische für die Dauer der Berechtigungszeit nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Friedhofordnung zu benützen.
§ 24
Das Benützungsrecht an einem Grabe bzw. Urnenwandnische wird auf eine Berechtigungszeit von 15 Jahren eingeräumt. Eine Verlängerung des Benützungsrechtes um weitere 15 Jahre ist, wenn die Voraussetzungen hiefür gegeben sind möglich, wobei hiefür eine entsprechende Verlängerungsgebühr zu entrichten ist.
Die Höhe dieser Verlängerungsgebühr richtet sich nach der zum Zeitpunkt der anstehenden Verlängerung gültigen Friedhof-Gebührenverordnung der Gemeinde Lorüns.
§ 25
( 1 ) Der Erwerb durch zwei oder mehrere Personen gemeinsam ist nur in Ausnahme fällen (§§ 33,34) zulässig.
( 2 ) Eine Person kann das Benützungsrecht grundsätzlich nur an je einer Grabstätte bzw. einer Urnenwandnische erwerben, doch sind Ausnahmen in berücksichtigungswürdigen Fällen möglich.
§ 26
Über Ansuchen um Einräumung oder Verlängerung von Benützungsrechten entscheidet die Friedhofverwaltung. Auf die Überlassung einer Grabstätte besteht kein Anspruch. Die Verlängerung des Benützungsrechtes darf, sofern der Benützungsberechtigte seinen ordentlichen Wohnsitz in Lorüns nachweisen kann und seinen ihm nach der Friedhofordnung obliegenden Verpflichtungen stets klaglos nachgekommen ist, nicht versagt werden.
§ 27
( 1 ) Über den Erwerb des Benützungsrechtes wird ein Grabstättenzuweisungsbescheid ausgestellt. Dieser hat Name, Geburtsdatum und Adresse des Berechtigten, Art und Nummer des Grabes bzw. der Urnenwandnische zu enthalten. Ferner ist darin zu vermerken, dass für das Rechtsverhältnis zwischen der Gemeinde Lorüns und dem Benützungsberechtigten ausschließlich die Bestimmungen dieser Friedhofordnung maßgebend sind.
( 2 ) Der im Familiengräberbuch eingetragene Inhaber des Benützungsrechtes ist allein der Gemeinde Lorüns gegenüber berechtigt und verpflichtet und auch zur Stellung von Anträgen, die die Grabstätte, insbesondere die Beerdigung von Personen daselbst oder die Verlegung einer Leiche betreffen, ermächtigt.
§ 28
Das Benützungsrecht beginnt mit der Aushändigung des Grabstättenzuweisungsbescheides an den Berechtigten.
§ 29
Dem Erwerber des Benützungsrechtes an einer Grabstätte (Reihengrab für 2 Belegungen, Doppel- und Familiengrab) ist es gestattet, Leichenreste verstorbener Angehöriger an seine Grabstätte zu überführen.
§ 30
( 1 ) Die Bestattung einer Leiche oder Beisetzung von Urnen in einem Grabe, an dem ein Benützungsrecht erworben wurde, ist nur dann zulässig, wenn die Mindestruhefrist von 15 Jahren durch die Dauer des Benützungsrechtes gewährleistet ist. Endet das Benützungsrecht vor Ablauf der Mindestruhefrist, so ist es bis zum Ablauf derselben zu verlängern.
( 2 ) Endet das Benützungsrecht zum Zeitpunkt der Vornahme einer Bestattung, so hat dieses bis zum Ablauf der in der Friedhofordnung festgelegten Mindestruhefrist (15 Jahre)
aufrecht zu bleiben. Bei einer Verlängerung des Benützungsrechtes ist eine anteilige Verlängerungsgebühr vorzuschreiben, wobei hiefür die zu diesem Zeitpunkt gültige Friedhofgebühren- Verordnung zur Anwendung kommt.
§ 31
Ein vorzeitiger Verzicht auf das Benützungsrecht ist schriftlich zu beantragen. Bei vorzeitiger Auflassung einer Grabstätte besteht kein Anspruch auf Rückersatz der Grabstättengebühr oder der Gebühr für die Verlängerung.
V. Übertragung von Benützungsrechten
§ 32
Das Benützungsrecht ist vom Bürgermeister auf Antrag des Benützungsberechtigten an andere Personen zuzuweisen, wenn es weiterhin für eine Person in Anspruch genommen wird, für deren Bestattung der Friedhof nach der Friedhofordnung bestimmt ist.
§ 33
Für den Übergang des Benützungsrechtes nach dem Tod des Benützungsberechtigten ist dessen Anordnung maßgebend.
§ 34
Mangels einer solchen geht das Benützungsrecht auf die gesetzlichen Erben über.
Wird das Benützungsrecht mehreren Personen zugewiesen oder geht es an mehrere Personen über, so haben die Benützungsberechtigten innerhalb einer vom Bürgermeister festzulegenden Frist einen gemeinsamen Bevollmächtigten für die Ausübung des Benützungsrechtes namhaft zu machen. Wird innerhalb der festgesetzten Frist ein Bevollmächtigter nicht namhaft gemacht, so hat der Bürgermeister durch Bescheid einen der Benützungsberechtigten zum Bevollmächtigten zu bestellen. Der Bevollmächtigte soll in der Gemeinde oder in möglichst geringer Entfernung derselben wohnhaft sein.
VI. Erlöschen von Benützungsrechten
§ 35
( 1 ) Das Benützungsrecht an einem Grabe bzw. Urnenwandnische erlischt:
- a) wenn die Berechtigungszeit abgelaufen ist und nicht rechtzeitig um Verlängerung angesucht wird. Der Berechtigte ist ein halbes Jahr vor Ablauf der Berechtigungszeit schriftlich aufmerksam zu machen;
- b) wenn der Berechtigte die Grabstätte vernachlässigt und sich trotz Aufforderung der Friedhofverwaltung weigert, seinen Verpflichtungen nach Maßgabe dieser Friedhofordnung nachzukommen;
- c) mit Auflassung des Friedhofes;
- d) im Falle des § 31;
- e) im Falle des § 34 Abs. 2.
( 2 ) In den unter Abs. 1 lit a und b bezeichneten Fällen ist der Benützungsberechtigte von der Friedhofverwaltung schriftlich, bei unbekanntem Aufenthalt durch öffentliche Kundmachung in einer Vlg. Zeitung (zB Bludenzer Anzeiger) unter Setzung einer angemessenen Frist auf die Säumnisfolgen aufmerksam zu machen.
§ 36
( 1 ) Mit Erlöschen des Benützungsrechtes fällt das Grab bzw. Urnennische ohne Entschädigungsanspruch der Gemeinde Lorüns zur freien Verfügung anheim.
( 2 ) Der letzte Inhaber des erloschenen Benützungsrechtes bzw. dessen Rechtsnachfolger ist verpflichtet, binnen drei Monaten nach Erlöschen des Benützungsrechtes das Grabmal samt Zubehör (Bepflanzung udgl.) zu entfernen.
( 3 ) Kommt er dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, so wird die Räumung der Grabstätte durch die Friedhofverwaltung veranlasst. Wenn die von der Gemeinde Lorüns entfernten Gegenstände vom Benützungsberechtigten nicht innerhalb von einem Monat übernommen werden, gehen sie in das Eigentum der Gemeinde Lorüns über. Eine Entschädigung dafür wird nicht geleistet.
VII. Gestaltung und Erhaltung der Grabstätten
§ 37
Über jeder belegten Grabstätte ist vom Benützungsberechtigten nach Möglichkeit innerhalb von zwei Jahren nach Bestattung oder Beisetzung ein Grabmal zu errichten und auch instand zu halten. Bis zu dessen Errichtung sind ausschließlich einfache Holzkreuze in Naturfarbe zu verwenden.
§ 38
( 1 ) Innerhalb der Grabfelder dürfen die Grabmäler folgende Höchstmaße nicht überschreiten:
a) bei Reihengräbern:
Höhe 1,20 m, Breite 0,60 m inkl. Sockel
b) bei Doppelgräbern, vierfach belegbar:
Höhe 1,50 m, Breite 1,40 m inkl. Sockel
c) bei Familiengräbern, vierfach belegbar:
Höhe 1,50 m, Breite 1,40 m inkl. Sockel.
Die Grabmäler sind innerhalb der Grabeinfassung aufzustellen.
§ 39
( 1 ) Als Material für Grabmäler kommen nur Natur- und Kunststeine, Eisen, Bronze, Kupfer und Holz in Betracht.
( 2 ) Die Werkstoffzusammenstellung ist einfach zu halten. Mehr als zwei verschiedene Werkstoffe sind vor allem bei kleineren Grabmälern tunlichst zu vermeiden. Material, Größe, Form und Farbe müssen aufeinander abgestimmt sein und sich in das Gesamtgepräge des Friedhofes einfügen.
( 3 ) Die Inschrift hat sinnvoll und einfach zu sein. Die Schrift hat sich in Größe und Type dem Ausmaß und Werkstoff des Grabmales anzupassen.
( 4 ) Grabmale sowie Grabinschriften, die gegen den guten Geschmack verstoßen oder geeignet sind, das religiöse Empfinden zu verletzen, sind verboten.
§ 40
( 1 ) Grabmäler müssen standsicher aufgestellt und entsprechend befestigt werden, dass sie sich beim Öffnen unmittelbar benachbarter Gräber weder senken noch umstürzen.
Die Grabmäler dürfen grundsätzlich nur auf die von der Friedhofsverwaltung eingebauten Fundamente gestellt werden, die nicht sichtbar sein dürfen.
( 2 ) Der Friedhofsverwalter ist berechtigt, Grabmäler die nicht mehr standsicher sind, zur Vermeidung der Gefährdung der Friedhofsbenützer auf Kosten des Benützungsberechtigten abzusichern oder abzutragen. Die Benützungsberechtigten sind für Schäden haftbar, die durch das Umfallen von Grabmälern verursacht werden.
§ 41
( 1 ) Grabmäler dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung errichtet bzw. geändert werden.
( 2 ) Das schriftlich einzubringende Ansuchen um Genehmigung hat genaue Angaben über das vorgesehene Grabmal zu enthalten (zB Material, Bearbeitungsart, Wortlaut der vorgesehenen Beschriftung, Aufstellungsort). Mit dem Ansuchen sind ein Entwurf im Maßstab 1:10 (Grundriss, Vorderseite- und Seitenansicht) in zweifacher Ausfertigung und über Verlangen der Friedhofsverwaltung auch Materialmuster und Modelle vorzulegen.
( 3 ) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das zu erstellende Grabmal den Vorschriften der Friedhofsverwaltung entspricht und das Gesamtbild des Friedhofes nicht stört.
( 4 ) Werden Grabmäler ohne Genehmigung oder entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung aufgestellt, kann die/der Benützungsberechtigte zur Entfernung des Grabmals veranlasst werden oder die Gemeinde Lorüns kann auf Kosten der/des Benützungsberechtigten das Grabmal entfernen lassen.
§ 42
Für Unfälle, die durch unsachgemäßes Aufstellen, sowie überhaupt für alle Schäden, die durch Aufstellen, Instandsetzung oder Entfernung von Grabmälern an Friedhofanlagen, - wegen, Gräbern und Grabmälern entstehen, haften die jeweiligen Benützungsberechtigten.
§ 43
( 1 ) Die Grabstätten sind von den Benützungsberechtigten so zu schmücken und zu pflegen, dass das Gesamtbild des Friedhofes hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Die Benützungsberechtigen haben dafür zu sorgen, dass die Pflanzen nicht höher als 1, 20 m sind und den Zugang zu den Grabstätten nicht behindern. Alle Pflanzen müssen jährlich bis spätestens
1. Mai auf die vorgeschriebene Höhe zurückgeschnitten werden.
( 2 ) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Benützungsberechtigten zu entfernen und an der hiefür vorgesehenen Stelle abzulagern.
( 3 ) Bei Urnen-Familiengrabstätten (Urnennischengräber) dürfen nur Blumen in den dafür vorgesehenen Behälter gegeben werden.
( 4 ) Die Verwendung von unpassenden Gefäßen als Blumenbehälter ist verboten.
Desgleichen dürfen Papier-, Blech- und Perlkränze nicht als Grabschmuck verwendet werden.
( 5 ) Grabhügel dürfen nicht errichtet werden. Die vorhandene Grabeinfassung darf nicht verändert werden. Neben einer entsprechenden Bepflanzung darf die Grabstätte nicht mit anderen Materialien als Erde zugedeckt werden.
( 6 ) Weihwasserbehälter und Grablichter sind auf das Grabmal abzustimmen.
§ 44
( 1 ) Grabinschrift bei Urnenwand-Familiengräbern:
Die Grabinschriften bei den einzelnen Urnenwand-Familiengräbern haben zwecks einheitlichem Erscheinungsbild – einheitlich zu erfolgen.
- a) Vor- und Nachname
- b) Geburts- und Sterbedatum (Jahr)
Die hiefür einheitliche Schriftart ist VERDANA WESTLICH , Schriftgröße: 20 mm Vor- u. Zuname Schriftgröße: 10 mm Geburts- u. Sterbejahr
( 2 ) Die Anbringung bzw. Aufstellung von Weihwasserbehältnissen (Weihwasserkessel) Grableuchten, Blumenbehälter etc. durch Benützungsberechtigten einer Urnenwand- Familiengrabstätte ist nicht gestattet, da seitens der Gemeinde Lorüns für Blumenschmuck und Grablicht entsprechende Möglichkeit geschaffen ist.
§ 45
Unbeschadet einer Bestrafung nach § 60 und anderer Vorschriften dieser Friedhofordnung kann die Friedhofverwaltung verlangen, dass
- a) Gräber, die den Vorschriften zuwider angelegt oder verwahrlost sind, in einen entsprechenden Zustand versetzt,
- b) Grabmäler, die ohne Genehmigung oder in Abweichung von den Genehmigungsbedingungen aufgestellt sind, entfernt oder geändert,
- c) Grabschmuck, der den Vorschriften widerspricht
beseitigt werden. Wird diesem Verlangen nicht innert der festgesetzten Frist entsprochen, so kann die Friedhofverwaltung die verlangten Maßnahmen auf Kosten der Beteiligten selbst durchführen.
VIII. Benützung der Einsegnungshalle
§ 46
Die Einsegnungshalle ist zur Unterbringung von Leichen bis zu deren Bestattung bestimmt.
§ 47
Die Benützung der Leichenhalle steht jedermann gegen Entrichtung der hiefür festgesetzten Gebühr frei.
§ 48
Die Einsegnungshalle kann auch für Verabschiedungsfeiern, Andachten etc. für jegliche Religionen verwendet werden.
§ 49
Leichen von Personen, die an ansteckenden Krankheiten gestorben sind, sowie bereits stark in Verwesung übergegangene Leichen sind, soweit die sanitätspolizeilichen Vorschriften nichts anderes bestimmen, in fest verschlossenen Särgen in die Einsegnungshalle zu bringen.
§ 50
Für Schmucksachen oder andere Wertgegenstände, die den Leichen mitgegeben werden, übernimmt die Gemeinde Lorüns keine Haftung.
§ 51
Die Besichtigung der Leichen in der Einsegnungshalle ist nur während der von der Friedhofverwaltung festgesetzten Zeit gestattet. Außerhalb derselben bleibt die Leichenhalle geschlossen.
§ 52
Die Namen der jeweils in der Einsegnungshalle befindlichen Leichen sind unter Angabe der Zeit der Bestattung an einer jedermann zugänglichen Tafel anzuschlagen.
IX. Beisetzung Verstorbener anderer Religionsgemeinschaften
§ 53
Die Beisetzung Verstorbener, anderer Religionsgemeinschaften ist unter Einhaltung der Bestimmungen der Friedhofordnung und dem Vbg. Bestattungsgesetz möglich.
X. Ordnungsvorschriften
§ 54
Die Friedhofbesucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu benehmen. Den Anordnungen der Aufsichtsorgane ist Folge zu leisten.
§ 55
Verboten ist:
1. das Gehen außerhalb der Wege, das unbefugte Betreten der Gräber und Einfassungen sowie das widerrechtliche Abreißen und Wegnehmern von Blumen, Pflanzen und sonstigem Gräberschmuck;
- 2. die Verunreinigung oder Beschädigung der Gebäude, Mauern, Brunnen, allgemeiner Denkmäler, der Gräber, Grabmäler, Wege udgl. sowie das Ablegen oder Wegwerfen von Abfällen, Unkraut, welkem Grabschmuck usw. außerhalb des hiefür bestimmten Platzes;
- 3. der Besuch des Friedhofes durch Kinder unter 10 Jahren ohne Begleitung Erwachsener;
- 4. das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern, sowie das Mitführen und Abstellen von Mopeds und Fahrrädern im Friedhof;
- 5. das Mitnehmen von Tieren oder das Anbinden derselben unmittelbar an den Friedhofeingängen;
- 6. das Rauchen, lautes Unterhalten, Lärmen, Singen, Pfeifen und Spielen;
- 7. das Feilhalten von Waren, Blumen udgl. sowie das Anbieten gewerblicher Dienste und das Verteilen von Druckschriften im Friedhof oder vor den Eingängen;
- 8. die Durchführung von Arbeiten aller Art an Sonn- und Feiertagen, ausgenommen sind nicht aufschiebbare Arbeiten des Totengräbers.
§ 56
( 1 ) Durch Arbeiten an Grabstätten dürfen die anderen Friedhofbesucher nicht behindert werden. Finden in der Nähe der Arbeitsstelle Trauerakte statt, so ist die Arbeit für die Dauer derselben einzustellen.
( 2 ) Der Transport von Werkstoffen, Pflanzen udgl. darf auf den Friedhofwegen nur mit leichten Handwagen vorgenommen werden.
( 3 ) Das zu den Arbeiten und zum Begießen benötigte Wasser darf aus dem Friedhofbrunnen entnommen werden.
§ 57
( 1 ) Gewerbliche Verrichtungen auf dem Friedhof, ausgenommen Nachbeschriftungen und kleinere Reparaturarbeiten, müssen vor Beginn der Friedhofverwaltung gemeldet werden.
( 2 ) Unternehmen, die die Vorschriften der Friedhofordnung wiederholt verletzen oder die Weisungen der Friedhofverwaltung nicht beachten, kann die Vornahme von Arbeiten auf dem Friedhof untersagt werden. Das gleiche gilt für Angestellte und Arbeiter der Unternehmer.
( 3 ) Die Grabmäler sind aufstellungsbereit auf den Friedhof zu bringen.
( 4 ) Die Lagerung von Grabmälern, Bau- und Werkstoffen sowie das Abstellen von Maschinen und Ähnlichem auf dem Friedhofsareal ist verboten.
XI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 58
Die Gemeinde Lorüns übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die an Grabstätten und deren Ausstattung durch Ablauf der Zeit, durch Schnee, Windbruch, Elementarereignisse, durch Beschädigung seitens Dritter oder sonst entstehen. Sie haftet insbesondere auch nicht für Diebstähle von privatem Eigentum wie Denkmalteilen, Blumen, Kränze usw.
§ 59
Verstöße gegen diese Friedhofordnung werden gemäß § 60 Bestattungsgesetz geahndet.
§ 60
Die Höhe der nach den vorstehenden Bestimmungen zu entrichtenden Gebühren wird von der Gemeindevertretung festgesetzt. Der jeweils geltende Gebührentarif bildet einen wesentlichen Bestandteil dieser Friedhofordnung.
§ 61
Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Friedhofordnung können auf dem Friedhof Benützungsberechtigte an Gräbern nunmehr nach diesen Bestimmungen erworben werden.
§ 62
Ist hinsichtlich einer Grabstätte kein Berechtigter vorhanden, so haben die Erben für die Dauer des Weiterbestandes der alten Grabberechtigung einen Verfügungsberechtigten namhaft zu machen; der gegenüber der Gemeinde Lorüns alle Rechte und Pflichten der Berechtigten zu vertreten hat. Kommt eine Einigung hierüber nicht zustande, so bestimmt die Friedhofverwaltung den Verfügungsberechtigten.
§ 63
Für die Benützung der Friedhofeinrichtungen beschließt die Gemeindevertretung die jeweils gültigen Friedhofgebühren.
§ 64
( 1 ) Die Verwaltung des Friedhofes obliegt der Gemeinde Lorüns.
( 2 ) Zu den Aufgaben der Friedhofsverwaltung gehören insbesondere:
- a) die Festsetzung der Termine für Bestattungen und der Beisetzungen, wobei nach Möglichkeit die Wünsche der Religionsgemeinschaften und der Angehörigen zu berücksichtigen sind;
- b) die Abwicklung der durch das Bestattungsgesetz und der Friedhofsordnung bedingten Verwaltungsarbeiten;
- c) die Überwachung der Einhaltung der in der Friedhofsordnung festgelegten Bestimmungen.
§ 65
Die Friedhofordnung tritt am 13.09.2013 in Kraft.
Die Friedhofordnung vom 09.07.2013 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Ladner Lothar
- angeschlagen am
- 12.09.2013
- abgenommen am
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