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ÜbersichtLorünsVerordnungen (Gemeinderecht)

Friedhofgebührenverordnung 2018

Lorüns · Verordnungen Lorüns · 01.03.2025

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u GEMEINDE LORÜNS Lorüns, am 01.12.2017
Zahl: 003-3/12/17

VERORDNUNG:

der Gemeinde Lorüns über die FRIEDHOFGEBÜHREN
gemäß Gemeindevertretungsbeschluss vom 16.11.2017

Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 16.11.2017 unter Tagesordnungspunkt 7 gemäß $ 42 des Bestattungsgesetzes LGBl. Nr. 58/1969 idgF in Verbindung mit $ 17 Abs.

3 Z 4 des FAG 2017, BGBl. I 116/2016 idgF eine Änderung der Friedhofgebühren- Ver- ordnung beschlossen.

Geltungsbereich

Diese Friedhofsgebührenverordnung gilt für den in der Verwaltung der Gemeinde Lorüns stehenden Friedhof und die Leichenhalle.

Allgemeine Begriffsbestimmungen

1. Die Gemeinde Lorüns hebt zur Deckung ihres Aufwandes, der ihr durch den Betrieb des Friedhofes und der Leichenhalle entsteht, nachstehende Friedhofsgebühren ein, nämlich Grabstättengebühren, Verlängerungsgebühren, Bestattungsgebühren, Enterdi- gungsgebühren und Aufbahrungsgebühren.

2. Benützungsberechtigter an einer Grabstätte ist, wem mittels Bescheid des Bürgermeis- ters das Benützungsrecht an einer Grabstätte zugewiesen worden ist.

Grabstättengebühren

Für die Einräumung des Benützungsrechtes an einer Grabstätte, werden eine Grabstätten- grundgebühr für die Dauer eines Benützungsrechtes ($ 24 der Friedhofsordnung) sowie eine jährliche Grabstättengebühr wie folgt festgesetzt:

Grabstättengrundgebühr: Einmalig bzw. Verlängerungsgebühr:

  • a) Reihengrab für zwei Belegungen € 100,00 € 100,00
  • b) Doppelgrab für vier Belegungen € 200,00 € 200,00
  • c) Familiengrab für vier Belegungen € 200,00 € 200,00
  • d) Urnennischen für vier Belegungen € 500,00 € 500,00

Jährliche Grabstättengebühr:

a) Reihengrab für eine Belegung € 23,00

  • b) Reihengrab für zwei Belegungen € 40,00
  • c) Doppelgrab für vier Belegungen € 40,00
  • d) Familiengrab für vier Belegungen € 40,00

Verlängerungsgebühren

Für die Verlängerung eines Benützungsrechtes sind Gebühren in der Höhe der Grabstät- tengebühren gemäß $ 3 entsprechend der Dauer der Verlängerung zu entrichten.

Bestattungsgebühr

Die Gebühr für die Bestattung eines Leichnams beträgt € 650,00.

Die Gebühr für die Bestattung von Kindern bis zum 1. Lebensjahr beträgt € 150,00.

Die Gebühr für die Bestattung von Kindern bis zum 10. Lebensjahr beträgt € 250,00.

Die Gebühr für eine Urnenbestattung in der Urnenwand beträgt € 50,00.

Die Gebühr für eine Urnenbestattung in einem Erdgrab beträgt € 250,00.

Die Verrechnung der Gravur der Urmnenplatte an der Urnenwand erfolgt nach Aufwand.
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Enterdigungsgebühren

Für die Enterdigung einer Leiche oder einer Urne sind dieselben Gebühren zu entrichten wie sie im $ 5 für Bestattungen festgelegt sind.

Aufbahrungsgebühr

Für jede Aufbahrung in der Leichenhalle ist eine Aufbahrungsgebühr von € 21,00 pro Tag

zu entrichten.

Verzicht auf das Benützungsrecht

Bei vorzeitigem Verzicht auf das Benützungsrecht an einer Grabstätte ($ 40 Abs. 1 lit. b des Be- stattungsgesetzes) und der Friedhofordnung, $$ 31 und 36, erfolgt keine Rückerstattung der be- reits entrichteten Friedhofgebühren.

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Stilllegung und Auflassung des Friedhofes

Gemäß $ 10 der Friedhofordnung kann der Friedhof durch Beschluss der Gemeindevertretung ganz oder teilweise aufgelassen werden.

Bei Stilllegung oder bei Auflassung des Friedhofes ($$ 34 und 35 des Bestattungsgesetzes) ist gemäß $ 51 des Bestattungsgesetzes ein Rückersatz von bereits entrichteten Friedhofgebühren vorzuneh- men.

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Gebührenvorschreibung und Fälligkeit

1. Die Vorschreibung der Friedhofgebühren erfolgt mittels Bescheid durch den Bürgermeister.

2. Die Friedhofgebühren sind einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides zur Zah- lung fällig.

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Gebührenschuldner

1. Schuldner der Grabstättengebühr ($ 3), der Verlängerungsgebühr ($ 4) und der Enterdigungs- gebühr ($ 6) ist der Benützungsberechtigte.

Die Bestattungsgebühr ($ 5) und die Aufbahrungsgebühr ($ 7) schuldet derjenige, der nach $3 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes für die Bestattung der Leiche (oder deren Asche) zu sorgen hat, oder derjenige, der, ohne dass ihn eine Verpflichtung nach $ 3 Abs. 1 des Bestattungsge- setzes trifft, die Sorge für die Bestattung auf sich nimmt.

2. Sind nach Abs. 1 mehrere Personen zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet, so sind sie Ge- samtschuldner.

3. Istein Schuldner im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorhanden, so sind bis zur Einant- wortung der Nachlass nach dem Bestatteten, danach die Erben Schuldner der Friedhofgebüh- ren.

4. Dem Schuldner steht ein Ersatzanspruch in der Höhe der geleisteten Friedhofgebühren ge-

genüber den Personen zu, die aufgrund gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Verpflich- tungen zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet sind.

Die Verordnung tritt mit 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebühren-Verordnung vom 20.04.2017 außer Kraft.

angeschlagen am
07.12.2017
abgenommen am
29.12.2017