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Abfallgebühren-Verordnung 2026
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VERORDNUNGSBLATT DER
GEMEINDE LORÜNS
Jahrgang 2025 Ausgegeben am 25. 11. 2025
6. Verordnung: Abfallgebührenordnung der Gemeinde Lorüns
VERORDNUNG
über die Abfallgebühren der Gemeinde Lorüns
Gemäß Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Lorüns vom 19.11.2025 wird auf Grund der Bestimmungen des § 17 Abs. 3 Z 4 FAG 2024, BGBl. I Nr.168/2023 idgF, in Verbindung mit den §§ 16 und 17 Landes-Abfallwirtschaftsgesetz (L-AWG), LGBl. Nr. 1/2006 idgF, verordnet:
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) „Wohnungsbenützer“ sind alle Personen, die zum Stichtag 1. Jänner des laufenden Jahres im Gemeindegebiet wohnhaft sind. Jeweils am 01. Oktober des laufenden Jahres wird eine allfällige Korrektur der Haushaltsliste der Wohnungsbenützer vorgenommen.
(2) „Sonstige Abfallbesitzer“ sind Einrichtungen und Anlagen, deren Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind (zB Schulen, Altersheime, Büros, u. dgl).
(3) Unter „sonstige Abfallbesitzer“ fallen auch gewerbliche Betriebsanlagen, wenn sie nach der Gemeindeabfuhrordnung in die Systemabfuhr einbezogen werden.
§ 2
Abfallgebühren
(1) Die Gemeinde hebt zur Deckung ihres im Rahmen der Systemabfuhr anfallenden Aufwandes für die Sammlung, Abfuhr und die Behandlung der in ihrem Gemeindegebiet anfallenden Abfälle Abfallgebühren ein.
(2) Das Ausmaß richtet sich nach den Bestimmungen des § 17 L-AWG und wird unterteilt in
- a) eine Grundgebühr
- b) eine Abfuhrgebühr (Sack- und Entleerungsgebühr)
- c) eine Gebühr für Sperrmüll
- d) eine Gebühr für Garten- und Parkabfälle sowie sonstigem Grünmüll (3) Im Einzelnen bestehen folgende Gebühren:
- 1. Grundgebühren:
- a) Grundgebühr für Haushalte (Wohnungsbenützer)
- b) Grundgebühr für sonstige Abfallbesitzer
- c) Grundgebühr für Zimmervermieter (i.S. Wohnungsbenützer)
- d) Grundgebühr für nicht ganzjährig bewohnte Gebäude
- 2. Abfuhrgebühren (Sack- und Entleerungsgebühren), das sind mengenabhängige Gebühren:
- a) Sackgebühr für Bioabfälle
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- b) Sackgebühr für Restabfall
- c) Gebühr für die Entleerung von Eimern (Wertmarke/Banderole)
- d) Gebühr für die Entleerung der Biotonne (Wertmarke/Banderole)
- e) Gebühr für die Entleerung von Containern für Restabfall (Wertmarke/Banderole)
- 3. Sperrgut sowie sperrige Gartenabfälle, Grünmüll, Äste und Sträucher sind auf Grund der Gemeindekooperation beim Abfallsammelzentrum Bludenz-Brunnenfeld (ASZ) kosten-pflichtig (gem. GebührenVO Stadt Bludenz) zu entsorgen.
4. Problemstoffe und Öli’s können auf Grund der Gemeindekooperation beim Abfallsammelzentrum Bludenz-Brunnenfeld (ASZ) kostenlos entsorgt werden.
(4) Die „Grundgebühren“ dienen der Abdeckung jener Kosten, die der Gemeinde aus der Bereitstellung von Einrichtungen für die Sammlung, Abfuhr und Behandlung von Abfällen, insbesondere von Altstoffen und Problemstoffen sowie Sperrmüll und Gartenabfällen, entstehen, der Verwaltungskosten sowie sonstiger Kosten, einschließlich anteiliger Kosten für Verwaltung und Öffentlichkeitsarbeit, die nicht über eine mengenabhängige Gebühr verumlagt werden können.
Die „Abfuhrgebühren“ (Sack- und Entleerungsgebühren) dienen der Abdeckung der durch die Sammlung, Abholung und Behandlung der Restabfälle und Bioabfälle verursachten Kosten.
Die „Gebühren für die Inanspruchnahme der Annahmestelle“, für sperrige Gartenabfälle und für Problemstoffe, für die eine Rücknahmepflicht des Handels besteht, dienen der zumindest teilweisen Abdeckung jener Kosten, die der Gemeinde für die Einrichtung, den Betrieb dieser Annahmestellen und die Verwertungs- und Entsorgungskosten entstehen.
§ 3
Gebührenschuldner
(1) Die Abfallgebühr ist vom Eigentümer der Liegenschaft, auf der die der Systemabfuhr unterliegenden Abfälle anfallen, zu entrichten.
(2) Ist die Liegenschaft vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, so kann die Abfallgebühr den Inhabern (Mietern, Pächtern oder sonstigen Gebrauchsberechtigten) anteilsmäßig vorgeschrieben werden. Sie ist den Inhabern vorzuschreiben, sofern dies der Eigentümer der Liegenschaft rechtzeitig verlangt und er die erforderlichen Daten (Namen und Adresse der Inhaber, Bezeichnung der überlassenen Teile der Liegenschaft) bekannt gibt. Der Eigentümer der Liegenschaft haftet persönlich für die Abgabenschuld.
(3) Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand. Wenn mit dem Miteigentumsanteil jedoch Wohnungseigentum verbunden ist, schuldet die Gebühr der Wohnungseigentümer.
(4) Bei Bauwerken auf fremdem Grund und Boden tritt an die Stelle des Liegenschaftseigentümers der Eigentümer dieses Bauwerks sowie der Inhaber des Baurechts.
§ 4
Gebührenhöhe
1. Die Abfall-Grundgebühr wird pro Jahr folgendermaßen festgesetzt:
a) Einpersonenhaushalte € 37,00
Kleinhaushalte (bis 3 Personen) € 76,59
Großhaushalte (ab 4 Personen) € 110,82
- Vermietern und Beherbergungsbetriebe (Privatzimmervermieter, Appartements zusätzlich zur Grundgebühr gem. lit. a)
bis 5 Betten € 79,82
bis 10 Betten € 110,82
- b) Handels- und Gewerbebetriebe:
- Selbstständig Gewerbetreibende (ohne Mitarbeiter) € 37,00
- Kleinbetriebe (bis 5 Mitarbeiter) € 79,82
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- Mittlere Betriebe (bis 25 Mitarbeiter) € 320,00
- Großbetriebe (über 25 Mitarbeiter) € 538,41
Gastronomie-/Tourismusbetriebe:
- Gasthäuser (Bar/Cafés) € 131,77
- c) Zimmervermieter pro Zimmer € 37,00
- d) Gebäude die nicht ganzjährig bewohnt sind € 37,00
- 2. Die Abfallsack- bzw. Kübelgebühren werden wie folgt festgesetzt:
- a) Sackgebühr f. Bioabfälle:
Sackgebühr 8 l € 0,93
Sackgebühr 15 l € 1,52
b) Sackgebühr f. Restmüll:
Sackgebühr 40 l € 3,82
c) Gebühr f. d. Entleerung von Eimern (Wertmarke/Banderole):
Etikette 60 l € 5,73
Etikette 120 l € 11,45
d) Gebühr f. d. Entleerung der Biotonne:
Etikette Biotonne 120 l € 12,18
e) Gebühr f. d. Entleerung von Containern/Restmüll:
Containergebühr 660 l € 63,00
Containergebühr 800 l € 76,36
f) Bioabfall-Sammeleimer 10 l € 2,00
3. Bei den in Abs. 1 und 2 ausgewiesenen Abfallgebühren ist eine anteilmäßige gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten und daher gesondert vorzuschreiben.
§ 5
Gebühreneinhebung
(1) Die Abfallgrundgebühr gelangt halbjährlich zur Vorschreibung und ist jeweils innerhalb eines Monats nach Zustellung des Abgabenbescheides zur Zahlung fällig. Die Vorschreibung erfolgt jeweils im April für das erste und im Oktober für das zweite Halbjahr.
(2) Die auf die Mindestabnahmemenge gem. § 6 entfallende Abfallsack- bzw. Kübelgebühr für Restmüll und Bioabfall ist im Jänner des laufenden Jahres zu bezahlen.
(3) Die Gebühr für zusätzliche Säcke für Restabfälle und Bioabfälle ist bei der Ausgabe der Säcke (bzw.
Etiketten/Banderolen) zu entrichten.
(4) Für die Entleerung der Container für Restmüll sind im Gemeindeamt Etiketten zu beziehen und bei der Ausgabe zu bezahlen. Über Ansuchen kann auch die Containerentleerungsgebühr anhand der über die Containerentleerungen geführten Liste monatlich vorgeschrieben werden und ist jeweils innerhalb 8 Tagen nach Zustellung der Rechnung bzw. Abgabenbescheid zur Zahlung fällig.
(5) Die Gebühren für sperrige Gartenabfälle sind bei der Abgabe in der Annahmestelle zu entrichten.
(6) Die Bauwerke, die während des Kalenderjahres fertig gestellt werden, ist die Gebühr (§ 6, Abs. 1), anteilmäßig ab dem der Benützung folgenden Monatsersten vorzuschreiben.
(7) Die Abgabe der verschiedenen Altstoffe bei den Altstoff-Sammelstellen, außer die in § 4 Abs. 4 angeführten, wird nicht gesondert verrechnet, sondern ist bereits in der Grundgebühr inbegriffen.
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§ 6
Mindestabnahme und Ausgabe von Abfallsäcken
Mindestentleerungen
(1) Es besteht eine Mindestabnahmepflicht von Abfallsäcken bzw. Kübeletiketten und eine Verpflichtung von Behältern (Containern, Biotonnen) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für Haushalte und Zimmervermieter:
(2) Die Zuteilung der Pflichtabnahmemenge erfolgt jährlich im Jänner und beträgt für
a) 1 Personenhaushalt (Restmüll und Bioabfall) Säcke für 280 l 2 Personenhaushalt (Restmüll und Bioabfall) Säcke für 400 l 3 Personenhaushalt (Restmüll und Bioabfall) Säcke für 520 l 4 Personenhaushalt (Restmüll und Bioabfall) Säcke für 560 l 5 Personenhaushalt (Restmüll und Bioabfall) Säcke für 600 l für jede weitere Person Säcke für 40 l
Zuschlag für Vermieter (Privatzimmer, Appartements) zum Haushalt gem. lit. a)
bis 5 Betten Säcke für 280 l
bis 10 Betten Säcke für 400 l
b) Zimmervermieter pro Zimmer Säcke für 240 l
(3) Sofern eine ordnungsgemäße Entsorgung der Hausabfälle mit den in Abs. 2 vorgeschriebenen Mindestabnahmemengen nicht gewährleistet ist, sind zusätzliche Abfallsäcke zu beziehen. Die Ausgabe erfolgt zu den Amtsstunden bzw. in der Zeit von 08.00 - 12.00 Uhr im Gemeindeamt Lorüns.
§ 7
Schlußbestimmung
Diese Verordnung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig verliert die Abfallgebührenverordnung vom 25.11.2024 ihre Wirksamkeit.
Der Bürgermeister:
I n g . B a t l o g g A n d r e a s