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ÜbersichtLorünsVerordnungen (Gemeinderecht)

Abfuhr-Verordnung 2025

Lorüns · Verordnungen Lorüns · 01.03.2025

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VERORDNUNGSBLATT DER
GEMEINDE LORÜNS
Jahrgang 2024 Ausgegeben am 25. 11. 2024
9. Verordnung: Abfuhrordnung der Gemeinde Lorüns
VERORDNUNG
über Abfuhr von Abfällen in der Gemeinde Lorüns
Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Lorüns vom 21.11.2024 wird gemäß, §§ 7 und 9 Vorarlberger Abfallwirtschaftsgesetz (V-AWG), LGBl. Nr. 1/2006 idgF und der dazu erlassenen Verordnung der Vbg. Landesregierung sowie der §§ 28 und 28a des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002)
BGBL. I Nr. 102/2002 idgF verordnet:

1. Abschnitt:
Allgemeines

§ 1 Begriffe

§ 2 Verwahrung, Bereitstellung und Abfuhr von Abfällen

§ 3 Systemabfuhr, Abfuhrpflicht

2. Abschnitt:
Sammlung und Abfuhr der Restabfälle und Bioabfälle

§ 4 Restabfälle

§ 5 Bioabfälle

§ 6 Aufstellung und Benützung der Abfallbehälter

§ 7 Abfuhrgebiet, Übernahmsorte, Sammelstellen für Restabfälle und Bioabfälle

§ 8 Abfuhrplan

3. Abschnitt:
Sammlung und Abfuhr von Sperrmüll und sperrigen Garten- und Parkabfällen

§ 9 Sperrmüll

§ 10 Sperrige Garten- und Parkabfälle

4. Abschnitt:
Sammlung und Abfuhr von Altstoffen und Verpackungsabfällen

§ 11 Altstoffe

§ 12 Verpackungsabfälle

VBl. Gemeinde Lorüns Nr. 9/2024 - Ausgegeben am 25.11.2024 2 von 8 www.ris.bka.gv.at
5. Abschnitt:
Sammlung und Abfuhr von Altspeisefetten und –ölen, Problemstoffen und Elektroaltgeräten

§ 13 Altspeisefette und –öle

§ 14 Problemstoffe, Elektroaltgeräte

6. Abschnitt:
Schlussbestimmungen

§ 15 Pflichten der Liegenschaftseigentümer

§ 16 Informationen über Sammelstellen, Sammel- und Abfuhrtermine

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 1

Begriffe

(1) „Siedlungsabfälle“ sind Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis zu berücksichtigen.

(2) „Gemischte Siedlungsabfälle“ („Restabfälle“) sind nicht gefährliche Siedlungsabfälle, nachdem biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle, kompostierbare Garten- und Parkabfälle, Altspeisefette und –öle, sowie getrennt zu sammelnde Altstoffe und Verpackungsabfälle zuvor ausgesondert wurden.

Restabfälle setzen sich daher insbesondere aus Kehricht, unverwertbaren Altstoffen, Hygieneabfällen und dergleichen zusammen.

(3) „Sperrige Siedlungsabfälle“ („Sperrmüll“) sind nicht gefährliche Siedlungsabfälle, die auf Grund ihrer Größe nicht in den üblichen Sammelbehältern abgeführt werden können und von denen kompostierbare Garten- und Parkabfälle und getrennt zu sammelnde Altstoffe zuvor ausgesondert wurden.

(4) „Bioabfälle“ sind getrennt gesammelte biologisch abbaubare Siedlungsabfälle und kompostierbare Garten- und Parkabfälle im Sinne der Verordnung über die getrennte Sammlung biogener Abfälle, BGBl. Nr.

68/1992 idF BGBl. Nr. 456/1994, welche in den von der Gemeinde zur Verwendung vorgeschriebenen Abfallsammelbehältern abgeführt werden können.

(5) „Sperrige Garten- und Parkabfälle“ sind biologisch abbaubare Siedlungsabfälle, die auf Grund ihrer Größe oder Menge nicht in den von der Gemeinde zur Verwendung vorgeschriebenen Abfallsammelbehältern abgeführt werden können.

(6) „Altstoffe“ sind

  • a) Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder
  • b) Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.

(7) „Verpackungsabfälle“ sind gebrauchte Verpackungen, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt und einer zulässigen Verwertung zugeführt werden.

(8) „Altspeisefette und –öle“ sind getrennt zu sammelnde Abfälle aus Haushalten oder Einrichtungen mit Mengen, die mit denen aus privaten Haushalten vergleichbar sind, und die einem befugten Abfallsammler oder Abfallbehandler übergeben werden.

VBl. Gemeinde Lorüns Nr. 9/2024 - Ausgegeben am 25.11.2024 3 von 8 www.ris.bka.gv.at (9) „Problemstoffe“ sind gefährliche Abfälle, die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen. Weiters gelten als Problemstoffe jene gefährlichen Abfälle aller übrigen Abfallerzeuger, die nach Art und Menge mit üblicherweise in privaten Haushalten anfallenden gefährlichen Abfällen vergleichbar sind. In beiden Fällen gelten diese Abfälle so lange als Problemstoffe, wie sie sich in Gewahrsam der Abfallerzeuger befinden.

(10) „Elektroaltgeräte“ sind gefährliche und nicht gefährliche Abfälle, die getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden müssen.

(11) „Abfallsammelbehälter“ sind Abfallsäcke, Abfalltonnen oder Abfallcontainer, die zur Sammlung und zum Abtransport der nicht gefährlichen Siedlungsabfälle, die der Systemabfuhr unterliegen, dienen.

§ 2

Verwahrung, Bereitstellung und Abfuhr von Abfällen

(1) Die Abfallbesitzer haben nicht gefährliche Siedlungsabfälle so zu verwahren, zur Abfuhr bereitzustellen und rechtzeitig abführen zu lassen oder selbst abzuführen, dass auf der Liegenschaft, auf der sie anfallen, keine Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder Belastungen im Sinne des § 1 Abs. 4 V-AWG, wie zB der Gesundheit von Menschen, der natürlichen Lebensbedingungen von Tieren, Pflanzen oder für den Boden, des Wassers, des Orts- und Landschaftsbildes oder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verursacht werden.
Der § 3 bleibt unberührt.

§ 3

Systemabfuhr, Abfuhrpflicht

(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, die im Gemeindegebiet anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle zu sammeln und abzuführen (Systemabfuhr), und die Abfallbesitzer sind verpflichtet, diese Abfälle nach den Bestimmungen dieser Verordnung im Rahmen der Systemabfuhr sammeln und abführen zu lassen. Davon ausgenommen sind

  • a) Abfälle, die vom Abfallbesitzer behandelt (zB kompostiert) werden und zu deren Behandlung der Abfallbesitzer berechtigt und imstande ist,
  • b) Abfälle, die in ein genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem eingebracht werden,
  • c) Elektroaltgeräte, wenn sie bei Herstellern, Importeuren oder Letztvertreibern (Handel) zurückgegeben werden.

(2) Der Systemabfuhr unterliegen auch nicht gefährliche Siedlungsabfälle aus gewerblichen Betriebsanlagen gem. § 7 Abs. 2 V-AWG, sofern ihre Menge im jeweiligen Betrieb bezogen auf das jeweils vorangegangene Kalenderjahr größer ist als die der sonstigen Abfälle, insbesondere aus Produktion.
Ausgenommen bleiben jedoch

  • a) Küchen- und Kantinenabfälle (Sautrank) sowie Altspeisefette und –öle und
  • b) Altstoffe, soweit sie nachweislich im Rahmen eines überörtlichen mindestens zehn Betriebsstätten umfassenden Sammel- oder Rücknahmesystems eines Unternehmens, eines Konzerns oder von Unternehmen, die an einem vertikalen Vertriebsbindungssystems teilnehmen, gesammelt und einer zulässigen Verwertung zugeführt werden.

VBl. Gemeinde Lorüns Nr. 9/2024 - Ausgegeben am 25.11.2024 4 von 8 www.ris.bka.gv.at
2. Abschnitt
Sammlung und Abfuhr von Restabfällen und Bioabfällen

§ 4

Restabfälle

(1) Als Restabfälle dürfen zur Systemabfuhr nur jene Abfälle bereitgestellt werden, bei denen getrennt zu sammelnde Bioabfälle, Altspeisefette und –öle, Altstoffe und Verpackungen, Problemstoffe und Elektroaltgeräte zuvor ausgesondert wurden.

(2) Restabfälle sind vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen ausnahmslos in den von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Abfallsäcken für „Restabfall“ zur Systemabfuhr bereitzustellen.

(3) Neben den Restabfallsäcken können auch folgende Abfallsammelbehälter verwendet werden:

  • a) Abfalleimer 60 ltr. (in Verbindung mit einer gültigen Entsorgungsplakette)
  • b) Abfalleimer 120 ltr. (in Verbindung mit einer gültigen Entsorgungsplakette)
  • c) Abfallcontainer 660 ltr. (in Verbindung mit einer gültigen Entsorgungsplakette)
  • d) Abfallcontainer 800 ltr. (in Verbindung mit einer gültigen Entsorgungsplakette)

(4) Fallen bei Einrichtungen, wie Altersheime, Schulen, größeren Wohnanlagen u. dgl. überdurchschnittlich große Restabfallmengen an, kann die Gemeinde eine Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von Containern erteilen. Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung ist die Einhaltung der Bestimmungen über die Trennung der Abfälle. Wenn festgestellt wird, dass die Abfalltrennung nicht funktioniert, ist die Ausnahmegenehmigung zu widerrufen.

(5) Der Abfallbesitzer (Liegenschaftseigentümer) hat die Abfallsammelcontainer, Abfall-sammelbehälter etc.

auf eigene Kosten anzuschaffen. Es sind genormte Container zu verwenden, die mit der am Sammelfahrzeug eingesetzten Schütteinrichtung entleert werden können.

(6) Die Abfallsäcke müssen ordnungsgemäß zugebunden werden. Tonnen bzw. Container dürfen nur so weit befüllt werden, dass sie noch geschlossen werden können.

(7) Die Abfallbesitzer (Liegenschaftseigentümer) haben die Tonnen bzw. Container so instand zu halten und zu reinigen, dass die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet wird und keine unzumutbaren Geruchsbelästigungen entstehen.

§ 5

Bioabfälle

(1) Bioabfälle sind vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen ausnahmslos in den von der Gemeinde ausgegebenen Abfallsäcken für „Bioabfall“ zur Abfuhr bereitzustellen.

(2) Die Bestimmungen laut § 4 Abs. 6 und 7 gelten sinngemäß.

§ 6

Aufstellung und Benützung von Abfallsammelbehältern

(1) Die Abfallsammelbehälter sind auf der eigenen Liegenschaft so aufzustellen, dass eine unzumutbare Belästigung der Hausbewohner oder der Nachbarschaft durch Geruch, Staub oder Lärm vermieden wird. Vor allem Bioabfallsäcke und Biotonnen sind nach Möglichkeit an einem schattigen oder überdachten Ort aufzustellen. In Zeiten außerhalb des Befüll- oder Entleerungsvorganges sind die Behältnisse geschlossen zu halten.

(2) Container und Biotonnen sind unverzüglich nach der Entleerung von der Straße zu entfernen.

§ 7

Abfuhrgebiet, Übernahmsorte, Sammelstellen

VBl. Gemeinde Lorüns Nr. 9/2024 - Ausgegeben am 25.11.2024 5 von 8 www.ris.bka.gv.at für Restabfälle und Bioabfälle

(1) Das Abfuhrgebiet umfasst das im beigeschlossenen Plan ausgewiesene Gebiet. Der Plan ist Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Innerhalb des Abfuhrgebietes sind die Restabfälle und Bioabfälle unmittelbar an der Liegenschaft, bei welcher sie anfallen, an leicht zugänglicher Stelle so zur Abfuhr bereitzustellen, dass keine Verkehrsbehinderungen entstehen und sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust abgeführt werden können.

Falls die Liegenschaft nicht problemlos angefahren werden kann, sind die Abfälle beim nächstgelegenen leicht erreichbaren Ort oder bei einem Übernahmeort zur Abfuhr bereitzustellen.

(3) In den Teilen des Gemeindegebietes, die nicht zum Abfuhrgebiet gemäß Abs. 1 gehören, haben die Liegenschaftseigentümer die Restabfälle und Bioabfälle zur nächstgelegenen Sammelstelle zu bringen. Diese Sammelstellen sind jeweils für bestimmte Liegenschaften festzulegen und entsprechend zu kennzeichnen.

Bei den Sammelstellen dürfen nur Restabfälle und Bioabfälle in den von der Gemeinde bewilligten Behältnissen bereitgestellt werden.

§ 8

Abfuhrplan

(1) Die Abfuhrtermine sind im Abfall-Entsorgungskalender angeführt. Der aktuelle Abfall- Entsorgungskalender wird vom Bürgermeister rechtzeitig im Gemeindeblatt oder auf andere geeignete Weise bekannt gegeben.

(2) Die Abfuhr beginnt jeweils um 6:00 Uhr. Die Abfälle dürfen frühestens ab 19.00 Uhr des Vorabends des Abfuhrtages bereitgestellt werden.

(3) Der Abfuhrplan ist vom Bürgermeister rechtzeitig im Gemeindeblatt oder auf andere geeignete Weise bekannt zu geben.

3. Abschnitt

Sammlung und Abfuhr von Sperrmüll
und sperrigen Garten- und Parkabfällen

§ 9

Sperrmüll

(1) Sperrmüll kann beim Altstoffsammelzentrum (ASZ) der Gemeinden Bludenz, Lorüns und Stallehr in Brunnenfeld jeweils zu den verlautbarten Öffnungszeiten bei der dort eingerichteten Annahmestelle für Sperrmüll abgegeben werden. Es dürfen nur solche Abfälle übergeben werden, die in den von der Gemeinde bereitgestellten Behältern wegen ihrer Größe keinen Platz finden.

(2) Die sperrigen Altmetalle, sowie sperrige Holzabfälle sind getrennt vom sonstigen Sperrmüll bereitzustellen.

(3) Sperrmüll ist gebührenpflichtig. Die Gebühr ist der Abfallgebührenordnung zu entnehmen.

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§ 10

Sperrige Garten- und Parkabfälle

(1) Sperrige Garten- und Parkabfälle können beim Altstoffsammelzentrum (ASZ) der Gemeinden Bludenz, Lorüns und Stallehr in Brunnenfeld jeweils zu den verlautbarten Öffnungszeiten bei der dort eingerichteten Sammelstelle für Gartenabfälle abgegeben werden.

(2) Sperrige Garten- und Parkabfälle können weiters über Grünmüll-Papiersäcke (120 Liter) im Rahmen der Biomüllentsorgung zur Abholung bereitgestellt werden. Der Bezug von Grünmüll-Papiersäcken ist gebührenpflichtig und ist der Abfallgebühren-Verordnung zu entnehmen.

(3) Im Frühjahr und Herbst besteht auch die Möglichkeit, Grünmüll nach jeweiliger Ankündigung des Bürgermeisters für eine bestimmte Zeit im Bereich des Feuerwehr-Gerätehauses (Parkplatz) unter Beachtung der diesbezüglichen Hinweise abzugeben.

4. Abschnitt

Sammlung und Abfuhr von Altstoffen und Verpackungsabfällen

§ 11

Altstoffe

(1) Verwertbare Altkleider (Alttextilien) können bei den von den gemeinnützigen Institutionen aufgestellten Sammelbehältern oder bekannt gegebenen Sammelstellen abgegeben werden.

(2) Altpapier ist mit einem Behälter (240 lt. oder 1.100 lt. Volumen) ab Liegenschaft zu sammeln oder beim Altstoffsammelzentrum (ASZ) der Gemeinden Bludenz, Lorüns und Stallehr in Brunnenfeld jeweils zu den verlautbarten Öffnungszeiten bei der dort eingerichteten Annahmestelle abzugeben.

Bei der Sammlung von Altpapier ab Liegenschaft ist dieses ausnahmslos in den von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Sammelbehältern für Altpapier (Papiertonne) an leicht zugänglicher Stelle zur Abfuhr bereitzustellen. Dabei gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 6,7 und 8 dieser Verordnung.

Die Abfuhr der Papiertonne erfolgt 4-wöchentlich. Die genauen Termine dazu können dem jeweils aktuellen Abfall-Entsorgungskalender der Gemeinde entnommen werden

(3) Großkartonagen - können über das Altstoffsammelzentrum (ASZ) der Gemeinden Bludenz, Lorüns und Stallehr in Brunnenfeld jeweils zu den verlautbarten Öffnungszeiten bei der dort eingerichteten Annahmestelle kostenlos entsorgt werden. Dies gilt nur für Großkartonagen, welche in Haushalten anfallen.

Großkartonagen aus Betrieben oder betriebsähnlichen Räumlichkeiten sind über die sogenannte GESTRA (Geschäftskartonagen-Sammlung) zu entsorgen.

(4) Altmetall ist beim Altstoffsammelzentrum (ASZ) der Gemeinden Bludenz, Lorüns und Stallehr in Brunnenfeld jeweils zu den verlautbarten Öffnungszeiten bei der dort eingerichteten Annahmestelle kostenlos abzugeben.

(5) Die Abgabe von Altstoffen bei den öffentlich zugänglichen Altstoffsammelstellen darf ausschließlich werktags in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20.00 Uhr folgen. Außerhalb dieser Zeiten sowie an Sonn- und Feiertagen ist eine Abgabe nicht zulässig.

(6) Bei einer Überfüllung der bereitgestellten Behälter dürfen keine Altstoffe an der Sammelstelle zurückgelassen werden.

(7) In die Sammelbehälter dürfen ausschließlich die auf den Behältern deklarierten Abfallarten eingebracht werden. Jede Verunreinigung der Altstoffsammelstellen ist zu unterlassen. Verunreinigungen werden auf Kosten des Verursachers beseitigt.

(8) Altmetalle, welche nicht der Verpackungsverordnung entsprechen, dürfen nicht über die ausgegebenen Kunststoffsäcke („Gelber Sack“) entsorgt werden. Altmetalle (zB Dachrinnen, Badewannen, Bleche usw. )
können über das Altstoffsammelzentrum (ASZ) der Gemeinden Bludenz, Lorüns und Stallehr in Brunnenfeld

VBl. Gemeinde Lorüns Nr. 9/2024 - Ausgegeben am 25.11.2024 7 von 8 www.ris.bka.gv.at jeweils zu den verlautbarten Öffnungszeiten bei der dort eingerichteten Annahmestelle kostenlos entsorgt werden.

§ 12

Verpackungsabfälle

(1) Verpackungsabfälle aus Papier und Pappe können gemeinsam mit dem Altpapier in der Papiertonne ab Liegenschaft erfasst oder über das Altstoffsammelzentrum (ASZ) der Gemeinden Bludenz, Lorüns und Stallehr in Brunnenfeld jeweils zu den verlautbarten Öffnungszeiten bei der dort eingerichteten Annahmestelle kostenlos entsorgt werden; zusätzliche Trennvorgaben der Gemeinde wie z.B. die separate Erfassung von Verpackungen bzw. Kartonagen im ASZ sind zu beachten.

(2) Verpackungsabfälle aus Glas (Flaschen) können bei den öffentlich zugänglichen Altstoffsammelstellen abgegeben werden. Die Glasverpackungen sind in Weißglas und Buntglas zu trennen.

(4) Zur Sammlung von Verpackungsabfällen aus Kunststoff und Verbundverpackungen sowie Verpackungsabfällen aus Metall, werden von der Gemeinde gelbe Kunststoffsäcke mit 110 l (bzw. 60 l) Inhalt kostenlos an die Abfallbesitzer ausgegeben. Die Säcke können beim Gemeindeamt zu den Amtsstunden bezogen werden. Die befüllten Kunststoffsäcke sind zu den von der Gemeinde bekannt gegebenen Zeiten zur Abfuhr bereitzustellen (gemäß Abfuhrkalender). Im Übrigen gelten für die Abfuhr die Bestimmungen über die Abfuhr von Restabfällen und Bioabfällen sinngemäß.

(5) Für die Benützung der Altstoffsammelstellen gelten die Bestimmungen gem. § 11 Abs. 5 bis 7.

5. Abschnitt

Sammlung und Abfuhr von Altspeisefetten und –ölen,
Problemstoffen und Elektroaltgeräten

§ 13

Altspeisefette und –öle

(1) Gemäß § 16 Abs. 6 AWG 2002 sind Altspeisefette und –öle getrennt zu sammeln. Sie können bei der stationären Sammelstelle im Altstoffsammelzentrum (ASZ) der Gemeinden Bludenz, Lorüns und Stallehr in Brunnenfeld jeweils zu den verlautbarten Öffnungszeiten unentgeltlich abgegeben werden.

(2) Für die Sammlung von Altspeisefetten und –ölen stehen Wechselbehälter (so genannte „Öli“) zur Verfügung, die beim Altstoffsammelzentrum (ASZ) der Gemeinden Bludenz, Lorüns und Stallehr in Brunnenfeld jeweils zu den verlautbarten Öffnungszeiten zu beziehen sind.

§ 14

Problemstoffe, Elektroaltgeräte

(1) Problemstoffe und Elektroaltgeräte können bei der stationären Sammelstelle beim Altstoffsammelzentrum (ASZ) der Gemeinden Bludenz, Lorüns und Stallehr in Brunnenfeld jeweils zu den verlautbarten Öffnungszeiten unentgeltlich abgegeben werden. Außerhalb dieser Abgabezeiten dürfen keine Problemstoffe bzw. Elektrogeräte abgegeben/abgestellt werden.

(2) Problemstoffe sind nach Möglichkeit in den Originalbehältern zu übergeben. Falls dies nicht möglich ist, sollte der Behälter tunlichst mit einem Hinweis auf dessen Inhalt versehen werden.

(3) Elektroaltgeräte können auch bei den regionalen Übernahmestellen abgegeben werden. Zum Beispiel:
Fa. Burtscher GmbH, Alfenzstr. 13, 6700 Bludenz

(4) Für Altbatterien (ausgenommen Autobatterien) sowie für Ölfilter und Mineralöl besteht eine Rücknahmepflicht des Handels. Medikamente können in Apotheken zurückgegeben werden. Bei

VBl. Gemeinde Lorüns Nr. 9/2024 - Ausgegeben am 25.11.2024 8 von 8 www.ris.bka.gv.at Elektroaltgeräten besteht für den Händler eine Rücknahmeverpflichtung nur beim Kauf eines Neugerätes und wenn die Verkaufsfläche des Händlers mehr als 150 m² beträgt.

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 15

Pflichten der Liegenschaftseigentümer

(1) Nach § 11 Abs. 1 V-AWG haben Liegenschaftseigentümer zu dulden, dass auf ihren Liegenschaften Übernahmsorte eingerichtet werden und Abfallbehälter bereitgestellt werden, soweit die Einrichtung des Übernahmsortes zur Bereitstellung von Abfällen, die auf anderen nahegelegenen Liegenschaften anfallen, notwendig ist.

(2) Die Liegenschaftseigentümer sind von der beabsichtigten Einrichtung eines Übernahmsortes mindestens vier Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Wird die Inanspruchnahme der Liegenschaft verweigert, hat der Bürgermeister über die Notwendigkeit der Einrichtung des Übernahmsortes und dessen Umfang zu entscheiden.

(3) Die für Liegenschaftseigentümer geltenden Bestimmungen dieser Verordnung finden sinngemäß auch auf Abfallbesitzer Anwendung, die in ähnlicher Weise zur Nutzung von Liegenschaften befugt sind (Mieter, Pächter, Gebrauchsberechtigte, Fruchtnießer u. dgl.) sowie auf die Eigentümer von Bauwerken auf fremdem Grund und Boden und die Inhaber von Baurechten.

§ 16

Information über Sammelstellen,
Sammel- und Abfuhrtermine

(1) Der Bürgermeister ist ermächtigt, bei Bedarf die Abfuhrtermine und Abfuhrzeiten sowie Öffnungszeiten von Abgabestellen (Sammelstellen, Bau- oder Recyclinghof) vorübergehend abweichend festzulegen.

(2) Über die Termine zur Sammlung von sperrigen Abfällen (Sperrmüll, Garten- und Parkabfälle), Altmetall
u. dgl.) verwertbaren Altstoffen, Verpackungsabfällen, Altspeisefetten und –ölen, Problemstoffen einschließlich Elektroaltgeräten, sowie über die vorübergehenden Änderungen von Abfuhrterminen und Abfuhrzeiten und der Öffnungszeiten der jeweiligen Sammelstellen sind die Abfallbesitzer vom Bürgermeister zeitgerecht zu informieren.

§ 7

Schlußbestimmung
Diese Verordnung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig verliert die Abfuhrordnung vom 01.02.2015 ihre Wirksamkeit.
Der Bürgermeister:
I n g . B a t l o g g A n d r e a s