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Lärmstörung
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VERORDNUNGSBLATT DER
GEMEINDE GASCHURN
Jahrgang 2026 Ausgegeben am 29. Juni 2026
7. Verordnung: Schutz des Landschafts- und Ortsbildes sowie gegen Lärmstörung Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Gaschurn zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes sowie gegen Lärmstörungen
Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Gaschurn vom 24. Juni 2026 wird gemäß des § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 lit. a Z. 9 Gemeindegesetz (GG), LGBI.NR. 40/1985, idgF, zur Abwehr oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände, unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes Vorarlberg, verordnet:
§ 1
Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereiche
(1) Diese Verordnung gilt für das Dauersiedlungsgebiet der Gemeinde Gaschurn gemäß dem aktuell gültigen räumlichen Entwicklungsplan (REP) der Gemeinde.
(2) Bauarbeiten im Sinne dieser Verordnung umfassen alle Arbeitsvorgänge bis zur Fertigstellung eines Bauvorhabens, den Abbruch von Baulichkeiten, die Einrichtung von Baustellen sowie die Durchführung von Probebohrungen.
(3) Baulärm im Sinne dieser Verordnung ist jedes Geräusch, das die öffentliche Ordnung stört und im Zusammenhang mit Bauarbeiten entsteht.
§ 2
Schutz vor unzumutbarer Lärmbelästigung
(1) An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist jede Bauarbeit untersagt.
(2) Während der Nachtstunden, das ist zwischen 22:00 Uhr abends und 07:00 Uhr morgens, sowie von 12:00 Uhr und 13:00 Uhr ist grundsätzlich jede Baulärmerzeugung durch Bauarbeiten (§ 1 Abs. 2) verboten.
(3) Während der Wintersaison vom 15. Dezember bis einschließlich 15. April sind im Gemeindegebiet alle Bauarbeiten untersagt. Davon ausgenommen sind Innenausbauarbeiten, sofern dadurch keine erheblichen Lärmbelästigungen nach außen entstehen. Die Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten bewilligen, wenn
a) Bauarbeiten notwendig sind, um unmittelbare Gefahren für Leib, Leben oder Sachwerte abzuwenden (z.B. Sicherung einer Baugrube nach starkem Schneefall oder Behebung von Frostschäden an tragenden Bauteilen).
b) die Fertigstellung zur Vermeidung von Folgeschäden erforderlich ist, etwa wenn der Baustopp die Bausubstanz gefährden würde (z.B. Abdichtungsarbeiten, die unbedingt vor dem Frost abgeschlossen werden müssen, um das Einfrieren des Rohbaus zu verhindern).
c) Arbeiten im Innenbereich (Innenausbau) durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass diese keine Außenwirkung wie Lärm oder Verkehr verursachen und sich durch geeignete Maßnahmen wie Beheizung und Belüftung trotz Kälte fachgerecht ausführen lassen.
d) dringende öffentliche Interessen vorliegen, beispielsweise wenn die Fertigstellung eines Bauvorhabens aus wichtigen öffentlichen Gründen wie Infrastrukturmaßnahmen oder dem Katastrophenschutz nicht bis zum Frühjahr verschoben werden kann.
VBl. Gemeinde Gaschurn Nr. 7/2026 - Ausgegeben am 29. Juni 2026 2 von 2 www.ris.bka.gv.at Die Ausnahmebewilligung nach Abs. 3 ist nur dann zu erteilen, wenn nicht öffentliche Interessen, insbesondere solche der Gesundheit der Nachbarschaft und des Tourismus entgegenstehen. Die Bewilligung ist an Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu knüpfen, soweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist.
(4) Während der Sommer-Hauptsaison (1. Juli bis 31. August) gilt ein Verbot für maschinelle Aushub-, Abbruch-, Planierungs-, Bohr- und Sprengarbeiten. Auf Antrag kann die Behörde Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen, wenn
a) Gefahr im Verzug besteht, das heißt Maßnahmen zur Abwendung unmittelbarer Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum erforderlich sind, beispielsweise nach Unwetterschäden, Hangrutschungen oder bei Einsturzgefahr von Gebäuden.
b) ein öffentliches Interesse vorliegt, zu Beispiel bei Projekten, die übergeordneten öffentlichen Nutzen haben, wie dringend notwendige Infrastrukturmaßnahmen im Straßenbau, der Kanalisation oder der Wasserversorgung, die nicht in den Herbst verschoben werden können.
c) bautechnische Notwendigkeit besteht, wenn Arbeiten aufgrund spezieller geologischer oder bautechnischer Gegebenheiten zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen müssen, um die Stabilität des Bauwerks sicherzustellen.
d) behördliche Auflagen erfüllt werden müssen, etwa wenn Baubewilligungen Vorgaben enthalten, die eine Fertigstellung zu einem bestimmten Termin vorschreiben, oder wenn andere gesetzliche Fristen zwingen einzuhalten sind.
e) die Geringfügigkeit der Arbeiten gegen ist, das heißt wenn es sich um lärmarme Tätigkeiten handelt, die das Ruhebedürfnis der Nachbarn und der Touristen in der Sommerzeit nicht oder nur unwesentlich stören Die Behörde hat bei der Gewährung einer Ausnahme nach Abs. 4 die im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbarer Lärmbelästigung, notwendigen Bedingungen, Befristungen und Auflagen vorzuschreiben.
(5) Währen der Sommer-Hauptsaison (1. Juli bis 31. August) ist der Einsatz von Fluggeräten für Bauzwecke grundsätzlich untersagt. Kann die Baustelle aus technischen Gründen nur über den Luftweg versorgt werden, ist nach vorheriger Abstimmung mit der Gemeinde eine Bewilligung durch den Bürgermeister möglich. Solche Flüge dürfen dann ausschließlich in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr stattfinden.
§ 3
Strafbestimmung
Die Übertretung dieser Verordnung stellt eine Verwaltungsübertretung dar und wird gemäß § 99 Abs. 4 Gemeindegesetz bestraft.
§ 4
In- und Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt gemäß § 32 Abs. 1 Gemeindegesetzt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Gemeinde Gaschurn zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes sowie gegen Lärmstörungen, vom 29. Juli 2016, ZI.: 003- 3/VO_Laermstoerungen/2016, in der Fassung des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 28. Juli 2016 außer Kraft.
Der Bürgermeister:
D a n i e l S a n d r e l l