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Hundeabgabenverordnung 2026
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GEMEINDE GASCHURN
Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Gaschurn
über die Einhebung einer Hundeabgabe
Konsolidierte Fassung
Aufgrund des § 17 Abs. 3 Z. 2 Finanzausgleichsgesetz 2025, BGBl. I Nr. 168/2023 idgF, wird gemäß Gemeindevertretungsbeschluss vom 17. Dezember 2025 verordnet:
§ 1
Abgabepflicht
Wer im Gemeindegebiet von Gaschurn einen über 3 Monate alten Hund hält, hat an die Gemeinde Gaschurn eine Hundeabgabe zu entrichten. Abgabepflichtig ist der jeweilige Halter des Hundes.
§ 2
Höhe und Fälligkeit der Hundesteuer
(1) Die Höhe der Hundeabgabe wird mit EUR 70,00 je gehaltenen Hund festgesetzt.
(2) Die Hundeabgabe ist im vollen Jahresbetrag zu entrichten und jeweils am 31. März fällig. Wird ein steuerpflichtiger Hund nach dem 31. März des betreffenden Kalenderjahres angeschafft, so ist der volle Jahresbetrag innerhalb von vier Wochen nach dem Tag der Anschaffung fällig.
Wird ein Hund während des Jahres abgeschafft, ist er abhandengekommen oder verendet, so erlischt die Abgabepflicht mit dem Ablauf des Jahres. Die bereits entrichtete Hundeabgabe wird nicht rückerstattet.
(3) Wer einen Hund in Pflege hält, hat die Hundeabgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweist, dass für den Hund bereits in einer anderen Gemeinde eine Hundeabgabe eingehoben wird. Bei einem Wechsel des Halters oder bei Beschaffung eines neuen Hundes anstelle des verendeten oder getöteten Hundes oder bei einem Zuzug des Halters aus einer anderen Gemeinde, wird eine im laufenden Jahre bereits entrichtete Abgabe angerechnet. Ein allenfalls sich hiebei ergebender Überschuss wird nicht zurückgezahlt.
§ 3
Abgabenbefreiung
(1) Von der Hundeabgabepflicht sind ausgenommen:
- a) Hunde, die als Wachhunde gehalten werden. Das Halten eines Wachhundes liegt dann vor, wenn der Hund aufgrund seiner Rasse, Ausbildung und Verwendung geeignet ist, die Art der Bewachung, wofür er gehalten wird, zu gewährleisten."
- b) Assistenzhunde und Lawinenhunde, wenn sie als solche ausgebildet und verwendet werden,
- c) Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden sowie Hunde öffentlicher Dienststellen.
(2) Eine Befreiung von der Hundeabgabe kann jeweils nur auf schriftlichen Antrag des Hundehalters erfolgen.
§ 4
Meldepflicht
Jeder Hundehalter, der im Gebiet der Gemeinde Gaschurn einen Hund hält, oder für länger als einen Monat in Pflege nimmt, hat dies längstens innerhalb eines Monats beim Gemeindeamt Gaschurn zu melden.
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Neugeborene Hunde sind spätestens nach Ablauf des dritten Lebensmonates zu melden. Wurde ein Hund veräußert, ist er verendet oder sonst abhandengekommen, ist dies unverzüglich vom Halter zu melden.
§ 5
Hundemarken
Für jeden Hund, dessen Haltung abgabepflichtig ist, wird von der Gemeinde Gaschurn eine Erkennungsmarke mit Nummer und Jahr versehen an den Hundehalter ausgehändigt. Diese Erkennungsmarke muss vom angemeldeten Hund getragen werden. Hunde, die ohne Erkennungsmarke angetroffen werden, kann die Gemeinde durch ihre Beauftragten einfangen und auf Kosten des Hundebesitzers in Verwahrung nehmen.
§ 6
Auskunftspflicht
Jeder Grundstückseigentümer oder dessen Stellvertreter ist verpflichtet, dem Bürgermeister oder dem von ihm beauftragten Organ auf Befragen über die auf seinem Grundstück gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu geben.
Ebenso hat jeder Haushaltsvorstand und Betriebsinhaber und jeder Hundehalter die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Auskunft über die Hundehaltung im Haushalt oder Betrieb.
§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01. Jänner 2026 in Kraft.
Der Bürgermeister:
D a n i e l S a n d r e l l