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ÜbersichtGaschurnVerordnungen (Gemeinderecht)

Gästetaxeverordnung 2026

Gaschurn · Verordnungen Gaschurn · 31.03.2026

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GEMEINDE GASCHURN
Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Gaschurn
über die Einhebung einer Gästetaxe
Konsolidierte Fassung

Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Gaschurn vom 17. Dezember 2025 wird aufgrund des § 13 des Tourismusgesetzes, LGBl. Nr. 86/1997 idgF, in Verbindung mit dem § 16 Abs.

1 Z. 6 des Finanzausgleichsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 168/2023 idgF, verordnet:

§ 1

Einhebung und örtlicher Geltungsbereich
Die Gemeinde Gaschurn hebt zur Deckung ihres Aufwandes für tourismusfördernde Maßnahmen und Einrichtungen im ganzen Gemeindegebiet von Gaschurn eine Gästetaxe ein.

§ 2

Abgabenschuldner
Abgabenpflichtig sind alle Gäste, die im Gemeindegebiet nächtigen und nicht gemäß § 3 von der Abgabenpflicht befreit sind.

§ 3

Befreiungen
(1) Es gelten die Befreiungstatbestände des § 15 Tourismusgesetz, LGBl. Nr. 86/1997, idgF.

(2) Als zusätzliche kulturelle und soziale Gründe gelten für eine Befreiung:
a) Gäste, die in Schutzhütten der Kategorie I der Alpenvereine nächtigen.

b) Personen mit Behinderung, ab einem Invaliditätsgrad von 70 %, sofern dies von ihnen unter Vorweis entsprechender Originalnachweise (gültiger Behindertenausweis usw.) beantragt wird.

(3) Die Befreiungsgründe sind vom Abgabenschuldner oder vom Unterkunftsgeber auf Verlangen nachzuweisen.

§ 4

Höhe der Gästetaxe
(1) Die Gästetaxe wird je Nächtigung wie folgt festgesetzt:

Winter
2025/26
Sommer
2026
Winter
2026/27
Sommer
2027
Für das gesamte
Gemeindegebiet einheitlich
EUR 2,70 EUR 2,70 EUR 3,90 EUR 3,90
(2) Die Wintersaison beginnt jeweils am 01. Dezember eines jeden Jahres und endet eine Woche nach Ostern des folgenden Jahres.

(3) Die nach dieser Verordnung einzuhebenden Beträge werden jährlich nach dem Durchschnitt der Veränderungen der letzten zwölf Monate des Vorarlberger Lebenshaltungskostenindex Basis 2000, Ausgangszahl Oktober, angepasst.

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§ 5

Fälligkeit und Entrichtung
(1) Die Gästetaxe ist am letzten Aufenthaltstag fällig.

(2) Der Unterkunftsgeber ist verpflichtet, die Gästetaxe vom Abgabenschuldner einzuheben und haftet für die Erfüllung der Abgabepflicht.

(3) Unterkunftsgeber ist, wer als Inhaber einer Gewerbeberechtigung in dem von ihm geführten Gewerbebetrieb, wer sonst in seinen Räumen oder wer gegen Entgelt als Verfügungsberechtigter über ein zum Campieren verwendetes Grundstück Gäste beherbergt.

(4) Mangels eines Unterkunftsgebers ist die Gästetaxe bei Fälligkeit vom Abgabenschuldner selbst an die Gemeinde abzuführen.

(5) Als Vordruck für die Rechnungslegung über die Gästetaxe sind die über die Gemeinde zu beziehenden Gästebuchblätter zu verwenden. Anstelle der Verwendung der schriftlichen Vordrucke kann die Rechnungslegung über das von der Gemeinde bereitgestellte elektronische System erfolgen (Interneteingabe). Bei Betrieben mit mehr als 1.000 Nächtigungen im Jahr, wobei hier auf das Vorjahresergebnis abzustellen ist, ist die Meldung verpflichtend über das von der Gemeinde bereitgestellte elektronische System vorzunehmen. Der Unterkunftsgeber hat die Gästebuchblätter jeweils innerhalb von 48 Stunden nach der Abreise der Gäste der Gemeinde vorzulegen bzw die Meldung über das elektronische System vorzunehmen. Über formlosen Antrag kann bei geringfügigen Überschreitungen der Nächtigungszahl in begründeten Fällen (zB fehlender Internetzugang, mangelnde technische Voraussetzungen,..) eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Verwendung des elektronischen Systems gewährt werden.

(6) Wird die Gästetaxe mittels Pauschalierung (§ 6) vorgeschrieben, ist sie innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Pauschalierungsbescheides zur Zahlung fällig. Die Abs. 1 – 5 finden im Falle einer Pauschalierung keine Anwendung.

§ 6

Pauschalierung
(1) Für Abgabenpflichtige, die als dinglich Berechtigte, Mieter oder Entleiher eine Wohnung innehaben (Wohnungsinhaber), die nicht ständig der Deckung ihres ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfs dient, insbesondere eine Wohnung, die nur während des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder sonst nur zeitweilig benützt wird, wird die Gästetaxe, wenn dies im Interesse der Einfachheit oder Zweckmäßigkeit gelegen ist, auf Antrag oder von Amts wegen mit einem Pauschalbetrag festgesetzt.

Wohnungen, für die eine Z weitwohnsitzabgabe entrichtet wird, sind von dieser Pauschalierungsbestimmung ausgenommen.

(2) Der Pauschalbetrag wird jeweils für den Zeitraum eines Kalenderjahres unter Zugrundelegung des Ausmaßes der Gästetaxe gemäß § 4 und der nach den gegebenen Umständen zu erwartenden Anzahl von Nächtigungen von Gästen, soweit auf sie nicht die Befreiungsgründe zutreffen, bemessen.

(3) Weichen die tatsächlichen Verhältnisse von denen der Pauschalierung zugrunde gelegten wesentlich ab, wird der Bescheid über die Pauschalierung auf Antrag oder von Amts wegen entsprechend abgeändert.

§ 7

Abgabenverfahren
Sofern in der Taxordnung keine näheren Bestimmungen über die Bemessung und Einhebung der Gästetaxe enthalten sind, finden die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl.Nr. I Nr 20/2009 idgF Anwendung.

§ 8

Auskunftsrecht der Gäste
Die Unterkunftsgeber haben ihren Gästen auf Verlangen Einsicht in die Taxordnung zu gewähren.

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§ 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf die Kundmachung der Verordnung folgenden Tages in Kraft.
Der Bürgermeister:
D a n i e l S a n d r e l l