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Friedhofsgebührenverordnung 2026
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GEMEINDE GASCHURN
Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Gaschurn
über die Einhebung von Friedhofsgebühren
Konsolidierte Fassung
Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 17. Dezember 2025, wird aufgrund der Bestimmungen des § 17 Abs.3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2024, BGBl I Nr 168/2023 idgF., in Verbindung mit den §§ 42 – 51 des Bestattungsgesetzes, LGBl Nr 58/1969 idgF verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofsgebührenverordnung gilt für die in der Verwaltung der Gemeinde stehenden Friedhöfe in Gaschurn und Partenen mit den Friedhofskapellen.
§ 2
Allgemeines und Begriffsbestimmungen
1) Die Gemeinde hebt zur Deckung ihres Aufwandes, der ihr durch den Betrieb der Friedhöfe mit den Kapellen entsteht, nachstehende Friedhofsgebühren ein, nämlich Grabstättengebühren, Verlängerungsgebühren, Bestattungsgebühren, Enterdigungsgebühren und die Gebühr für Urnenbestattungen.
2) Benützungsberechtigter an einer Grabstätte ist, wem mittels Bescheid des Bürgermeisters das Benützungsrecht an einer Grabstätte zugewiesen worden ist.
§ 3
Grabstättengebühren
Die Grabstättengebühren werden für die Dauer eines Benützungsrechtes (§ 12 der Friedhofsordnung)
wie folgt festgesetzt:
Einzelgrab Doppelgrab Urnengrab
Erstankauf EUR 110,00 EUR 220,00 EUR 1.490,00
Verlängerung EUR 110,00 EUR 220,00 EUR 1.490,00
Gemeinschaftsurne
Ankauf exkl. Tafel und exkl. Urnenbestattung
Jährliche Gebühren sind keine zu entrichten.
EUR 600,00
§ 4
Verlängerungsgebühren
Für die Verlängerung eines Benützungsrechtes sind Gebühren in der Höhe der Grabstättengebühren gemäß § 3 entsprechend der Dauer der Verlängerung anteilsmäßig zu entrichten.
§ 5
Bestattungsgebühren
- 1) Die Gebühr für die Bestattung einer Leiche (Öffnen und Schließen des Grabes) beträgt:
- a) für das Öffnen in der Zeit von Montag bis Samstag 12.00 Uhr EUR 910,00;
- b) für das Schließen in der Zeit von Montag bis Samstag 12.00 Uhr EUR 495,00;
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- c) samstags ab 12.00 Uhr wird ein Zuschlag von je 100 % und
- d) an Sonn- und Feiertagen ein Zuschlag von je 200 % verrechnet.
2) Die Gebühr für die Beisetzung einer Urne im Erdgrab beträgt bei einer Grabtiefe von rund 0,80 m
EUR 225,00.
3) Die Gebühr für die Beisetzung einer Urne in der Urnennische beträgt EUR 135,00.
4) Die Gebühr für die Beisetzung einer Urne im Gemeinschaftsgrab beträgt EUR 200,00.
§ 6
Enterdigungsgebühren
Für eine Enterdigung einer Leiche oder einer Urne sind dieselben Gebühren zu entrichten, wie sie im
§ 5 für Bestattungen bzw. Beisetzungen festgelegt sind.
§ 7
Erhaltungsgebühren
Die jährlichen Erhaltungsgebühren betragen pro Grab EUR 32,00.
§ 8
Verzicht auf das Benützungsrecht
Bei vorzeitigem Verzicht auf das Benützungsrecht an einer Grabstätte (§ 40 Abs. 1 lit. b des Bestattungsgesetzes) erfolgt keine Rückerstattung der bereits entrichteten Friedhofsgebühren.
§ 9
Stilllegung und Auflassung des Friedhofes
Bei Stilllegung oder bei Auflassung des Friedhofes (§§ 34 und 35 des Bestattungsgesetzes) sind die bereits entrichteten Friedhofsgebühren anteilsmäßig an die Benützungsberechtigten zurückzuerstatten.
§ 10
Gebührenvorschreibung und Fälligkeit
1) Die Vorschreibung der Friedhofsgebühren erfolgt mittels Bescheid durch den Bürgermeister.
2) Die Friedhofsgebühren sind einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
§ 11
Gebührenschuldner
1) Schuldner der Grabstättengebühr (§ 3), der Verlängerungsgebühr (§ 4), der Enterdigungsgebühr (§ 6) und der Erhaltungsgebühren (§7) ist der Benützungsberechtigte. Die Bestattungsgebühr (§ 5) schuldet derjenige, der nach § 3 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes für die Bestattung der Leiche zu sorgen hat oder derjenige, der, ohne dass ihn eine Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes trifft, die Sorge für die Bestattung auf sich nimmt.
2) Sind nach Abs. 1 mehrere Personen zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet, so sind sie Gesamtschuldner.
3) Ist ein Schuldner im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorhanden, so sind bis zur Einantwortung der Nachlass nach dem Bestatteten, danach die Erben Schuldner der Friedhofsgebühren.
4) Dem Schuldner steht ein Ersatzanspruch in der Höhe der geleisteten Friedhofsgebühren gegenüber den Personen zu, die aufgrund gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet sind.
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§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01. Jänner 2026 in Kraft.
Der Bürgermeister:
D a n i e l S a n d r e l l