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ÜbersichtGaschurnVerordnungen (Gemeinderecht)

Abfallgebührenordnung 2026

Gaschurn · Verordnungen Gaschurn · 31.03.2026

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www.ris.bka.gv.at
GEMEINDE GASCHURN
Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Gaschurn
über die Abfallgebühren
Konsolidierte Fassung

Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Gaschurn vom 17. Dezember 2025 wird gemäß § 17 Abs.3 Z.4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl I Nr 116/2016 in Verbindung mit §§ 16 und 17des Landes-Abfallwirtschaftsgesetzes in der Fassung LGBl Nr 1/2006 idgF, verordnet:

§ 1

Begriffsbestimmungen
(1) „Wohnungsbenützer“ sind alle Personen, die zum Stichtag 1. Jänner des laufenden Jahres im Gemeindegebiet wohnhaft sind.

(2) „Ferienwohnungen“ sind Wohnungen, die auf Grund ihrer Lage, Ausgestaltung und Einrichtung nicht ständig der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes dienen, insbesondere Wohnungen, die nur während des Wochenendes, Urlaubes, der Ferien oder sonst nur zeitweilig benützt werden und nicht unmittelbar zu einem Gastgewerbebetrieb gehören.

(3) „Sonstige Abfallbesitzer“ sind Einrichtungen und Anlagen, deren Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind (zB Schulen, Altersheime, Büros, udgl).

(4) Unter „sonstige Abfallbesitzer“ fallen auch gewerbliche Betriebsanlagen, wenn sie nach der Gemeindeabfuhrordnung in die Systemabfuhr einbezogen werden.

§ 2

Abfallgebühren
(1) Die Gemeinde hebt zur Deckung ihres im Rahmen der Systemabfuhr anfallenden Aufwandes für die Sammlung, Abfuhr und die Behandlung der in ihrem Gemeindegebiet anfallenden Abfälle Abfallgebühren ein.

(2) Das Ausmaß richtet sich nach den Bestimmungen des § 17 Landes-Abfallwirtschaftsgesetz und wird unterteilt in

  • a) eine Grundgebühr,
  • b) eine Abfuhrgebühr (Sack- und Entleerungsgebühr),
  • c) eine Gebühr für Sperrmüll,
  • d) eine Gebühr für sperrige Garten- und Parkabfälle,
  • e) eine Gebühr für Bauschutt auf öffentlichen Deponien und Altmaterial aller Art.

(3) Im Einzelnen bestehen folgende Gebühren:

  • a) Grundgebühren:
  • 1. Grundgebühr für Haushalte (Wohnungsbenützer),
  • 2. Grundgebühr für Ferienwohnungen,
  • 3. Grundgebühr für Vermieter (Beherbergungsbetriebe, Ferienwohnungen),
  • 4. Grundgebühr für sonstige Abfallbesitzer.
  • b) Abfuhrgebühren (Sack- und Entleerungsgebühren), das sind mengenabhängige Gebühren:
  • 1. Sackgebühr für Rest- und Bioabfall,
  • 2. Gebühr für Sperrmüll,
  • 3. Gebühr für die Entleerung von Containern für Restabfall (verpresst und unverpresst),

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  • c) Gebühren für die Inanspruchnahme der Annahmestelle für Sperrmüll, sperrige Garten- und Parkabfälle, Bauschutt und Altmaterial aller Art:
  • 1. Gebühr für Sperrmüll,
  • 2. Gebühr für sperrige Garten- und Parkabfälle,
  • 3. Gebühr für Bauschutt und Altmaterial aller Art.

d) Die „Grundgebühren“ dienen der Abdeckung jener Kosten, die der Gemeinde aus der Bereitstellung von Einrichtungen für die Sammlung, Abfuhr und Behandlung von Abfällen, insbesondere von Altstoffen und Problemstoffen sowie Sperrmüll und Gartenabfällen, entstehen, der Verwaltungskosten sowie sonstiger Kosten, einschließlich Öffentlichkeitsarbeit, die nicht über eine mengenabhängige Gebühr verumlagt werden können.

Die „Abfuhrgebühren“ (Sack- und Entleerungsgebühren) dienen der Abdeckung der durch die Sammlung, Abholung und Behandlung der Restabfälle und Bioabfälle verursachten Kosten.

Die „Gebühren für die Inanspruchnahme der Annahmestelle“ für Sperrmüll, für sperrige Gartenabfälle und für Problemstoffe, für die eine Rücknahmepflicht des Handels besteht, dienen der zumindest teilweisen Abdeckung jener Kosten, die der Gemeinde für die Einrichtung, den Betrieb dieser Annahmestellen und die Verwertungs- und Entsorgungskosten entstehen.

§ 3

Gebührenschuldner
(1) Die Abfallgebühr ist vom Eigentümer der Liegenschaft, auf der die der Systemabfuhr unterliegenden Abfälle anfallen, zu entrichten.

(2) Ist die Liegenschaft vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, so kann die Abfallgebühr den Inhabern (Mietern, Pächtern oder sonstigen Gebrauchsberechtigten) anteilsmäßig vorgeschrieben werden. Sie ist den Inhabern vorzuschreiben, sofern dies der Eigentümer der Liegenschaft rechtzeitig verlangt und er die erforderlichen Daten (Namen und Adresse der Inhaber, Bezeichnung der überlassenen Teile der Liegenschaft) bekannt gibt. Der Eigentümer der Liegenschaft haftet persönlich für die Abgabenschuld.

(3) Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand. Wenn mit dem Miteigentumsanteil jedoch Wohnungseigentum verbunden ist, schuldet die Gebühr der Wohnungseigentümer.

(4) Bei Bauwerken auf fremdem Grund und Boden tritt an die Stelle des Liegenschaftseigentümers der Eigentümer dieses Bauwerks sowie der Inhaber des Baurechts.

§ 4

Gebührenhöhe
(1) Die Höhe der Abfallgebühren (Beträge jeweils netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer)
wird durch Verordnung der Gemeindevertretung festgesetzt.
(2) Die Grundgebühr für Haushalte wird pro Jahr und

  • a) Einpersonenhaushalt in Höhe von EUR 20,98,
  • b) Zwei- und Dreipersonenhaushalt in Höhe von EUR 51,40,
  • c) Mehrpersonenhaushalt in Höhe von EUR 75,53 vorgeschrieben.

(3) Die Grundgebühr für Ferienwohnungen die ausschließlich vom Eigentümer und dessen Familienangehörigen benützt wird, wird pro Jahr und Wohnungseinheit vorgeschrieben und beträgt
EUR 77,63.

(4) Die Grundgebühr für Vermieter wird aufgrund der Nächtigungszahlen des Vorjahres vorgeschrieben und beträgt je Nächtigung EUR 0,072. Bei Pauschalierungen wird die Nächtigungszahl herangezogen die der Bemessung der Pauschalierung zugrunde liegt.

(5) Die Grundgebühr für sonstige Abfallbesitzer wird pro Jahr und Einrichtung bzw. Anlage oder Betrieb vorgeschrieben.

  • a) Mindestens EUR 20,98;
  • b) Mit 2-5 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz bis zu EUR 75.000,00 EUR 75,53;
  • c) Mit 6-10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von EUR 75.000,00 bis 150.000,00 EUR 151,06;

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d) Mit mehr als zehn Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von mehr als EUR 150.000,00
EUR 303,16.

e) Die Grundgebühr für sonstige Abfallverursacher entfällt auf Antrag, wenn die jeweilige Tätigkeit am Hauptwohnsitz des Abgabenschuldners im Wohnungsverbund in Räumen und mit Einrichtungen (Computer, Schreibtisch etc.), die auch privat genutzt werden, ausgeübt wird und keine Dienstnehmer oder sonstige Hilfspersonen beschäftigt werden, wenn aufgrund der Art der Tätigkeit anzunehmen ist, dass die anfallenden Abfallmengen die Durchschnittsmengen eines Zwei-Personenhaushalts nicht übersteigen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Abgabepflichtige der Behörde schriftlich nachzuweisen.
(6) Die Entsorgungsgebühr beträgt:

  • a) Pro 40 Liter Abfallsack EUR 3,64,
  • b) Pro Entleerung von Containern zu 240 Liter ohne Pressmüll EUR 23,23,
  • c) Pro Entleerung von Containern zu 660 Liter ohne Pressmüll EUR 63,89,
  • d) Pro Entleerung von Containern zu 800 Liter ohne Pressmüll EUR 77,44,
  • e) Pro Entleerung von Containern zu 800 Liter mit Pressmüll EUR 135,51,
  • f) Pro Entleerung von Containern zu 1.100 Liter ohne Pressmüll EUR 106,46,
  • g) Pro Entleerung von Containern zu 1.100 Liter mit Pressmüll EUR 186,34,
  • h) Pro 8 Liter Biomüllsack EUR 0,73,
  • i) Pro 15 Liter Biomüllsack EUR 1,36.

Erfolgt die Entleerung in einer anderen Containergröße als oben genannt, wird die Gebühr anhand des Fassungsvolumens entsprechend je Liter umgerechnet und vorgeschrieben.

(7) Die Anzahl der Entleerungen ist von dem von der Gemeinde beauftragten Abfuhrunternehmen festzustellen und von diesem der Gemeinde vierteljährlich schriftlich und unterfertigt mitzuteilen.

(8) Die Gebühr für die Abgabe sperriger Hausabfälle beim Gemeindebauhof beträgt EUR 0,38 pro kg.
(9) Die Gebühr für Grünabfälle beträgt EUR 0,05 pro kg.
(10) Die Gebühr für die Abgabe von:

  • a) Altholz beträgt je kg EUR 0,29,
  • b) Flachglas beträgt je kg EUR 0,06,
  • c) Bauschutt beträgt je kg EUR 0,21,
  • d) Sondermüll beträgt je kg EUR 0,63,
  • e) Reifen beträgt je kg EUR 0,29.

§ 5

Gebühreneinhebung
(1) Die Grundgebühr, die Abfuhrgebühren für den Pflichtbezug an Abfallsäcken bzw Mindestentleerungen der Container gemäß § 7 Abfallgebührenordnung werden jährlich vorgeschrieben.

Die Gebühr für die Entleerung von Restabfallcontainern wird vierteljährlich vorgeschrieben. Die Gebühren sind jeweils innerhalb eines Monats nach Zustellung des Abgabenbescheides (der Vorschreibung) zur Zahlung fällig.

(2) Die Gebühr für zusätzliche Säcke für Restabfälle ist bei der Ausgabe der Säcke zu entrichten.

(3) Die Gebühren für Sperrmüll, für sperrige Gartenabfälle und für Problemstoffe sind bei der Abgabe in der Annahmestelle zu entrichten. Werden solche Abfälle abgeholt, sind die Gebühren sogleich bei der Abholung zu entrichten.

§ 6

Ausnahmen zur Gebühreneinhebung
(1) Jenen Personen, die während des Jahres ihren Wohnsitz aus dem Gemeindegebiet abmelden, werden die Grundgebühren auf Antrag und gegen Nachweis (Bestätigung der Abmeldung) teilweise rückerstattet und zwar bei Abmeldung bis 30. 6. zu 50 %. Bei späterer Abmeldung erfolgt keine Rückzahlung.

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(2) Liegt der Wohnsitz eines Haushaltes außerhalb des Abfuhrgebietes, so wird diesem nur die Hälfte der Grundgebühr vorgeschrieben.

(3) Jene Personen, die unter die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. (3) der Verordnung über die Einhebung der Zweitwohnsitzabgabe der Gemeinde Gaschurn fallen, werden für diese Objekte (Maisäßgebäude) von der Grundgebühr gemäß § 2 Abs. (3) Zif 1 sowie der Mindestabnahme und Mindestentleerung gemäß § 7 befreit.

§ 7

Mindestabnahme und Ausgabe von Abfallsäcken
Mindestentleerungen
(1) Es besteht eine Mindestabnahmepflicht von Abfallsäcken und eine Verpflichtung für Mindestentleerungen von Containern nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

(2) Die Zuteilung der Pflichtabnahmemenge erfolgt jährlich bei der Vorschreibung der Grundgebühr.
Sie beträgt:
a) In Haushalten mit einer Einzelperson sechs Stück Abfallsäcke mit 40 Liter.

b) In Haushalten bis einschließlich drei Personen neun Stück Abfallsäcke mit 40 Liter.

c) In Haushalten mit über drei Personen fünfzehn Stück Abfallsäcke mit 40 Liter.

d) In Ferienwohnungen zehn Stück Abfallsäcke mit 40 Liter.

(3) Sofern eine ordnungsgemäße Entsorgung der Restabfälle und Bioabfälle mit den in Abs 2 vorgeschriebenen Mindestabnahmemengen nicht gewährleistet ist, sind zusätzliche Abfallsäcke zu beziehen. Die Ausgabe erfolgt jeweils zu den Öffnungszeiten des Gemeindeamtes im Gemeindeamt oder im freien Verkauf im Handel.

(4) Die Mindestabnahmepflicht für Restabfallsäcke entfällt, wenn eine Ausnahmebewilligung für die Verwendung von Containern gemäß § 4 Abs 4 der Abfuhrordnung erteilt worden ist. Die Mindestabnahmepflicht für Restabfallsäcke entfällt ebenso für jene Objekte die nach § 2 der Verordnung über die Erhebung einer Zweitwohnsitzabgabe der Gemeinde Gaschurn von der Zweitwohnsitzabgabe befreit sind.

(5) In begründeten Einzelfällen können über entsprechende Ansuchen weitere Ausnahmen von der Mindestabnahmepflicht gewährt werden.

(6) Bei der Abfuhr über Restabfallcontainer werden pro Haushalt bzw Anlage, Einrichtung oder Betrieb zwei Mindestentleerungen pro Jahr vorgeschrieben.

(7) Die Gebühr für die Mindestentleerungen wird jährlich mit der Grundgebühr vorgeschrieben.

(8) In jenen Fällen wo neben der Grundgebühr nach § 4 Abs 2 bis 5 weder eine Mindestabnahme von Säcken noch eine Mindestentleerung von Containern gegeben ist, wird ersatzweise eine Pflichtabnahme gemäß Abs 2 lit c vorgeschrieben.

§ 8

Ausnahmen von der Mindestabfuhrpflicht
(1) Von der Pflichtabnahme gemäß § 7 sind Personen, die mehr als das halbe Kalenderjahr abwesend sind, ausgenommen. Die Abwesenheit ist mittels Bestätigung bis 31.12. des Jahres nachzuweisen.
(Ausnahme: Ferienwohnungen)

(2) Pflichtabfallsäcke, die aufgrund des Wegzuges in eine andere Gemeinde oder aus anderen nachweisbaren Gründen nicht verbraucht werden können, werden über Antrag des Abnahmepflichtigen zum festgelegten Tarif durch die Gemeinde zurückgenommen.

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§ 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 01. Jänner 2026 in Kraft.

Der Bürgermeister:
D a n i e l S a n d r e l l