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Land Vorarlberg, Abteilung Hochbau und Gebäudewirtschaft – Einbau von sechs RWA-Öffnungen als Lamellenfenster im Bereich der Treppenhäuser beim Vorarlberger Schulsportzentrum in Tschagguns, Auweg 2, auf GST-NR 1928/1
Das Land Vorarlberg, vertreten durch die Abteilung Hochbau und Gebäudewirtschaft (VIIc) im Amt der Vorarlberger Landesregierung, hat um die Erteilung der Baubewilligung für den Einbau von sechs RWA-Öffnungen als Lamellenfenster im Bereich der Treppenhäuser beim Vorarlberger Schulsportzentrum in Tschagguns, Auweg 2, auf GST-NR 1928/1, GB Tschagguns, angesucht.
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Bezirkshauptmannschaft Bludenz
Schloss-Gayenhofplatz 2, 6700 Bludenz, Österreich | www.vorarlberg.at/bhbludenz | www.vorarlberg.at/datenschutz bhbludenz@vorarlberg.at | T +43 5552 6136 0 | F +43 5574 511 951095 Thomas Planinger, LL.M.
T +43 5552 6136 51240
Zahl: BHBL-II-940-29/2026-3
Bludenz, am 19.10.2026
K U N D M A C H U N G
Das Land Vorarlberg, vertreten durch die Abteilung Hochbau und Gebäudewirtschaft (VIIc) im Amt der Vorarlberger Landesregierung, hat um die Erteilung der Baubewilligung für den Einbau von sechs RWA-Öffnungen als Lamellenfenster im Bereich der Treppenhäuser beim Vorarlberger Schulsportzentrum in Tschagguns, Auweg 2, auf GST-NR 1928/1, GB Tschagguns, angesucht.
Über dieses Ansuchen wird eine mündliche Verhandlung auf
Mittwoch, 11.11.2026,
mit der Zusammenkunft der Teilnehmer um 11:00 Uhr an Ort und Stelle (Vorarlberger Schulsportzentrum, Auweg 2, 6772 Tschagguns) anberaumt.
Die Beteiligten können nach telefonischer Vereinbarung bis zum Tag vor der Verhandlung beim örtlichen Gemeindeamt oder bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz in die Projektsunterlagen einsehen.
Allfällige Einwendungen sind bis spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz oder während der mündlichen Verhandlung zu erheben.
Werden von einer Partei keine Einwendungen erhoben, so hat dies zur Folge, dass sie ihre Parteistellung verliert (§ 42 Abs 1 AVG). Beteiligte können sich vertreten lassen. Vertreter von beteiligten Privatpersonen haben Vollmachten vorzulegen, welche sie zur Abgabe vorbehaltloser Erklärungen ermächtigen.
Baurechtlich können Nachbarn (§ 2 Abs 1 lit k BauG) durch Einwendungen die Einhaltung der im § 26 Abs 1 BauG enthaltenen Vorschriften geltend machen.
Der Bezirkshauptmann
im Auftrag
Thomas Planinger, LL.M.