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Christopher Hartmann, St Gallenkirch – Zubau eines Seminarbereichs an das Gästehaus "Reinhilde" in Galgenul, St Gallenkirch
Christopher Hartmann, St Gallenkirch, hat bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz um Erteilung der Baubewilligung und der gewerberechtlichen Genehmigung für den Zubau eines Seminarbereichs beim bestehenden Beherbergungsbetrieb „Haus Reinhilde“ in Galgenul, St Gallenkirch, auf den Grundstücken GST-NRN 4151/2, 4151/1, 4155/1, .1174 und .1012 GB St Gallenkirch angesucht.
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Bezirkshauptmannschaft Bludenz
Schloss-Gayenhofplatz 2, 6700 Bludenz, Österreich | www.vorarlberg.at/bhbludenz | www.vorarlberg.at/datenschutz bhbludenz@vorarlberg.at | T +43 5552 6136 0 | F +43 5574 511 951095 Mag.a Clara Veit T +43 5552 6136 51228
Zahl: BHBL-II-910-137/2026-13
Bludenz, am 19.10.2026
K U N D M A C H U N G
Christopher Hartmann, St Gallenkirch, hat bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz um Erteilung der Baubewilligung und der gewerberechtlichen Genehmigung für den Zubau eines Seminarbereichs bei Reinhilde in Galgenul, St Gallenkirch, auf den Grundstücken GST-NRN 4151/2, 4151/1, 4155/1, .1174 und .1012 GB St Gallenkirch angesucht.
Über dieses Ansuchen wird eine mündliche Verhandlung auf
Donnerstag, den 05.11.2026,
mit der Zusammenkunft der Teilnehmer um 13:30 Uhr vor Ort (Kreuzgasse 107, 6791 St Gallenkirch) anberaumt.
Die Beteiligten können nach telefonischer Vereinbarung bis zum Tag vor der Verhandlung beim örtlichen Gemeindeamt oder bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz in die Projektsunterlagen einsehen.
Allfällige Einwendungen sind bis spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz oder während der mündlichen Verhandlung zu erheben.
Werden von einer Partei keine Einwendungen erhoben, so hat dies zur Folge, dass sie ihre Parteistellung verliert (§ 42 Abs 1 AVG). Beteiligte können sich vertreten lassen. Vertreter von beteiligten Privatpersonen haben Vollmachten vorzulegen, welche sie zur Abgabe vorbehaltloser Erklärungen ermächtigen.
Baurechtlich können Nachbarn (§ 2 Abs 1 lit k BauG) durch Einwendungen die Einhaltung der im § 26 Abs
1 BauG enthaltenen Vorschriften geltend machen. Gewerberechtlich können Nachbarn (§ 75 Abs 2 GewO 1994) durch Einwendungen die Einhaltung der im § 74 Abs 2 GewO 1994 enthaltenen Vorschriften geltend machen, soweit sie den Nachbarn einen Schutz gewähren.
Der Bezirkshauptmann
im Auftrag
Mag.a Clara Veit