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de Hoop GmbH, Gaschurn – Errichtung einer Außensauna zur Nutzung durch die Gäste des „Haus Alpila“ auf GST-NR 1332/3, GB Gaschurn
Die de Hoop GmbH, Gaschurn, hat um die Erteilung der Baubewilligung und der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung einer Außensauna zur Nutzung durch die Gäste des „Haus Alpila“ auf GST-NR 1332/3, GB Gaschurn, angesucht.
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Bezirkshauptmannschaft Bludenz
Schloss-Gayenhofplatz 2, 6700 Bludenz, Österreich | www.vorarlberg.at/bhbludenz | www.vorarlberg.at/datenschutz bhbludenz@vorarlberg.at | T +43 5552 6136 0 | F +43 5574 511 951095 Thomas Planinger, LL.M.
T +43 5552 6136 51240
Zahl: BHBL-II-910-171/2026-4
Bludenz, am 19.10.2026
K U N D M A C H U N G
Die de Hoop GmbH, Gaschurn, hat um die Erteilung der Baubewilligung und der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung einer Außensauna zur Nutzung durch die Gäste des „Haus Alpila“ auf GST-NR 1332/3, GB Gaschurn, angesucht.
Über dieses Ansuchen wird eine mündliche Verhandlung auf
Mittwoch, 11.11.2026,
mit der Zusammenkunft der Teilnehmer um 09:15 Uhr an Ort und Stelle (Bergerstraße 101b, 6793 Gaschurn) anberaumt.
Die Beteiligten können nach telefonischer Vereinbarung bis zum Tag vor der Verhandlung beim örtlichen Gemeindeamt oder bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz in die Projektsunterlagen einsehen.
Allfällige Einwendungen sind bis spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz oder während der mündlichen Verhandlung zu erheben.
Werden von einer Partei keine Einwendungen erhoben, so hat dies zur Folge, dass sie ihre Parteistellung verliert (§ 42 Abs 1 AVG). Beteiligte können sich vertreten lassen. Vertreter von beteiligten Privatpersonen haben Vollmachten vorzulegen, welche sie zur Abgabe vorbehaltloser Erklärungen ermächtigen.
Baurechtlich können Nachbarn (§ 2 Abs 1 lit k BauG) durch Einwendungen die Einhaltung der im § 26 Abs 1 BauG enthaltenen Vorschriften geltend machen. Gewerberechtlich können Nachbarn (§ 75 Abs 2 GewO 1994) durch Einwendungen die Einhaltung der im § 74 Abs 2 GewO 1994 enthaltenen Vorschriften geltend machen, soweit sie den Nachbarn einen Schutz gewähren.
Der Bezirkshauptmann
im Auftrag
Thomas Planinger, LL.M.