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Öffentliche Bekanntmachung für Landwirte
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Grundverkehrs-
Landeskommission unser Land
Auskunft:
Alfred Bechter
T+43 5574 511 25134
Zahl: GVLK-40-109/007-2026
Bregenz, am 06.10.2026
Öffentliche Bekanntmachung für Landwirte
Interessentensuche gemäß § 5 des Grundverkehrsgesetzes, LGBI.Nr. 42/2004 idgF.
Der Vorsitzende der Grundverkehrs-Landeskommission gibt gemäß § 5 Abs. l des Grundverkehrsgesetzes bekannt, dass eine Nicht-Landwirtin beabsichtigt ua. die nachstehende landwirtschaftlich genutzte Grundstücksfläche zu erwerben:
GST-NR/Widmung
KG / Lage
Eigentümer
Art des Rechtsgeschäftes
3341 -Teilfläche mit ca. 1.920 mz- Freifläche-Landwirtschaft KG Bartholomäberg Günter Fritz, Silbertal Kauf Sollten Sie als Landwirt bereit sein, diese landwirtschaftlich genutzte Grundstücksfläche zu einem ortsüblichen Preis zu erwerben, können Sie dies während der Veröffentlichungsfrist (l Monat) dem Vorsitzenden der Grundverkehrs-Landeskommission, Josef-Huter-Straße 35, 6900 Bregenz, schriftlich, insbesondere auch mittels E-Mail, mitteilen. Bitte geben Sie auch den konkreten Kaufpreis an, welchen Sie bereit wären, zu bezahlen.
In der Mitteilung haben Sie nachzuweisen, dass Sie zum Rechtserwerb in der Lage sind und Ihr landwirtschaftlicher Betrieb aufstockungsbedürftig ist. Der Mitteilung haben Sie Folgendes beizulegen:
Kopie des aktuellen Mehrfachantra es der Agrarmarkt Austria Ihres Betriebes, sowie ausführliche Angaben über die Betriebsgröße und Betriebsausstattung Vorlage einer aktuellen Tierliste des gesamten Viehbestandes Nähere Be ründun weshalb dieses landwirtschaftliche Grundstücksfläche geeignet wäre, Ihren landwirtschaftlichen Betrieb damit aufzustocken Bankbestäti un oder Bank arantie in der Höhe des verbindlichen Angebotes Jene Landwirte, die ihr Interesse der Grundverkehrs-Landeskommission mitgeteilt haben, können nach Abschluss des Grundverkehrsverfahrens mit dem Eigentümer selbst Kontakt aufnehmen.
Als interessierter Landwirt haben Sie keinen Anspruch auf Abschluss eines Vertrages. Dem Eigentümer ist es überlassen, ob oder mit welchem Landwirt er das Rechtsgeschäft abschließt. Für ihn besteht keine Verpflichtung, seine landwirtschaftliche Grundstücksfläche zu veräußern. Das Interesse eines Landwirtes an der gegenständlichen landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft hätte lediglich zur Folge, dass das vorliegende Rechtsgeschäft gemäß § 6 Abs. 2 lit. g GVG versagt werden könnte.
Der Vorsitzende
gez. Mag. Alexander Sepp
Grundverkehrs-Landeskommission Vorarlberg Geschäftsstelle Standortadresse: Josef-Huter-Straße 35, 6900 Bregenz, Österreich Postadresse: Landhaus, Römerstraße 15, 6901 Bregenz | www.Vorarlberg.at/datenschutz land@vorarlberg.at | T +43 5574 511 0 | F +43 5574 511 925195
auf dem Veröffentlichungsportal bereitgestellt von ..l,.1'^,...^»««}. bis .....).:.;".\.-...l-?-'.^v Er ehtan:
Gemeinde Batholomäberg
Herrn Bgm. Martin Vallaster
Luftweg l
6781 Bartholomäberg
mit dem Ersuchen im Sinne des § 5 Abs. 3 des Grundverkehrsgesetzes diese Veröffentlichung umgehend einen Monat auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen;
den "Beginn" und das "Ende" auf der Veröffentlichung anzumerken;
nach Ablauf der einmonati en Frist die Veröffentlichung der Grunctverkehrs-Landeskommission zurückzusenden (per E-Mail oder postalisch).
Weiters wird empfohlen, die Bekanntmachung während der Veröffentlichungsfrist auch an der Amtstafel anzuschlagen.
Es wird zweckmäßig sein, dass der Herr Bürgermeister auch die übrigen Mitglieder der Grundverkehrs- Ortskommission über die Veröffentlichung informiert. Diese können allenfalls weitere interessierte Landwirte verständigen.
T
Ä
KG Bartholomäberg
OrucUalum; 6,1D.20;S Maßstab'1:2.500
Bearbeitung: CVUC. be
Qiiehn. Land ^WNtowfr K