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LGBl. Nr. 42/2026 – Naturschutzverordnung, Änderung
Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Naturschutzverordnung
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VORARLBERGER
LANDESGESETZBLATT
Jahrgang 2026 Ausgegeben am 8. Oktober 2026
42. Verordnung: Naturschutzverordnung, Änderung
Verordnung
der Landesregierung über eine Änderung der Naturschutzverordnung
Auf Grund der §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 4 und 5, 26 und 26a Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 72/2012, Nr. 70/2016, Nr. 67/2019, Nr. 76/2021 und Nr. 8/2024, wird verordnet:
Die Naturschutzverordnung, LGBl.Nr. 8/1998, in der Fassung LGBl.Nr. 8/2001, Nr. 60/2001, Nr. 36/2003, Nr. 12/2007, Nr. 76/2009, Nr. 31/2022, Nr. 34/2022, Nr. 23/2024, Nr. 39/2024 und Nr. 61/2024, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Abs. 1 wird der Ausdruck „79/409/EWG“ durch den Ausdruck „2009/147/EG“ ersetzt.
2. Der § 1 Abs. 3 lautet:
„(3) Über die vom Aussterben bedrohten oder in ihrem Bestand gefährdeten Arten hat die inatura Erlebnis Naturschau GmbH eine Liste zu führen und diese zu veröffentlichen (Rote Liste Vorarlberg).
Die Tier- und Pflanzenarten sind nach ihrem Gefährdungsgrad den folgenden acht Gefährdungskategorien zuzuordnen:
RE – regional ausgestorben oder verschollen (Regionally Extinct)
CR – vom Aussterben bedroht (Critically Endangered)
EN – stark gefährdet (Endangered)
VU – gefährdet (Vulnerable)
NT – Gefährdung droht (Near Threatened)
LC – nicht gefährdet (Least Concern)
DD – Datenlage ungenügend (Data Deficient)
NE – nicht eingestuft (Not Evaluated)
Die Gefährdung einer Art ist nach dem gegenwärtigen Zustand und der belegten Entwicklung ihres Gesamtbestandes in Vorarlberg zu beurteilen.“
3. Nach dem § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Invasive gebietsfremde Arten
Nicht geschützt nach dieser Verordnung sind invasive gebietsfremde Arten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten. Dies gilt auch für Teile, Gameten, Samen, Eier oder Propagationsformen dieser Arten sowie für Hybriden, Sorten oder Rassen, die überleben und sich anschließend fortpflanzen könnten.“
4. Im § 4 Abs. 1 erster Satz wird vor dem Wort „Pilze“ die Wortfolge „Wild wachsende“ eingefügt.
5. Im § 5 Abs. 2 wird das Wort „bleibt“ durch das Wort „bleiben“ ersetzt.
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG sowie der Richtlinie 2009/147/EG.
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6. Der § 6 Abs. 2 lit. a lautet:
„a) Tierarten im Rahmen der nach den jagdrechtlichen Vorschriften zulässigen Jagdausübung,“
7. Im § 6 entfällt der Abs. 4; die bisherigen Abs. 5 und 6 werden als Abs. 4 und 5 bezeichnet.
8. Der § 7 Abs. 2 lautet:
„(2) Nicht geschützt nach dem 1. Abschnitt dieser Verordnung sind
- a) Tierarten im Rahmen der nach den jagdrechtlichen Vorschriften zulässigen Jagdausübung,
- b) die Rostgans (Tadorna ferruginea) und die Straßentaube (Columba livia f. domestica).“
- 9. Im § 7 entfällt der Abs. 4; die bisherigen Abs. 5 und 6 werden als Abs. 4 und 5 bezeichnet.
10. Im nunmehrigen § 7 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 6 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§ 6 Abs. 4“ ersetzt.
11. Der § 8 lautet:
„§ 8
Andere geschützte Tiere
„(1) Geschützt sind
- a) die Reptilien und die Amphibien,
- b) von den Fischen der Bitterling (Rhodeus sericeus amarus), die Koppe (Cottus gobio), der Steinbeisser (Cobitis taenia) und der Strömer (Leuciscus Souffia agassizi),
- c) von den Krebsen der Steinkrebs (Austropotamobius torrentium) und der Dohlenkrebs (Austropotamobius pallipes),
- d) von den Insekten die Schmetterlinge, die Europäische Hornisse (Vespa crabro), die Wildbienen einschließlich der Hummeln, die hügelbauenden Waldameisen, die Libellen, der Schmetterlingshaft (Libelloides coccaius), der Bienenwolf (Philanthus triangulum) sowie die Käfer; davon ausgenommen sind Haus-, Vorrats-, Pflanzen- und Forstschädlinge,
- e) von den Weichtieren die Weinbergschnecke (Helix pomatia), die Schmale Windelschnecke (Vertigo angustior), die Flussmuschel (Unio crassus), die Malermuschel (Unio pictorum), die Gemeine Teichmuschel (Anodonta anatina) und die Große Teichmuschel (Anodonta cygnea).
(2) Nicht geschützt nach dem 1. Abschnitt dieser Verordnung sind Tierarten im Rahmen der nach den fischereirechtlichen Vorschriften zulässigen Fischerei.
(3) Es ist verboten
- a) nach Abs. 1 geschützte Tiere absichtlich zu beunruhigen, absichtlich zu verfolgen, absichtlich zu fangen oder absichtlich zu töten;
- b) Entwicklungsformen solcher Tiere (z.B. Puppen, Larven, Eier) aus ihrer natürlichen Umgebung absichtlich zu entfernen, absichtlich zu beschädigen oder absichtlich zu vernichten,
- c) nach Abs. 1 geschützte Tiere sowie Entwicklungsformen oder Teile solcher Tiere zu verwahren, zu befördern, anzubieten, zu veräußern oder zu erwerben, sofern nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass das Tier oder seine Entwicklungsform nicht oder in rechtmäßiger Weise der Natur entnommen worden ist,
- d) Brutstätten (z.B. Tümpel, Ameisenhügel) solcher Tiere zu entfernen oder zu zerstören.
(4) Der Abs. 3 lit. c gilt auch für im Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie aufgezählte Arten, die in Vorarlberg nicht vorkommen.
(5) Der § 6 Abs. 4 gilt in Bezug auf die Verbote nach Abs. 3 sinngemäß.
(6) Käfer, Schmetterlinge und sonstige Wirbellose, die die Gesundheit des Menschen gefährden oder bei denen eine gefährliche Massenvermehrung droht, dürfen bekämpft werden, wobei ökologische Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten sind.“
12. Der § 12 Abs. 4 entfällt; die bisherigen Abs. 5 und 6 werden als Abs. 4 und 5 bezeichnet.
13. Der § 12a entfällt.
14. Der § 13 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Landesregierung hat für diese Gebiete, soweit notwendig, zusätzlich geeignete Pflege-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen mittels Managementplänen oder sonstigen Vereinbarungen oder durch Bescheid oder Verordnung festzulegen, die den ökologischen Anforderungen für einen
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15. Im § 15 Abs. 2 wird der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 6“ ersetzt.
16. Im § 15 Abs. 3 wird nach dem Wort „Raumplanungsgesetzes“ die Wortfolge „und des Straßengesetzes“ eingefügt.
17. Der § 15 Abs. 5 lautet:
„(5) Nach Abs. 2 bewilligungspflichtige Pläne und Projekte sind auf ihre Verträglichkeit mit den für das Natura 2000 Gebiet geltenden Erhaltungszielen nach § 13 Abs. 2 zu prüfen.“
18. Der § 23 entfällt; der bisherige § 24 wird als § 23 bezeichnet.
19. Die Anlage 1 entfällt.
20. Die Anlagen 2, 7, 12 und 13 werden durch die angeschlossenen Anlagen 2, 7, 12 und 13 ersetzt.
Für die Vorarlberger Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
M a g . M a r k u s W a l l n e r