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Fahrverbot auf einem Teilstück der Scheibenkopfstraße
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EMEINDEAMT NDANS
I
zt. 003-3/37912014 Vandans, am 06. Februar 2014
VERORDNUNG
über die Erlassung eines Fahrverbotes auf einem Teilstück der,,Scheibenkopfstraße"
Gemäß g 43 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lil. a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBI'Nr.
15g/1960-in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung der Vorarlberger Landesre-gierung über den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Angeleten"neiten der Straße-npolizei, LGB|.Nr. 30/1995 in der geltenden Fassung, wlrd tit äu"fri.f,t auf die Sicherheit des Verkehrs sowie auf die Lage, Widmung und Beschaffenheit der Scheibenkopfstraße sowie zur Fernhaltung von Gefahren und Belästigungen durch Lärm, Staub, Geruch und Schadstoffe, somit zum Schutz der Umwelt, verordnet:
sl
Das Befahren der ,,scheibenkopfstraße"
ist ab Höhe des Grundstückes Nr. 202412 mit
Kr aftf ahrzeu g e n ve rb oten.
Von diesem Verbot sind ausgenommen:
- a) Einsatzfahrzeuge (S 26 StVO 1960) und sonstige Fahrzeuge des Hilfs- und Rettungsdierrstes (eeiörettung, Abschleppdienst, Pannenhilfe) auf der Fahrt zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung;
- b) Dienstkraftwagen des Bundes, des Landes und der Gemeinde Vandans, insbesonder Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 26a StVO 1960) und der Zollwache;
- c) Fahrzeuge, deren Lenker dem folgenden Personenkreis angehören:
(1) die privaten Eigentümer forstwirtschaftlicher Grundstücke, die durch die Scheibenkopfstraße erschlossen werden;
(2) der Betriebsleiter und die Betriebsorgane des Standes Montafon (Forstverwättung;, der zuständige Waldaufseher, die Servitutsberechtigten in den Standeswaldurigen bei Holzzutäilungen im gegenständlichen Gebiet sowie die beauftragten Holzakkordanten, Forstarbeiter und Frächter;
(3) die Jagdnutzungsberechtigten (Pächt"D ynq die zuständigen Jagdaufsichtsörb"ne in jänen Geb-ieten, wetöhe über die ,,scheibenkopfstraße"
erreichbar sind.
Gemeindean-rt Vandans
A-6773 Vandans Dorfstlaße 26 ' Montafon/Vorarlbelg ' www. vandans.at ' DVR0433217 Tel:0 55 5617 27 20'Fax: 0555617 27 20-33 'E-mail: gemeinde@vandans.at'UID-Nr.: N1U44607706
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Diese Verordnung ist durch Aufstellung des Verbotszeichens gemäß S 52 lit. a Z. 6c SIVO 1960 und Anbringung einer Zusatztafel mit der Aufschrift,,ausgenommen Berechtigte gemäß Verordnung vom 06.02,2014) am Beginn der Forststraße,,Valkastiel" kundzumachen und tritt gemäß S 44 StVO 1960 mit der Anbringung dieser Verkehrszeichen in Kraft.
Der ermeister
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angeschlagen am 06. Februar 2014
abgenommen am 21 . Februar 2014
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