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Verordnung über die Aufhebung von der Bewilligungspflicht für Solar- und Photovoltaikanlagen in Maisäß- und Alpgebieten - Erläuterungsbericht
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Gemeinde Vandans, 6773 Vandans, Dorfstraße 26
gemeinde@vandans.at
+43 5556 72720
Aktenzahl: vd031.3-3/2026 Vandans, am 24.09.2026
Erläuterungsbericht
Zur Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Vandans über die Aufhebung der Freistellung von der Bewilligungspflicht für Solar- und Photovoltaikanlagen in Maisäß- und Alpgebieten gemäß § 17 Abs. 4 Baugesetz
1. Ausgangslage und kulturhistorische Bedeutung
Die Maisäße und Alpen haben eine besondere kulturhistorische Bedeutung und sind ein prägendes Zeichen der regionalen Eigenheit des Montafons. Sie haben sich aus der traditionellen Dreistufenlandwirtschaft (Tal, Mittelstufe/Maisäß, Alpe) außerhalb des Dauersiedlungsraumes entwickelt.
Zu den Maisäßen gehören die Maisäßgebäude sowie die sie umgebende Kulturlandschaft. Als Maisäßgebäude gelten sowohl Objekte mit vorübergehender Wohnnutzung als auch landwirtschaftlich genutzte Gebäude.
Das Kulturlandschaftsinventar Montafon (KLIM) erfasst in 150 Maisäßgebieten und ehemaligen Dauersiedlungsräumen 922 Gebäude mit Wohnnutzung sowie 591 Ställe bzw. Stallscheunen. Ein erheblicher Teil der Wohngebäude wird mittlerweile für Erholungszwecke genutzt.
Im Gemeindegebiet von Vandans wurden 10 Maisäßgebiete mit einer Gesamtfläche von ca. 47,9 Hektar ausgewiesen. Gemäß KLIM befinden sich in diesen 10 Gebieten 62 Maisäß-Wohngebäude in Höhenlagen zwischen 930 m ü. A. (Mazutt) und 1.450 m ü. A. (Oberer Schandang). Durch die Verwaldung in den vergangenen Jahrzehnten sind die offenen Wiesenflächen gegenüber der ursprünglichen Bewirtschaftung stark zurückgegangen.
2. Planerische Zielsetzung („Zukunft Maisäß Montafon“)
Die Arbeitsgruppe Zukunft Maisäß Montafon (Raumentwicklung Stand Montafon) hat sich im Handbuch „Zukunft Maisäß Montafon“ intensiv mit der Erhaltung und zeitgemäßen Entwicklung dieser Gebiete auseinandergesetzt. Dabei wurden unter anderem folgende Leitsätze definiert:
• ERHALTEN: Historische Maisäßgebäude werden in ihrer ursprünglichen und authentischen Bausubstanz sowie Erscheinung erhalten (z. B. Verwendung althergebrachter Materialien wie Holz und Stein).
• INTEGRIEREN: Bauliche Veränderungen bei bestehenden Gebäuden nehmen hinsichtlich Größe, Form und Materialwahl strikt Rücksicht auf den ursprünglichen Gebietscharakter.
• UMNUTZEN / ADAPTIEREN: Erforderliche bauliche Adaptierungen dürfen den ursprünglichen Gebäude- und Gebietscharakter nicht verändern und müssen sich der traditionellen Baukultur unterordnen.
3. Rechtliche Grundlagen (Vorarlberger Baugesetz)
• § 17 Abs. 1 BauG (LGBl.Nr. 52/2001 idgF): Bauwerke und sonstige Anlagen müssen so angeordnet und hinsichtlich Größe, Form, Farbe und Baustoffen so gestaltet sein, dass sie sich in die Umgebung, in der sie optisch in Erscheinung treten, einfügen oder auf andere Art der Umgebung gerecht werden.
• § 17 Abs. 2 BauG: Auf eine erhaltenswerte Charakteristik des Orts- oder Landschaftsteiles, dem das Bauwerk oder die sonstige Anlage zuzuordnen ist, sowie auf erhaltenswerte Sichtbeziehungen mit anderen Orts- oder Landschaftsteilen ist besonders Rücksicht zu nehmen.
Die Charakteristik eines Ortsteiles ist jedenfalls dann erhaltenswert, wenn der Ortsteil durch kulturhistorisch oder architektonisch wertvolle Bauwerke geprägt ist.
• § 20 Abs. 1 BauG: Freie Bauvorhaben sind solche die weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen.
• § 20 Abs. 2 BauG: Die Anbringung von Solar- und Photovoltaikanlagen an bestehenden Bauwerken jedenfalls ist frei, sofern die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden und
a) die Anlage in die Dach- oder Wandfläche oder in das Geländer von Balkonen, Terrassen oder Brüstungen u.dgl. eingefügt oder in einem maximalen Abstand von bis zu 0,30 m parallel dazu angebracht wird und über diese nicht hinausragt; oder
b) im Falle der Anbringung auf einem Flachdach der Dachüberstand maximal 1,2 m beträgt und der Abstand zum Dachrand mindestens der Höhe des Dachüberstandes entspricht.
• § 17 Abs. 4 letzter Satz BauG: Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung für bestimmte Ortsteile, sofern dies zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes nach den Abs. 1 und 2 erforderlich ist, bestimmen, dass die Freistellung für Solar- und Photovoltaikanlagen nach § 20 Abs. 2 nicht gilt.
4. Begründung der Erforderlichkeit
Die Anbringung von Solar- und Photovoltaikanlagen (insbesondere durch Spiegeleffekte, Reflexionen, großflächige Modulabdeckungen und moderne Rahmenmaterialien) hat wesentlichen Einfluss auf das äußere Erscheinungsbild von Gebäuden und damit unmittelbar auf das sensible Orts- und Landschaftsbild der Maisäß- und Alpgebiete.
Da die betroffenen Gebiete durch kulturhistorisch äußerst wertvolle und empfindliche Ensemble- und Gebäudestrukturen geprägt sind, ist die generelle Bewilligungsfreistellung von Solar- und Photovoltaikanlagen in diesen Bereichen fachlich nicht vertretbar.
Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes wird die Freistellung von der Bewilligungspflicht daher im Geltungsbereich der Verordnungen über die Teilbebauungspläne:
1. „Banella“, „Grubes“, „Ganeu“, „Valehr“, „Schandang“ und „Muleriensch“ (vom 12.07.2018 idgF) sowie
2. „Rellstal und Lünersee“ (vom 19.10.2010 idgF)
aufgehoben.
Durch die Aufhebung der Freistellung wird die Anbringung von Solar- und Photovoltaikanlagen in den genannten Gebieten bewilligungs- bzw. anzeigepflichtig. Dies ermöglicht der Baubehörde, im Rahmen des jeweiligen Bauverfahrens Einzelfallprüfungen (gegebenenfalls unter Beiziehung von Sachverständigen, z. B. Gestaltungsbeirat) über die Verträglichkeit einer Solar- und Photovoltaikanlage im Hinblick auf das Orts- und Landschaftsbild durchzuführen.
Der Bürgermeister
Florian Küng