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Franz Spitzer, St. Gallenkirch – Erteilung der Baubewilligung und gewerberechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Ausschanks und Imbissstandes neben der Schirmbar „Seitensprung“ in Form eines eingehausten Wagens auf dem GST-NR 2993/4 GB St Gallenkirch
Mit Eingabe vom 17.09.2026 hat Herr Franz Spitzer, Galgenuler Straße 135a, St Gallenkirch, um die Erteilung der Baubewilligung und gewerberechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Ausschanks und Imbissstandes neben der Schirmbar „Seitensprung“ in Form eines eingehausten Wagens auf dem GST-NR 2993/4 GB St Gallenkirch angesucht.
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Bezirkshauptmannschaft Bludenz
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Zahl: BHBL-II-910-166/2026-8
Bludenz, am 28.09.2026
K U N D M A C H U N G
Mit Eingabe vom 17.09.2026 hat Herr Franz Spitzer, Galgenuler Straße 135a, St Gallenkirch, um die Erteilung der Baubewilligung und gewerberechtlichen Genehmigung für die Errichtung und eines eingehausten Wagens auf dem GST-NR 2993/4 GB St Gallenkirch angesucht.
Über dieses Ansuchen wird eine mündliche Verhandlung auf
Dienstag, den 20.10.2026,
mit der Zusammenkunft der Teilnehmer
Gallenkirch, Galgenul, anberaumt.
Die Beteiligten können nach telefonischer Vereinbarung bis zum Tag vor der Verhandlung beim örtlichen Gemeindeamt oder bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz in die Projektsunterlagen einsehen.
Allfällige Einwendungen sind bis spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz oder während der mündlichen Verhandlung zu erheben.
Werden von einer Partei keine Einwendungen erhoben, so hat dies zur Folge, dass sie ihre Parteistellung verliert (§ 42 Abs 1 AVG). Beteiligte können sich vertreten lassen. Vertreter von beteiligten Privatpersonen haben Vollmachten vorzulegen, welche sie zur Abgabe vorbehaltloser Erklärungen ermächtigen.
Baurechtlich können Nachbarn (§ 2 Abs 1 lit k BauG) durch Einwendungen die Einhaltung der im § 26 Abs
1 BauG enthaltenen Vorschriften geltend machen. Gewerberechtlich können Nachbarn (§ 75 Abs 2 GewO 1994) durch Einwendungen die Einhaltung der im § 74 Abs 2 GewO 1994 enthaltenen Vorschriften geltend machen, soweit sie den Nachbarn einen Schutz gewähren.
Der Bezirkshauptmann
im Auftrag
Clemens Konzett