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Recht › Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

LVwG-318-6/2021-R6 15.02.2022

Gericht
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg · Erkenntnis
ECLI
ECLI:AT:LVWGVO:2022:LVwG.318.6.2021.R6
Gemeinde(n)
Marktgemeinde Schruns (belangte Behörde)
Rolle
Gemeinde wurde geklagt (Klage gegen die Gemeinde bzw. Anfechtung ihres Bescheids oder ihrer Verordnung)
Thema
Baurecht
Ergebnis
Gemeinde verloren
Schlagworte (RIS)
Baurecht, Abstandsvorschriften, ebenerdig befestigte Fläche
Normen
BauG Vlbg 2001 §6 Abs4 litb
Original
RIS-Dokument · Volltext (HTML)

Kurzzusammenfassung

Nachbarn erhoben Beschwerde gegen eine vom Bürgermeister erteilte Baubewilligung für ein Einfamilienwohnhaus samt Nachsicht von den Mindestabständen. Sie machten geltend, dass die gesetzlichen Mindestabstände unter anderem wegen einer als Zufahrtsrampe errichteten baulichen Anlage nicht eingehalten würden. Das Landesverwaltungsgericht gab der Beschwerde Folge, hob die Baubewilligung auf und versagte sie, da die Rampe als sonstiges Bauwerk einen Mindestabstand von zwei Metern zur Nachbargrenze einzuhalten habe, der nicht eingehalten worden sei.

Automatisch erstellt (claude-sonnet-5 (Agent), 18.09.2026). Keine Rechtsauskunft – maßgeblich ist der Originaltext.

Entscheidungstext (RIS)

Gericht
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg
Entscheidungsdatum
15.02.2022
Geschäftszahl
LVwG-318-6/2021-R6
Text
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Birgit König über die Beschwerde von A M und S N, beide S, beide vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH, Schruns, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 21.12.2020 betreffend die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und den Bauwerbern B T und K S, beide S, gemäß § 28 Abs 3 Baugesetz die mit Antrag vom 15.05.2020 beantragte Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf GST-NR XXX, KG S, versagt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und den Bauwerbern B T und K S, beide S, gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Baugesetz die mit Antrag vom 15.05.2020 beantragte Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf GST-NR römisch 30 , KG S, versagt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den Bauwerbern B T und K S, beide S, gemäß §§ 28 Abs 2 und 29 Baugesetz (BauG) die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf GST-NR XXX, KG S, unter der Vorschreibung von Auflagen bewilligt (Spruchpunkt II).1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den Bauwerbern B T und K S, beide S, gemäß Paragraphen 28, Absatz 2 und 29 Baugesetz (BauG) die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf GST-NR römisch 30 , KG S, unter der Vorschreibung von Auflagen bewilligt (Spruchpunkt römisch zwei).
Weiters wurde gemäß § 7 BauG eine Ausnahme bewilligt hinsichtlich der Unterschreitung des Mindestabstandes nach § 6 BauG gegenüber der GST-NR XXX, GB S, von 3,00 m auf 1,20 m (Spruchpunkt I.).Weiters wurde gemäß Paragraph 7, BauG eine Ausnahme bewilligt hinsichtlich der Unterschreitung des Mindestabstandes nach Paragraph 6, BauG gegenüber der GST-NR römisch 30 , GB S, von 3,00 m auf 1,20 m (Spruchpunkt römisch eins.).
2.1. Gegen diese Baubewilligung haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid sei rechtswidrig, da wesentliche Punkte für eine sachgemäße Entscheidung seitens der Behörde weder ordnungsgemäß geprüft worden seien noch seien die vorhandenen Gegebenheiten ausreichend gesichtet und ordnungsgemäß bewertet worden, um zu rechtlich gesicherten Entscheidungen zu kommen. 
1.) Geländer über/unter 1,8 m Höhe:
Laut Bauplänen werde unmittelbar an die Grundstücksgrenze zu den Nachbarn eine Baugrube eröffnet, um in weiterer Folge dort ein halboffenes Geschoss mit einer Höhe von 2,5 m zu errichten. Die Nachbarn hätten dargestellt, dass die Absturzsicherungen ohne die erlaubte Höhe von maximal 1,8 m nicht umsetzbar seien, ohne den Mindestabstand zur nachbarlichen Grundgrenze zu überschreiten. Werde eine Absturzsicherung entlang der Grundgrenze kleiner als 1,8 m Höhe errichtet, sei diese aufgrund des Niveauunterschieds kleiner als 1 m hoch über dem Gartenniveau der Beschwerdeführer an der Grundgrenze. Die OIB-Richtlinie 4 und die ÖNORM B 3571 würden jedoch eine Mindesthöhe von 1 m vorschreiben, um vor Absturz-unfällen zu schützen. Wenn die Absturzsicherung so gestaltet werde, dass sie mindestens 1 m Höhe betrage auf Seiten der Grundgrenze der Beschwerdeführer, müsste die Einfriedung höher als 1,80 m gebaut sein. Dies hätte zur Folge, dass diese dann einen Mindestabstand von 2 m zur Grundgrenze einzuhalten hätte, da diese nicht mehr unter die Ausnahmebestimmung des § 6 Abs 4 lit a BauG falle. Dies habe die Baubehörde völlig ignoriert. Nur eine Absturzsicherung mit 1 m Höhe genüge, um die Sicherheit der im Garten spielenden Kinder der Beschwerdeführer sowie der Nachbarskinder zu garantieren. Laut Bauplänen werde unmittelbar an die Grundstücksgrenze zu den Nachbarn eine Baugrube eröffnet, um in weiterer Folge dort ein halboffenes Geschoss mit einer Höhe von 2,5 m zu errichten. Die Nachbarn hätten dargestellt, dass die Absturzsicherungen ohne die erlaubte Höhe von maximal 1,8 m nicht umsetzbar seien, ohne den Mindestabstand zur nachbarlichen Grundgrenze zu überschreiten. Werde eine Absturzsicherung entlang der Grundgrenze kleiner als 1,8 m Höhe errichtet, sei diese aufgrund des Niveauunterschieds kleiner als 1 m hoch über dem Gartenniveau der Beschwerdeführer an der Grundgrenze. Die OIB-Richtlinie 4 und die ÖNORM B 3571 würden jedoch eine Mindesthöhe von 1 m vorschreiben, um vor Absturz-unfällen zu schützen. Wenn die Absturzsicherung so gestaltet werde, dass sie mindestens 1 m Höhe betrage auf Seiten der Grundgrenze der Beschwerdeführer, müsste die Einfriedung höher als 1,80 m gebaut sein. Dies hätte zur Folge, dass diese dann einen Mindestabstand von 2 m zur Grundgrenze einzuhalten hätte, da diese nicht mehr unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, Litera a, BauG falle. Dies habe die Baubehörde völlig ignoriert. Nur eine Absturzsicherung mit 1 m Höhe genüge, um die Sicherheit der im Garten spielenden Kinder der Beschwerdeführer sowie der Nachbarskinder zu garantieren. 
Bei der Bemessung der Höhe einer Stütz- bzw Einfriedungsmauer bzw einer Absturzsicherung gemäß BauG komme es nicht auf das Niveau des Nachbargrundstücks an einer beliebigen Stelle an, sondern darauf, dass das Nachbargrundstück an der Grenze um nicht mehr als 1,8 m von einer solchen Mauer überragt werde. Auf den vorgelegten Fotos sei klar ersichtlich, dass die Grundgrenze 90 cm unterhalb des oberen Gartenniveaus der Beschwerdeführer liege. Dieser Niveauunterschied sei durch die Aufschüttung des Hanggrundstücks der Beschwerdeführer im Jahr 2012 entstanden und sei genehmigt worden und somit Bestand. Die Bauwerber seien nun Verursacher einer Bauführung, wonach direkt vom Gartenniveau der Beschwerdeführer aus eine Fallhöhe von 2,6 m entstehe auf das Bodenniveau ihres dritten Geschosses, das in die Tiefe gebaut werde. Eine Einfriedung bzw Absturzsicherung, die auf ein Bauwerk gebaut werde, spiele eine Rolle in Bezug auf die Gesamthöhe des Bauwerks, was einen Einfluss nehme auf die Mindestabstände des Bauwerks zur Nachbargrenze.
2.) Mindestabstände oberirdischer Bauwerke:
Die Baubehörde habe verkannt, dass die Mindestabstände aufgrund der geplanten Bauwerke nicht eingehalten würden. Obwohl eine oberirdische bauliche Anlage in Form einer circa 21 m langen, ca 3,5 m breiten und bis zu 2,5 m hoch gebauten Rampe aus Betonelementen und Aufschüttung errichtet werde, um dann darauf in weiterer Folge eine Zufahrtsstraße zu errichten, bewerte die Behörde dieses Bauwerk im Gesamten als Hauszufahrt nach § 6 Abs 4 lit b BauG ohne Mindestabstand zur Nachbargrenze. Die Behörde argumentiere damit, dass bei der Errichtung ebenerdiger Flächen wie Hauszufahrten kein Mindestabstand zur Grenze einzuhalten sei, soweit es sich dabei um unterirdische Bauwerke handle.Die Baubehörde habe verkannt, dass die Mindestabstände aufgrund der geplanten Bauwerke nicht eingehalten würden. Obwohl eine oberirdische bauliche Anlage in Form einer circa 21 m langen, ca 3,5 m breiten und bis zu 2,5 m hoch gebauten Rampe aus Betonelementen und Aufschüttung errichtet werde, um dann darauf in weiterer Folge eine Zufahrtsstraße zu errichten, bewerte die Behörde dieses Bauwerk im Gesamten als Hauszufahrt nach Paragraph 6, Absatz 4, Litera b, BauG ohne Mindestabstand zur Nachbargrenze. Die Behörde argumentiere damit, dass bei der Errichtung ebenerdiger Flächen wie Hauszufahrten kein Mindestabstand zur Grenze einzuhalten sei, soweit es sich dabei um unterirdische Bauwerke handle.
Ein Bauwerk sei dann unterirdisch, wenn es sich „unter dem Boden“ befinde. Der Gesetzgeber habe daraufhin mit der Ausnahmebestimmung des § 6 Abs 4 lit b BauG festgehalten, dass für ebenerdig befestigte Flächen wie Zufahrten keine Mindestabstände einzuhalten seien, sofern sie bündig mit dem Gelände abschließen würden. Was die Baubehörde dabei völlig falsch interpretiere sei, dass die Bauwerke wie Zufahrten, die der Gesetzgeber in seinem Motivenbericht erwähne, wohl in ein vorhandenes Urgelände flächenbündig/ebenerdig gebaut würden. Technisch erläutert werde ein Gelände ausgekoffert, eine Vlieseinlage hineingearbeitet, eine frostsichere Schicht aus wasserdurchlässigem Gestein (Frostkoffer) aufgeschüttet, verdichtet, eine Feinplanie erstellt und dann eine tragfähige Schicht (zB Bitumen) darauf verbaut, die (bis auf die Randsteine) dann bündig/ebenerdig mit dem Gelände abschließe.Ein Bauwerk sei dann unterirdisch, wenn es sich „unter dem Boden“ befinde. Der Gesetzgeber habe daraufhin mit der Ausnahmebestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, Litera b, BauG festgehalten, dass für ebenerdig befestigte Flächen wie Zufahrten keine Mindestabstände einzuhalten seien, sofern sie bündig mit dem Gelände abschließen würden. Was die Baubehörde dabei völlig falsch interpretiere sei, dass die Bauwerke wie Zufahrten, die der Gesetzgeber in seinem Motivenbericht erwähne, wohl in ein vorhandenes Urgelände flächenbündig/ebenerdig gebaut würden. Technisch erläutert werde ein Gelände ausgekoffert, eine Vlieseinlage hineingearbeitet, eine frostsichere Schicht aus wasserdurchlässigem Gestein (Frostkoffer) aufgeschüttet, verdichtet, eine Feinplanie erstellt und dann eine tragfähige Schicht (zB Bitumen) darauf verbaut, die (bis auf die Randsteine) dann bündig/ebenerdig mit dem Gelände abschließe.
Hier werde jedoch zuerst ein massives, tragfähiges, oberirdisches Bauwerk errichtet in Form einer Rampe, die nach oben zur Liegenschaft führe, da kein Gelände vorhanden sei, in das eine ebenerdige Zufahrtsstraße gebaut werden könne. Auf dieser Rampe werde dann in weiterer Folge die Zufahrtsstraße gebaut. Somit könne die Rampe, die ein tragfähiges Bauwerk darstelle, nur ein oberirdisches Bauwerk nach § 6 Abs 2 BauG sein mit 2 m Mindestabstand zur Nachbarsgrenze. Diese nach oben gebaute Rampe könne somit keine Zufahrtsstraße nach § 6 Abs 4 BauG sein, da diese nicht an allen Seiten bündig mit dem vorhandenen oder projektierten Gelände abschließe. Auf der einen Seite der Rampe gäbe es kein Gelände, es gäbe nur Luft, da diese ja nach oben führe. Auf der anderen Seite der Rampe liege die Böschung, die zum Nachbargrundstück hoch führe und entspreche somit ebenfalls nicht über die gesamte Bauflucht in deren Niveau einem ebenerdigen Abschluss, da die Höhen unterschiedlich seien (linke und rechte Abschlusskante der Rampe). Folge man der Argumentation der Baubehörde, könnten die Bauwerber ebenso eine Brücke zum Baugrundstück hoch bauen und die Behörde würde sagen, dies sei nur eine Zufahrt zum Haus. Dass diese tragfähige Rampe eindeutig ein oberirdisches Bauwerk darstelle, beweise schon wie diese baulich erstellt werde. Es würden Betonelemente verbaut, hinterschüttet, tragfähig verdichtet und fachmännisch hergestellt, da hier exakt auf Steigung, Gefälle, eingearbeitete Kanalleitungen, Abwassersysteme usw geachtet werden müsse. Diese Tatsache werde in den Einreichplänen auch unterschlagen. Dort werde lediglich eine Schüttung dargestellt ohne Betonelemente. Die Betonelemente seien jedoch bereits beschafft und angeliefert worden und sei das Gefälle der Rampe bei den Betonelementen bereits berücksichtigt worden.Hier werde jedoch zuerst ein massives, tragfähiges, oberirdisches Bauwerk errichtet in Form einer Rampe, die nach oben zur Liegenschaft führe, da kein Gelände vorhanden sei, in das eine ebenerdige Zufahrtsstraße gebaut werden könne. Auf dieser Rampe werde dann in weiterer Folge die Zufahrtsstraße gebaut. Somit könne die Rampe, die ein tragfähiges Bauwerk darstelle, nur ein oberirdisches Bauwerk nach Paragraph 6, Absatz 2, BauG sein mit 2 m Mindestabstand zur Nachbarsgrenze. Diese nach oben gebaute Rampe könne somit keine Zufahrtsstraße nach Paragraph 6, Absatz 4, BauG sein, da diese nicht an allen Seiten bündig mit dem vorhandenen oder projektierten Gelände abschließe. Auf der einen Seite der Rampe gäbe es kein Gelände, es gäbe nur Luft, da diese ja nach oben führe. Auf der anderen Seite der Rampe liege die Böschung, die zum Nachbargrundstück hoch führe und entspreche somit ebenfalls nicht über die gesamte Bauflucht in deren Niveau einem ebenerdigen Abschluss, da die Höhen unterschiedlich seien (linke und rechte Abschlusskante der Rampe). Folge man der Argumentation der Baubehörde, könnten die Bauwerber ebenso eine Brücke zum Baugrundstück hoch bauen und die Behörde würde sagen, dies sei nur eine Zufahrt zum Haus. Dass diese tragfähige Rampe eindeutig ein oberirdisches Bauwerk darstelle, beweise schon wie diese baulich erstellt werde. Es würden Betonelemente verbaut, hinterschüttet, tragfähig verdichtet und fachmännisch hergestellt, da hier exakt auf Steigung, Gefälle, eingearbeitete Kanalleitungen, Abwassersysteme usw geachtet werden müsse. Diese Tatsache werde in den Einreichplänen auch unterschlagen. Dort werde lediglich eine Schüttung dargestellt ohne Betonelemente. Die Betonelemente seien jedoch bereits beschafft und angeliefert worden und sei das Gefälle der Rampe bei den Betonelementen bereits berücksichtigt worden.
Es gäbe kein vorhandenes Urgelände mehr, um darauf eine Zufahrt nach § 6 Abs 4 lit b BauG zu bauen, die mit dem Gelände ebenerdig abschließe und somit auch keinen Mindestabstand benötige laut Gesetz. Das Urgelände sei von der Familie der Bauwerberin selbst vor Jahrzehnten abgetragen worden und sei bis zur Grundgrenze abgeböscht worden. Nun werde ein tragfähiges massives Bauwerk errichtet, eine fachmännische bauliche Anlage nach § 2 Abs 1 lit f BauG, diese Anlage sei oberirdisch, circa 21 m lang und circa 3,5 m breit und 2,5 m hoch. Auf diesem Bauwerk werde dann im zweiten baulichen Schritt eine Straße errichtet.Es gäbe kein vorhandenes Urgelände mehr, um darauf eine Zufahrt nach Paragraph 6, Absatz 4, Litera b, BauG zu bauen, die mit dem Gelände ebenerdig abschließe und somit auch keinen Mindestabstand benötige laut Gesetz. Das Urgelände sei von der Familie der Bauwerberin selbst vor Jahrzehnten abgetragen worden und sei bis zur Grundgrenze abgeböscht worden. Nun werde ein tragfähiges massives Bauwerk errichtet, eine fachmännische bauliche Anlage nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera f, BauG, diese Anlage sei oberirdisch, circa 21 m lang und circa 3,5 m breit und 2,5 m hoch. Auf diesem Bauwerk werde dann im zweiten baulichen Schritt eine Straße errichtet.
Laut Motivenbericht zu § 6 Abs 4 lit b BauG stelle eine Tiefgaragenabfahrt keine Fläche dar, die ebenerdig und bündig abschließe mit dem geplanten Gelände. Wenn somit eine bauliche Rampe nach unten, um darauf eine Zufahrt zu errichten in eine Tiefgarage, nicht unter diese Bestimmung falle, wie könne dann die Baubehörde eine bauliche Rampe nach oben, auf der dann eine Straße errichtet werde, als solche bewerten?Laut Motivenbericht zu Paragraph 6, Absatz 4, Litera b, BauG stelle eine Tiefgaragenabfahrt keine Fläche dar, die ebenerdig und bündig abschließe mit dem geplanten Gelände. Wenn somit eine bauliche Rampe nach unten, um darauf eine Zufahrt zu errichten in eine Tiefgarage, nicht unter diese Bestimmung falle, wie könne dann die Baubehörde eine bauliche Rampe nach oben, auf der dann eine Straße errichtet werde, als solche bewerten?
Auch betrachte die Baubehörde das weiter geplante Bauwerk entlang der Grundstücksgrenze zu den Beschwerdeführern ohne Mindestabstand als bloße Stützmauer nach § 6 Abs 4 lit a BauG. Dabei habe die Behörde ebenfalls völlig verkannt, dass auf den Einreichplänen ein zusammenhängendes, übergeordnetes, oberirdisches Bauwerk dargestellt werde, dessen einzelne Bauwerke allesamt statisch zusammenhängen würden mit dem Keller des Wohngebäudes. Auf den Einreichplänen seien keinerlei statische Trennungen angeführt. Es werde baulich ein drittes halboffenes Geschoss geschaffen, oben und vorne teils offen, an den restlichen drei Seiten umlaufend mit Stahlbetonbauwerken geschlossen. Dieses dritte halboffene Geschoss hänge mit allen Bauwerken in fester Verbindung zur Teilunterkellerung des geplanten Wohnhauses. Es sei nichts entkoppelt, das gesamte Bauwerk mit allen ausführenden Bauteilen erfülle einen gemeinsamen Zweck, Nutzen und Sinn, nämlich den der Platzgewinnung und um ein Geschoss tiefer als das Wohngebäude ein weiteres offenes Geschoss zu schaffen, das mit dem Wohngebäude in fester Verbindung stehe.Auch betrachte die Baubehörde das weiter geplante Bauwerk entlang der Grundstücksgrenze zu den Beschwerdeführern ohne Mindestabstand als bloße Stützmauer nach Paragraph 6, Absatz 4, Litera a, BauG. Dabei habe die Behörde ebenfalls völlig verkannt, dass auf den Einreichplänen ein zusammenhängendes, übergeordnetes, oberirdisches Bauwerk dargestellt werde, dessen einzelne Bauwerke allesamt statisch zusammenhängen würden mit dem Keller des Wohngebäudes. Auf den Einreichplänen seien keinerlei statische Trennungen angeführt. Es werde baulich ein drittes halboffenes Geschoss geschaffen, oben und vorne teils offen, an den restlichen drei Seiten umlaufend mit Stahlbetonbauwerken geschlossen. Dieses dritte halboffene Geschoss hänge mit allen Bauwerken in fester Verbindung zur Teilunterkellerung des geplanten Wohnhauses. Es sei nichts entkoppelt, das gesamte Bauwerk mit allen ausführenden Bauteilen erfülle einen gemeinsamen Zweck, Nutzen und Sinn, nämlich den der Platzgewinnung und um ein Geschoss tiefer als das Wohngebäude ein weiteres offenes Geschoss zu schaffen, das mit dem Wohngebäude in fester Verbindung stehe.
Wenn die Kubatur dieses Bauwerks genauer betrachtet werde und man sich dies in 3D vorstelle, falle sofort auf, dass dies ein Geschoss mit vier Außenwänden sei, nur vorne halb offen und oben halb offen. Wenn die Decke dieses Geschosses durchgezogen wäre und nicht nur 50 % durch eine Decke bedeckt wäre, hätte man einen geschlossenen Kubus. Das Mauerwerk an der Grundgrenze zu den Beschwerdeführern sei eigentlich eine Außenwand eines kompletten dritten Geschosses und keine sonstige Mauer. Zum Argument, die Mauern seien durch eine Stiege getrennt, gelte zu beachten, dass diese laut Einreichplänen ebenso in Stahlbeton und ebenfalls nicht statisch entkoppelt sei, weder von der Teilunterkellerung noch von den weiterführenden Wänden des Geschosses, und ein Geschoss in die Tiefe gebaut benötige nun mal eine Stiege nach oben.
In der Fachliteratur sei keine Beschreibung zu finden, was eine sonstige Mauer sein solle, der Duden jedoch beschreibe unter dem Begriff „sonstig“ die Bedeutung „sonst noch vorhanden“. Eine sonstige Mauer nach § 6 Abs 4 BauG könne wohl nur ein Bauwerk sein, das somit sonst noch vorhanden sei und somit nicht den Bestandteil eines übergeordneten Bauwerks bilde, somit ein Bauwerk, dessen einzige statische Verbindung die zum Erdreich sei, oder auch alleinstehend und nicht integrierter Bestandteil eines zusammenhängenden oberirdisch errichteten Bauwerks aus Stahlbeton, bestehend aus drei geschlossenen Seiten, sowie die vierte Seite halb offen. Die Mauern gemäß Baueinreichung wären somit nicht als sonstige Mauern zu betrachten, sondern als Außenwand des dritten Geschosses der Bebauung.In der Fachliteratur sei keine Beschreibung zu finden, was eine sonstige Mauer sein solle, der Duden jedoch beschreibe unter dem Begriff „sonstig“ die Bedeutung „sonst noch vorhanden“. Eine sonstige Mauer nach Paragraph 6, Absatz 4, BauG könne wohl nur ein Bauwerk sein, das somit sonst noch vorhanden sei und somit nicht den Bestandteil eines übergeordneten Bauwerks bilde, somit ein Bauwerk, dessen einzige statische Verbindung die zum Erdreich sei, oder auch alleinstehend und nicht integrierter Bestandteil eines zusammenhängenden oberirdisch errichteten Bauwerks aus Stahlbeton, bestehend aus drei geschlossenen Seiten, sowie die vierte Seite halb offen. Die Mauern gemäß Baueinreichung wären somit nicht als sonstige Mauern zu betrachten, sondern als Außenwand des dritten Geschosses der Bebauung.
Die dargestellten Wände würden alle im Verbund stehen und ein übergeordnetes Bauwerk bilden, fest in Verbindung mit dem Wohngebäude, da dieses auf dem Bauwerk dann errichtet werde und als Teilunterkellerung und als drittes Geschoss diene. Für dieses Bauwerk werde eine Grube eröffnet, in dieser Baugrube werde dieses dritte Geschoss hineingebaut, somit seien die dargestellten Wände als Außenwände eines Geschosses zu bewerten.
Die Baubehörde werte die Mauer an der Grundstücksgrenze zu den Beschwerdeführern als reine Stützmauer, die der Ausnahmebestimmung bezüglich Mindestabstand unterliege. Dabei verkenne die Behörde, dass dieses Bauwerk in seinem Hauptzweck jedoch nicht dazu diene nur Erdreich zu stützen, sondern der Zweck bestehe hauptsächlich in der Platzbeschaffung und auch darin die Höhen zu überbrücken, die von der Bauführung durch das tiefer liegende dritte Geschoss geschaffen worden seien. Folge man der Argumentation der Baubehörde, wären ja alle Außenwände von Bauwerken, die in die Tiefe gebaut würden, automatisch Stützwände, da sie ja Erdreich stützen würden. Dies bringe jedoch das „in die Tiefe bauen“ mit sich, dass das umliegende Erdreich gestützt werde. Dann wären ja Außenwände von Kellern oder Tiefgaragen ebenso Stützmauern. Das dritte halboffene Geschoss gliedere sich in eine Teilunterkellerung (Technikraum), eine Garage und Außenwände des Vorhofes. Die Außenwände benötige es nur aufgrund der in die Tiefe gehenden Bauführung. Es seien dennoch Außenwände des dritten Geschosses.
Eine Stützmauer nach § 6 Abs 4 BauG diene primär dazu, Erdreich zu stützen und stehe als Bauwerk statisch wohl nur mit dem Erdreich in Verbindung. Die Außenwand eines halboffenen dritten Geschosses, das statisch mit der Teilunterkellerung des Wohngebäudes zusammenhänge und als ein oberirdisches Bauwerk nach § 2 Abs 1 lit f BauG dargestellt werde in den Bauplänen, könne wohl nicht als sonstige Mauer im Sinne der Ausnahmebestimmung gewertet werden, sondern könne nur in die Regelung des § 6 Abs 1 lit b BauG fallen, wenn nicht sogar nach § 6 Abs 1 lit a BauG, da laut Einreichplänen die Betonwand ein statisch verbundener Teil des baulichen Untergeschosses des Wohngebäudes sei.Eine Stützmauer nach Paragraph 6, Absatz 4, BauG diene primär dazu, Erdreich zu stützen und stehe als Bauwerk statisch wohl nur mit dem Erdreich in Verbindung. Die Außenwand eines halboffenen dritten Geschosses, das statisch mit der Teilunterkellerung des Wohngebäudes zusammenhänge und als ein oberirdisches Bauwerk nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera f, BauG dargestellt werde in den Bauplänen, könne wohl nicht als sonstige Mauer im Sinne der Ausnahmebestimmung gewertet werden, sondern könne nur in die Regelung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, BauG fallen, wenn nicht sogar nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, BauG, da laut Einreichplänen die Betonwand ein statisch verbundener Teil des baulichen Untergeschosses des Wohngebäudes sei.
3.)
Baugrubenabsicherung bezüglich Rutschungen der Liegenschaft der Nachbarn
Laut Baueinreichung sei die Bodenbeschaffenheit 3-5 (kiesig) angegeben worden. Die Beschwerdeführer hätten selbst im Jahre 2012 gebaut und wüssten, dass der Hang aus losem Kies bestehe. Sie seien selbst gezwungen gewesen, das Baugrundstück vor Rutschungen zu sichern durch eine schwere und massive Trockensteinmauer in Form von Blocksteinen. Die Bauwerber seien Verursacher einer Bauführung, wo direkt an der Grundstücksgrenze eine Baugrube eröffnet werde, um das dritte und tiefer gelegene halboffene Geschoss baulich umzusetzen. Im angefochtenen Bescheid sei nicht dargestellt worden, wie das Grundstück der Nachbarn sowie die dort vorhandenen Mauern gesichert würden vor Rutschungen und Steinschlag.
§ 4 Abs 3 BauG gewähre den Nachbarn einen Schutz vor den dort bezeichneten Gefahren während der Bauführung. Die Nachbarn hätten schon darauf aufmerksam gemacht, dass es hier zu bautechnischen Problemen komme, wenn die Baugrube nicht durch spezialisierte bautechnische Verfahren abgesichert werde, da oberhalb der Baugrube auf kiesigem Grund eine mehrere Tonnen schwere Steinmauer stehe. Ein Bautechniker (B B) habe bei der Begehung klare Bedenken geäußert und mitgeteilt, es gäbe bautechnisch nur wenige Techniken, die Baueinreichung auszuführen ohne Schaden am Eigentum der Beschwerdeführer zu erzeugen (Spritzbetonwand mit Erdanker, Blockbohlenwand in Spezialschalungsweise oder Pfahlbohrwand). Die Baubehörde habe die Frage nach der Erforderlichkeit eines solchen Konzepts seitens der Bauwerber abgetan mit dem Einwand, dass sich ein solches Konzept aus den Gesetzesmaterialien nicht ableiten lasse.Paragraph 4, Absatz 3, BauG gewähre den Nachbarn einen Schutz vor den dort bezeichneten Gefahren während der Bauführung. Die Nachbarn hätten schon darauf aufmerksam gemacht, dass es hier zu bautechnischen Problemen komme, wenn die Baugrube nicht durch spezialisierte bautechnische Verfahren abgesichert werde, da oberhalb der Baugrube auf kiesigem Grund eine mehrere Tonnen schwere Steinmauer stehe. Ein Bautechniker (B B) habe bei der Begehung klare Bedenken geäußert und mitgeteilt, es gäbe bautechnisch nur wenige Techniken, die Baueinreichung auszuführen ohne Schaden am Eigentum der Beschwerdeführer zu erzeugen (Spritzbetonwand mit Erdanker, Blockbohlenwand in Spezialschalungsweise oder Pfahlbohrwand). Die Baubehörde habe die Frage nach der Erforderlichkeit eines solchen Konzepts seitens der Bauwerber abgetan mit dem Einwand, dass sich ein solches Konzept aus den Gesetzesmaterialien nicht ableiten lasse.
Die Mauern an der Grundgrenze der Nachbarn würden dazu dienen, die eigene Schüttung zu stabilisieren, auf der die südwestliche Ecke des Wohngebäudes errichtet worden sei. Vom damaligen Bauunternehmen sei damals zuerst die Mauer errichtet worden als Gegendruck und für die Stabilisierung der Schüttung, dann sei hinterschüttet und verdichtet worden und dann sei darauf die Bodenplatte des Wohnhauses errichtet worden. Das Hauseck, das nun auf dieser Schüttung stehe, sei genau das Eck, um das eine große Frontverglasung gezogen sei. Der Sturz dieser Verglasung werde durch eine Stahlsäule statisch gestützt. Wenn die Mauer durch die Bauführung der Bauwerber eventuell einstürze oder wegbreche, könnte die Schüttung unterhalb des Ecks der Bodenplatte in Bewegung geraten. Würde nun die Ecke der Bodenplatte absinken, da das volle Gewicht des Obergeschosses auf diese Ecke mit statischer Stützsäule drücke, wäre dies ein kapitaler Schaden des Wohnhauses der Beschwerdeführer.
4.)
Abstandsflächenregelung
Auf die Verletzung der Abstandsfläche, die auf der Schattenregelberechnung beruhe, sei gar nicht eingegangen worden. Die Behörde habe lediglich darauf verwiesen, dass die Berechnung der Abstandsflächen von einem befugten in Österreich ansässigen Bauplanungsbüro durchgeführt worden sei. Es sei unbestritten, dass die 6/10 Bauabstand eingehalten würden, jedoch sei es inhaltlich darum gegangen, dass trotz Einhaltung des 6/10 Abstandes das Grundstück der Beschwerdeführer aufgrund eines von Menschenhand erschaffenen, völlig unnatürlichen Niveauunterschieds der beiden betroffenen Grundstücke von mehr Schattenwurf beeinträchtigt werde als dies vom Gesetzgeber vorgesehen sei. Schutzzweck des § 5 Abs 1 BauG sei nämlich, dass eine Schattenfläche bestimmten Ausmaßes nicht auf fremdem Grund zu liegen komme, unabhängig davon, ob der fremde betroffene Grund unmittelbar angrenze oder nicht.Auf die Verletzung der Abstandsfläche, die auf der Schattenregelberechnung beruhe, sei gar nicht eingegangen worden. Die Behörde habe lediglich darauf verwiesen, dass die Berechnung der Abstandsflächen von einem befugten in Österreich ansässigen Bauplanungsbüro durchgeführt worden sei. Es sei unbestritten, dass die 6/10 Bauabstand eingehalten würden, jedoch sei es inhaltlich darum gegangen, dass trotz Einhaltung des 6/10 Abstandes das Grundstück der Beschwerdeführer aufgrund eines von Menschenhand erschaffenen, völlig unnatürlichen Niveauunterschieds der beiden betroffenen Grundstücke von mehr Schattenwurf beeinträchtigt werde als dies vom Gesetzgeber vorgesehen sei. Schutzzweck des Paragraph 5, Absatz eins, BauG sei nämlich, dass eine Schattenfläche bestimmten Ausmaßes nicht auf fremdem Grund zu liegen komme, unabhängig davon, ob der fremde betroffene Grund unmittelbar angrenze oder nicht.
Es sei bereits klar und umfangreich dargestellt worden, dass das ursprüngliche Urgelände aufgrund von bestehenden Bebauungen so massiv verändert worden sei, dass die Beschwerdeführer nun einem größeren Schattenwurf ausgesetzt seien, als es der Gesetzgeber wohl mit der 6/10 Regelung vorgesehen habe. Auch in Bezug auf den Brandschutz seien die Bedenken der Beschwerdeführer ebenfalls nicht aufgegriffen und geprüft worden. Die geplante Verbauung sei weit näher an der Liegenschaftsgrenze der Beschwerdeführer geplant als es unter natürlichen Geländegegebenheiten möglich wäre mit der geplanten Gebäudehöhe.
Die Bebauung müsste bei einem natürlichen Niveau des Urgeländes einen Mindestabstand von mindestens 3,48 m aufweisen laut der gültigen Abstandsflächenregelung. Um hier dem Gleichheitsgrundsatz zu entsprechen, hätte die Behörde reagieren müssen durch eine behördliche Festlegung des zu planenden Niveaus oder eine Festlegung des benötigten Bauabstands. Die 6/10 Regelung der Abstandsfläche beruhe auf der Grundlage der Schattenberechnung. Wenn nun jedoch der Schattenwurf einer geplanten Bebauung entgegen dem angedachten Sinn des Gesetzgebers plötzlich größer sei wie vorgesehen, obwohl die 6/10 Abstandsfläche eingehalten würden, und dies dann sogar noch klar verständlich dargestellt werde, sollte die Baubehörde sich etwas in die Tiefe mit der Gegebenheit befassen. Wenn 6/10 des Schattenwurfs die Abstandsfläche der Bebauung zur Grundgrenze darstellen würden und dann jedoch weit mehr als 4/10 Differenz des Schattenwurfs einer Bebauung beim Nachbargrundstück zu liegen komme, gäbe es einen Fehler den es zu finden gelte. Laut einer Aussage eines allgemein gerichtlich beeideten und zertifizierten Amtssachverständigen für Raumplanung wäre es das einzig Richtige, das Niveau des nachbarlichen Baugrundstücks anzugleichen auf das Niveau der anderen nachbarlichen Liegenschaften. Alternativ hätte die Behörde auch über den Bauabstand verfügen können.
Es werde bemängelt, dass die Prüfung des Bauvorhabens auf der Gemeinde weder objektiv noch fair durchgeführt worden sei. Wäre die Gemeinde fair in der Bemessung der Situation gewesen, hätte sie anerkennen müssen, dass die damals von Menschenhand geschaffene Geländeerhebung an der Grundgrenze zwischen den GST-NRN YYY sowie XXX völlig unnatürlich und raumplanerisch weder von Vorteil noch von Nutzen sei. Es werde hier ein Gelände erhalten und als Urgelände anerkannt, was zu erheblichen Nachteilen der Nachbarliegenschaft führe. Diese Entscheidung sei nun dafür verantwortlich, dass die Übergänge der zueinander liegenden Liegenschaften an der Grundgrenze keinen natürlichen Verlauf bzw Übergang hätten, sondern eine circa 2,5 m hohe künstlich geschaffene Geländekante in Form einer senkrechten Abstufung. Der Gesetzgeber habe solche unnatürlichen Geländeverläufe nicht berücksichtigt bei der Definition der Schattenregelberechnung und sei von natürlich geschaffenem Gelände ausgegangen. Anscheinend habe der Behörde hier der Mut gefehlt gleiche Voraussetzungen zu schaffen ohne Benachteiligung anderer Liegenschaften.Es werde bemängelt, dass die Prüfung des Bauvorhabens auf der Gemeinde weder objektiv noch fair durchgeführt worden sei. Wäre die Gemeinde fair in der Bemessung der Situation gewesen, hätte sie anerkennen müssen, dass die damals von Menschenhand geschaffene Geländeerhebung an der Grundgrenze zwischen den GST-NRN YYY sowie römisch 30 völlig unnatürlich und raumplanerisch weder von Vorteil noch von Nutzen sei. Es werde hier ein Gelände erhalten und als Urgelände anerkannt, was zu erheblichen Nachteilen der Nachbarliegenschaft führe. Diese Entscheidung sei nun dafür verantwortlich, dass die Übergänge der zueinander liegenden Liegenschaften an der Grundgrenze keinen natürlichen Verlauf bzw Übergang hätten, sondern eine circa 2,5 m hohe künstlich geschaffene Geländekante in Form einer senkrechten Abstufung. Der Gesetzgeber habe solche unnatürlichen Geländeverläufe nicht berücksichtigt bei der Definition der Schattenregelberechnung und sei von natürlich geschaffenem Gelände ausgegangen. Anscheinend habe der Behörde hier der Mut gefehlt gleiche Voraussetzungen zu schaffen ohne Benachteiligung anderer Liegenschaften.
Die Behörde hätte somit weitere Fakten sammeln müssen, um sich ein genaueres Bild von der Sachlage machen zu können. Auch werde im ehemaligen Bürgermeister keine unbefangene Person gesehen, da dieser bereits vor der Bauprüfung des genannten Bauverfahrens mit den Beschwerdeführern nachweislich Rechtsstreitigkeiten begonnen habe, die beim Bezirksgericht F anhängig seien, wegen eines angeblichen Weges über die Liegenschaft der Beschwerdeführer.
Es wurde beantragt, die Baubewilligung zu versagen.
2.2. Zu dieser Beschwerde haben die Bauwerber Stellung genommen und im Wesentlichen ausgeführt, der Baubescheid vom 21.12.2020 sei nicht rechtswidrig und habe die Baubehörde eine umfangreiche und ordnungsgemäße Prüfung des Bauvorhabens vorgenommen und sich mit den Einwendungen der Beschwerdeführer ausführlich auseinandergesetzt.
Zur Vorgeschichte: Der erste Bauverhandlungstermin sei aufgrund der schriftlichen Einwendungen der Beschwerdeführer verschoben worden und hätten sich die Bauwerber in weiterer Folge mit der Gemeinde und dem Gestaltungsbeirat dahingehend verständigt, dass das Niveau des Gebäudes um 1 m tiefer angesetzt werde, obwohl der ursprüngliche Plan alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt hätte um bewilligt zu werden. Dies habe zu wesentlich höheren Baukosten geführt und hätten sich die Bauwerber mit Rücksicht auf die Nachbarn dennoch dafür entschieden.
Zu Punkt 1.) der Beschwerde (Geländer über/unter 1,8 m Höhe) werde zunächst bestritten, dass die von den Beschwerdeführern auf der eigenen Liegenschaft vorgenommene Anschüttung einen Höhenunterschied von 90 cm zur Liegenschaft der Bauwerber aufweise und in dieser Form baubehördlich bewilligt worden sei. Unter Zugrundelegung der Behauptungen der Beschwerdeführer liege es nahe, dass bei der seinerzeitigen Genehmigung des Bauvorhabens der Beschwerdeführer seitens der Behörde eine Absturzsicherung vorgesehen worden wäre. Somit liege es nahe, dass der Höhenunterschied wesentlich geringer sei als 90 cm.
Zu Punkt 2.) der Beschwerde (Mindestabstände oberirdisches Bauwerk):
Entgegen der Einschätzung der Beschwerdeführer handle es sich bei der Zufahrt zum geplanten Gebäude um kein oberirdisches Bauwerk. Bereits im Entwurf zu § 6 Abs 4 lit b BauG sei klargestellt worden, dass für ebenerdig befestigte Flächen wie Hauszufahrten und Abstellplätze kein Mindestabstand einzuhalten sei. Gemäß Baueingabe schließe die Zufahrtsstraße bündig mit dem sonstigen Gelände ab, sodass unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmebestimmungen kein Mindestabstand notwendig sei. Die Argumentation der Beschwerdeführer, wonach eine Tiefgaragenabfahrt nicht unter die Ausnahmebestimmungen falle und dies deshalb auch für die Zufahrtsstraße der Bauwerber gelten müsse und zudem von einem oberirdischen Bauwerk auszugehen sei, sei falsch. Bei einer Tiefgaragenabfahrt handle es sich um ein von mehreren Seiten geschlossenes Bauwerk, was eben bei der Zufahrtsstraße der Bauwerber nicht der Fall sei.Entgegen der Einschätzung der Beschwerdeführer handle es sich bei der Zufahrt zum geplanten Gebäude um kein oberirdisches Bauwerk. Bereits im Entwurf zu Paragraph 6, Absatz 4, Litera b, BauG sei klargestellt worden, dass für ebenerdig befestigte Flächen wie Hauszufahrten und Abstellplätze kein Mindestabstand einzuhalten sei. Gemäß Baueingabe schließe die Zufahrtsstraße bündig mit dem sonstigen Gelände ab, sodass unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmebestimmungen kein Mindestabstand notwendig sei. Die Argumentation der Beschwerdeführer, wonach eine Tiefgaragenabfahrt nicht unter die Ausnahmebestimmungen falle und dies deshalb auch für die Zufahrtsstraße der Bauwerber gelten müsse und zudem von einem oberirdischen Bauwerk auszugehen sei, sei falsch. Bei einer Tiefgaragenabfahrt handle es sich um ein von mehreren Seiten geschlossenes Bauwerk, was eben bei der Zufahrtsstraße der Bauwerber nicht der Fall sei.
Auch die Argumentation der Beschwerdeführer betreffend das Urgelände sei unberechtigt. Die Beschwerdeführer hätten im Bauverfahren auf Luftbilder aus den 70er und 80er Jahren Bezug genommen und vorgebracht, dass es in diesen Zeiträumen zu erheblichen Veränderungen des Urgeländes gekommen sei. In der Übergangsbestimmung des § 56 Abs 3 BauG werde normiert, dass Veränderungen der Geländeoberfläche vor Inkrafttreten des BauG nicht als Veränderungen iSd § 5 Abs 4 BauG gelten würden. Da das Gesetz am 01.01.2002 in Kraft getreten sei und die behaupteten Geländeveränderungen vor dem 01.01.2002 vorgenommen worden seien, seien diese Einwendungen betreffend das Urgelände unbegründet.Auch die Argumentation der Beschwerdeführer betreffend das Urgelände sei unberechtigt. Die Beschwerdeführer hätten im Bauverfahren auf Luftbilder aus den 70er und 80er Jahren Bezug genommen und vorgebracht, dass es in diesen Zeiträumen zu erheblichen Veränderungen des Urgeländes gekommen sei. In der Übergangsbestimmung des Paragraph 56, Absatz 3, BauG werde normiert, dass Veränderungen der Geländeoberfläche vor Inkrafttreten des BauG nicht als Veränderungen iSd Paragraph 5, Absatz 4, BauG gelten würden. Da das Gesetz am 01.01.2002 in Kraft getreten sei und die behaupteten Geländeveränderungen vor dem 01.01.2002 vorgenommen worden seien, seien diese Einwendungen betreffend das Urgelände unbegründet.
Die geplante Zufahrtsstraße stelle kein oberirdisches Bauwerk dar, sie schließe mit dem sonstigen Gelände bündig ab und somit sei kein Mindestabstand erforderlich.
Laut Baubehörde sei die Stützmauer entlang der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer als sonstige Wand einzuordnen und somit sei gemäß § 6 Abs 4 lit a BauG gegenüber der Nachbarliegenschaft kein Mindestabstand einzuhalten. Die Stützmauer stelle keine statische Einheit mit den sonstigen Gebäudeteilen dar, es bestehe eine entsprechende statische Trennung durch die vorgesehene Zugangstreppe. Die Stützmauer stelle somit für sich gesehen eine getrennte Einheit dar, es handle sich weder um eine Außenwand noch um ein übergeordnetes Bauwerk, welches eine feste Verbindung mit dem Wohngebäude aufweise.Laut Baubehörde sei die Stützmauer entlang der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer als sonstige Wand einzuordnen und somit sei gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Litera a, BauG gegenüber der Nachbarliegenschaft kein Mindestabstand einzuhalten. Die Stützmauer stelle keine statische Einheit mit den sonstigen Gebäudeteilen dar, es bestehe eine entsprechende statische Trennung durch die vorgesehene Zugangstreppe. Die Stützmauer stelle somit für sich gesehen eine getrennte Einheit dar, es handle sich weder um eine Außenwand noch um ein übergeordnetes Bauwerk, welches eine feste Verbindung mit dem Wohngebäude aufweise.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol habe sich in der Entscheidung vom 08.10.2014, LVwG 2014/26/1265/9, bereits mit ähnlich gelagerten Einwendungen des dortigen Beschwerdeführers auseinandergesetzt [in der Folge wird ein Teil dieser Entscheidung wiedergegeben]. Im Ergebnis sei die von den Beschwerdeführern beanstandete Stützmauer nicht als Außenmauer und/oder übergeordnetes Bauwerk zu qualifizieren und liege auch keine statische Einheit mit den sonstigen Gebäudeteilen vor, sodass die Beschwerdeführer auch in diesem Punkt nicht in ihren Nachbarrechten verletzt seien, zumal kein Mindestabstand einzuhalten sei.
Zu Punkt 3.) der Beschwerde (Baugrubensicherung bezüglich Rutschungen):
Die Ausführung des Wohnobjekts würde gemäß § 36 BauG durch befugte Bauausführende erfolgen, welchen die Verpflichtung zukomme, die einschlägigen baurechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Die Bereitstellung eines konkreten Konzepts betreffend Baugrubensicherung sowie Hangwasserbeseitigung sei den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Die Behörde habe im angefochtenen Baubescheid unter entsprechender Rücksicht auf die Einschätzung des beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen entsprechende Auflagen erteilt und liege somit eine ausreichende Absicherung der Beschwerdeführer vor. Überdies hätten die Beschwerdeführer gegenüber den Bauwerbern keinen Anspruch darauf konkret zu bestimmen, wie die Absicherung vorzunehmen sei.Die Ausführung des Wohnobjekts würde gemäß Paragraph 36, BauG durch befugte Bauausführende erfolgen, welchen die Verpflichtung zukomme, die einschlägigen baurechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Die Bereitstellung eines konkreten Konzepts betreffend Baugrubensicherung sowie Hangwasserbeseitigung sei den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Die Behörde habe im angefochtenen Baubescheid unter entsprechender Rücksicht auf die Einschätzung des beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen entsprechende Auflagen erteilt und liege somit eine ausreichende Absicherung der Beschwerdeführer vor. Überdies hätten die Beschwerdeführer gegenüber den Bauwerbern keinen Anspruch darauf konkret zu bestimmen, wie die Absicherung vorzunehmen sei.
Zu Punkt 4.) der Beschwerde (Abstandsflächenregelung):
Die Baubehörde habe die von einem befugten in Österreich ansässigen Bauplanungsbüro durchgeführten Berechnungen herangezogen und sei diese Vorgehensweise zulässig. Zudem werde der 6/10 Bauabstand eingehalten und sei nicht klar, in welchem subjektiv öffentlichen Recht die Beschwerdeführer hier verletzt sein sollen. Es sei nicht dargetan worden, ob und welche konkreten Fehler bei der Berechnung durch das Bauplanungsbüro stattgefunden hätten sollen. Die von der Baubehörde beigezogenen Sachverständigen hätten keinerlei Einwände gegen das Bauvorhaben erhoben, wenn die beantragten Auflagen im Genehmigungsbescheid aufgenommen würden. Dies sei der Fall. Somit entspreche das gegenständliche Bauvorhaben sämtlichen bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften, das Bauverfahren sei ordnungsgemäß von der Baubehörde durchgeführt worden und seien keine subjektiv öffentlichen Nachbarrechte verletzt worden.
3. Das Landesverwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
3.1. Das Baugrundstück, GST-NR XXX, KG S, steht im Eigentum der Antragsteller und ist im gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde S als Baufläche Wohngebiet ausgewiesen. Die Liegenschaft liegt in der Bebauungszone BW 3. Das Baugrundstück befindet sich in Hanglage.3.1. Das Baugrundstück, GST-NR römisch 30 , KG S, steht im Eigentum der Antragsteller und ist im gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde S als Baufläche Wohngebiet ausgewiesen. Die Liegenschaft liegt in der Bebauungszone BW 3. Das Baugrundstück befindet sich in Hanglage.
Das geplante Einfamilienhaus gliedert sich in ein Untergeschoss und zwei Obergeschosse und ist in gedämmter Mischbauweise geplant. Die Außenwandflächen der beiden Obergeschosse werden mit einer vertikalen Holzverschalung (naturbelassene Lärche) verkleidet, die Außenwandflächen des Untergeschosses werden als Sichtbeton ausgeführt. Als Dachform ist ein Satteldach mit Tondachziegeleindeckung geplant. Die Doppelgarage wird mit einem Flachdach versehen.
Das Untergeschoss weist ein Grundausmaß von 8,75 x 8,06 m auf und gliedert sich in einen Technikraum und eine Garage. Das Erdgeschoss weist ein Grundausmaß von 11,00 x 8,30 m auf und unterteilt sich in einen Wohn-, Koch- und Essraum, ein Büro, ein Badezimmer sowie einen Windfang. Südwestseitig wird eine überdachte Terrasse im Ausmaß von 4,00 x 3,00 m errichtet. Im Obergeschoss sind drei Schlafzimmer, ein Badezimmer und ein Waschraum vorgesehen. Die Beheizung des Wohngebäudes erfolgt über einen Fernwärmeanschluss. Südwestseitig auf dem Satteldach ist die Montage einer Photovoltaikanlage vorgesehen.
Als Höhenfixpunkt wird der Deckel des Kanalschachtes „XX“, welcher sich nordostseitig des Bauvorhabens auf der Privatstraße (GST-NR ZZZ) befindet und eine absolute Höhe von 485,72 m aufweist, angegeben. Die Höhenlage des Wohnhauses ist so geplant, dass die Oberkante des Fertigfußbodens im Erdgeschoss eine absolute Höhe von 491,30 m aufweist und somit 5,58 m oberhalb des Höhenfixpunktes liegt.
Die Situierung des Wohngebäudes ist derart geplant, dass die nach § 5 BauG erforderlichen Gebäudeabstandsflächen zur Gänze auf dem Baugrundstück liegen und nicht über die Mitte der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche ragen.Die Situierung des Wohngebäudes ist derart geplant, dass die nach Paragraph 5, BauG erforderlichen Gebäudeabstandsflächen zur Gänze auf dem Baugrundstück liegen und nicht über die Mitte der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche ragen.
Der nach § 6 erforderliche Mindestabstand von 3,0 m wird gegenüber der Nachbarliegenschaft GST-NR WWW bis auf 1,20 m unterschritten. Die unterfertigte Zustimmung des Grundeigentümers zur Erteilung der erforderlichen Abstandsnachsicht liegt vor. Der nach Paragraph 6, erforderliche Mindestabstand von 3,0 m wird gegenüber der Nachbarliegenschaft GST-NR WWW bis auf 1,20 m unterschritten. Die unterfertigte Zustimmung des Grundeigentümers zur Erteilung der erforderlichen Abstandsnachsicht liegt vor. 
Die Schmutzwässer werden in die Ortskanalisation eingeleitet. Die anfallenden Dachwässer werden vor Ort zur Versickerung gebracht. Die Wasserversorgung erfolgt durch das öffentliche Trinkwassernetz der Gemeinde S. Die Stromversorgung wird durch die V E GmbH gewährleistet.Die Schmutzwässer werden in die Ortskanalisation eingeleitet. Die anfallenden Dachwässer werden vor Ort zur Versickerung gebracht. Die Wasserversorgung erfolgt durch das öffentliche Trinkwassernetz der Gemeinde S. Die Stromversorgung wird durch die römisch fünf E GmbH gewährleistet.
Die Zufahrt zum Baugrundstück erfolgt über die Liegenschaft GST-NR VVV, auf diesem Grundstück wird eine Zufahrtsstraße errichtet. Zudem wird entlang der nördlichen Grundstücksgrenze eine Stützmauer errichtet mit einer Höhe von 1,80 m im Abstand von ca 60 cm zum Nachbargrundstück. 
In der Bebauungszone BW 3 sind die HGZ (Höchstgeschosszahl) mit 3 Geschossen, eine mittlere maximale Traufenhöhe mit 8,20 m und die maximale BNZ (Baunutzungszahl) mit 55 fixiert. Für das geplante Bauvorhaben ergeben sich eine Geschosszahl von 3, eine mittlere maximale Traufenhöhe von 6,54 m und eine BNZ von 28,56.
3.2. Im Beschwerdeverfahren haben die Bauwerber ihren Bauantrag in der Weise abgeändert, als nunmehr ein Abstand von 60 cm zur Grundstücksgrenze zum Grundstück der Beschwerdeführer, GST-NR YYY, S, eingehalten wird, bevor der Geländeabtrag ansetzt. Beim Geländeabtrag wird eine Neigung von rund 60 Grad eingehalten, welche von der Oberkante bis zur endgültigen Sohle des Vorplatzes reicht. Für den Abtrag wird im Pilgerschrittverfahren vorgegangen.
3.3. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstücks GST-NR YYY, S, welches sich nördlich des Baugrundstücks befindet. Dieses Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Die Beschwerdeführer haben im behördlichen Verfahren rechtzeitig zulässige Einwendungen erhoben und Bedenken vorgebracht betreffend die Einhaltung der Abstandsflächen und Mindestabstände nach § 5 und 6 BauG sowie hinsichtlich § 4 Abs 4 BauG.3.3. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstücks GST-NR YYY, S, welches sich nördlich des Baugrundstücks befindet. Dieses Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Die Beschwerdeführer haben im behördlichen Verfahren rechtzeitig zulässige Einwendungen erhoben und Bedenken vorgebracht betreffend die Einhaltung der Abstandsflächen und Mindestabstände nach Paragraph 5 und 6 BauG sowie hinsichtlich Paragraph 4, Absatz 4, BauG.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen angenommen. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Behördenakt, insbesondere aus den Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 11.09.2020, vom 28.09.2020 sowie aus dem Deckplan vom 30.03.2021, die als wesentliche Bestandteile dieser Entscheidung zugrunde liegen und auf die verwiesen wird. Weiters ergibt sich der Sachverhalt aus den Äußerungen der Sachverständigen bei der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2021.
4.1. Im Beschwerdeverfahren hat der geologische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
„Im Bereich des gegenständlichen Vorhabens besteht derzeit eine Baugrube. In dieser Baugrube ist der anstehende Fels aufgeschlossen. Es handelt sich hierbei um den Reiselsberger Sandstein. Dies ist eine Einheit der Flysch des südlichen Vorarlberger Flysches. Er besteht aus Wechsellagerungen, bestehend aus Tonsteinen und Sandsteinen. Aufgrund des Gehaltes an Tonsteinen kann dieses Material maschinell gelöst werden. Nur in untergeordnetem Umfang (beim Antreffen von mächtigeren Sandsteinpaketen) ist ein hydraulisches Schremmen zum Öffnen der Baugrube erforderlich.
Westlich des gegenständlichen Bauvorhabens befindet sich eine alte Grube. Hier wurde offensichtlich in der Vergangenheit Material entnommen. Im Bereich dieser Grube soll eine Zufahrtsrampe zum Baugrundstück errichtet werden. Zu diesem Zwecke wurden bereits auf diesem Grundstück Fertigelemente für eine Winkelstützmauer bereitgestellt. Diese Winkelstützmauer kann aus geologischer Sicht fachgerecht gegründet werden und damit die Standsicherheit der Rampe gewährleistet werden.
Problematisch ist jener Bereich, der als Vorplatz der Garagenzufahrt bzw Einfahrt in die Garage ausgestaltet werden soll. Hier ist eine Absenkung des Geländes erforderlich. Die Plan- und Beschreibungsunterlagen sehen vor, dass der Geländeabtrag bis auf null an die Grundstücksgrenze herangeführt wird. Aus Sicht des Unterfertigten wird diese Planung nicht umsetzbar sein. Hier ist es erforderlich, dass ein Abstand von etwa 60 cm zur Grundstücksgrenze eingehalten wird, bevor der Geländeabtrag ansetzt, und sollte mit dem Geländeabtrag eine Neigung von rund 60 Grad eingehalten werden, welche von der Oberkante bis zur endgültigen Sohle des Vorplatzes reichen wird. Für den Abtrag ist es hier erforderlich, dass im Pilgerschrittverfahren vorgegangen wird. Das bedeutet, dass zunächst ein Abstand von etwa 3 m von der Grundstücksgrenze mit dem Aushub eingehalten wird und dann in schmalen Streifen der Aushub bis zur geplanten Entböschung der Böschungsneigung vorangetrieben wird. Dann ist eine Sicherung mit Hilfe einer Betonwand herzustellen. Erst danach können die in den Zwischenräumen der Aushübe stehen gelassenen Geländebereiche entfernt und ebenfalls mit einer Betonwand gesichert werden.
Alternativ hiezu besteht die Möglichkeit seitens des Antragstellers eine Trägerbohlwand zur Sicherung dieses Baugrubenabschnittes auszuführen. Auch mit der Trägerbohlwand muss ein Abstand zur Grundstücksgrenze eingehalten werden, um die Bohrungen niederbringen zu können. Die Neigung der Stützwand kann dann allerdings aufgrund der Armierung der Bohrungen steiler als 60 Grad ausgeführt werden. …..
Im Hinblick auf die Baugrube entlang des Wohngebäudes ist festzuhalten, dass im Bereich des Wohngebäudes in keinem Bereich der Abstand zum Nachbargrundstück so gering ist, dass eine freie Baugrube nicht möglich ist. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ist festzuhalten, dass die vom Unterfertigten im Zuge der heutigen Verhandlung vorgeschlagene Sicherung der Baugrube insbesondere im Bereich des Vorplatzes unabhängig davon funktionieren wird, ob hier Lockergesteinsüberdeckungen vorhanden sind oder Festgesteinsuntergrund vorhanden ist.“
4.2. Im Beschwerdeverfahren hat der hochbautechnische Amtssachverständige ein Gutachten vorgelegt vom 16.03.2021, Zl VIIc-30-3/2017-108/3, welches im Wesentlichen wie folgt lautet:
„1.
Bitte nehmen Sie Stellung zu den Ausführungen in der Beschwerde, wonach durch die Errichtung einer Stützmauer entlang der Grundstücksgrenze zu den Beschwerdeführern in der Höhe von 1,80 m das Nachbargrundstück um weniger als 1,00 m überragt werde, eine Absturzsicherung nach den technischen Vorschriften jedoch erforderlich wäre in der Höhe von mindestens 1,00 m und somit die Stützmauer in der Höhe von mehr als 1,80 m auszuführen sei. Dadurch seien Mindestabstände zum Nachbargrundstück einzuhalten (Punkt 1. der Beschwerde).
Zu 1.
Wird durch das Errichten dieser Stützmauer eine Absturzstelle von mehr als 1,00 m geschaffen, ist diese Absturzstelle jedenfalls gemäß OIB RL zu sichern.
OIB RL 4 - 4.1.1: Alle im gewöhnlichen Gebrauch zugänglichen Stellen eines Gebäudes mit einer Fallhöhe von 60 cm oder mehr, bei denen die Gefahr eines Absturzes besteht, jedenfalls aber ab einer Fallhöhe von 1,00 m, sind mit einer Absturzsicherung zu sichern.
OIB RL 4 - 4.2.1: Die Höhe der Absturzsicherung hat mindestens 1,00 m, ab einer Absturzhöhe von mehr als 12 m, gemessen von der Standfläche, mindestens 1,10 m zu betragen. Abweichend davon genügt bei Wohnungstreppen eine Höhe der Absturzsicherung von 90 cm. Bei Absturzsicherungen mit einer oberen Tiefe von mindestens 20 cm (z.B. Brüstungen, Fensterparapete) darf die erforderliche Höhe um die halbe Brüstungstiefe abgemindert, jedoch ein Mindestmaß von 85 cm nicht unterschritten werden.
Es kann gemäß OIB RL 4 eine Absturzsicherung ausgeführt werden, welche niedriger als 1,00 m ist. Diese muss aber mind. 0,85 m hoch und mind. 0,30 m breit sein. Im gegenständlichen Fall wäre es möglich, dass eine Lösung gefunden wird, bei welcher alle Anforderungen der OIB RL 4 erfüllt werden und die Höhe der Einfriedung die Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück nicht überschritten wird.
2.
Bitte nehmen Sie Stellung zu den Ausführungen in der Beschwerde, wonach das Bauwerk entlang der Grundstücksgrenze von der Behörde zu Unrecht als Stützmauer angesehen werde, da es sich um ein zusammenhängendes, übergeordnetes, oberirdisches Bauwerk handle und die einzelnen Bauteile allesamt statisch mit dem Keller des Wohngebäudes zusammenhängen würden. Die Stützmauer stelle eigentlich eine Außenwand eines kompletten Geschosses (UG) dar, daher seien Mindestabstände einzuhalten.
Zu 2.
Gemäß den vorliegenden Plänen ist von drei voneinander unabhängigen „Bauwerken“ auszugehen. Erstens der Rampe, zweitens der Stützmauer für die Garagenzufahrt und das Wohngebäude selber. Bautechnisch muss bei einer richtigen Ausführung jedenfalls eine Trennung (Trennfugen) der Bauteile vorhanden sein, um Risse und sonstige Schäden durch eventuell ungleiche Setzungen der Bauteile zu vermeiden.
3.
Bitte nehmen Sie Stellung zu den Ausführungen in der Beschwerde, wonach die beantragte Hauszufahrt ein oberirdisches Bauwerk in Form einer Rampe darstelle, auf der in weiterer Folge die Zufahrtsstraße gebaut werde. Eine solche Rampe könne nur ein oberirdisches Bauwerk sein, für welches ein Mindestabstand von 2,00 m zur Nachbarsgrenze einzuhalten sei. Es handle sich dabei um keine Zufahrtsstraße, da die Rampe nicht an allen Seiten bündig mit dem vorhandenen projektierten Gelände abschließe, da es kein vorhandenes Urgelände mehr gebe. Es handle sich somit um eine bauliche Anlage gemäß § 2 Abs 1 lit f BauG, ca 21 m lang, 3,5 m breit und 2,5 m hoch.Bitte nehmen Sie Stellung zu den Ausführungen in der Beschwerde, wonach die beantragte Hauszufahrt ein oberirdisches Bauwerk in Form einer Rampe darstelle, auf der in weiterer Folge die Zufahrtsstraße gebaut werde. Eine solche Rampe könne nur ein oberirdisches Bauwerk sein, für welches ein Mindestabstand von 2,00 m zur Nachbarsgrenze einzuhalten sei. Es handle sich dabei um keine Zufahrtsstraße, da die Rampe nicht an allen Seiten bündig mit dem vorhandenen projektierten Gelände abschließe, da es kein vorhandenes Urgelände mehr gebe. Es handle sich somit um eine bauliche Anlage gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera f, BauG, ca 21 m lang, 3,5 m breit und 2,5 m hoch.
Zu 3.
Die projektgegenständliche Grundstückserschließung des GST-NR XXX hat die Aufgabe, die Höhe von ca. 2,20 m zur Straße GST-NR ZZZ zu überwinden. Dies aufgrund der komplexen Grundstückssituation mit recht aufwändigen Gesamtmaßnahmen. Diese Maßnahmen können aber nicht voneinander getrennt (Stützmauer, Böschung, Rampe, Straße, …) betrachtet werden. Diese Erschließung ist projektspezifisch so ausgeführt, dass die neue ca. 22,50 m lange Zufahrt und der Vorplatz über die gesamte Länge der Grundstücksgrenzen zu GST-NRN YYY und ZZZ niedriger sind als diese Grundstücke entlang dieser Grundstücksgrenze. Entlang der Grundstücksgrenze zu GST-NR YYY und ZZZ wird das neue Niveau der Zufahrt durch Abgraben des bestehenden Geländes erstellt. Auf der Seite zum GST-NR UUU erfolgt die Errichtung der Zufahrt mittels Aufschüttungen.Die projektgegenständliche Grundstückserschließung des GST-NR römisch 30 hat die Aufgabe, die Höhe von ca. 2,20 m zur Straße GST-NR ZZZ zu überwinden. Dies aufgrund der komplexen Grundstückssituation mit recht aufwändigen Gesamtmaßnahmen. Diese Maßnahmen können aber nicht voneinander getrennt (Stützmauer, Böschung, Rampe, Straße, …) betrachtet werden. Diese Erschließung ist projektspezifisch so ausgeführt, dass die neue ca. 22,50 m lange Zufahrt und der Vorplatz über die gesamte Länge der Grundstücksgrenzen zu GST-NRN YYY und ZZZ niedriger sind als diese Grundstücke entlang dieser Grundstücksgrenze. Entlang der Grundstücksgrenze zu GST-NR YYY und ZZZ wird das neue Niveau der Zufahrt durch Abgraben des bestehenden Geländes erstellt. Auf der Seite zum GST-NR UUU erfolgt die Errichtung der Zufahrt mittels Aufschüttungen.
4.
Bitte nehmen Sie Stellung zu den Ausführungen in der Beschwerde, wonach bezüglich der Abstandsflächenregelung die Beschwerdeführer nun einem größeren Schattenwurf ausgesetzt seien als es der Gesetzgeber mit der 6/10-Regelung vorgesehen habe; dies aufgrund des unnatürlichen Niveauunterschiedes der beiden betroffenen Grundstücke. Das Ursprungsgelände als Bemessungsgrundlage sei zu hoch angenommen worden, weil viel Material aufgeschüttet worden sei (2,5 m zu hoch).
Zu 4.
Die Abstandsflächenberechnung gemäß BauG stellt nicht die tatsächlichen Schatten, wie sie in der Natur vorkommen, dar, sondern ist ein Berechnungsmodell. Das ist unter anderem daraus ersichtlich, dass alle Himmelsrichtungen gleich berechnet werden, auch die Südseite eines Gebäudes, obwohl es dafür einen Sonneneinfall aus dem Norden benötigen würde. Es kann in der Natur vorkommen, dass der tatsächliche Schatten deutlich größer ist als die Abstandsfläche, zB am frühen Morgen oder am späten Abend. Der tatsächliche Schatten kann auch geringer sein als die Abstandsfläche, zB am Mittag oder auf der Südseite eines Gebäudes. Dies alles ohne Berücksichtigung allfälliger Grundstücksformen.
Das Urgelände der Baueingabe entstammt der Geländeaufnahme 1:200 der Vermessung M GmbH vom 10.11.2020. Diese stammt gemäß den Luftbildern des Vorarlbergatlas vermutlich aus den 1970er oder 1980er Jahren. Bezüglich des Urgeländes wird auf die Begründung der Baubehörde im Bescheid vom 21.12.2020, Seite 14, 2., zu § 26 verwiesen. Eine Prüfung des Urgeländes und dessen Ursprungs ist nicht Gegenstand dieses Gutachtens.Das Urgelände der Baueingabe entstammt der Geländeaufnahme 1:200 der Vermessung M GmbH vom 10.11.2020. Diese stammt gemäß den Luftbildern des Vorarlbergatlas vermutlich aus den 1970er oder 1980er Jahren. Bezüglich des Urgeländes wird auf die Begründung der Baubehörde im Bescheid vom 21.12.2020, Seite 14, 2., zu Paragraph 26, verwiesen. Eine Prüfung des Urgeländes und dessen Ursprungs ist nicht Gegenstand dieses Gutachtens.
Auf der Grundlage des oa Urgeländes und der in den Plänen dargestellten Gebäudegrößen kann aus Sicht des unterfertigenden Sachverständigen festgehalte