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Grundverkehrs-Landeskommission: Öffentliche Bekanntmachung für Landwirte GST 1449/1
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Grundverkehrs-
Londeskommission
Vororlberg
unser Land
Auskunft:
Alfred Bechter
T +4355745II25134
Za h I : GVLK- 40-777 /003-2026
Bregenz, am 23.O9.2O26
öftentliche Bekanntmachung für Landwirte
lnteressentensuche gemäß S 5 des Grundverkehrsgesetzes, LGBl.Nr. 42/2OOa idgF.
Der Vorsitzende der Grundverkehrs-Landeskommission gibt gemäß 5 5 Abs. 1 des Grundverkehrsgesetzes bekannt, dass eine Nicht-Landwirtin beabsichtigt die nachstehende landwirtschaftliche Grundstücksfläche zu erwerben:
GST-NR / Widmung
KG / Lage
Eigentümer
Art des Rechtsgeschäftes
1449lL - Teilfläche mit ca. 7.296 m2 - Freifläche-Freihaltegebiet KG Vandans Helmut Fussenegger, Ra nkweil Kauf Sollten Sie als Landwirt bereit sein, diese landwirtschaftliche Grundstücksfläche zu einem ortsüblichen Preis zu erwerben, können Sie dies während der Veröffentlichungsfrist (1 Monat) dem Vorsitzenden der Grundverkehrs-Landeskommission, Josef-Huter-Straße 35, 6900 Bregenz, schriftlich, insbesondere auch mittels E-Mail, mitteilen. Bitte geben Sie auch den konkreten Kaufpreis an, welchen Sie bereit wären, zu bezahlen.
ln der Mitteilung haben Sie nachzuweisen, dass Sie zum Rechtserwerb in der Lage sind und lhr landwirtschaftlicher Betrieb aufstockungsbedürftig ist. Der Mitteilung haben Sie Folgendes beizulegen:
Kopie des aktuellen Mehrfachantrases der Agrarmarkt Austria lhres Betriebes, sowie ausführliche Angaben über die Betriebsgröße und Betriebsausstattung Vorlage einer aktuellen Tierliste des gesamten Viehbestandes Nähere Begründuns, weshalb diese landwirtschaftliche Grundstücksfläche geeignet wäre, lhren landwirtschaft lichen Betrieb damit aufzustocken Bankbestätigung oder Bankgarantie in der Höhe des verbindlichen Angebotes Jene Landwirte, die ihr lnteresse der Grundverkehrs-Landeskommission mitgeteilt haben, können nach Abschluss des Grundverkehrsverfahrens mit dem Eigentümer selbst Kontakt aufnehmen.
Als interessierter Landwirt haben Sie keinen Anspruch auf Abschluss eines Vertrages. Dem Eigentümer ist es überlassen, ob oder mit welchem Landwirt er das Rechtsgeschäft abschließt. Für ihn besteht keine Verpflichtung, sein Grundstück zu veräußern. Das lnteresse eines Landwirtes an der obigen landwirtschaftlichen Liegenschaftsfläche hätte lediglich zur Folge, dass das vorliegende Rechtsgeschäft gemäß S 6 Abs. 2 lit. g GVG versagt werden könnte.
Der Vorsitzende
gez. Mag. Alexander Sepp
Grundverkehrs-Landeskommission Vorarlberg Geschäftsstelle S1-;,,irrijo!'ti,!dresse: J*s*:f-Flule;'-Sti,li3e:15, §9.'lU Bregerr:, C:r:er;'rrir:ii Pi::ri,irireisi.: L:rdir,,ii;s, Fiiit'ilrlr'straiSe 15,611S.l 13ri"gr:ri: ! w';;r+.'r'i:rr;r!1-lei'g.ili,rcali'rlifthi-ltz Ii;:'riiiP,;ai"iriib':rg.;:ri j 7 +:135q7a51]-C Il-'r4355t-45..1{}2ata}5 Sici r:i.:li r-r: !itiiLRcthnciisch ocpr nil:
auf dem Ve röffentlich u ngspo rta I bereitgeste llt von os 2d2.6 2ß .4o Z"ZA bis Ergeht an:
Gemeinde Vandans
Herrn Bgm. Florian Küng
Dorfs Üaße 25
6772 Vandans
mit dem Ersuchen im Sinne des 5 5 Abs. 3 des Grundverkehrsgesetzes diese Veröffentlichung umgehend einen Monat auf dem Veröffentlichungsportal im lnternet zu veröffentlichen;
den ,,Beginn" und das ,,Ende" auf der Veröffentlichung anzumerken;
nach Ablauf der einmonatigen Frist die Veröffentlichung der Grundverkehrs-Landeskommission zurückzusenden (per E-Mail oder postalisch).
Weiters wird empfohlen, die Bekanntmachung während der Veröffentlichungsfrist auch an der Amtstafel a nzuschlagen.
Es wird zweckmäßig sein, dass der Herr Bürgermeister auch die übrigen Mitglieder der Grundverkehrs- Ortskommission über die Veröffentlichung informiert. Diese können allenfalls weitere interessierte La ndwirte verstä ndigen.
KG Vändrhs
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