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Bescheid: Sammlungsbewilligung (Haussammlung) Blinden- und Sehbehindertenverband Vorarlberg

Gaschurn · Veröffentlichungsportal Gaschurn · 02.04.2026 · Aushang bis 31.10.2026

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Amt der Vorarlberger Landesregierung
Landhaus, Römerstraße 15, 6901 Bregenz, Österreich | www.vorarlberg.at | www.vorarlberg.at/datenschutz land@vorarlberg.at | T +43 5574 511 0 | F +43 5574 511 920095

Blinden- und Sehbehindertenverband Vorarlberg
z.H. Herrn Obmann Manfred Schuler
Ingrüne 12
6858 Schwarzach
Brief: RSb

Auskunft:
Ebru Kalyan
T +43 5574 511 21123

Zahl: Ia-547/0007-85
Bregenz, am 24.03.2026

Betreff: Blinden- und Sehbehindertenverband Vorarlberg, Schwarzach;
Haussammlung für Oktober 2026 - Sammlungsbewilligung

BESCHEID

Der Blinden- und Sehbehindertenverband Vorarlberg, 6858 Schwarzach, Ingrüne 12, vertreten durch den Obmann, Herrn Manfred Schuler, und der Schriftführerin, Frau Silvia Habisch, hat mit Eingabe vom 10. März 2026, eingelangt beim Amt der Landesregierung am 15. März 2026, um die Erteilung einer Sammlungsbewilligung für den Bereich des Landes Vorarlberg im Zeitraum
1. Oktober 2026 bis 31. Oktober 2026 angesucht.

Über den Antrag ergeht durch die Vorarlberger Landesregierung als zuständige Behörde folgender

Spruch

Gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. den §§ 4 und 5 des Sammlungsgesetzes, LGBl. Nr. 48/1969, i.d.F. LGBl.

Nr. 62/2013, wird dem Blinden- und Sehbehindertenverband Vorarlberg, Schwarzach, die Bewilligung für die Durchführung einer Haussammlung im Bereich des Landes Vorarlberg für den Zeitraum 1. Oktober 2026 bis einschließlich 31. Oktober 2026 unter folgenden Auflagen erteilt:

1. Die mit der Sammlung betrauten Personen haben sich mit diesem Bewilligungsbescheid oder einer vom Blinden- und Sehbehindertenverband Vorarlberg ausgestellten Bescheinigung über die Erteilung dieser Sammlungsbewilligung auszuweisen.

2. Allenfalls verwendete Sammelbüchsen oder Sammellisten sind mit der Aufschrift „Blinden- und Sehbehindertenverband Vorarlberg“ zu kennzeichnen.

3. Die mit der Sammlung betrauten Personen müssen mindestens das 14. Lebensjahr vollendet haben.

4. Die mit der Sammlung betrauten Personen sind verpflichtet, der Spenderin bzw dem Spender auf Verlangen einen Beleg über die getätigte Spende auszuhändigen.

5. Der Ertrag der Sammlung ist für notwendige Leistungsangebote zur Unterstützung von sehbehinderten und blinden Menschen zu verwenden.

6. Der Bewilligungsinhaber hat der Vorarlberger Landesregierung über das Ergebnis der Sammlung und dessen Verwendung innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Sammlung unter Vorlage entsprechender Nachweise Rechenschaft abzulegen.

Begründung

  • 1. Mit Eingabe vom 10. März 2026, eingelangt beim Amt der Vorarlberger Landesregierung am
  • 15. März 2026, ersuchte der Blinden- und Sehbehindertenverband Vorarlberg, Schwarzach, um die Erteilung einer Sammlungsbewilligung (Haussammlung) für den Bereich des Landes Vorarlberg im Zeitraum 1. Oktober 2026 bis 31. Oktober 2026. Der Ertrag dieser Sammlung solle zur Unterstützung von sehbehinderten und blinden Menschen mit notwendigen Leistungsangeboten verwendet werden.

Gemäß § 2 lit. a des Gesetzes zur Regelung öffentlicher Sammlungen (Sammlungsgesetz), LGBl.

Nr. 48/1969, i.d.F. LGBl. Nr. 62/2013, bedarf einer behördlichen Bewilligung, wer an eine Mehrheit von Personen eine Aufforderung zu Geld- oder Sachleistungen, für welche keine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Verpflichtung gegeben ist, richtet. Hierbei ist es belanglos, ob die Aufforderung durch unmittelbare Einwirkung von Person zu Person in der Öffentlichkeit (Straßensammlung) oder in Geschäfts- und Wohnräumen (Haussammlung) oder durch die Aufstellung von Sammelbüchsen an allgemein zugänglichen Orten erfolgt. Es ist weiter gleichgültig, ob die Leistung selber oder nur eine zur Leistung verpflichtende Erklärung erbeten wird, ob der Name des Spenders und die Spende in einer Sammelliste verzeichnet wird oder nicht und ob eine geringfügige Gegenleistung erfolgt oder nicht.

Gemäß § 4 Sammlungsgesetz kann eine Sammlungsbewilligung erteilt werden, wenn für die Sammlung ein hinreichendes öffentliches Bedürfnis vorliegt, ihre ordnungsmäßige Durchführung und die bestimmungsmäßige Verwendung ihres Ertrages gewährleistet ist und Rücksichten auf das Ansehen des Landes, den Tourismus, die Leistungsfähigkeit der Bevölkerung u.dgl. nicht dagegenstehen.

Gemäß § 5 Abs. 2 Sammlungsgesetz hat die Bewilligung schriftlich zu erfolgen und hat u. a. den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich, die Art, in welcher die Sammlung durchzuführen ist und die mit der Sammlung betrauten Personen sich auszuweisen haben sowie Sammellisten zu kennzeichnen sind, die Vorgabe, dass die mit der Sammlung betrauten Personen mindestens das
14. Lebensjahr vollendet haben müssen, sowie den Zweck des Sammlungsertrages zu enthalten.

2. Die beantragte Sammlung des Blinden- und Sehbehindertenverbandes Vorarlberg, Schwarzach, welche mittels einer Sammlung in Wohnräumen (Haussammlung) durchgeführt wird, unterliegt gemäß § 2 lit. a Sammlungsgesetz einer Bewilligungspflicht.

Der Blinden- und Sehbehindertenverband Vorarlberg führt regelmäßig ordnungsgemäß Sammlungen in Vorarlberg durch und verwendet die Erträge bestimmungsgemäß. Gründe, die einer Erteilung der beantragten Sammlungsbewilligung entgegenstehen, sind nicht zu erkennen.

Aufgrund des Sammelerfolges der letzten Jahre kann davon ausgegangen werden, dass für die Sammlung ein hinreichendes öffentliches Bedürfnis vorliegt.

Die Bewilligung nach dem Sammlungsgesetz war daher zu erteilen.

3. Gemäß § 3 des Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 10/1974 i.d.F. LGBl. Nr. 13/2021, sind juristische Personen, welche nach ihren Organisationsvorschriften und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, von der Entrichtung der Verwaltungsabgaben befreit, wenn sie in Erfüllung der Aufgaben tätig werden, die ihnen nach ihren Organisationsvorschriften obliegen.

Aufgrund der Verfolgung gemeinnütziger Zielsetzungen ist der Bewilligungsinhaber von der Entrichtung einer Verwaltungsabgabe befreit.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde erhoben werden, die schriftlich, mit Telefax oder mit E-Mail beim Amt der Vorarlberger Landesregierung einzubringen ist. Die Beschwerde hat zu enthalten: die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids, die Bezeichnung der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die zur Beurteilung erforderlich sind, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde.

Hinweis zur Gebührenpflicht:
Die Beschwerde ist mit € 50,-- zu vergebühren. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszweckes auf das Konto des Finanzamtes Österreich – Dienststelle Sonderzuständigkeiten (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW) zu entrichten. Bei elektronischer Überweisung der Beschwerdegebühr mit der Funktion „Finanzamtszahlung“ sind

die Steuernummer/Abgabenkontonummer 109999102, die Abgabenart „EEE- Beschwerdegebühr“ und das Datum des Bescheides (als Zeitraum) anzugeben. Der Zahlungsbeleg oder der Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung ist der Beschwerde als Nachweis für die Entrichtung der Gebühr anzuschließen.

Hinweis zur Gebührenbefreiung:
Die Gebühr ist nicht zu entrichten, wenn im § 14 TP 6 Abs 5 GebG oder im jeweils zur Anwendung kommenden (Verwaltungs)Materiengesetz eine Gebührenbefreiung für die Eingabe vorgesehen ist.

Hinweis für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer:
Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

Für die Vorarlberger Landesregierung
im Auftrag

Mag.
a
Martina Schönherr

Nachrichtlich an:
1. ZV Gemeinden per E-Mail
E-Mail:

2. ZV Bezirkshauptmannschaften
per V-DOK (intern)