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Recht › Verwaltungsgerichtshof

97/17/0214 25.05.1998

Gericht
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · Erkenntnis
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1998:1997170214.X00
Gemeinde(n)
St. Gallenkirch (belangte Behörde)
Rolle
Gemeinde wurde geklagt (Klage gegen die Gemeinde bzw. Anfechtung ihres Bescheids oder ihrer Verordnung)
Thema
Abgaben und Gebühren
Ergebnis
Gemeinde gewonnen
Normen
FAG 1979 §15 Abs3 Z4;; WasserleitungsO Sankt Gallenkirch 1982 §10;
Index
L37298 Wasserabgabe Vorarlberg;; L69308 Wasserversorgung Vorarlberg;; 30/02 Finanzausgleich;
Original
RIS-Dokument · Volltext (HTML)

Kurzzusammenfassung

Im Parallelverfahren zu einer am selben Tag entschiedenen Beschwerde bekämpfte derselbe Grundeigentümer eine von der Gemeinde St. Gallenkirch für mehrere Jahre vorgeschriebene Wasserbezugsgebühr und berief sich erneut auf ein privatrechtliches Wasserbezugsrecht. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde unter Verweis auf die Begründung des Parallelerkenntnisses als unbegründet ab. Der Antrag der Gemeinde auf Kostenersatz wurde mangels anwaltlicher Vertretung bei der Gegenschrift abgewiesen, was am Ausgang in der Sache nichts änderte.

Automatisch erstellt (claude-sonnet-5 (Agent), 18.09.2026). Keine Rechtsauskunft – maßgeblich ist der Originaltext.

Entscheidungstext (RIS)

Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
25.05.1998
Geschäftszahl
97/17/0214
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 2. Juni 1997, Zl. IIIa-222/21, betreffend Wasserbezugsgebühr 1991 bis einschließlich erstes Halbjahr 1996 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde St. Gallenkirch, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
 Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Aufwandersatzbegehren der mitbeteiligten Gemeinde St. Gallenkirch wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 20. August 1996 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde dem Beschwerdeführer gemäß § 13 der Verordnung der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. November 1982 über die öffentliche Wasserversorgung für sein Wohn- und Geschäftshaus die Wasserbezugsgebühr für die Jahre 1991 bis erstes Halbjahr 1996 in der Höhe von S 30.441,95 (inklusive 10 % Mehrwertsteuer) vor.Mit Bescheid vom 20. August 1996 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, der Verordnung der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. November 1982 über die öffentliche Wasserversorgung für sein Wohn- und Geschäftshaus die Wasserbezugsgebühr für die Jahre 1991 bis erstes Halbjahr 1996 in der Höhe von S 30.441,95 (inklusive 10 % Mehrwertsteuer) vor.
 In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe ein unentgeltliches Wasserbezugsrecht und er sei Miteigentümer der Wasserversorgungsanlage. Es seien insofern Beweismittel vorgebracht worden, die im Bescheid keine Berücksichtigung gefunden hätten. Eine Wasserbezugsgebühr könne dem Beschwerdeführer nicht rechtmäßig vorgeschrieben werden.
 Die Abgabenkommission der mitbeteiligten Gemeinde gab mit Bescheid vom 20. September 1996 der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung keine Folge. Dies mit der Begründung, das behauptete Bestehen eines kostenlosen Wasserbezugsrechtes sei eine von den Gerichten zu entscheidende zivilrechtliche Frage. Die Gemeinden seien gemäß § 15 FAG ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben würden, Angaben einzuheben. Die Abgabenkommission der mitbeteiligten Gemeinde gab mit Bescheid vom 20. September 1996 der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung keine Folge. Dies mit der Begründung, das behauptete Bestehen eines kostenlosen Wasserbezugsrechtes sei eine von den Gerichten zu entscheidende zivilrechtliche Frage. Die Gemeinden seien gemäß Paragraph 15, FAG ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben würden, Angaben einzuheben.
 In der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Inhaber von Wasserrechten auf Grund bestimmter zivilrechtlicher Vereinbarungen, aus denen folge, daß ihm eine Wasserbezugsgebühr nicht vorgeschrieben werden könne.
 Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid der genannten Abgabenkommission. Dies mit der Begründung, die Abgabenvorschreibung gründe sich auf die Wasserleitungsordnung der mitbeteiligten Gemeinde. Zivilrechtliche Vereinbarungen seien im Abgabenrecht nicht zu berücksichtigen. Streitigkeiten über diese zivilrechtliche Vereinbarungen mit der Gemeinde seien im zivilrechtlichen Verfahren zu klären. Da die vom Beschwerdeführer angebotenen Beweise nach Ansicht der belangten Behörde nicht entscheidungsrelevant gewesen seien, seien sie nicht aufzunehmen gewesen.
 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichtvorschreibung der Wasserbezugsgebühr verletzt.
 Die belangte Behörde sowie die mitbeteiligte Partei erstatteten jeweils eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragten.
 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
 Dieser Beschwerdefall gleicht in dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht der Unzulässigkeit der Beschwerde sowie in den sich in der Sache ergebenden Sach- und Rechtsfragen jenem, welcher mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 97/17/0026, entschieden wurde. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird daher insofern gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Dieser Beschwerdefall gleicht in dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht der Unzulässigkeit der Beschwerde sowie in den sich in der Sache ergebenden Sach- und Rechtsfragen jenem, welcher mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 97/17/0026, entschieden wurde. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird daher insofern gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen.
 Die Bemessungsgrundlage sowie die Höhe der vorgeschriebenen Wassergebühr wurde in der Beschwerde nicht bestritten.
 Aus den im genannten Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 97/17/0026, dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Aus den im genannten Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 97/17/0026, dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Schriftsatzaufwand war aus den im Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Schriftsatzaufwand war aus den im
hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1998, Zl. 94/17/0385, genannten gleichheitsrechtlichen Überlegungen abzuweisen, da die mitbeteiligte Partei bei der Einbringung der Gegenschrift nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 20. April 1998, Zl. 97/17/0247).hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1998, Zl. 94/17/0385, genannten gleichheitsrechtlichen Überlegungen abzuweisen, da die mitbeteiligte Partei bei der Einbringung der Gegenschrift nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 20. April 1998, Zl. 97/17/0247).