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Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Gaschurn über die Erlassung eines Fahrverbotes auf der DorfstraBe (GemeindestraBe) in Gaschurn

Gaschurn · Veröffentlichungsportal Gaschurn · 15.06.2026 · Aushang bis 18.12.2026

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Gemeindeamt Gaschurn
6793 Gaschurn / DorfstraBe 2 / Hochmontafon - Osterreich Tel. +43(0)5558/8202, Fax+43(0)5558/8202-19 email: gemelnde@gaschurn.at www.gaschurn-partenen.at Datum: 12.Juni2026 AZ: gs120.2-2/2026-6-1 Zeichen: Lukas Ganahl
VERORDNU NG
des Burgermeisters der Gemeinde Gaschurn uber die Erlassung eines Fahrverbotes auf der DorfstraBe (GemeindestraBe) in Gaschurn GemaR. § 43 Abs. 1 lit. b und Abs. 7 in der Verbindung mit § 94 c Abs. 1 der StraBenverkehrsordnung, BGBI. Nr. 159/1960 idgF, sowie § 1 Abs. 1 der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung uber den ubertragenden Wirkungsbereich der Gemeinde in Angelegenheiten der StraBenpolizei, LGBI. Nr. 30/1995, wird aus Anlass der ,,Bauarbeiten zur Errichtung des Appartementhaus Muhle Chalet GmbH" im Interesse der Sicherheit, sowie der Leichtigkeit und Flussigkeit des Verkehrs verordnet:

§1

Van Montag, 15. Juni 2026, 07:00 Uhr, bis Freitag, 18. Dezember 2026, 17:00 Uhr, ist das Befahren der DorfstraBe in Gaschurn (Bereich gegenuber DorfstraBe Hsnr. 184c) auf eine Lange von 50 m immer wieder, ca. 3-5-mal pro Woche fur max. 3h pro Tag, fur Ablade- bzw. Ladetatigkeiten halbseitig auf der taleinwarts fuhrenden Spur, verboten. Fur den angegebene Bereich besteht bereits eine Geschwindigkeitsbegrenzung van 30km/h. Der talauswarts fahrende Verkehr wird nicht umgeleitet. Es gilt Wartepflicht bei Gegenverkehr.

§1 dieser Verordnung tritt gemaB § 44 Abs. 1 StraBenverkehrsordnung, BGBI. Nr. 159/1960 idgF, durch das Aufstellen der Verkehrszeichen ,,Fahrverbot (in eine Richtung)" gemaB § 52 lit. a Z1 und ,,Wartepflicht bei Gegenverkehr" gemaB § 52 lit. a Z 5, in Kraft bzw. wird durch die Entfernung dieser Verkehrszeichen wieder auRer Kraft gesetzt.

Ort und Zeitpunkt des Anbringens bzw. der Entfernung der Verkehrszeichen sind in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.
Der Burgermeister
Daniel Sandrell
AMTSSIGNATUR
Unterzeichner
Datum
Prufinformation
Gemeinde Gaschurn
2026-06-15T07:56:51 +02:00
Dieses Dokument ist amtssigniert im Sinne des
E-Government-Gesetzes.

Mechanismen zur Uberprufung des elektronischen Dokuments sind unterhttps://www.vorarlberg.at/signaturpruefung verfugbar.