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Bescheid: Sammlungsbewilligung (Haussammlung) Vorarlberger Tierschutzheim
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Amt der Vorarlberger Landesregierung
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Vorarlberger Tierschutzheim
gemeinnützige GmbH
Martinsruh 5
6850 Dornbirn
Brief: RSb
Auskunft:
Mag.a Anna Nußbaumer
T +43 5574 511 21131
Zahl: Ia-547/0011-73
Bregenz, am 09.02.2026
Betreff: Vorarlberger Tierschutzheim gemeinnützige GmbH;
Haussammlung im Oktober 2026 - Sammlungsbewilligung
BESCHEID
Die Vorarlberger Tierschutzheim gemeinnützige GmbH, 6850 Dornbirn, Martinsruh 5, vertreten durch die Geschäftsführer Judith Kupnik und Thomas Gehrer, hat mit Eingabe vom 06. Februar 2026 um die Erteilung einer Sammlungsbewilligung (Haussammlung) für den Bereich des Landes Vorarlberg im Zeitraum vom 1. bis 31. Oktober 2026 angesucht.
Hierüber ergeht folgender
Spruch
Gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. den §§ 4 und 5 des Sammlungsgesetzes, LGBl. Nr. 48/1969 i.d.F. LGBl. Nr.
62/2013, wird der Vorarlberger Tierschutzheim gemeinnützige GmbH, 6850 Dornbirn, Martinsruh 5, die Bewilligung für die Durchführung einer Haussammlung im Bereich des Landes Vorarlberg für den Zeitraum 1. Oktober 2026 bis einschließlich 31. Oktober 2026 unter folgenden Auflagen erteilt:
1. Die mit der Sammlung betrauten Personen haben sich mit diesem Bewilligungsbescheid oder einer von der Vorarlberger Tierschutzheim gemeinnützige GmbH ausgestellten Bescheinigung über die Erteilung dieser Sammlungsbewilligung auszuweisen.
2. Allenfalls verwendete Sammelbüchsen oder Sammellisten sind mit der Aufschrift „Vorarlberger Tierschutzheim“ zu kennzeichnen.
3. Die mit der Sammlung betrauten Personen müssen mindestens das 14. Lebensjahr vollendet haben.
4. Die mit der Sammlung betrauten Personen sind verpflichtet, der Spenderin bzw. dem Spender auf Verlangen einen Beleg über die getätigte Spende auszuhändigen.
5. Der Ertrag der Sammlung ist für die Aufrechterhaltung des Betriebes des Vorarlberger Tierschutzheimes zu verwenden.
6. Die Bewilligungsinhaberin hat der Vorarlberger Landesregierung über das Ergebnis der Sammlung und dessen Verwendung innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Sammlung unter Vorlage entsprechender Nachweise Rechenschaft abzulegen.
Begründung
1. Mit Eingabe vom 06. Februar 2026 ersuchte die Vorarlberger Tierschutzheim gemeinnützige GmbH, Dornbirn, um die Erteilung einer Sammlungsbewilligung (Haussammlung) für den Bereich des Landes Vorarlberg im Zeitraum 01. Oktober 2026 bis 31. Oktober 2026. Der Ertrag dieser Sammlung solle für die Aufrechterhaltung des Betriebes des Vorarlberger Tierschutzheimes verwendet werden.
Gemäß § 2 lit. a des Gesetzes zur Regelung öffentlicher Sammlungen (Sammlungsgesetz), LGBl.
Nr. 48/1969, i.d.F. LGBl. Nr. 62/2013, bedarf einer behördlichen Bewilligung, wer an eine Mehrheit von Personen eine Aufforderung zu Geld- oder Sachleistungen, für welche keine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Verpflichtung gegeben ist, richtet. Hiebei ist es belanglos, ob die Aufforderung durch unmittelbare Einwirkung von Person zu Person in der Öffentlichkeit (Straßensammlung) oder in Geschäfts- und Wohnräumen (Haussammlung) oder durch die Aufstellung von Sammelbüchsen an allgemein zugänglichen Orten erfolgt. Es ist weiter gleichgültig, ob die Leistung selber oder nur eine zur Leistung verpflichtende Erklärung erbeten wird, ob der Name des Spenders und die Spende in einer Sammelliste verzeichnet wird oder nicht und ob eine geringfügige Gegenleistung erfolgt oder nicht.
Gemäß § 4 Sammlungsgesetz kann eine Sammlungsbewilligung erteilt werden, wenn für die Sammlung ein hinreichendes öffentliches Bedürfnis vorliegt, ihre ordnungsmäßige Durchführung und die bestimmungsmäßige Verwendung ihres Ertrages gewährleistet ist und Rücksichten auf das Ansehen des Landes, den Tourismus, die Leistungsfähigkeit der Bevölkerung u.dgl. nicht dagegenstehen.
Gemäß § 5 Abs. 2 Sammlungsgesetz hat die Bewilligung schriftlich zu erfolgen und hat u.a. den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich, die Art, in welcher die Sammlung durchzuführen ist und die mit der Sammlung betrauten Personen sich auszuweisen haben sowie Sammellisten zu kenn-
zeichnen sind, die Vorgabe, dass die mit der Sammlung betrauten Personen mindestens das 14.
Lebensjahr vollendet haben müssen, sowie den Zweck des Sammelertrages zu enthalten.
2. Die beantragte Sammlung der Vorarlberger Tierschutzheim gemeinnützige GmbH, Dornbirn, welche mittels einer Sammlung in Wohnräumen (Haussammlung) durchgeführt wird, unterliegt gemäß § 2 lit. a Sammlungsgesetz einer Bewilligungspflicht.
Die Vorarlberger Tierschutzheim gemeinnützige GmbH führt regelmäßig ordnungsgemäß Sammlungen in Vorarlberg durch und verwendet die Erträge bestimmungsgemäß. Gründe, die einer Erteilung der beantragten Sammlungsbewilligung entgegenstehen, sind nicht zu erkennen.
Auf Grund des Sammelerfolges der letzten Jahre kann davon ausgegangen werden, dass für die Sammlung ein hinreichendes öffentliches Bedürfnis vorliegt.
Die Bewilligung nach dem Sammlungsgesetz war daher zu erteilen.
3. Gemäß § 3 des Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 10/1974 i.d.F. LGBl. Nr. 13/2021, sind juristische Personen, welche nach ihren Organisationsvorschriften und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, von der Entrichtung der Verwaltungsabgaben befreit, wenn sie in Erfüllung der Aufgaben tätig werden, die ihnen nach ihren Organisationsvorschriften obliegen.
Aufgrund der Verfolgung gemeinnütziger Zielsetzungen ist die Bewilligungsinhaberin von der Entrichtung einer Verwaltungsabgabe befreit.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde erhoben werden, die schriftlich, mit Telefax oder mit E-Mail beim Amt der Vorarlberger Landesregierung einzubringen ist. Die Beschwerde hat zu enthalten: die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids, die Bezeichnung der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die zur Beurteilung erforderlich sind, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde.
Hinweis zur Gebührenpflicht:
Die Beschwerde ist mit € 50,-- zu vergebühren. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszweckes auf das Konto des Finanzamtes Österreich – Dienststelle Sonderzuständigkeiten (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW) zu entrichten. Bei elektronischer Überweisung der Beschwerdegebühr mit der Funktion „Finanzamtszahlung“ sind die Steuernummer/Abgabenkontonummer 109999102, die Abgabenart „EEE- Beschwerdegebühr“ und das Datum des Bescheides (als Zeitraum) anzugeben. Der Zahlungsbeleg
oder der Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung ist der Beschwerde als Nachweis für die Entrichtung der Gebühr anzuschließen.
Hinweis zur Gebührenbefreiung:
Die Gebühr ist nicht zu entrichten, wenn im § 14 TP 6 Abs 5 GebG oder im jeweils zur Anwendung kommenden (Verwaltungs)Materiengesetz eine Gebührenbefreiung für die Eingabe vorgesehen ist.
Hinweis für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer:
Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
Für die Vorarlberger Landesregierung
im Auftrag
Mag.a Anna Nußbaumer
Nachrichtlich an:
- 1. ZV Gemeinden per E-Mail, E-Mail:
- 2. Bezirkshauptmannschaften, per V-DOK (intern)