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Recht › Verwaltungsgerichtshof

Ra 2024/06/0001 05.02.2024

Gericht
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · Beschluss
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024060001.L00
Gemeinde(n)
St. Gallenkirch (belangte Behörde)
Rolle
Gemeinde wurde geklagt (Klage gegen die Gemeinde bzw. Anfechtung ihres Bescheids oder ihrer Verordnung)
Thema
Baurecht
Ergebnis
Gemeinde gewonnen
Normen
B-VG Art133 Abs4; VwGG §28 Abs3; VwGG §34 Abs1
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG); 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Original
RIS-Dokument · Volltext (HTML)

Kurzzusammenfassung

Der Bürgermeister der Gemeinde St. Gallenkirch hatte einem Antragsteller die nachträgliche Baubewilligung für eine Luftwärmepumpe versagt, weil diese laut einem schalltechnischen Gutachten den ortsüblichen Lärmpegel im Wohngebiet um 7 bis 8 dB überschritt. Der Antragsteller bekämpfte die Versagung erfolglos beim Landesverwaltungsgericht und in weiterer Folge beim Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Revision zurück, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargetan wurde, sodass die abschlägige Entscheidung der Gemeinde bestehen bleibt.

Automatisch erstellt (claude-sonnet-5 (Agent), 18.09.2026). Keine Rechtsauskunft – maßgeblich ist der Originaltext.

Entscheidungstext (RIS)

Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
05.02.2024
Geschäftszahl
Ra 2024/06/0001
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, in der Revisionssache des K S in S, vertreten durch die Schneider Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 6700 Bludenz, Bahnhofstraße 8 a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 2. November 2023, LVwG-318-73/2023-R9, betreffend Versagung einer Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde St. Gallenkirch; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 26. April 2023, mit welchem dem Revisionswerber die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für eine Luftwärmepumpe auf einem näher genannten Grundstück in St. G. gemäß § 28 Baugesetz (BauG) versagt worden war, keine Folge und bestätigte den Bescheid mit einer hier nicht relevanten Maßgabe. Eine Revision wurde für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 26. April 2023, mit welchem dem Revisionswerber die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für eine Luftwärmepumpe auf einem näher genannten Grundstück in St. G. gemäß Paragraph 28, Baugesetz (BauG) versagt worden war, keine Folge und bestätigte den Bescheid mit einer hier nicht relevanten Maßgabe. Eine Revision wurde für unzulässig erklärt.
Begründend führte das LVwG zusammengefasst aus, nach den Angaben des beigezogenen schalltechnischen Amtssachverständigen überschreite der Betrieb der gegenständlichen Luftwärmepumpe den örtlich vorherrschenden Basispegel um 7 bis 8 dB. Diese Lärmimmissionen seien als nicht ortsüblich im Sinn des § 8 BauG anzusehen, daher sei der Antrag auf Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung abzuweisen gewesen.Begründend führte das LVwG zusammengefasst aus, nach den Angaben des beigezogenen schalltechnischen Amtssachverständigen überschreite der Betrieb der gegenständlichen Luftwärmepumpe den örtlich vorherrschenden Basispegel um 7 bis 8 dB. Diese Lärmimmissionen seien als nicht ortsüblich im Sinn des Paragraph 8, BauG anzusehen, daher sei der Antrag auf Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung abzuweisen gewesen.
5
In der Zulässigkeitsbegründung bringt der Revisionswerber zunächst vor, es existiere noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob „eine Wärmepumpe per se vom Typ her gemäß § 8 Baugesetz einen Verwendungszweck hat, der das ortsübliche Ausmaß im Bau Wohngebiet übersteigt oder nicht.“In der Zulässigkeitsbegründung bringt der Revisionswerber zunächst vor, es existiere noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob „eine Wärmepumpe per se vom Typ her gemäß Paragraph 8, Baugesetz einen Verwendungszweck hat, der das ortsübliche Ausmaß im Bau Wohngebiet übersteigt oder nicht.“
Dem ist zu entgegnen, dass das LVwG seine Entscheidung auf die Ergebnisse der vom schalltechnischen Amtssachverständigen durchgeführten Umgebungslärmmessungen in Verbindung mit den in den Antragsunterlagen enthaltenen Angaben (gemäß § 3 lit. q der Baueingabeverordnung, wonach für Luftwärmepumpen die Schallemissionen als Schallleistungspegel bei Volllast anzugeben sind), denen zufolge die Luftwärmepumpe einen maximalen A-bewerteten Schallleistungspegel von 63 dB aufweise, und die darauf basierenden sachverständigen Aussagen, dass die Luftwärmepumpe den örtlich vorherrschenden Basispegel um 7 bis 8 dB überschreite, stützte. Das LVwG ging somit nicht davon aus, dass „eine Wärmepumpe per se vom Typ her“ Belästigungen in einem Ausmaß verursache, die im Wohngebiet nicht ortsüblich seien. Die vom Revisionswerber behauptete Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist somit fallbezogen nicht relevant.Dem ist zu entgegnen, dass das LVwG seine Entscheidung auf die Ergebnisse der vom schalltechnischen Amtssachverständigen durchgeführten Umgebungslärmmessungen in Verbindung mit den in den Antragsunterlagen enthaltenen Angaben (gemäß Paragraph 3, Litera q, der Baueingabeverordnung, wonach für Luftwärmepumpen die Schallemissionen als Schallleistungspegel bei Volllast anzugeben sind), denen zufolge die Luftwärmepumpe einen maximalen A-bewerteten Schallleistungspegel von 63 dB aufweise, und die darauf basierenden sachverständigen Aussagen, dass die Luftwärmepumpe den örtlich vorherrschenden Basispegel um 7 bis 8 dB überschreite, stützte. Das LVwG ging somit nicht davon aus, dass „eine Wärmepumpe per se vom Typ her“ Belästigungen in einem Ausmaß verursache, die im Wohngebiet nicht ortsüblich seien. Die vom Revisionswerber behauptete Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist somit fallbezogen nicht relevant.
6
Der Revisionswerber bringt in weiterer Folge ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit § 8 BauG und der Frage vor, ob eine Wärmepumpe, „die lauter als 50 DB ist“, im Wohngebiet ortüblich ist. „Überdies“ weiche das angefochtenen Erkenntnis von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 5.7.2007, 2006/06/0224, ab, in der dieser ausgesprochen habe, „ein Gebäude im Wohngebiet lasse keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigung erwarten“.Der Revisionswerber bringt in weiterer Folge ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit Paragraph 8, BauG und der Frage vor, ob eine Wärmepumpe, „die lauter als 50 DB ist“, im Wohngebiet ortüblich ist. „Überdies“ weiche das angefochtenen Erkenntnis von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 5.7.2007, 2006/06/0224, ab, in der dieser ausgesprochen habe, „ein Gebäude im Wohngebiet lasse keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigung erwarten“.
Die von der Revision ins Treffen geführte Aussage bezieht sich - wie sich aus dem zitierten Erkenntnis eindeutig ergibt - nur auf Emissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten. Im gegenständlichen Fall beurteilte das LVwG die von der Luftwärmepumpe verursachten Lärmimmissionen im Wohngebiet - basierend auf den sachverständigen Ausführungen und nicht deshalb, weil die Luftwärmepumpe „lauter als 50 DB ist“ - jedoch nicht als ortsüblich im Sinn des § 8 BauG. Ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird in diesem Zusammenhang somit nicht aufgezeigt.Die von der Revision ins Treffen geführte Aussage bezieht sich - wie sich aus dem zitierten Erkenntnis eindeutig ergibt - nur auf Emissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten. Im gegenständlichen Fall beurteilte das LVwG die von der Luftwärmepumpe verursachten Lärmimmissionen im Wohngebiet - basierend auf den sachverständigen Ausführungen und nicht deshalb, weil die Luftwärmepumpe „lauter als 50 DB ist“ - jedoch nicht als ortsüblich im Sinn des Paragraph 8, BauG. Ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird in diesem Zusammenhang somit nicht aufgezeigt.
7
Schließlich wird in der Zulässigkeitsbegründung vorgebracht, das Verfahren sei mangelhaft, weil das LVwG „nach den Unterlagen“ [gemeint wohl: nach den in den Antragsunterlagen enthaltenen Angaben, wonach die Luftwärmepumpe einen maximalen A-bewerteten Schallleistungspegel von 63 dB aufweise] vorgegangen sei und keine „konkreten Messungen“ durchgeführt worden seien, ob die Luftwärmepumpe „den Umgebungslärm in einem ortsunüblichen Maß übertöne“, obwohl die Anlage bereits vorhanden gewesen sei und „ohnehin derartige Messungen für andere Beweiszwecke gemacht“ [gemeint wohl: die Umgebungslärmmessungen] worden seien. Dazu gebe es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Der Revisionswerber habe im Verfahren vorgebracht, dass der Lärm der Wärmepumpe unter jenem liege, der sich aus den Projektunterlagen bzw. der Produktbeschreibung ergebe.
Dazu wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach bei geltend gemachten Verfahrensmängeln in den Zulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan werden muss. Das heißt, dass der behaupteten Verfahrensmangel geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. etwa VwGH 16.11.2023, Ra 2023/06/0195, Rn. 9, mwN). Mangels Relevanzdarstellung genügt die vorliegende Revision diesen Anforderungen nicht.Dazu wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach bei geltend gemachten Verfahrensmängeln in den Zulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan werden muss. Das heißt, dass der behaupteten Verfahrensmangel geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen vergleiche , etwa VwGH 16.11.2023, Ra 2023/06/0195, Rn. 9, mwN). Mangels Relevanzdarstellung genügt die vorliegende Revision diesen Anforderungen nicht.
8
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 5. Februar 2024
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024060001.L00