Recht › Verwaltungsgerichtshof
2012/06/0098 20.06.2013
- Gericht
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · Erkenntnis
- ECLI
- ECLI:AT:VWGH:2013:2012060098.X00
- Gemeinde(n)
- Vandans (belangte Behörde)
- Rolle
- Gemeinde wurde geklagt (Klage gegen die Gemeinde bzw. Anfechtung ihres Bescheids oder ihrer Verordnung)
- Thema
- Baurecht
- Ergebnis
- Gemeinde verloren
- Schlagworte (RIS)
- Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4
- Normen
- BauG Vlbg 2001 §18 Abs1 lita;; BauG Vlbg 2001 §19;; BauG Vlbg 2001 §2 Abs1 lito;; BauRallg;
- Index
- L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag; Vorarlberg;; L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg;; L82000 Bauordnung;; L82008 Bauordnung Vorarlberg;
- Original
- RIS-Dokument · Volltext (HTML)
Kurzzusammenfassung
Eine Agrargemeinschaft focht einen Bauauftrag der Gemeinde Vandans an, mit dem ihr die Beseitigung einer mit Blech neu eingedeckten Hirtenhütte und weiterer Almgebäude aufgetragen worden war. Der Verwaltungsgerichtshof hob den Bescheid teilweise auf, weil im Beseitigungsauftrag fälschlich Aluminiumschindeln als zu entfernendes Material genannt wurden, obwohl tatsächlich Blechbahnen verbaut worden waren, wodurch der Auftrag nicht erfüllbar war. Die Angelegenheit wurde zur neuerlichen, klareren Entscheidung an die Gemeindevertretung zurückverwiesen.
Automatisch erstellt (claude-sonnet-5 (Agent), 18.09.2026). Keine Rechtsauskunft – maßgeblich ist der Originaltext.
Entscheidungstext (RIS)
Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
20.06.2013
Geschäftszahl
2012/06/0098
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag. Merl sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Perauer, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft A in R, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Lins KG, Bahnhofsstraße 8, 6700 Bludenz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 11. Mai 2012, Zl. BHBL-I- 4102.29-2011/0003, betreffend einen Bauauftrag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde V; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag. Merl sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Perauer, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft A in R, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Lins KG, Bahnhofsstraße 8, 6700 Bludenz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 11. Mai 2012, Zl. BHBL-I- 4102.29-2011/0003, betreffend einen Bauauftrag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde römisch fünf; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid im angefochtenen Umfang (Punkt 2. des angefochtenen Bescheides) aufgehoben.
Gemäß § 42 Abs. 3a VwGG wird der Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde Vandans vom 6. Dezember 2011, insoweit damit die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes der Hirtenhütte aufgetragen wurde, aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeindevertretung verwiesen.Gemäß Paragraph 42, Absatz 3 a, VwGG wird der Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde Vandans vom 6. Dezember 2011, insoweit damit die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes der Hirtenhütte aufgetragen wurde, aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeindevertretung verwiesen.
Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin einer Hirtenhütte auf GSt-Nr. .997/1, einer alten Hirtenhütte auf den GSt-Nrn. .690/3 und .690/4 und eines Stallgebäudes auf GSt-Nr. .690/5 auf der Voralpe. Die Hirtenhütte und das Stallgebäude waren mit Holzschindeln, die alte Hirtenhütte mit einem Blechdach gedeckt. Im August 2010 brachte die Beschwerdeführerin an diesen Gebäuden eine neue Dacheindeckung (Blechbahnen) an.
Zur Frage des zu verwendenden Materials für die Dacheindeckungen der verfahrensgegenständlichen Gebäude wurde vorab sowohl ein naturschutzfachliches Gutachten vom 2. Oktober 2008 als auch eine Stellungnahme eines Amtssachverständigen für Raumplanung und Baugestaltung vom 12. Oktober 2009 eingeholt. Aus naturschutzrechtlicher Sicht wurde ausgeführt, als langfristiges Ziel sollte eine einheitliche Eindeckung aller Alpgebäude mit Holzschindeln entwickelt werden. Auch aus Sicht des Amtssachverständigen für Raumplanung und Baugestaltung liege die Beibehaltung der Verwendung natürlicher Materialien (Holzschindeln) im Interesse des Landschaftsschutzes; dies wäre auch im vorliegenden Fall die am besten geeignete Materialwahl; die Verwendung von Aluminiumschindeln in neutralmatter Farbgebung stelle im vorliegenden Fall jedoch eine vertretbare Alternative dar.
Mit Bescheid vom 11. Oktober 2010 trug der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde hinsichtlich der Neueindeckung der Hirtenhütte, der alten Hirtenhütte und des Stallgebäudes die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes bis längstens 31. Oktober 2010 auf. Begründend wurde ausgeführt, die vorgenommenen Eindeckungen seien ohne Bewilligung der Behörde erfolgt.
Der dagegen erhobene Berufung vom 10. November 2010 wurde mit Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom 6. Dezember 2011 (Beschluss vom 24. November 2011) teilweise stattgegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Neueindeckung der Hirtenhütte und des Stallgebäudes "die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes, das heißt die Demontage der mit Aluschindeln erfolgten Dacheindeckung, bis längstens 31. Mai 2012 aufgetragen" wurde. Bei den Eindeckungen dieser Gebäude handle es sich - so die Berufungsbehörde in ihrer Begründung - um eine wesentliche Änderung, die gemäß § 18 Abs. 1 lit. a Vorarlberger Baugesetz (Vbg. BauG) bewilligungspflichtig sei. Hinsichtlich der alten Hirtenhütte handle es sich um ein freies Bauvorhaben gemäß § 20 Vbg. BauG, weil die bisher vorhandene Blecheindeckung durch eine neue Blecheindeckung ersetzt worden sei und somit als Wartung bzw. Wiederherstellung des baurechtlichen Konsenses angesehen werden könne.Der dagegen erhobene Berufung vom 10. November 2010 wurde mit Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom 6. Dezember 2011 (Beschluss vom 24. November 2011) teilweise stattgegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Neueindeckung der Hirtenhütte und des Stallgebäudes "die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes, das heißt die Demontage der mit Aluschindeln erfolgten Dacheindeckung, bis längstens 31. Mai 2012 aufgetragen" wurde. Bei den Eindeckungen dieser Gebäude handle es sich - so die Berufungsbehörde in ihrer Begründung - um eine wesentliche Änderung, die gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, Vorarlberger Baugesetz (Vbg. BauG) bewilligungspflichtig sei. Hinsichtlich der alten Hirtenhütte handle es sich um ein freies Bauvorhaben gemäß Paragraph 20, Vbg. BauG, weil die bisher vorhandene Blecheindeckung durch eine neue Blecheindeckung ersetzt worden sei und somit als Wartung bzw. Wiederherstellung des baurechtlichen Konsenses angesehen werden könne.
Der dagegen erhobenen Vorstellung vom 21. Dezember 2011 wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. Mai 2012 teilweise stattgegeben und der Berufungsbescheid insoweit aufgehoben, als dieser die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes hinsichtlich des Stallgebäudes vorsah. Dies begründete die belangte Behörde damit, dass diesbezüglich an die Beschwerdeführerin keine Aufforderung zur Einbringung eines Bauantrages erfolgt sei, was gemäß § 40 Abs. 3 Vbg. BauG jedoch Voraussetzung für die Verfügung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes sei. Deshalb sei der Berufungsbescheid bezüglich des Stallgebäudes aufzuheben gewesen.Der dagegen erhobenen Vorstellung vom 21. Dezember 2011 wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. Mai 2012 teilweise stattgegeben und der Berufungsbescheid insoweit aufgehoben, als dieser die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes hinsichtlich des Stallgebäudes vorsah. Dies begründete die belangte Behörde damit, dass diesbezüglich an die Beschwerdeführerin keine Aufforderung zur Einbringung eines Bauantrages erfolgt sei, was gemäß Paragraph 40, Absatz 3, Vbg. BauG jedoch Voraussetzung für die Verfügung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes sei. Deshalb sei der Berufungsbescheid bezüglich des Stallgebäudes aufzuheben gewesen.
Hinsichtlich der Neueindeckung der Hirtenhütte wurde der Vorstellung keine Folge gegeben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass bei dem von der Beschwerdeführerin unbestrittenermaßen vorgenommenen Austausch von Holzschindeln durch Aluminiumschindeln bei der Dacheindeckung nicht von bloßen Erhaltungs- und Instandhaltungsarbeiten, die gemäß § 20 Vbg. BauG freie Bauvorhaben darstellten, auszugehen sei, sondern von einer wesentlichen Änderung eines Gebäudes, die gemäß § 18 Abs. 1 lit. a Vbg. BauG einer Baubewilligung bedürfe. An dieser Feststellung könne auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts ändern, dass die Neueindeckung aufgrund des schlechten Zustandes der bestehenden Dacheindeckung dringend notwendig gewesen und die Eindeckung mit Aluminiumschindeln deutlich billiger als mit Holzschindeln sei.Hinsichtlich der Neueindeckung der Hirtenhütte wurde der Vorstellung keine Folge gegeben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass bei dem von der Beschwerdeführerin unbestrittenermaßen vorgenommenen Austausch von Holzschindeln durch Aluminiumschindeln bei der Dacheindeckung nicht von bloßen Erhaltungs- und Instandhaltungsarbeiten, die gemäß Paragraph 20, Vbg. BauG freie Bauvorhaben darstellten, auszugehen sei, sondern von einer wesentlichen Änderung eines Gebäudes, die gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, Vbg. BauG einer Baubewilligung bedürfe. An dieser Feststellung könne auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts ändern, dass die Neueindeckung aufgrund des schlechten Zustandes der bestehenden Dacheindeckung dringend notwendig gewesen und die Eindeckung mit Aluminiumschindeln deutlich billiger als mit Holzschindeln sei.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im vorliegenden Fall ist das Vorarlberger Baugesetz 2001 (Vbg. BauG) in der Fassung LGBl. Nr. 29/2011 anzuwenden. Dessen § 2 Abs. 1 lit. e und lit. o, § 18 Abs. 1 lit. a, § 19 lit. a bis d, § 20 und § 40 Abs. 3 lauten (auszugsweise):Im vorliegenden Fall ist das Vorarlberger Baugesetz 2001 (Vbg. BauG) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2011, anzuwenden. Dessen Paragraph 2, Absatz eins, Litera e und Litera o,, Paragraph 18, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 19, Litera a bis d, Paragraph 20 und Paragraph 40, Absatz 3, lauten (auszugsweise):
"§ 2
Begriffe
(1)Absatz eins,Im Sinne dieses Gesetzes ist
a)…
e) Bauvorhaben: die Errichtung, die Änderung oder der Abbruch eines Bauwerks; die Änderung der Verwendung eines Gebäudes; die Errichtung oder Änderung einer Feuerstätte samt Einrichtungen zur Ableitung der Verbrennungsgase; die Aufstellung oder Änderung einer ortsfesten Maschine oder sonstigen ortsfesten technischen Einrichtung; die Errichtung oder Änderung einer Ankündigung oder Werbeanlage; die Errichtung oder Änderung einer Einfriedung; die Errichtung oder Änderung eines ortsfesten Behälters für flüssige Brenn - oder Treibstoffe; die Aufstellung eines Zeltes oder einer sonstigen gebäudeähnlichen Einrichtung; die Aufstellung eines Wohnwagens oder einer ähnlichen Unterkunft; die Aufstellung eines beweglichen Verkaufsstandes oder einer ähnlichen Einrichtung;
Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten;
f)…
o) wesentliche Änderung eines Bauwerkes oder einer sonstigen Anlage: ein Zu- oder ein Umbau; eine Änderung, durch die die äußere Erscheinung des Bauwerkes oder der sonstigen Anlage erheblich geändert wird; eine Änderung, durch die die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen oder die Verkehrssicherheit gefährdet, die Nachbarn belästigt oder die Einhaltung der Abstandsflächen oder Mindestabstände beeinflusst werden können.
p)…
(2)Absatz 2,…
§ 18 Paragraph 18
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
(1)Absatz eins,einer Baubewilligung bedürfen
a) die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden; ausgenommen sind jene kleinen Gebäude, die nach § 19 lit. a bis c nur anzeigepflichtig sind, weiters Gebäude, soweit es die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens betrifft und die insofern nach § 19 lit. d nur anzeigepflichtig sind; a) die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden; ausgenommen sind jene kleinen Gebäude, die nach Paragraph 19, Litera a bis c nur anzeigepflichtig sind, weiters Gebäude, soweit es die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens betrifft und die insofern nach Paragraph 19, Litera d, nur anzeigepflichtig sind;
b)…
(2)…
§ 19 Paragraph 19
Anzeigepflichtige Bauvorhaben
Wenn die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden, sind folgende Bauvorhaben anzeigepflichtig:
a) die Errichtung oder wesentliche Änderung von Nebengebäuden zu Wohngebäuden, wenn das Nebengebäude eine überbaute Fläche von höchstens 25 m2 und eine Höhe von höchstens 3,5 m über dem Gelände hat und in einer Baufläche liegt;
b) die Errichtung oder wesentliche Änderung von Wartehäuschen bei Haltestellen des öffentlichen Personenverkehrs;
c) die Errichtung oder wesentliche Änderung von Telefonzellen und ähnlich kleinen Gebäuden;
d) die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden sowie die wesentliche Änderung der Verwendung von Gebäuden, soweit es die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens betrifft und dieser keiner Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1994 bedarf;
e) …
§ 20 Paragraph 20
Freie Bauvorhaben
Bauvorhaben (§ 2 Abs. 1 lit. e), die weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen, sind frei. Dies gilt besonders für bloße Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie unwesentliche Änderungen von Bauwerken oder sonstigen Anlagen.Bauvorhaben (Paragraph 2, Absatz eins, Litera e,), die weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen, sind frei. Dies gilt besonders für bloße Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie unwesentliche Änderungen von Bauwerken oder sonstigen Anlagen.
§ 40 Paragraph 40
Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
(1)…
(3)Absatz 3,Kommt der Bauherr der Aufforderung nach Abs. 1 durch Einbringung eines vollständigen Bauantrages bzw. einer vollständigen Bauanzeige nicht nach oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. erfolgte aufgrund der Bauanzeige die Untersagung, so hat die Behörde die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessenen festzusetzenden Frist zu verfügen. …Kommt der Bauherr der Aufforderung nach Absatz eins, durch Einbringung eines vollständigen Bauantrages bzw. einer vollständigen Bauanzeige nicht nach oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. erfolgte aufgrund der Bauanzeige die Untersagung, so hat die Behörde die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessenen festzusetzenden Frist zu verfügen. …
(4)…"
Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei der Hirtenhütte sei bereits für die Dauer von zwei Jahren eine provisorische Dachfolie angebracht worden. Um die Hirtenhütte vor weiteren Schäden zu bewahren, habe die Beschwerdeführerin eine Noteindeckung mittels Blechbahnen vorgenommen, wofür eine Bewilligung gemäß § 18 Vbg. BauG nicht notwendig sei. Bloße Instandsetzungs- und Erhaltungsarbeiten seien weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig und unterlägen als freie Bauvorhaben dem § 20 Vbg. BauG. Durch das Anbringen eines Blechdaches sei auch keine erhebliche Änderung des äußeren Erscheinungsbildes erfolgt. Aus dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Raumplanung und Baugestaltung vom 12. Oktober 2009 ergebe sich, dass es sich bei der vorgenommenen Dacheindeckung um keine wesentliche Änderung des äußeren Erscheinungsbildes handle, weshalb keine bewilligungspflichtige Baumaßnahme gemäß § 18 Vbg. BauG vorliege.Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei der Hirtenhütte sei bereits für die Dauer von zwei Jahren eine provisorische Dachfolie angebracht worden. Um die Hirtenhütte vor weiteren Schäden zu bewahren, habe die Beschwerdeführerin eine Noteindeckung mittels Blechbahnen vorgenommen, wofür eine Bewilligung gemäß Paragraph 18, Vbg. BauG nicht notwendig sei. Bloße Instandsetzungs- und Erhaltungsarbeiten seien weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig und unterlägen als freie Bauvorhaben dem Paragraph 20, Vbg. BauG. Durch das Anbringen eines Blechdaches sei auch keine erhebliche Änderung des äußeren Erscheinungsbildes erfolgt. Aus dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Raumplanung und Baugestaltung vom 12. Oktober 2009 ergebe sich, dass es sich bei der vorgenommenen Dacheindeckung um keine wesentliche Änderung des äußeren Erscheinungsbildes handle, weshalb keine bewilligungspflichtige Baumaßnahme gemäß Paragraph 18, Vbg. BauG vorliege.
Dieses Beschwerdevorbringen ist nicht zielführend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der wesentlichen Änderung von Gebäuden zum Vbg. BauG bereits ausgeführt, dass die Änderung der Dacheindeckung (damals: von schwarz-grauen Holzschindeln in eine Dacheindeckung mit einem vorpatinierten Kupferblech) schon vom unterschiedlichen Material her als eine Änderung zu qualifizieren sei, durch die die äußere Erscheinung des Bauwerkes erheblich geändert werde. Auch die Änderung der Außenverkleidung eines Gebäudes durch ein anderes Baumaterial stelle eine erhebliche Änderung der äußeren Erscheinung des Gebäudes dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2003, Zl. 2002/06/0193).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der wesentlichen Änderung von Gebäuden zum Vbg. BauG bereits ausgeführt, dass die Änderung der Dacheindeckung (damals: von schwarz-grauen Holzschindeln in eine Dacheindeckung mit einem vorpatinierten Kupferblech) schon vom unterschiedlichen Material her als eine Änderung zu qualifizieren sei, durch die die äußere Erscheinung des Bauwerkes erheblich geändert werde. Auch die Änderung der Außenverkleidung eines Gebäudes durch ein anderes Baumaterial stelle eine erhebliche Änderung der äußeren Erscheinung des Gebäudes dar vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2003, Zl. 2002/06/0193).
Im gegenständlichen Fall wurde mit dem Austausch der Holzschindeln durch Blechbahnen die äußere Erscheinung des Gebäudes erheblich geändert. Dass die belangte Behörde von Aluminiumschindeln statt von Blechbahnen ausging, führt hinsichtlich der Frage, ob eine wesentliche Änderung vorliegt, zu keinem anderen Ergebnis, weil auch Blechbahnen ein anderes Baumaterial als Holzschindeln darstellen, die zu einer erheblichen Änderung der äußeren Erscheinung des Gebäudes führen. Angesicht der dargestellten Vorjudikatur war auf das Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Sachverständigengutachtens, womit nachgewiesen werden sollte, dass sich durch die Neueindeckung keine wesentliche Änderung des äußeren Erscheinungsbildes ergebe und keine bewilligungspflichtige Baumaßnahme im Sinn des § 18 BauG vorliege, nicht weiter einzugehen.Im gegenständlichen Fall wurde mit dem Austausch der Holzschindeln durch Blechbahnen die äußere Erscheinung des Gebäudes erheblich geändert. Dass die belangte Behörde von Aluminiumschindeln statt von Blechbahnen ausging, führt hinsichtlich der Frage, ob eine wesentliche Änderung vorliegt, zu keinem anderen Ergebnis, weil auch Blechbahnen ein anderes Baumaterial als Holzschindeln darstellen, die zu einer erheblichen Änderung der äußeren Erscheinung des Gebäudes führen. Angesicht der dargestellten Vorjudikatur war auf das Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Sachverständigengutachtens, womit nachgewiesen werden sollte, dass sich durch die Neueindeckung keine wesentliche Änderung des äußeren Erscheinungsbildes ergebe und keine bewilligungspflichtige Baumaßnahme im Sinn des Paragraph 18, BauG vorliege, nicht weiter einzugehen.
Die belangte Behörde vertrat zu Recht die Auffassung, dass die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Dacheindeckung eine wesentliche Änderung eines Gebäudes gemäß § 18 Abs. 1 lit. a Vbg. BauG darstellt. Da die in § 19 lit. a bis d leg. cit. angeführten Ausnahmen von der Bewilligungspflicht nicht vorliegen, ist die Neueindeckung der Hirtenhütte somit als bewilligungspflichtiges Bauvorhaben zu qualifizieren. Entgegen der Beschwerdeansicht kann sie schon deshalb nicht als Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeit und somit als freies Bauvorhaben gemäß § 20 Vbg. BauG angesehen werden, weil dies - wie der Wortlaut ("… die weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen, …") eindeutig zum Ausdruck bringt - voraussetzen würde, dass weder eine Bewilligungsnoch eine Anzeigepflicht gegeben ist. Im gegenständlichen Fall liegt jedoch - wie oben ausgeführt - ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vor. Das Gesetz sieht bei einer wesentlichen Änderung auch keine Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden ("Noteindeckung") vor.Die belangte Behörde vertrat zu Recht die Auffassung, dass die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Dacheindeckung eine wesentliche Änderung eines Gebäudes gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, Vbg. BauG darstellt. Da die in Paragraph 19, Litera a, bis d leg. cit. angeführten Ausnahmen von der Bewilligungspflicht nicht vorliegen, ist die Neueindeckung der Hirtenhütte somit als bewilligungspflichtiges Bauvorhaben zu qualifizieren. Entgegen der Beschwerdeansicht kann sie schon deshalb nicht als Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeit und somit als freies Bauvorhaben gemäß Paragraph 20, Vbg. BauG angesehen werden, weil dies - wie der Wortlaut ("… die weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen, …") eindeutig zum Ausdruck bringt - voraussetzen würde, dass weder eine Bewilligungsnoch eine Anzeigepflicht gegeben ist. Im gegenständlichen Fall liegt jedoch - wie oben ausgeführt - ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vor. Das Gesetz sieht bei einer wesentlichen Änderung auch keine Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden ("Noteindeckung") vor.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die im Berufungsbescheid geforderte Demontage der Aluschindeln sei nicht bewerkstelligbar, weil keine Aluschindeln aufgebracht worden seien, sondern die Noteindeckung mittels Blechbahnen erfolgt sei. Durch die Demontage der Noteindeckung sei mit Sicherheit kein rechtmäßiger Zustand hergestellt; dann wäre lediglich ein Gebäude ohne Dach vorhanden.
Dieses Vorbringen ist berechtigt.
Der Beschwerdeführerin wurde in Bezug auf die Neueindeckung der Hirtenhütte die "Herstellung des rechtmäßigen Zustandes, das heißt die Demontage der mit Aluschindeln erfolgten Dacheindeckung, bis längstens 31.05.2012 aufgetragen", obwohl die Beschwerdeführerin bereits in der Berufung darauf hinwies, dass die Neueindeckung der Hirtenhütte im August 2010 mittels Blechbahnen erfolgt sei. In der Vorstellung brachte die Beschwerdeführerin neuerlich vor, die Dachnoteindeckung sei mittels eines Blechdaches erfolgt; die im Berufungsbescheid geforderte "Herstellung des rechtmäßigen Zustandes" sei gar nicht möglich; insbesondere werde im Berufungsbescheid nicht ausgeführt, was denn der "rechtmäßige" Zustand sein solle. Dennoch ging die belangte Behörde nicht darauf ein, dass der Beschwerdeführerin ein Auftrag, nämlich die Demontage von Aluschindeln, erteilt wurde, dessen Erfüllung unmöglich ist, weil das Dach nicht mit Aluschindeln, sondern mit Blechbahnen gedeckt wurde. Die Rüge der nicht ausreichenden Konkretisierung, was als "rechtmäßiger Zustand" anzusehen sei, blieb daher von der belangten Behörde unberücksichtigt, zumal der rechtmäßige Zustand nicht allein durch die Entfernung des Daches zu erfolgen hat.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 3a VwGG abzuändern. Sache der Gemeindevertretung im fortzusetzenden Verfahren wird es sein, den Beseitigungsaustrag so zu formulieren, dass diesem auch Folge geleistet werden kann, und zu konkretisieren, welcher Zustand wiederherzustellen ist.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 3 a, VwGG abzuändern. Sache der Gemeindevertretung im fortzusetzenden Verfahren wird es sein, den Beseitigungsaustrag so zu formulieren, dass diesem auch Folge geleistet werden kann, und zu konkretisieren, welcher Zustand wiederherzustellen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 20. Juni 2013