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LGBl. Nr. 82/2016 – Verlängerung der Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen aus Anlass der "Kunstnacht 2016" am 7. Oktober 2016 in Schruns
Verordnung des Landeshauptmannes über die Verlängerung der Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen aus Anlass der "Kunstnacht 2016" am 7. Oktober 2016 in der Marktgemeinde Schruns
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VORARLBERGER
LANDESGESETZBLATT
Jahrgang 2016 Ausgegeben am 12. September 2016
82. Verordnung: Verlängerung der Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen aus Anlass der „Kunstnacht 2016“ am 7. Oktober 2016 in Schruns Verordnung des Landeshauptmannes über die Verlängerung der Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen aus Anlass der „Kunstnacht 2016“ am 7. Oktober 2016 in der Marktgemeinde Schruns Auf Grund des § 4a Abs. 1 Z. 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:
§ 1
In der Marktgemeinde Schruns dürfen aus Anlass der „Kunstnacht 2016“ die in der Anlage innerhalb der gelb markierten Fläche gelegenen Verkaufsstellen im Sinne des § 1 des Öffnungszeitengesetzes 2003 am 7. Oktober 2016 bis 23 Uhr offen gehalten werden.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 8. Oktober 2016 außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
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